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VG Saarlouis, Urt. v. 11.05.2012 – 3 K 231/11 –„Don-Bosco-Schulverein e.V.“

ZVR-Online Dok. Nr. 35/2012 – online seit 29.08.2012

§ 45 Abs. 1 SGB VIII, § 45 Abs. 2 SGB VIII, § 45 Abs. 2 SGB VIII, § 45 Abs. 3 SGB VIII, § 45 Abs. 7 SGB VIII

Leitsätze

1. Zwar ist die Zuverlässigkeit des Trägers nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung in § 45 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Trägers stellt im Lichte der Regelung des § 45 Abs. 7 SGB VIII, der bei einer Unzuverlässigkeit des Trägers den zwingenden Widerruf bzw. die Rücknahme einer bereits erteilten Betriebserlaubnis regelt, eine Konkretisierung des als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehenen aus dem römischen Recht (Digesten 50.17.173.3) überlieferten Rechtssatzes "doloagit, quipetit, quodstatimredditurusest" dar.Rn. 1
2. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Kindeswohl in einer Einrichtung gewährleistet und damit die begehrte Erlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. die fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die mithin zu prüfende Eignung des Personals umfasst die persönliche und fachliche Eignung. Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation der Leitung einer Einrichtung zu stellen.Rn. 2

Tatbestand

Der Kläger ist Träger einer privaten Grundschule am Standort… und einer privaten Erweiterten Realschule am Standort…...Rn. 3
Dort betrieb er seit 2007 auch ein Internat, das laut der erteilten Betriebserlaubnis vom 14.9.2007 auf 8 Plätze beschränkt war. Gesamtleiter der Einrichtung – d.h. der Schulen und des Internats – war zuletzt Pater …, Internatsleiter war Pater …. Durch Bescheid vom 23.04.2010 war diese Betriebserlaubnis mit sofortiger Wirkung widerrufen und die umgehende Schließung nicht genehmigter Einrichtungsteile angeordnet worden, nachdem im März 2010 bekannt geworden war, dass der Internatsbetrieb seit 2007 an bis zu drei weiteren Standorten in … unterhalten worden war und insgesamt 18 Schüler zum Teil in externen Wohnungen, zum Teil in den neu erstellten Räumen am Schulstandort untergebracht waren, ohne dass das Landesjugendamt hierüber informiert und in den jährlich abzugebenden Meldebögen entsprechende Angaben zur Zahl der untergebrachten Schüler gemacht worden waren. Letztmalig war am 26.02.2010 durch den damaligen Gesamtleiter der Einrichtung, Pater …, ein Meldebogen übermittelt worden, der 8 belegte Plätze auswies.Rn. 4
Im durch den Kläger anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren erreichte er eine Aussetzung der Schließungsanordnung bis zum Ende des damals laufenden Schuljahres (02.07.2010). Sowohl das VG[1] als auch das OVG[2] kamen zu dem Ergebnis, dass der auf § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII a.F. gestützte Widerruf der Betriebserlaubnis für 8 Plätze im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken unterliege. Es lägen objektiv feststellbare Tatsachen für eine Kindeswohlgefährdung vor, wobei der Kläger nicht bereit oder in der Lage gewesen sei, die Gefährdung abzuwenden[3]. Die gegen die Widerrufsverfügung vom 23.04.2010 und eine am 11.05.2010 ergangene Zwangsgeldandrohung erhobenen Klagen (– 11 K 444/10 – und – 11 K 475/10 –) wurden durch den Kläger nicht weiter betrieben und aktenordnungsmäßig erledigt. Mit Bescheid vom 28.12.2010 wurden vom zuständigen Bildungsministerium auch die dem Kläger erteilten Genehmigungen zum Betrieb der Schulen widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.[4]Rn. 5
Mit Schreiben vom 03.08.2010 beantragte der Kläger die Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Plätzen am Standort ….. in ……. Im Rahmen der von Pater ……, der nach wie vor Gesamtleiter der Einrichtung ist, unterzeichneten Antragsschrift wurde das räumliche und pädagogische Konzept für die geplante Einrichtung vorgestellt. Im Antrag heißt es wörtlich:Rn. 6
„Aus den Unstimmigkeiten mit Ihrem Jugendamt hat der Träger Konsequenzen gezogen und P. … abgezogen. Stattdessen haben wir ein Führungsteam mit Kompetenzverteilungen gebildet: Die Funktion des Internatsleiters werde ich[5], assistiert von Frau … und in organisatorischen Fragen beraten von H. …, übernehmen.“Rn. 7
Die berufliche Qualifikation der genannten Personen ist wie folgt angegeben:

