Skip to main content

VGH Mannheim, Beschl. v. 09.01.2012 – 1 S 2823/11 - „HAMC Borderland“

ZVR-Online Dok. Nr. 2/2012 – online seit 12.04.2012

Art. 9 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 5, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG, § 80 Abs. 3, Abs. 5 VwGO, § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG BW

Leitsatz

Zweck und Tätigkeit eines der „Hells Angels“-Bewegung zugehörigen Vereins laufen den Strafgesetzen zuwider, wenn die dem Verein zurechenbaren Straftaten seiner Mitglieder belegen, dass der Verein auch eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor erstrebt und hierbei vor illegalen Mitteln und insbesondere der Anwendung von Gewalt nicht zurückschreckt (hier bejaht).Rn. 1

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein nicht eingetragener Verein mit Sitz in Pforzheim. Er wurde im Oktober 2008 unter dem Namen „Hells Angels Motorcycle Club Charter Borderland - HAMC Borderland -“ als eigenständiger Verein innerhalb der „Hells Angels“-Bewegung gegründet. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners setzt sich der Antragsteller aus 15 Members (Vollmitgliedern), 3 Prospects (Anwärtern), 10 Supportern (Unterstützern) und 15 Mitgliedern der Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ zusammen. Eine (geschriebene) Vereinssatzung existiert nicht.Rn. 2
Das Innenministerium Baden-Württemberg stellte ohne vorherige Anhörung des Antragstellers durch Verfügung vom 06.06.2011 fest, dass Zweck und Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderliefen. Der Verein wurde verboten und aufgelöst. Das Verbot wurde ausdrücklich auf die Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ erstreckt. Ferner wurde verboten, Ersatzorganisationen zu bilden bzw. bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen und Kennzeichen des Antragstellers zu verbreiten oder öffentlich bzw. in einer Versammlung zu verwenden. Das Vermögen des An-tragstellers sowie näher typisierte Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen. Mit Ausnahme der Einziehungsanordnungen wurde die Verfügung für sofort vollziehbar erklärt.Rn. 3
Zur Begründung des Vereinsverbots führte das Innenministerium im Wesentlichen aus: Zweckbestimmung des Antragstellers sei nicht allein das gemein-same Motorradfahren oder die gemeinsame Teilnahme an Veranstaltungen, sondern eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor. Der Antragsteller erhebe für die Region Pforzheim den Anspruch, maßgeblichen oder sogar ausschließlichen Einfluss auf bestimmte Kriminalitäts- und Wirtschaftsbereiche zu erlangen. Die Vereinsmitglieder betätigten sich im Wesentlichen im Vergnügungs- und Rotlichtgewerbe und in der Türsteherbranche. Ferner bestünden Anhaltspunkte für den Handel mit Betäubungsmitteln. Ziel des Antragstellers sei es, in dem von ihm beanspruchten Gebiet konkurrierende Gruppierungen, insbesondere die verfeindeten „United Tribuns“, zu verdrängen bzw. zu verhindern, dass solche dort Fuß fassen könnten. Hierbei schrecke der Verein vor illegalen Mitteln und insbesondere der Anwendung von Gewalt nicht zurück. Zweck und Tätigkeit des Antragstellers liefen den Strafgesetzen zuwider, so dass der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG erfüllt sei. Die dem Antragsteller zuzurechnende strafrechtsrelevante Tätigkeit zeige sich in mehreren Straftaten, deren Verfolgung sich überwiegend im Stadium von staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren befinde:Rn. 4

1. Ermittlungsverfahren gegen den Vizepräsidenten und zwei damalige Supporter des Vereins wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und unerlaubten Waffenbesitzes im Juli 2009;

2. Strafverfahren gegen zwei Vollmitglieder wegen einer Auftragsstraftat am 21.08.2009 (versuchter schwerer Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung);

3. Strafverfahren gegen den Vizepräsidenten wegen einer am 04.10.2009 begangenen gefährlichen Körperverletzung;

4. rechtskräftige Verurteilung von drei zur Teilorganisation „Commando 81 Borderland“ gehörenden Vereinsmitgliedern wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Mai 2010;

5. Ermittlungsverfahren wegen versuchten Totschlags gegen den Vizepräsidenten und zwei weitere Vereinsmitglieder im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim;

6. Ermittlungsverfahren gegen 15 Vollmitglieder wegen einer Verbrechensverabredung zum Mord am 29.11.2010;

7. Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Bildung bewaffneter Haufen gegen den Präsidenten, den Vizepräsidenten und zwei weitere Vollmitglieder.

