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Florian Albrecht*: Das Verbot strafrechtswidriger Vereine

ZVR-Online Dok. Nr. 1/2012 - online seit 12.04.2012

Gemäß Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und Alt. 2 GG sind u.a. Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verboten. Die Vorschrift ist Ausdruck der Entscheidung unserer Verfassungsgeber für den Rechtsstaat und stellt die unwiderlegliche Vermutung auf, dass die Existenz der in ihr bezeichneten Vereinigungen eine Gefahr für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.[1] Dabei ist das äußerste Mittel, das den Verbotsbehörden im Kampf gegen strafrechtswidrige Vereine zur Verfügung gestellt wird, deren Beseitigung mittels Auflösung.[2] Im Folgenden werden die Voraussetzungen der Verbote strafrechtswidriger Vereine dargestellt. Zudem werden der behördlichen Praxis Hinweise zur Anwendung und Ausgestaltung der Vereinsverbote gegeben.Rn. 1

A. Verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen der Vereinigungsfreiheit

In der verfassungsrechtlich gewährleisteten Vereinigungsfreiheit und mithin in dem Recht, Vereine gründen und an diesen mitwirken zu dürfen, kommt ein wesentliches Prinzip freiheitlicher Staatsgestaltung zum Ausdruck.[3] Die Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit ist daher stets unter Berücksichtigung der Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung des Grundrechts zu beantworten. Dieses betont: „Daß man sich - zu beliebigen Zwecken - mit anderen in Vereinen, Verbänden und Assoziationen aller Art zusammenschließen darf, gehört zu den elementaren Äußerungsformen der menschlichen Handlungsfreiheit […]. Das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung grenzt die freiheitliche Ordnung von einem System ab, in dem das Volk von oben her in ständisch-korporative Gruppen gegliedert und nur noch in dieser von vornherein durch obrigkeitliche Lenkung ‚kanalisierten‘ Form an der öffentlichen Meinungs- und Entscheidungsbildung beteiligt wird.“[4] Die Ausprägung der Vereinigungsfreiheit ist mithin ein wesentlicher Gradmesser für die reale Verwirklichung von Demokratie in einem Gemeinwesen.[5] Seifert fordert aus diesem Grunde die „Unantastbarkeit der Vereinigungsfreiheit“, die nur in Ausnahmefällen durch ein Vereinsverbot tangiert werden dürfe und als Schutzwall gegen „hoheitliche Verrufserklärungen“ verstanden werden müsse.[6]Rn. 2
Angesichts dieser herausragenden Bedeutung des Grundrechts sind hinsichtlich der Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit eine stringente Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und eine besonders restriktive Anwendung von vereinsrechtlichen Verbotsnormen erforderlich.[7] Mit dem Institut des Vereinsverbots kann nicht die Zielsetzung verfolgt werden, die Vereinigungsfreiheit zu untergraben. Die Normierung von Verbotsregularien soll vielmehr ein Mittel sein, das die äußere Grenze der Vereinigungsfreiheit schützt, indem es den Staat klaren Eingriffsschranken unterwirft.[8] Eine Begrenzung der Vereinigungsfreiheit, die über die Möglichkeiten des Art. 9 Abs. 2 GG hinausgeht, ist verfassungswidrig und mithin unzulässig.[9] Dem Gesetzgeber ist es infolge der abschließenden Festlegung der Verbotsgründe in Art. 9 Abs. 2 GG auch verwehrt, neue Verbotsgründe einfachgesetzlich zu normieren und einen Verein aus anderen als den in Art. 9 Abs. 2 GG bezeichneten Gründen zu verbieten.[10]Rn. 3

I. Keine konstitutive Wirkung der Verbotsverfügung

Aufgrund der durch Art. 9 Abs. 2 GG getroffenen Feststellung, dass strafgesetzwidrige Vereine verboten sind, wird seitens Ridder darauf hingewiesen, dass Verbotenes nicht mehr verboten werden kann und auch nicht mehr verboten werden braucht.[11] Es sei daher erforderlich, in Abkehr von der in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG enthaltenen Verbotsdefinition, eine stringente Unterscheidung zwischen Verbot und Auflösung zu treffen.[12] Sofern ein Verein auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 GG als verboten bezeichnet werden müsse, könne dieser dann nur noch auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen (wie sie sich im VereinsG finden) „je nach seiner konkreten Beschaffenheit rechtens beseitigt, aufgehoben, bestraft usw. werden, weil [er] verboten ist“.[13]Rn. 4
Nach anderer Auffassung steht hingegen fest, dass ein Vereinsverbot entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG nicht kraft Gesetzes eintreten kann, sondern vielmehr einer konstituierenden Feststellungsverfügung bedarf, die die Auflösung des verbotenen Vereins anordnet und die Verbotsgründe bezeichnet.[14] Erst durch diese ausdrückliche Feststellung könne Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geschaffen werden.[15]Rn. 5
Letztgenannter Auffassung, die sich dreist gegen den Wortlauft der Verfassung stellt, kann indes nicht gefolgt werden.[16] Hätte der Gesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 GG die Schaffung der Grundlage für eine konstitutive Verbotsverfügung angestrebt, so hätte er sich an Stelle der Worte „sind verboten“ für die Formulierung „sind zu verbieten“ entschieden. Zutreffend ist daher vielmehr, dass es angesichts des Mangels an Exekutierbarkeit, der Art. 9 Abs. 2 GG unzweifelhaft zu bescheinigen ist, einer Verbots- oder besser Auflösungsverfügung[17] bedarf, welche die Erfüllung der Verbotsvoraussetzungen feststellt und hieraus abzuleitende Maßnahmen anordnet.[18] Mit der Verbotsverfügung wird folglich festgestellt, welche Folgen Art. 9 Abs. 2 GG im konkreten Einzelfall nach sich zieht und zugleich wird die Rechtsgrundlage für das sich anschließende Verbotsverfahren geschaffen.Rn. 6
Dem verfassungsrechtlichen Auftrag, ein bundeseinheitliches System für ein verfassungskonformes Verbotsverfahren zu schaffen[19], versuchte der Gesetzgeber mit dem VereinsG[20] nachzukommen. Das Gesetz ist folglich als Ausführungsgesetz zu Art. 9 Abs. 2 GG zu verstehen.[21] Die einfachgesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Verbotsverfügung finden sich in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Ihre Auslegung hat stets unter Berücksichtigung von Art. 9 Abs. 2 GG zu erfolgen.[22]Rn. 7