P. …., Rektor, Internatsleiter, Priester und Religionslehrer,

Fr. ….., Krankenschwester, staatlich anerkannte Erzieherin,

Hr. ….., Vater zweier Schüler, in seinem beruflichen Werdegang zuletzt in Personalverantwortung für 40 Mitarbeiter, in Vorbereitung und als Voraussetzung für das Fernstudium mit Abschluss Bachelor ofArts Soziale Arbeit wird er 3 praktische Jahre im Internat absolvieren.
Rn. 8
Ausweislich der ebenfalls eingereichten Organigramme des Klägers sowie der Gesamteinrichtung … ist Pater … Mitglied des Vorstandes (Kassenwart) des Klägers und Rektor der Gesamteinrichtung.Rn. 9
Am 18.08.2010 fand in den für das Internat vorgesehenen Räumen des Klägers ein Ortstermin durch Mitarbeiter des Landesjugendamtes und des Beklagten statt. Dabei wurden im Dachgeschoss, das sich nach den dortigen Feststellungen noch in der Umbauphase befand, u.a. eine Dusche und Schlafmöglichkeiten für drei Jugendliche festgestellt und ein Jugendlicher angetroffen. Einer der Jugendlichen sowie sein Vater und der Vater eines weiteren Jugendlichen äußerten sich gegenüber dem Beklagten zu dem Aufenthalt im Gebäude des Klägers.[6]Rn. 10
Gegen einen wegen der bei dem Ortstermin getroffenen Feststellungen auf einen Verstoß gegen § 104 SGB VIII gestützten Bußgeldbescheid des Beklagten vom 07.09.2010 legte der Kläger am 17.09.2010 Einspruch ein. Das Verfahren ist nicht abgeschlossen.Rn. 11
Am 17.03.2011 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, weil der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis bis dahin nicht beschieden war.Rn. 12
Mit Bescheid vom 08.07.2011 lehnte der Beklagte den Antrag vom 03.08.2010 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (in der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses gültigen Fassung) zwingend zu versagen, wenn die Betreuung der Kinder oder der Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht gesichert oder in sonstiger Weise das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Beide Versagungsgründe lägen vor. Weder der vorgesehene Internatsleiter Pater … noch die beiden übrigen Mitglieder des vorgesehenen Leitungsteams verfügten über die persönliche Eignung oder über die fachliche Qualifikation.Rn. 13
Pater … habe in seiner Funktion als damaliger Gesamtleiter des Standorts nicht nur falsche Meldungen nach § 47 SGB VIII abgegeben, sondern auch die illegale Erweiterung der Internatsunterbringung nicht gegenüber dem Landesjugendamt angezeigt. Dadurch sei die Kontrollfunktion des Landesjugendamtes unterlaufen worden. Er habe als verantwortlicher Gesamtleiter eine illegale Einrichtung betrieben. Er habe mehrfach gezeigt, dass er weder bereit noch willens sei, die Befugnisse des Landesjugendamtes zu akzeptieren und die einem Einrichtungsleiter obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er sei daher persönlich ungeeignet. Darüber hinaus verfüge er auch nicht über die notwendige fachliche Eignung. Diese setze –zumindest auf der Leitungsebene– eine einschlägige Berufsausbildung und eine mehrjährige entsprechende Berufserfahrung voraus. Mit der Leitungsfunktion gehe auch die Aufgabe einher, Mitarbeiter zu führen und zu kontrollieren. Pater … könne weder eine entsprechende Ausbildung noch einschlägige praktische Erfahrungen belegen. In der früheren Einrichtung habe er als Koch und Religionslehrer gearbeitet. Dies genüge nicht, um eine entsprechende fachliche Eignung anzunehmen.Rn. 14