Rn. 5
Alle diese Straftaten seien dem Antragsteller zuzurechnen, weil sie teilweise von den Vereinsorganen angeordnet, zumindest aber mit deren Wissen und Billigung begangen worden seien und im inneren Zusammenhang mit dem Verein stünden. Teilweise stellten sich die Straftaten auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar, wobei die Vereinigung diesen Umstand gekannt und gebilligt oder jedenfalls widerspruchslos hingenommen habe. Schließlich liege ein Zurechnungsgrund deshalb vor, weil der Verein - entsprechend seinem „Ehrenkodex“ - Straftaten nachträglich gedeckt habe, indem er seinen straffälligen Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt geboten habe.Rn. 6
Am 09.07.2011 hat der Antragsteller Anfechtungsklage gegen die Verbotsverfügung erhoben, die unter dem Az. 1 S 2000/11 bei dem erkennenden Senat anhängig ist. Am 17.10.2011 hat der Antragsteller um Gewährung von Eilrechtsschutz nachgesucht. Er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.06.2011 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.Rn. 7
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die dem Senat vorliegenden Behördenakten des Antragsgegners Bezug genommen.Rn. 8

II.

1. Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist ungeachtet seiner Rechtsform als nicht eingetragener Verein nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch seinen Vorstand vertreten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010 - 6 B 20.10 - NVwZ 2011, 372 m.w.N.).Rn. 9
2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.Rn. 10
Bei der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen-den Interessenabwägung gebührt dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verbotsverfügung der Vorrang vor dem Interesse des An-tragstellers am Aufschub der Vollziehung. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass die erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. hierzu allgemein etwa: BVerwG, Beschl. v. 10.01.2003 - 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61 u. v. 25.08.2008 - 6 VR 2.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 47). Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass die Verbotsverfügung in § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG ihre rechtliche Grundlage findet und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Rn. 11
a) Die Zuständigkeit des Innenministeriums Baden-Württemberg für den Erlass der Verbotsverfügung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VereinsG i.V.m. §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 1 LVG. Der Antragsteller betätigt sich nach den vorliegenden Erkenntnissen territorial im Wesentlichen im Raum Pforzheim und ist von anderen „Hells Angels“-Chartern organisatorisch getrennt. Im Übrigen hat der Antragsgegner vorsorglich das Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 VereinsG hergestellt.Rn. 12
b) Die Verbotsverfügung ist nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner den Antragsteller nicht vor ihrem Erlass nach § 28 Abs. 1 LVwVfG angehört hat. Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 LVwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Es genügt, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten auf Grund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (BVerwG, Beschl. v. 11.08.2009 - 6 VR 2.09 - NVwZ-RR 2009, 803 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.06.1997 - 1 S 1377/96 - ESVGH 47, 263). Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt, denn der Antragsgegner hat nach der Begründung der Verfügung von einer Anhörung des Antragstellers nachvollziehbar deshalb abgesehen, weil er den mit einer Anhörung verbundenen "Ankündigungseffekt" vermeiden und dem Antragsteller so keine Gelegenheit bieten wollte, seine Infrastruktur, sein Vermögen und verbotsrelevante Unterlagen dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Dieses Bestreben, der Verbotsverfügung eine möglichst große Wirksamkeit zu geben, ging entgegen dem Einwand des Antragstellers nicht ins Leere, obwohl bereits vor Erlass der streitigen Verfügung im Dezember 2010 strafprozessuale Durchsuchungen und Beschlagnahmen stattgefunden hatten. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass diese Maßnahmen eine andere Zielrichtung hatten und mit ihnen insbesondere kein "Ankündigungseffekt" verbunden war, wie ihn eine Anhörung im Rahmen des konkreten Verbotsverfahrens gehabt hätte.Rn. 13