II. Kein Entschließungsermessen der Verbotsbehörde

Angesichts des Umstandes, dass das aus Art. 9 Abs. 2 GG folgende Vereinsverbot polizeirechtlicher Natur ist, wird den Maßnahmen der Verbotsbehörden seitens der herrschenden Meinung der Opportunitätsgedanke zugeordnet.[23] Die Anwendung des Opportunitätsprinzips hat zur Folge, dass seitens der Verbotsbehörde in jedem Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen ist, ob Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbots ergriffen werden müssen.[24] Die Verbotsbehörde kann sich folglich auch gegen das Verbot entscheiden.Rn. 8
Einer anderen Auffassung nach kann den Verbotsbehörden ein Entschließungsermessen hingegen nicht zugebilligt werden.[25] Es sei nicht ersichtlich, woraus sich ein solcher Spielraum der Behörden ergeben solle.[26]Rn. 9
Tatsächlich sprechen gravierende Gründe gegen eine Anwendung des Opportunitätsprinzips. Einerseits hat der Verfassungsgeber mit dem unmissverständlichen Wortlaut des Art. 9 Abs. 2 GG eindeutig Stellung bezogen.[27] Andererseits ist eine Verpflichtung der Verbotsbehörde zum Einschreiten auch nicht zwingend mit der polizeirechtlichen Natur des Verbotsverfahrens unvereinbar oder systemfremd.[28] Der Gesetzgeber hat bspw. für den Bereich des Versammlungsrechts durch § 15 Abs. 4 VersG die Versammlungsbehörden angewiesen, verbotene Versammlungen aufzulösen.[29] In diesem vergleichbaren Fall wurde ein Entschließungsermessen der Versammlungsbehörde explizit ausgeschlossen.Rn. 10

III. Auswahlermessen der Verbotsbehörde

Angesichts des Wortlautes des Art. 9 Abs. 2 VereinsG neigen Teile des Schrifttums zu der Annahme, dass die Feststellung des Vereinsverbots und die hieraus folgende Auflösung des Vereins die einzige verfassungskonforme Maßnahme der Verbotsbehörde sein könne.[30] Mangels einer verfassungsrechtlichen Öffnungsklausel könne weder eine mildere Maßnahme als das Vereinsverbot angeordnet werden noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattfinden.[31] Vereinsverbote, die durch Art. 9 Abs. 2 GG angeordnet würden, seinen von vornherein aufgrund der Wertung des Verfassungsgebers verhältnismäßig.[32]Rn. 11
Die Gegenauffassung geht davon aus, dass die Verbotsbehörde durchaus mildere Maßnahme ergreifen dürfe und sogar müsse, um dem polizeirechtlichen Übermaßverbot Rechnung zu tragen.[33] Neben der Durchsetzung des Vereinsverbots müsse daher geprüft werden, ob dem betroffenen Verein nicht auch aufgegeben werden könne, „sich durch Änderung [seiner] Statuten, Programme, Handlungsformen usw. aus der Verbotszone zu entfernen“.[34] Ein Verein könne auch als gegenüber der Auflösung milderes Mittel zunächst einmal „unter Aufsicht oder Quarantäne“ gestellt werden.[35]Rn. 12
Die Annahme, dass den Verbotsbehörden lediglich die Vereinsauflösung zur Verfügung steht, ist falsch. Sie verkennt, dass mittels des Verbots strafrechtswidriger Vereine in grundrechtlich geschützte Positionen aller Vereinsmitglieder eingegriffen wird, eben auch derer, die nicht in straffälliger Weise in Erscheinung getreten sind. Angesichts dieser vereinsvernichtenden und sich zu Lasten aller Mitglieder entfaltenden Wirkung der Auflösung, kann die Vollstreckung des Verbots immer nur ultima ratio sein.[36] Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte zwingen die Verbotsbehörde zunächst einmal auf andere Weise als durch eine Vereinsauflösung zu versuchen, die Strafgesetzwidrigkeit der Vereinigung zu beseitigen.[37] Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Verbotsverfügung liegt es demnach an der Verbotsbehörde nachzuweisen, dass sie zunächst mildere Alternativen in Erwägung gezogen und angewandt hat. Erst wenn diese scheitern oder sich von vornherein als völlig ungeeignet erweisen, kann der Erlass einer Verbotsverfügung in Erwägung gezogen werden.[38]Rn. 13
Soweit durch § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nur das Verbot eines strafgesetzwidrigen Vereins geregelt wird, ist der Vorschrift Verfassungswidrigkeit zu bescheinigen.[39] Der Gesetzgeber ist angesichts der Zielsetzung des Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und Alt 2. GG, der keinen strafenden Charakter aufweist, sondern vielmehr die Existenz von strafrechtswidrigen Vereinen verhindern möchte, gehalten, mildere Alternativen (bspw. Satzungsauflagen oder partielle Verbote) aufzuzeigen.[40] Seitens der Verbotsbehörde müssen diese Alternativen bereits jetzt im Rahmen einer verfassungskonformen Anwendung der Vorschrift Beachtung finden.Rn. 14