Auch die übrigen beiden Mitglieder des vorgesehenen Leitungsteams seien weder persönlich noch fachlich qualifiziert. Frau … habe über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen des ehemaligen Internats des Klägers geleitet. Sie sei damit ebenfalls in führender Rolle dafür verantwortlich gewesen, dass die Kontrollen durch das Landesjugendamt unterlaufen worden seien. Aufgrund ihrer Ausbildung hätte ihr bewusst sein müssen, dass dieser Betrieb illegal gewesen sei. Sie habe dies erkennbar nicht zum Anlass genommen, die Einstellung dieses Betriebes zu fordern oder zumindest entsprechende Meldungen an das Landesjugendamt in die Wege zu leiten. Damit fehle ihr die nötige persönliche Eignung. In fachlicher Sicht könne sie zwar eine entsprechende Ausbildung als Erzieherin nachweisen. Dies genüge jedoch alleine nicht, um ausreichend für die vorgesehene Leitungsaufgabe qualifiziert zu sein. Ihre Berufserfahrung beinhalte keine Leitungsfunktion, die über eine Gruppenbetreuung hinausgehe. Das Aufgabenfeld der Einrichtungsleitung gehe über diese Aufgaben weit hinaus. Auch Herr … sei weder fachlich qualifiziert noch persönlich geeignet. Er habe keine entsprechende Berufsausbildung absolviert und sei auch nicht in diesem Bereich beruflich tätig gewesen. Soweit er zukünftig ein entsprechendes Fernstudium absolvieren wolle, ändere dies nichts an dieser Einschätzung. Die fachliche Qualifikation eines Mitarbeiters müsse bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen und könne nicht im laufenden Betrieb nachgeholt werden. Die Zweifel an der persönlichen Qualifikation von Herrn … begründete der Beklagte damit, Herr …. habe gegenüber dem Landesjugendamt im Zusammenhang mit dem o.e. Ortstermin falsche Angaben über die Unterbringung von drei Jugendlichen gemacht. Damit habe er gezeigt, dass eine offene und ehrliche Zusammenarbeit mit ihm nicht zu erwarten sei.Rn. 15
Darüber hinaus sei der Kläger selbst als Träger einer solchen Einrichtung ungeeignet, was ebenfalls zwingend die Ablehnung des Antrages zur Folge habe. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (a.F.) bestimme, dass eine Versagung der Betriebserlaubnis erfolgen müsse, wenn in sonstiger Weise das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung nicht gewährleistet sei. Die genannten Regelbeispiele seien nicht abschließend. Das Wohl der Kinder und Jugendlichen sei auch dann nicht gewährleistet, wenn – wie hier – dem Träger die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Die Erlaubnis sei daher auch dann zu versagen, wenn dem Träger der beabsichtigten Einrichtung das Vertrauen, dass das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet sei, von Beginn an fehle.Rn. 16
Der Kläger habe sich bereits in der Vergangenheit als unzuverlässig erwiesen, da er Einrichtungen illegal betrieben und Meldeverpflichtungen nicht befolgt habe. Dabei komme insbesondere zum Tragen, dass Pater … als verantwortlicher Gesamtleiter nach wie vor zugleich Vorstandsmitglied des Klägers sei. Es fehle an einer organisatorischen Trennung zwischen dem Träger und dem Leiter der Einrichtung, so dass bei einer entsprechenden Trennung bestehende Kontroll- und Interventionsmöglichkeiten leer liefen. Das Verhalten des Klägers im Nachgang zum Widerruf der Betriebserlaubnis