c) Der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO besonders begründet. Bei der nach diesen Vorschriften erforderlichen Sofortvollzugsbegründung hat die Behörde in Rechnung zu stellen, dass für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich ist, das über das Interesse hinausgeht, welches den Erlass des Verwaltungsakts selbst rechtfertigt. Das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ist ein qualitativ anderes als das Interesse am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsakts, weshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zu dessen Rechtfertigung herangezogen werden. Ausnahmsweise dürfen Erwägungen des zu vollziehenden Verwaltungsakts wiederholt werden, wenn sich aus ihnen die besondere Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung und die von der Behörde insoweit vorgenommene Interessenabwägung erkennen lassen. Eine solche Begründung ist in der Verbotsverfügung des Antragsgegners vom 06.06.2011 gegeben worden, indem dargelegt wurde, die Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und den rivalisierenden „United Tribuns“ sei-en in jüngster Zeit eskaliert und nur bei einer sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots bestehe die hinreichende Aussicht, eine weitere Eskalation zu unterbinden und sowohl Unbeteiligte als auch Mitglieder der verfeindeten Vereine vor weiteren Straftaten mit der Gefahr irreparabler Verletzungen von Leib und Leben zu schützen. Zudem gelte es, das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen, Unterlagen und Beweismitteln zwischen Erlass und Vollziehbarkeit der Verfügung zu verhindern. Diese Begründung zielt auf eine über die Interessen an einer reinen Untermauerung der Verbotsvoraussetzungen hin-ausgehende Gefahrenabwehr und genügt damit den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.Rn. 14
d) Die angefochtene Verbotsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung auch in der Sache als rechtmäßig.Rn. 15
aa) Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand spricht Überwiegendes dafür, dass Zwecke und Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlaufen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG). Da eine Vereinigung als solche nicht straffähig ist, ergeben sich der strafgesetzwidrige Zweck und die strafgesetzwidrige Tätigkeit einer Vereinigung aus den Absichten und Verhaltensweisen ihrer Mitglieder als natürliche Personen. Im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vereinsverbot ist danach zu fragen, ob eine gleichwohl mögliche Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung aus deren eigener Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln der Vereinigung im Sinne eines Verstoßes gegen Strafgesetze abzuleiten ist. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer Vereinigung ein Verstoß gegen Strafgesetze, so ist der Verbotstatbestand erfüllt. Voraussetzung hierfür ist die Zurechnung des Verhaltens der Mitglieder zur Vereinigung dergestalt, dass die von Mitgliedern verwirklichte Strafgesetzwidrigkeit den Charakter der Vereinigung prägt. Nach § 3 Abs. 5 VereinsG kann die Verbotsbehörde das Verbot auch auf Handlungen von Mitgliedern des Vereins stützen, wenn ein Zusammenhang zur Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden. Eine Vereinigung kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen.Rn. 16
In diesem Falle ist es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der Vereinigung ausmacht. Ebenso wenig muss eine Strafgesetzwidrigkeit auf Dauer bestehen. Es genügt vielmehr, wenn eine Vereinigung erst im Laufe der Zeit strafgesetzwidrig wird. Die Strafgesetzwidrigkeit einer Vereinigung ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als Vereinigung auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die Vereinigung diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der Vereinigung zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die Vereinigung deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die Begehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten Vereinsbeschluss beruhen. Das Vorliegen einer derartigen, von der Vereinigung ihren Mitgliedern zugedachten Hilfestellung bestimmt sich dabei nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder Begünstigung, die für eine Vereinigung mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die Vereinigung gewähre zu den Straftaten ihrer Mitglieder jederzeit den erwarteten Schutz (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1988 - 1 A 89.83 - BVerwGE 80, 299 <306 ff.>; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.02.2011 - 4 MR 1/10 - NordÖR 2011, 360).Rn. 17