IV. Strafrechtswidrigkeit eines Vereins

Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 und Alt. 2 GG bestimmen, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verboten sind. Bei der Vorschrift handelt es sich nicht um eine Schutzbereichsbeschränkung, sondern vielmehr um eine Schrankenklausel, der die Voraussetzungen eines verfassungsrechtlich gerechtfertigten Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit zu entnehmen sind.[41]Rn. 15
Entgegen dem herrschenden Schrifttum scheint sich das Bundesverfassungsgericht allerdings für eine Schutzbereichsbeschränkung entschieden zu haben. Es stellt fest: „Mit dieser abschließenden Festlegung von Verbotsgründen beschränkt Art. 9 Abs. 2 GG das kollektive Recht auf Fortbestand der Vereinigung und setzt dem Grundrecht der Vereinigungsfreiheit von Verfassungs wegen eine eigenständige Grenze. Art. 9 GG ist dahin auszulegen, daß Abs. 1 die Vereinigungsfreiheit lediglich mit der sich aus Abs. 2 ergebenden Einschränkung gewährleistet […].“[42]Rn. 16
Für die Schrankenregelung kann allerdings angeführt werden, dass diese ein Rechtfertigungsverfahren für staatliche Freiheitseingriffe auslöst und somit dem Grundrecht auf Vereinigungsfreiheit die notwendige Geltungskraft verschafft.[43]Rn. 17
1. Feststellung (erheblicher) verbotsrelevanter Straftaten
Angesichts der besonderen Schwere des in einem Vereinsverbot zu verortenden Eingriffs in die Vereinigungsfreiheit, muss die Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem seitens der Verbotsbehörde festgestellten strafbaren Handeln stehen.[44] Nicht jede festgestellte Strafrechtswidrigkeit kann demnach ein Vereinsverbot nach sich ziehen, sondern nur erhebliche Verstöße gegen Strafgesetze, „die aufgrund ihrer Schwere und Dauerhaftigkeit in angemessenem Verhältnis zur Verbotssanktion stehen.“[45] Diese schweren Missachtungen strafrechtlicher Verbotsnormen müssen sich für den Charakter der Vereinigung zudem als prägend erweisen.[46] Ein Vereinsverbot scheidet daher als Reaktion auf selbst eine Vielzahl von Bagatellstraftaten von vornherein aus.Rn. 18
2. Zweck des Vereins läuft Strafgesetzen zuwider (Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG)

Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG bestimmt, dass Vereine, deren Zwecke den Strafgesetzen zuwiderlaufen, verboten sind. Die Vorschrift findet ihre Ausführungsbestimmungen in § 3 Abs. 1 Alt. 1 VereinsG. Der sowohl im GG als auch im VereinsG angeführte Begriff der „Zwecke“ verweist auf die Zielsetzung, die seitens der maßgeblichen Organe des Vereins bzw. seiner Mitglieder mit der Gründung und Aufrechterhaltung des Vereins ausgesprochen oder unausgesprochen tatsächlich verfolgt werden.[47]