Ein auf den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG gestütztes Vereinsverbot ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der Vereinigung. Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Der Sinn und Zweck des Verbotstatbestandes besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr einer besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die in der Gründung oder Fortführung einer Organisation zum Ausdruck kommt, aus der heraus Straftaten geplant oder begangen werden. Derartige Organisationen bergen eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich. Die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotential erleichtern und begünstigen strafbares Verhalten. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum Begehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt. Ein Verbot wegen Strafgesetzwidrigkeit eines Vereins setzt daher eine vorherige strafrichterliche Verurteilung von Einzelpersonen nicht voraus. Liegen strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern vor, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht weder formell noch materiell durch die Strafurteile gebunden. Auch in diesem Fall findet mithin eine umfassende Prüfung der Verbotsvoraussetzungen durch die Verbotsbehörde und ggf. das Verwaltungsgericht statt (BVerwG, Urt. v. 05.08.2009 - 6 A 3.08 - BVerwGE 134, 275 m.w.N.).Rn. 18
Nach diesem Maßstab spricht bei der gebotenen summarischen Prüfung vieles dafür, dass sich im Hauptsacheverfahren mit der für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit Verhaltensweisen der Mitglieder des Antragstellers werden nachweisen lassen, die einen dem Antragsteller zuzurechnenden und ihn prägenden strafgesetzwidrigen Charakter ergeben.Rn. 19
(1) Der Antragsgegner führt zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit des Antragstellers strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen mehrere mit dem vorliegenden Antrag als Mitglieder bezeichnete Personen auf. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dabei auch die Ermittlungsverfahren, die sich nicht gegen Vollmitglieder, sondern gegen Prospects oder Supporter des Antragstellers oder Ange-hörige des „Commando 81 Borderland“ richten, zur Begründung der Strafgesetzwidrigkeit herangezogen hat, soweit das strafrechtlich relevante Verhalten dieser Personen einen Vereinsbezug aufweist. Denn nach der Vereinsstruktur des Antragstellers, die den Richtlinien der „Hells Angels“-Bewegung entspricht, kommt eine Zurechnung strafbarer Verhaltensweisen dieser Personen nach dem dargelegten Maßstab durchaus in Betracht. Zwar genießen nur die Vollmitglieder die vollen Rechte eines Vereinsmitglieds. Aber auch zwischen den Prospects, den Supportern und dem Verein besteht eine enge Beziehung, die diese Personen der gemeinsamen und einheitlichen Willensbildung des Vereins unterwirft. Aufgrund des strengen hierarchischen Aufbaus eines „Hells Angels“-Charters und der damit verbundenen strengen Über- und Unterordnungsregeln ist sicher davon auszugehen, dass ein vereinsbezogenes Handeln der Prospects und Supporter nicht ohne Kenntnis der Verantwortlichen des Antragstellers stattfindet. Vollmitglied kann nur werden, wer eine längere Bewährungszeit durchlaufen hat, während der er unter der Kontrolle eines Vollmitglieds steht. Die Abhängigkeit der Prospects kommt in sog. „Patenschaften“ zum Ausdruck, die beinhalten, dass jeder Prospect ständigen Kontakt zu dem für ihn verantwortlichen Vollmitglied hält, sich bei ihm abmeldet, von ihm Aufträge erhält und ihn begleitet.Rn. 20
Auch die Einstufung des „Commando 81 Borderland“ als Teilorganisation des Antragstellers dürfte zutreffend sein. Voraussetzung für das Vorliegen einer Teilorganisation ist eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden, auch wenn eine totale organisatorische Eingliederung nicht notwendig ist. Indizien dafür können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung, den Zielen, der Tätigkeit, der Finanzierung, aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben (BVerwG, Urt. v. 28.01.1997 - 1 A 13.93 - NVwZ 1998, 174; Beschl. v. 10.01.2003 - 6 VR 13.02 - a.a.O.). Für die Einbindung in die Gesamtorganisation spricht die Namensgebung „Borderland“ sowie die Tatsache, dass das „Commando“ durch den Antragsteller gegründet wurde. Es erfüllt die Funktion einer speziellen Kampfabteilung im Verein und wird beispielsweise mit Türsteherdiensten, Schutzdiensten für Veranstaltungen oder Sicherheitsdiensten für das Vereinsheim betraut. Das „Commando 81 Borderland“ wird nach den Erkenntnissen des Antragsgegners durch den Antragsteller überwacht und gesteuert. Die Führungspersonen des „Commando 81 Borderland“ wurden durch den Antragsteller bestimmt und durch den engen Kontakt zur Führungsriege des Vereins geführt. Die Führungspersonen des „Commando 81 Borderland“ nehmen hierzu an den streng vertraulichen Sitzungen des Antragstellers teil. Umgekehrt ist bei den wöchentlichen Sitzungen des „Commando 81 Borderland“ regelmäßig ein Vollmitglied des Antragstellers anwesend. Bezüglich der Aufnahme neuer Mitglieder in das „Commando 81 Borderland“ besteht ein maßgebliches Mitspracherecht der Führungsriege des Antragstellers.Rn. 21
(2) Die zur Begründung der Verbotsverfügung angeführten strafgesetzwidrigen Verhaltensweisen von Mitgliedern des Antragstellers dürften dem Verein auch überwiegend zuzurechnen sein. Im Einzelnen:Rn. 22
(a) Es spricht vieles dafür, dass die Vollmitglieder H. B. und G. S. am 21.08.2009 gemeinschaftlich einen versuchten schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begangen haben, der dem Antragsteller zu-zurechnen ist. Der BGH hat am 29.11.2011 den Freispruch des Angeklagten H. B. aufgehoben und die Strafsache zur erneuten Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Traunstein zurückverwiesen. Nach einer durch seine Verteidiger in der Hauptverhandlung abgegebenen schriftlichen Erklärung wurde der Angeklagte H. B. von einem Mitglied der Hells Angels nach Reit im Winkel geschickt, um bei einer „Abreibung“, d.h. einer Körperverletzung, von Weitem aufzupassen, also „Schmiere“ zu stehen. Durch ein daktyloskopisches Gutachten steht fest, dass das Vollmitglied G. S. ebenfalls am Tatort war. Durch TKÜ-Maßnahmen steht fest, dass D. K., der Vizepräsident des Antragstellers, die Auftraggeber der Tat am 26.09.2009 in das Club-haus des Antragstellers in Pforzheim einbestellt hatte. Die Straftat dürfte dem Antragsteller zuzurechnen sein, da sich mit hoher Wahrscheinlichkeit nach-weisen lassen wird, dass sie von Vereinsorganen angeordnet, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangen wurde und im inneren Zusammenhang mit dem Verein steht.Rn. 23
(b) An der Zurechnung der vom Vizepräsidenten D. K. am 04.10.2009 in einem Pforzheimer Club begangenen gefährlichen Körperverletzung bestehen keine Zweifel. Die anwesenden Vereinsmitglieder (mindestens vier) traten als Vereinigung auf, so dass sich die Tat nach außen als Vereinsaktivität darstellte. Das Amtsgericht Pforzheim stellte fest, dass sich aus den Aussagen nahe-zu sämtlicher Zeugen ergeben habe, dass Mitglieder der „Hells Angels“ zur Tatzeit vor Ort waren. Den Anwesenden war die Zugehörigkeit zum „HAMC Borderland“ bekannt bzw. erkennbar. Die vom Verein ausgehende einschüchternde Wirkung wird anhand der Zeugenaussagen deutlich. Der Antragsteller muss sich die Tat ferner deshalb zurechnen lassen, weil er die Straftat nachträglich deckte, indem er dem Vizepräsidenten durch eigene Hilfestellung bzw. Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bot.Rn. 24