Rn. 19
Ob der Zweck eines Vereins Strafgesetzen zuwiderläuft, ist zunächst einmal anhand der Satzung oder der ausdrücklich bekannt gemachten Ziele zu bestimmen.[48] Allerdings muss der strafgesetzwidrige Zweck nicht ausdrücklich normiert sein. Es genügt, dass dieser dem Verein faktisch zugerechnet werden kann.[49]Rn. 20
Fraglich ist, ob bereits ein strafrechtswidriger Nebenzweck eine Verbotsverfügung legitimieren kann. Diesbezüglich hatte das Bundesverwaltungsgericht 1971 noch entschieden, dass ein Vereinsverbot bei Verfolgung lediglich verbotsrelevanter Nebenzwecke regelmäßig nicht in Erwägung gezogen werden könne.[50] In diesem Fall seien mildere Mittel zu bevorzugen.[51] 1988 stellt das Gericht hingegen fest, dass es zur Erfüllung eines Verbotstatbestandes nicht erforderlich sei, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht.[52] Insoweit könne also vielmehr bereits jeder strafrechtswidrige Nebenzweck genügen, sofern er nicht im Verhältnis zu den anderen Zwecken derart unbedeutend ist, dass ein Vereinsverbot dem Übermaßverbot zuwider liefe.[53]Rn. 21
In Fällen, in denen sich der den Strafgesetzen zuwiderlaufende Zweck eines Vereins als dessen Nebenzweck erweist, scheint es wenig zweckdienlich, auf die Bedeutung des Nebenzwecks abstellen zu wollen. Ein Nebenzweck wird nämlich immer eine untergeordnete Bedeutung aufweisen, sonst handelt es sich um keinen Nebenzweck. Im Falle der Feststellung strafrechtswidriger Nebenzwecke ist die Verbotsbehörde vielmehr grundsätzlich gehalten, einem Vereinsverbot vorausgehende mildere Maßnahmen vorzuziehen.[54] Der Erlass einer Verbotsverfügung kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn mildere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen.[55]Rn. 22
3. Tätigkeit des Vereins läuft Strafgesetzen zuwider (Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG)
Desweiteren ist ein Verein gem. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG verboten, wenn die Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderläuft.[56] Die Regelung findet ihre wortlautgleiche Ausführungsbestimmung in § 3 Abs. 1 Alt. 2 VereinsG. Die Verwendung der Konjunktion „oder“ in Art. 9 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 VereinsG bringt zum Ausdruck, dass es sich bei der strafrechtswidrigen Tätigkeit um eine eigenständige Verbotsalternative handelt, die unabhängig vom Vereinszweck Bedeutung erlangen kann.[57]Rn. 23
Hinsichtlich der Tatbestandsalternative der strafbaren Tätigkeit gilt, dass „strafbare Handlungen nur dann als eine strafbare Tätigkeit des Vereins selbst [gelten], wenn sie entweder von den Vereinsorganen angeordnet oder wenn sie mit deren Wissen und Billigung begangen werden und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stehen.“[58] Aus der Verwendung des bestimmten Artikels „deren Tätigkeit“ folgt wiederum, dass es sich um strafbare Aktivitäten handeln muss, die den Charakter des Vereins prägen.[59]Rn. 24
In der Praxis kann eine Differenzierung zwischen strafrechtswidrigem Zweck und strafrechtswidriger Tätigkeit mitunter Schwierigkeiten bereiten. Da es grundsätzlich auch für die Rechtmäßigkeit des Vereinsverbots keine Rolle spielt, welche Tatbestandsalternative erfüllt ist, bietet es sich in der Gesamtschau an, darauf abzustellen, ob sich der Verein insgesamt als Hort oder Brutstätte von kriminellen Bestrebungen erweist.[60] Die diesbezügliche Feststellung muss auf einer der Beweisführung zugänglichen Tatsachenbasis beruhen. Die Möglichkeit einer „verwaltungsbehördlichen Vereinszensur“ muss von vornherein ausgeschlossen sein.[61] „Als Verbotsgrund kann es daher nur angesehen werden, wenn sich der Gesamtcharakter der Vereinstätigkeit als strafbar erweist.“[62] Die strafbaren Handlungsweisen müssen der betreffenden Vereinigung das Gepräge geben.[63] Sie müssen sich bei objektiver Bewertung als Realisierung des „Gruppenwillens“ erweisen und den Charakter des Vereins ausmachen.[64]Rn. 25
4. Zurechnung des Verhaltens der Vereinsmitglieder
Nachdem ein Verein selbst nicht straffällig werden kann[65], ergibt sich sein strafgesetzwidriger Zweck oder seine strafgesetzwidrige Tätigkeit aus den Absichten und Verhaltensweisen seiner Mitglieder.[66] § 3 Abs. 5 VereinsG eröffnet daher der Verbotsbehörde die Möglichkeit, ein Verbot nicht nur auf Handlungen des Vereins zu stützen, sondern dem Verein auch das verbotsrelevante Handeln seiner Mitglieder zuzurechnen.[67]Diese Zurechnung strafbaren Verhalten muss im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren allerdings besonders kritisch hinterfragt werden. Für Straftaten sind nämlich grundsätzlich diejenigen natürlichen Personen verantwortlich, die die Tatbestandmerkmale der Strafnormen verwirklichen.[68] Durch das strafrechtswidrige Verhalten einzelner Vereinsmitglieder dürfen diejenigen, die sich gesetzmäßig verhalten und in gesetzmäßiger Weise von ihrer grundrechtlich verbürgten Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen, nicht über das zwingend erforderliche Maß belastet werden.Rn. 26
Dies hat zur Folge, dass Straftaten, die ausschließlich in der Privatsphäre der Vereinsmitglieder begangen wurden, im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren keine Berücksichtigung finden können.[69] Selbst Straftaten, die von mehreren Vereinsmitgliedern gemeinsam begangen wurden, können dem Verein nicht zugerechnet werden, wenn die Tat einen Zusammenhang mit dem Verein nicht erkennen lässt.[70] Für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren kommt es nämlich gerade darauf an, dass strafrechtlich relevante Aktivitäten der Vereinsmitglieder festgestellt werden können, welche „regelmäßig ohne organisatorischen Zusammenhang mit dem Verein nicht möglich wären.“[71]Rn. 27
Die seitens der Verbotsbehörde anzustellenden Ermittlungen müssen sich folglich besonders intensiv mit den jeweiligen Absichten und Verhaltensweisen der Mitglieder der betroffenen Vereinigung auseinandersetzen.[72] Das Bundesverwaltungsgericht stellt insoweit fest, dass die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung dann gegeben ist, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt.[73]Rn. 28
Entscheidend hinsichtlich des Verbotsgrundes ist somit nicht das strafrechtliche Inerscheinungtreten der Vereinsmitglieder, sondern vielmehr der festzustellende Funktionszusammenhang.[74] Dieser ist nur dann gegeben, wenn die zur Untermauerung des Vereinsverbots angeführten Straftaten erst aufgrund einer Inanspruchnahme sachlicher und/oder personeller Ressourcen des Vereins ermöglicht oder gefördert wurden[75] und den Charakter der Vereinigung prägen.[76] Ein Indiz hierfür kann bspw. sein, dass die Straftaten von den Vereinsorganen angeordnet wurden oder deren Billigung erfahren haben.[77]Rn. 29
Desweiteren kann aus einzelnen strafbaren Handlungen oder bloß gelegentlich verübten Straftaten von Vereinsmitgliedern noch nicht auf einen strafrechtswidrigen Zweck oder eine strafrechtswidrige Tätigkeit des betroffen Verein geschlossen werden.[78] Strafbare Handlungen sind ubiquitär können in allen Lebensbereichen und allen Bevölkerungsgruppen festgestellt werden.[79] Damit die strafbare Zweckverfolgung oder Tätigkeit eines Vereins den seitens der Rechtsprechung geforderten „prägenden Charakter“ erhält, kommt es daher darauf an, dass es das Ziel der Vereinigung ist, strafbare Handlungen zu decken oder diesbezüglich Hilfestellung zu bieten.[80] Vereinsmitglieder müssen alleine aufgrund ihrer Vereinsmitgliedschaft zur Begehung weiterer Straftaten veranlasst werden.[81] Die Vereinbarung gegenseitiger Einstands- und Treupflichten reicht diesbezüglich bspw. nicht aus.[82]Rn. 30
Eine gegenseitige solidarische Inanspruchnahme der Vereinsmitglieder kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts erst dann zum Problem werden, wenn sämtliche Mitglieder straffällig und mehrere Funktionsträger „besonders straffällig“ wurden.[83] Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das strafbare Verhalten einzelner Mitglieder oder Funktionsträger eines Vereins ein Vereinsverbot zumeist nicht legitimieren kann.[84]Rn. 31
Selbst dann, wenn mehrere Vereinsmitglieder oder sogar die Vorstände oder Funktionäre eines Vereins straffällig werden, können weitere gravierende Gründe gegen ein Vereinsverbot sprechen. Die Zurechnung von Straftaten kann nämlich durch eine ausdrückliche Distanzierung des Vereins[85] sowie Maßnahmen zur Unterbindung des strafbaren Verhaltens[86] beseitigt werden.[87] Welche Maßnahmen der Verein zur Beseitigung der Zurechnung zu ergreifen hat, ist einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Schwere der seitens des betroffenen Mitglieds begangenen Straftat zu bestimmen.[88]Rn. 32
Schließlich sind festgestellte Straftaten der Vereinsmitglieder auch in zeitlicher Hinsicht kritisch zu hinterfragen. Obgleich nach der zweifelhaften Rechtsprechung des VGH Mannheim eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer nicht bestehen muss,[89] sind in zeitlicher Hinsicht allein diejenigen Straftaten relevant, die seitens der Vereinsmitglieder während der Dauer deren Mitgliedschaft begangen wurden. Vor Beginn oder nach Ende der Mitgliedschaft begangene Straftaten sind für die Vereinsgründung oder Vereinstätigkeit und folglich auch für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren von keinerlei Relevanz.[90]Rn. 33

B. Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren (§ 4 VereinsG)

§ 4 VereinsG soll die Voraussetzung für den Erlass einer Verbotsverfügung schaffen und den Verbotsbehörden die erforderlichen Ermittlungsbefugnisse an die Hand geben.[91] Die Vorschrift bestimmt aber auch, dass andere Behörden als die Verbotsbehörden nicht zu Ermittlungen befugt sind, die auf ein Vereinsverbot abzielen.[92] Allein der Verbotsbehörde fällt die Aufgabe zu, zu klären, ob ein Verein überhaupt einen Verbotstatbestand i.S.d. Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt.[93] Diese trifft auch die diesbezügliche Beweislast.[94]Rn. 34

I. Eigenständige Ermittlungen der Verbotsbehörde

Die Verbotsbehörde ist zudem gehalten, ihre Ermittlungen gem. § 4 VereinsG zeitlich vor der Verbotsverfügung durchzuführen. Es ist mit den rechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren, dass ein Verein auf Grundlage unvollständiger Ermittlungen in der Hoffnung verboten wird, man möge im Nachgang die Ermittlungen vervollständigen können.Rn. 35
Der konkrete Ablauf des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens ist in § 4 VereinsG nicht geregelt. Grundsätzlich handelt es sich um ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren, das sich nach den Vorschriften des VwVfG richtet.[95] Der den Verbotsbemühungen zugrunde liegende Sachverhalt muss folglich gem. § 24 VwVfG von Amts wegen ermittelt werden. Hierbei sind gem. § 24 Abs. 2 VwVfG auch die für den betroffenen Verein günstigen und diesen folglich entlastenden Umstände zu berücksichtigen.Rn. 36
Im Rahmen der Durchführung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens darf sich die Verbotsbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich hält.[96] § 4 VereinsG gestattet über die aus dem § 26 VwVfG folgenden Aufklärungsmethoden hinausgehend Zeugenvernehmungen, Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Beweismitteln.[97] Angesichts des zu betreibenden Aufwands wird sich die Ermittlungstätigkeit in der Praxis regelmäßig in der Sammlung von Materialen erschöpfen, die der Verbotsbehörde zugänglich sind.[98] Dass ein solches Vorgehen angemessen ist, muss bezweifelt werden. Die Vorschrift des § 4 VereinsG bringt vielmehr zum Ausdruck, dass die Verbotsbehörde eigene Ermittlungen durchführen muss, denen eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden kann.Rn. 37
Allerdings wird den Verbotsbehörden auf Grundlage des § 4 Abs. 1 VereinsG die Hilfe der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und Dienststellen zuteil.[99] Dies kann gleichwohl nicht zur Folge haben, dass sich die Verbotsbehörde allein auf die Erkenntnisse ihrer Hilfsbehörden berufen darf. Vielmehr müssen aufgrund des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 1 VereinsG[100] darüber hinausgehende Ermittlungen unter Berücksichtigung der durch § 4 VereinsG geschaffenen, die Vereinigungsfreiheit schützenden Ermittlungsbefugnisse und –grenzen, durchgeführt werden.[101] Im Vordergrund polizeilichen Handels steht nämlich die Krisenintervention[102] und nicht die Gewinnung von Informationen, die eine der Bedeutung des Art. 9 Abs. 1 GG gerecht werdende Entscheidungsgrundlage sein können.Rn. 38
Die ausschließliche und unreflektierte Übernahme der im Rahmen der Strafverfolgung gewonnenen und in Strafurteilen festgeschriebenen Erkenntnisse hinsichtlich der maßgeblichen Vereinsaktivitäten in ein Verbotsverfahren ist demnach unzulässig und vermag ein Vereinsverbot nicht zu stützen.Rn. 39

II. Bereichsspezifische Datenverarbeitung durch die Verbotsbehörde

Nachdem den Verbotsbehörden zumeist die sachnahen Erkenntnisse über die Aktivitäten eines zu verbietenden Vereines fehlen, sind sie regelmäßig auf die Übermittlung von Informationen über potentielle Verbotsgründe durch die ihnen unterstellten bzw. sonstige Hilfsbehörden im Sinne von § 4 Abs. 1 VereinsG angewiesen.[103] Solche Informationen unterliegen als personenbezogen Daten häufig dem Schutz der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Die wesentlichen Grundzüge und Anforderungen an die Ausgestaltung dieses Grundrechts wurden seitens des Bundesverfassungsgerichts 1983 im Rahmen des „Volkszählungsurteils“[104] aufgezeigt.Rn. 40
Eine wesentliche Anforderung an die Verarbeitung personenbezogener Daten durch staatliche Stellen ist demnach eine bereichsspezifische und hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage. Die Regelungen zur Durchführung des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren, die heute noch maßgeblich auf der ursprünglichen Fassung des VereinsG vom 05.08.1964 beruhen, werden diesem Erfordernis nicht gerecht. Dies könnte zur Folge haben, dass derzeit ein verfassungskonformes vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren nicht möglich ist.Rn. 41
Eine ausführliche Darstellung der Problematik findet sich bei Albrecht, JurPC Web-Dok. 47/2012, Abs. 1 – 78.Rn. 42