(c) Die durch drei Angehörige des „Commando 81 Borderland“ im Mai 2010 begangene versuchte schwere räuberische Erpressung, die durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Pforzheim vom 20.01.2011 mit zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. von zehn Monaten geahndet wurde, ist dem Antragsteller ebenfalls eindeutig zuzurechnen. Die Tat stellte sich nach außen als Vereinsaktivität dar. Den Erpressten wurde ausdrücklich die Zugehörigkeit zum „HAMC Borderland“ deutlich gemacht. Ein Angehöriger des „Commando 81 Borderland“ äußerte zudem gegenüber dem Geschädigten, dass das Geld „für den Club“ sei. Den Opfern wurde zu verstehen gegeben, dass sie im Falle der Verweigerung der Zahlung des „Strafgeldes“ massive Repressalien und körperliche Übergriffe zu erwarten hätten. Eine Distanzierung des Antragstellers von der Straftat erfolgte nicht. Vielmehr leistete er den Tätern im Strafverfahren Hilfe und bot ihnen Rückhalt. Der Haupttäter stieg in der Hierarchie des Antragstellers zum „Prospect“ auf.Rn. 25
(d) Auch die vom Vizepräsidenten des Antragstellers und weiteren Vereinsmitgliedern im Rahmen einer Auseinandersetzung mit den „United Tribuns“ am 27.11.2010 in Pforzheim begangenen Straftaten sind eindeutig vereinsbezogen, so dass an ihrer Zurechnung keine Zweifel bestehen. Der Vizepräsident D. K. wurde mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Karlsruhe wegen gefährlicher Körperverletzung sowie unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen neun weitere Personen, darunter neben Vollmitgliedern, Prospects und Supportern auch Angehörige des „Commando 81 Borderland“, wurde am 28.10.2011 Anklage zum Landgericht Karlsruhe wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, Landfriedensbruch, Bildung bewaffneter Gruppen sowie teilweise wegen Verstößen gegen das Waffengesetz erhoben. Die von den Vereinsorganen angeordneten, jedenfalls mit deren Wissen und Billigung begangenen Straftaten stellten sich auch nach außen als Vereinsaktivitäten dar. Nach der Tat flüchtete ein Großteil der Beteiligten in das Vereinsheim. Auch im Strafverfahren bot der Verein seinen Mitgliedern Rückhalt. Die Billigung der Straftaten zeigt sich auch darin, dass der an der Auseinandersetzung führend beteiligte Vizepräsident des Antragstellers in dieser Funktion belassen wurde.Rn. 26
(e) Trotz Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO sprechen zahlreiche Indizien dafür, dass die Vollmitglieder des Antragstellers auf der Clubsitzung am 29.11.2010 den Beschluss gefasst haben, die den verfeindeten „United Tribuns“ angehörenden R.-Brüder zu töten. Der Beschluss selbst ist durch die Aussagen der R.-Brüder sowie die Aussagen zweier Hinweisgeber, die unabhängig voneinander am 13.12.2010 der Polizei davon berichtet haben, belegt. Dass der Beschluss tatsächlich gefasst wurde, lässt sich ferner aus einem im Rahmen einer TKÜ-Maßnahme aufgezeichneten Gespräch zwischen zwei Vollmitgliedern schließen. Schließlich spricht der Austritt des Vollmitglieds T. P. kurz nach der fraglichen Sitzung dafür. Die für die Einstellung des Ermittlungsverfahrens maßgeblichen Erwägungen sind für das vereinsrechtliche Verbotsverfahren nicht von Bedeutung. Die Verfahrenseinstellung erfolgte ausweislich der Einstellungsverfügung vom 19.09.2011, weil die individuellen Beteiligungsnachweise und die konkreten Modalitäten der geplanten Tat nicht feststellbar waren. Im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren geht es indes nicht um die Feststellung einer individuellen Schuld, sondern um die in dem Beschluss zum Ausdruck kommende Gefährlichkeit des Vereins, die sich auch in weiteren Aktivitäten manifestiert hat. So wurden bei einer Durchsuchung des Vereinsheims Lichtbilder und Schriftstücke gefunden, die belegen, dass über die Mitglieder der „United Tribuns“, insbesondere über die R.-Brüder, Informationen gesammelt wurden. Diese „Steckbriefe“ enthalten detaillierte Angaben zu Wohnanschrift, Lage der Wohnung, Mitbewohnern, genutztem Kraftfahrzeug mit amtlichem Kennzeichen und Arbeitgeber einzelner „United Tribuns“-Mitglieder sowie einen Lageplan der Clubräumlichkeiten. In der Wohnung eines Vollmitglieds wurde darüber hinaus die Kopie eines Lichtbildes gefunden, welches die sieben an der Auseinandersetzung am 27.11.2010 beteiligten „United Tribuns“ zeigt.Rn. 27