III. Zeitpunkt und Dauer der Ermittlungen

Umstritten ist, ob das vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren seitens der Verbotsbehörde nur bis zum Erlass der Verbotsverfügung betrieben werden oder auch darüber hinaus fortgeführt werden darf. Der VGH Kassel lässt Ermittlungen auch über den Zeitpunkt des Erlassen der Verbotsverfügung hinaus zu, damit weitere Beweismittel aufgefunden und in einem anschließenden Anfechtungsprozess eingebracht werden können.[105]Rn. 43
Im Schrifttum wird die Gegenansicht vertreten, wonach das Ermittlungsverfahren vor der Verbotsverfügung liegen müsse, da vor dem Verwaltungsgericht allein die Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung zum Erlasszeitpunkt überprüft werde.[106]Rn. 44
Zutreffend dürfte eine vermittelnde Ansicht sein, wonach die Ermittlungen auch nach dem Erlass der Verbotsverfügung zur Untermauerung der bereits benannten Verbotsgründe fortgeführt werden können. Dies setzt aber voraus, dass die tragenden Verbotsgründe bereits zum Zeitpunkt des Verbotserlasses ausermittelt und benannt sind. Nachfolgenden Ermittlungen ist lediglich eine ergänzende Wirkung bzw. eine „indizielle Aussagekraft“ bezüglich der Richtigkeit der Behördenentscheidung beizumessen.[107] Hieraus folgt wiederum, dass bei dem Vereinsverbot folgenden Ermittlungen grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist. Die Verlagerung des eigentlichen Ermittlungsverfahrens auf eine Zeit nach dem Erlass der Verbotsverfügung wäre jedenfalls schlicht rechtswidrig.Rn. 45

C. Verfassungswidrigkeit der Vermögenseinziehung (§§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 11 VereinsG)

Sofern eine Verbotsverfügung erlassen wird[108], ergeht gegen den betroffenen Verein zumeist auch gem. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 11 VereinsG die Nebenentscheidung, wonach dessen Vermögen beschlagnahmt und eingezogen wird. Die Vermögenseinziehung soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins weiterhin Mittel für eine Betätigung im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen.[109] Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um eine gerechtfertigte Sicherungsmaßnahme.[110] Der mit ihr einhergehende Rechtsverlust beruhe auf rechtswidrigem Verhalten und diene der Verhütung weiteren rechtswidrigen Verhaltens.[111]Rn. 46
Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist abzulehnen. Diesbezüglich gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass Art. 9 Abs. 2 GG als ultima ratio die Auflösung eines verbotenen Vereins und damit die Beseitigung seiner Existenz gestattet. Die zulässige Maßnahme ist demnach primär gegen den verbotenen Verein gerichtet.Rn. 47
Mit der Vermögenseinziehung werden hingegen all diejenigen, die in Wahrnehmung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 1 GG einen Verein gegründet und betrieben haben, bestraft.[112] Ihnen werden unabhängig vom Grad ihrer Beteiligung an strafrechtswidrigen Aktivitäten des Vereins Vermögenswerte entzogen, die ihnen im Falle einer Abwicklung des Vereins nach den Vorschriften des Zivilrechts zufließen würden.[113] Derart einschneidende Maßnahmen hätten einer Erwähnung in Art. 9 Abs. 2 GG bedurft. Diesbezügliche Regelungen kennt das Grundgesetz indes nicht. Die Vermögenseinziehung nach §§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 11 VereinsG ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben folglich unvereinbar.[114]Rn. 48

D. Schlussbemerkungen

Über den Sinn und Zweck von Vereinsverboten[115] lässt sich streiten. Eine Politik, die Vereinsverbote für ein Allheilmittel gegen kriminelle Bestrebungen organisierter Gruppen hält, verkennt, dass man Kriminalität nicht einfach verbieten kann.[116] Wirksame Kriminalprävention bedarf vielmehr multifaktorieller Ansätze und der Einbindung aller Akteure. Belege, dass von Vereinsverboten eine abschreckende Wirkung für „die gesamte Szene“ ausgeht, existieren bspw. nicht.[117]Rn. 49
Vereinsverbote sind folglich zunächst einmal weniger Ausdruck unserer „streitbaren Demokratie“ oder des Rechtsstaats, als vielmehr Indikator für eine Politik, die dem Bürger Handlungsfähigkeit vortäuschen und ihr Scheitern nicht eingestehen möchte. Die Vielzahl der in den vergangenen Jahren ausgesprochenen Vereinsverbote ist insoweit bezeichnend.Rn. 50
Fußnoten

* Florian Albrecht M.A. ist Akademischer Rat a.Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.