(f) Schließlich dürften auch die strafbaren Verstöße gegen das Waffengesetz durch verschiedene Vereinsmitglieder dem Antragsteller zuzurechnen sein. Die Vielzahl der waffenrechtlichen Verstöße lässt auf eine allgemeine Bewaffnung der Vereinsmitglieder schließen. Dafür spricht auch die „Waffenkammer“ im Eingangsbereich des Vereinsheims, in der eine Vielzahl von Schlagwerk-zeugen bereitgehalten wurden. Die im Vereinsheim aufgefundenen Waffen, deren Besitz den objektiven Tatbestand einer Strafnorm verletzt, muss sich der Verein auch dann zurechnen lassen, wenn eine strafrechtliche Verurteilung mangels individueller Zurechnung zu einem Vereinsmitglied nicht möglich ist.Rn. 28
(3) Nach alledem ist es bei einer Gesamtschau nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die materiellen Verbotsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG vorliegen, weil das straffällige Verhalten der Mitglieder den Charakter des Vereins prägt. Auffallend ist die zeitliche Dichte von Ermittlungs- und Strafverfahren wegen Gewalt- und Waffendelikten gegen eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern, unter denen der Vizepräsident als wichtiger Funktionsträger besonders häufig in Erscheinung getreten ist. Erschwerend kommt hinzu, dass an den Straftaten regelmäßig mehrere Vereinsmitglieder in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung beteiligt waren. Die Einschätzung des Antragsgegners, Vereinszweck sei auch eine Gebiets- und Machtentfaltung auf dem kriminellen Sektor, ist daher nach der-zeitigem Sach- und Kenntnisstand ohne weiteres nachvollziehbar.Rn. 29
bb) Die Verbotsverfügung weist nach summarischer Prüfung auch sonst keine rechtlichen Mängel auf. Insbesondere wahrt sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die weiteren in der Verfügung getroffenen und mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung versehenen Regelungen (Auflösung, Verbot der Bildung von Ersatzorganisationen, Kennzeichenverbot, Beschlagnahme des Vereinsvermögens sowie von Forderungen und Sachen Dritter) finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. und Satz 2, 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Die Klage des Antragstellers wird auch insoweit voraussichtlich keinen Erfolg haben. Dass im Falle des Antragstellers ein vom Regelfall abzugrenzender atypischer Ausnahmefall vorläge, in dem der Verlust des Vermögens für den Betroffenen auf Grund besonderer Umstände unverhältnismäßig wäre (vgl. hierzu BayVGH, Urt. v. 26.11.2007 - 4 B 07.104 - juris), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.Rn. 30
e) Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist auch nicht auf Grund einer weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geboten. Die mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Antragsteller verbundene Beschränkung, seine Vereinstätigkeit bis zur Entscheidung der Hauptsache nicht fortsetzen zu dürfen, bringt für diesen keine irreparablen Nachteile mit sich. Die Einschränkungen liegen im Wesentlichen in der Unterbindung einer Fortsetzung der Pflege auch möglicher legaler Teile seines Vereinszwecks und der Nutzung des gemeinschaftlichen Vereinsvermögens. Im Falle des Obsiegens in der Hauptsache könnte der Antragsteller seinen Vereinsbetrieb unverändert wieder aufnehmen; das beschlagnahmte Vereinsvermögen würde ihm zurückgegeben. Den Nachteilen für den Antragsteller stehen die Gefahren gegenüber, die für die Allgemeinheit bei Fortsetzung der Vereinstätigkeit bestehen, wenn sich im gerichtlichen Hauptsacheverfahren die in der Verbotsverfügung getroffene Einschätzung endgültig als zutreffend erweist, dass Zweck und Tätigkeit des Antragstellers den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Diese Gefahren sind höher zu gewichten als die für den Antragsteller mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung einhergehenden Belastungen. Sie rechtfertigen auch die Annahme der besonderen Dringlichkeit der Vollziehung der Verfügung (vgl. auch OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 14.02.2011 - 4 MR 1/10 - NordÖR 2011, 360; BVerfG, Beschl. v. 15.06.1989 - 2 BvL 4/87 - BVerfGE 80, 244 <254 f.>).Rn. 31

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG Ri.V.m. Nr. 45.1.1.- 16 - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., Ahn. § 164 Rn. 14). Der danach in einem Klageverfahren festzusetzende Streitwert von 15.000,-- EUR ist vorliegend im Hinblick auf die Vorläufigkeit der Entscheidung in einem Verfahren des vor-läufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Rn. 32