[1]Missverständlich insoweit Höfling, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 9 Rn. 41, der alle Verbotstatbestände dem Bekenntnis zur "streitbaren Demokratie" zuordnet.
[2]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 25.
[3]BVerfG, NJW 1975, 1265, 1266; Burghart, in: Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, 2006, Art. 9 Rn. 1 m.w.N. Betont wird in diesem Zusammenhang, dass erst eine „Freiheit zur Beliebigkeit“ der verfassungsrechtlichen Zielsetzung entspricht. So Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Abs. 8.
[4]BVerfG, NJW 1975, 1265, 1266
[5]Seifert, in: Perels, Grundrechte als Fundament der Demokratie, 1979, S. 176.
[6]Seifert, in: Perels, Grundrechte als Fundament der Demokratie, 1979, S. 176 f.
[7]Vgl. Bauer, in: Dreier, GG, 2. Auflage 2004, Art. 9 Rn. 60; von Mutius, Jura 1984, 193, 201.
[8]Seifert, in: Perels, Grundrechte als Fundament der Demokratie, 1979, S. 157 uns S. 163.
[9]Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 67.
[10]BVerfG, NJW 1990, 37, 38; Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 113. Die Grenzen der Vereinigungsfreiheit werden also allein durch Art. 9 Abs. 2 GG festgelegt, der hinsichtlich der Deutschenvereine abschließend die materiellen Voraussetzungen für Vereinsverbote regelt; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 36.
[11]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23.
[12]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 23.
[13]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 24.
[14]VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26; Putzke/Morber, NWVBl. 2007, 211, 212; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58 m.w.N.
[15]Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 58.
[16]Vgl. Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 73, der ebenfalls betont, dass das Grundgesetz selbst das Verbot enthält.
[17]Im Folgenden soll angesichts der gängigen Praxis gleichwohl von Verbotsverfügungen gesprochen werden.
[18]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 25. Hierdurch wird das erforderliche Maß an Rechtssicherheit hergestellt; Schmidt, Die Freiheit verfassungswidriger Vereinigungen, 1983, S. 74; vgl. auch Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 73, der dann allerdings den konstitutiven Charakter der Verbotsverfügung mit Einschränkungen bejaht: „Insofern, als es einer solchen verbindlichen Feststellung gegenüber den Betroffenen bedarf, wirkt die Verbotsverfügung nicht ‚deklaratorisch‘, sondern ‚konstitutiv‘.“
[19]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 25.
[20]Gesetz vom 05.08.1964, BGBl. I S. 593; abrufbar über http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vereinsg/gesamt.pdf.
[21]Planker, NVwZ 1998, 113; Planker, DÖV 1997, 101, 103; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 37.
[22]Vgl. Putzke/Morber, NWVBl. 2007, 211, 212; Zu den Verbotsgründen des § 3 Abs. 1 VereinsG auch Rütters, Die strafrechtliche Absicherung des Verbots eines ausländischen Vereins. Zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG, 2009, S. 54 ff.
[23]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26 m.w.N.
[24]Vgl. Kastner, in: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 2. Auflage 2010, S. 1376.
[25]Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 70.
[26]Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 70.
[27]Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 70 m.w.N.
[28]So wohl aber Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 26, der seitens der Gegner der Anwendung des Opportunitätsprinzips eine „geeignete Ausgrenzung aus dem ‚Bereich des Polizeirechts‘“ fordert.
[29]Kastner, in: Möllers, Wörterbuch der Polizei, 2. Auflage 2010, S. 1376; Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 70.
[30]Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 71.
[31]Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 71.
[32]Vgl. Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Abs. 2 Rn. 71.
[33]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 27 m.w.N.
[34]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 24, 27.
[35]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 24, 27.
[36]Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 46 m.w.N.
[37]Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 46 geht davon aus, dass insoweit häufig eine stringente Anwendung der einschlägigen Straftatbestände zielführend sein wird. Zur überzogenen Verbotspraxis auch Dreier, JZ 1994, 741, 752.
[38]Vgl. BVerwG, Urt. v. 23.03.1971 – I C 54.66, jurisRn. 68 f.
[39]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 27.
[40]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 27.
[41]Höfling, in: Sachs, GG, 6. Auflage 2011, Art. 9 Rn. 38; Rixen, in: Stern/Becker, Grundrechte Kommentar, 2010, Art, 9 Rn. 83; Cornils, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 9 Rn. 23; Schmidt, Die Freiheit verfassungswidriger Vereinigungen, 1983, S. 78; a.A. Papier, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte, 2009, § 64 Rn. 84.
[42]BVerfG, NJW 1990, 37, 38; zum Streitstand Cornils, in: Epping/Hillgruber, GG, 2009, Art. 9 Rn. 23 f.
[43]Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 9; vgl. Schmidt, Die Freiheit verfassungswidriger Vereinigungen, 1983, S. 73 f.
[44]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 11.
[45]Bröhmer, in: Grote/Marauhn, EMRK/GG Konkordanzkommentar, 2006, Kap. 19 Rn. 85; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 9 Rn. 21 m.w.N.; a.A. Kemper, in: von Mangoldt/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 9 Rn. 73.
[46]VGH Mannheim, BeckRS 2011, 55727; VGH Mannheim, NJW 1990, 61; VGH München, NJW 1990, 62, 63; VGH München, Urt. v. 04.08.1999 - 4 A 96.2675, juris Rn. 18.; Planker, Das Vereinsverbot gem. Art. 9 Abs. 2 GG/ §§ 3 ff. VereinsG – Eine systematische Darstellung von Tatbestand und Rechtsfolge, 1994, S. 71.
[47]von Feldmann, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, 1972, S. 33.
[48]von Münch, in: Dolzer/Kahl/Waldhoff/Graßhof, BK-GG, Art. 9 Rn. 57.
[49]VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26; VGH München, NJW 1990, 62, 63.
[50]BVerwG, Urt. v. 23.03.1971 – I C 54.66, juris Rn. 68 f.
[51]BVerwG, Urt. v. 23.03.1971 – I C 54.66, juris Rn. 69.
[52]BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 – 1 A 89/83, juris Rn. 39.
[53]VGH München, NVwZ-RR 2000, 496; VGH München, NJW 1990, 62, 63; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rn. 123; vgl. Planker, NVwZ 1998, 113, 114.
[54]Vgl. Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 63; Reichert, Vereins- und Verbandsrecht, 12. Auflage 2010, Rn. 6546.
[55]Vgl. BVerwG, NJW 1981, 1796.
[56]Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 143.
[57]Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 143; a.A. wohl Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 31, der den strafrechtswidrigen Zweck und die strafrechtswidrige Tätigkeit des Vereins zu einem einheitlichen Verbotstatbestand zusammenfügt.
[58]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 9.
[59]Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 9 Rn. 124; von Feldmann, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, 1972, S. 33; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 112 m.w.N.
[60]Vgl. Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 31.
[61]Vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 10.
[62]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 10.
[63]Dies sei aus der Verwendung des der Formulierung „deren Tätigkeit“ in Art. 9 Abs. 2 GG zu folgern, von Feldmann, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, 1972, S. 33; Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 31.
[64]Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, 6. Auflage 2012, Art. 9 Rn. 47.
[65]Straffällig werden können nur natürliche Personen.
[66]BVerwG, NJW 1989, 993, 995; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26.
[67]BT-Drs. 12/6853, S. 45; vgl. Planker, NVwZ 1998, 113, 114.
[68]Deres, VR 1992, 421, 426; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 1 Rn. 33.
[69]Vgl. Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 143; Deres, VR 1992, 421, 426.
[70]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 7; vgl. Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art.9 Rn. 123.
[71]Eine solche Konstellation soll vor allem dann gegeben sein, wenn die geheim gehaltene Zielsetzung des Vereins das Begehen von Straftaten ist; BT-Drs. 12/6853, S. 45.
[72]BVerwG, NJW 1989, 993, 995.
[73]BVerwG, NJW 1989, 993, 995; so auch VGH Mannheim, BeckRS 2011, 55727; VGH Mannheim, NJW 1990, 61.
[74]Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 299.
[75]Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 299.
[76]VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26.
[77]VGH München, Urt. v. 04.08.1999 - 4 A 96.2675, juris Rn. 18; Vgl. VGH Mannheim, BeckRS 2011, 55727; VGH München, NJW 1990, 62, 63; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 9.
[78]Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art.9 Rn. 124; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 10; von Mutius, Jura 1984, 193, 199.
[79]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 10.
[80]BVerwG, NJW 1989, 993, 995; VGH Mannheim, BeckRS 2011, 55727; VGH Mannheim, NJW 1990, 61; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 3 Rn. 6.
[81]Planker, NVwZ 1998, 113, 114.
[82]Eine das Vereinsleben prägende Pflicht zu „kameradschaftlichem Verhalten“ kann nicht so interpretiert werden, dass es Aufgabe der Vereinsmitglieder ist, sich gegenseitig nach der Begehung von Straftaten zu schützen. So VGH München, NJW 1990, 62, 63.
[83]BVerwG, NJW 1989, 993, 996; zur erhöhten Indizwirkung des Funktionärsverhaltens Planker, NVwZ 1998, 113, 115.
[84]Vgl. BVerwG, NJW 1981, 1796.
[85]BVerwG, NJW 1993, 3213, 3215.
[86]Diese können letztendlich zu einer Trennung des Vereins von einem straffällig geworden Mitglied führen.
[87]Planker, NVwZ 1998, 113, 115; Planker, Das Vereinsverbot gem. Art. 9 Abs. 2 GG/ §§ 3 ff. VereinsG – Eine systematische Darstellung von Tatbestand und Rechtsfolge, 1994, S. 75.
[88]Planker, Das Vereinsverbot gem. Art. 9 Abs. 2 GG/ §§ 3 ff. VereinsG – Eine systematische Darstellung von Tatbestand und Rechtsfolge, 1994, S. 74.
[89]„Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird oder die Strafgesetzwidrigkeit zeitlich begrenzt ist.“ So VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 25, 26. Angesichts der Zielsetzung des Art. 9 Abs. 2 GG, der auf die Beseitigung strafrechtswidriger Vereine abzielt, ist dieser Rechtsprechung nicht zu folgen. Ist ein Verein nur zeitweise strafrechtswidrig und fällt der Verbotsgrund später weg, besteht auch kein Anlass für die Weiterbetreibung eines Verbotsverfahrens bzw. die Auflösung des Vereins.
[90]VGH München, NJW 1990, 62, 63.
[91]Vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 VereinsG Rn. 1.
[92]Vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 VereinsG Rn. 2; Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 4 Rn. 4.
[93]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 4 Rn. 1; Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 54.
[94]Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 55 m.w.N.
[95]Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 54.
[96]Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 54.
[97]Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 55.
[98]Vgl. von Feldmann, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot, 1972, S. 62.
[99]Im vorliegenden Zusammenhang ist dies zunächst einmal die Normierung einer Selbstverständlichkeit, da die Verbotsbehörde als oberste Polizeibehörde ohnehin den ihr nachgeordneten Polizeibehörden Weisungen erteilen darf; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 VereinsG Rn. 3. Zu den Hilfsbehörden gehören die Dienststellen der Ordnungs- und Kriminalpolizei, das Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter sowie die für den Verfassungsschutz zuständigen Dienststellen; vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 4 Rn. 5; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 4 VereinsG Rn. 4.
[100]Die Vorschrift spricht lediglich von Hilfeleistungen der für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden und lässt folglich eine vollständige Auslagerung der Ermittlungsbefugnisse auf diese nicht zu.
[101]Hierdurch wird u.a. dem Umstand Rechnung getragen, dass die alleinige Bewertung polizeilich gewonnener Informationen völlig unzureichend ist und ein reales Bild des Erhebungsgegenstands regelmäßig nicht abzubilden vermag. Polizeiliche Informationen werden nämlich nicht von einer unabhängigen Instanz zusammengetragen, sondern vielmehr von einer Stelle, die ein hohes Interesse am Nachweis möglichst vielfältiger Erscheinungsformen kriminellen Verhaltens hat; vgl. Albrecht, Kriminologie, 4. Auflage 2010, S. 176.
[102]Albrecht, Kriminologie, 4. Auflage 2010, S. 177.
[103]Vgl. Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 65.
[104]BVerfG, NJW 1984, 419.
[105]VGH Kassel, NJW 1993, 2826, 2827.
[106]Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 4 Rn. 1; vgl. von Feldmann, DÖV 1965, 29, 34.
[107]Vgl. VGH München, NJW 1990, 62, 63 f.; vgl. Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 60.
[108]Zum Inhalt der Verbotsverfügung Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 269 ff.
[109]BVerwG, NVwZ 2005, 1435, 1441.
[110]BVerwG, NVwZ 2005, 1435, 1441; Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 VereinsG Rn. 2.
[111]BVerwG, NVwZ 2005, 1435, 1441.
[112]So auch Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 25, der feststellt, dass die Vermögenseinziehung auf das hinausläuft, „was auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VereinsG nicht sein soll, nämlich eine rückwirkende Behandlung eines aufgelösten Vereins als schon vor der Auflösung aufgelöst und gegen die Auflösungsverfügung tätig gewesen.“ A.A. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 VereinsG Rn. 2, der behauptet, dass die Vermögenseinziehung keine Strafe sei.
[113]Vgl. Wache, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 11 VereinsG Rn. 1.
[114]Ridder, in: Denninger/Hoffmann-Riem/Schneider/Stein, AK-GG, 3. Auflage 2002, Art. 9 Abs. 2 Rn. 25; a.A. Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 179.
[115]Zu Sinn und Zweck von Vereinsverboten Grundmann, Das fast vergessene öffentliche Vereinsrecht, 1999, S. 179 f
[116]Vgl. Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 319 f.
[117]Vgl. Heinrich, Vereinigungsfreiheit und Vereinigungsverbot – Dogmatik und Praxis des Art. 9 Abs. 2 GG, 2005, S. 325.