biete keinen Anhaltspunkt für eine nachhaltige Verhaltensänderung. Eine kritische Auseinandersetzung mit den Vorfällen im vergangenen Jahr sei nicht erfolgt. Die Ablösung des Internatsleiters Pater … durch Pater … gebe zu einer solchen Annahme keinen Anlass. Vielmehr werde weiter versucht, die Vorgänge zu bagatellisieren und die Verantwortung hierfür von sich zu schieben. Es verfestige sich daher der Eindruck, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für den Kläger ohne Belang sei. Die Einhaltung der gesetzlichen Regeln sei jedoch Grundvoraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII.Rn. 17
Mit am 14.07.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Betriebserlaubnis, nunmehr gegen den ablehnenden Bescheid gerichtet, weiter verfolgt.Rn. 18
Zur Begründung trägt er vor, seine angebliche Unzuverlässigkeit sei bei der Entscheidung über die begehrte Erlaubnis unerheblich. Sie stelle kein Entscheidungskriterium dar. Im Übrigen sprächen bereits die Entscheidungen des VG und des OVG des Saarlandes im Klageverfahren betreffend den Widerruf der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule, in der die Unzuverlässigkeit des Trägers verneint werde, gegen die Argumentation des Beklagten. Ein Träger, der zum Betrieb einer Privatschule geeignet sei, sei zugleich geeignet, auch ein entsprechendes Internat zu betreiben. Weshalb er als Träger der Grund- und Erweiterten Realschule weiterhin zwar tagsüber – auch im Rahmen der Nachmittagsbetreuung – Schüler betreuen dürfe, jedoch für den Internatsbetrieb unzuverlässig sein soll, sei nicht nachvollziehbar. Die Unterbringung von Schülern abweichend von den Vorstellungen des Landesjugendamtes könne, ohne dass eine Abmahnung oder eine Aufforderung erfolgt sei, einen Zustand zu ändern, nicht zur Annahme seiner Unzuverlässigkeit als Internatsträger führen.Rn. 19
Die Einwände gegen die Eignung der als Leitungsteam vorgesehenen Personen seien unbegründet.Rn. 20
Pater … sei als Priester aufgrund seiner Ausbildung auch pädagogische Fachkraft. Er habe jahrelang eine Jugendgruppe geleitet und leite seit einigen Jahren zwei Pfadfindergruppen. Außerdem habe er als Prior des Priorats in … bereits seit 5 Jahren eine große Gemeinde geleitet. Seine Vorgänger Pater Lang und Pater … seien in der Vergangenheit mit praktisch gleicher Qualifikation immer als Internatsleiter vom Landesjugendamt akzeptiert worden. Es sei nicht ersichtlich, was Pater … als Gesamtleiter der Einrichtung in der Vergangenheit falsch gemacht habe. Er habe unmittelbar, nachdem er die Leitung der Einrichtung übernommen habe, um einen Gesprächstermin mit dem Beklagten gebeten. Diesem Ansinnen sei der Beklagte erst acht Monate später nachgekommen. Pater … habe in einem Anschreiben an das Landesjugendamt, mit welchem ein von anderen Personen ausgefülltes Meldeformular übersandt worden war, angemerkt, er hoffe, dies richtig ausgefüllt zu haben. Diese Bemerkung sei auf seine damalige Unerfahrenheit in den hier streitigen organisatorischen Fragen zurückzuführen. Zwar möge der Beklagte anführen, dass Pater … zu diesem Zeitpunkt die Feinheiten des § 45 SGB VIII nicht bekannt gewesen seien; ihm deshalb Unzuverlässigkeit vorzuwerfen, sei aber abwegig. Verstöße gegen Meldepflichten könnten zwar ein Indiz für die Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers sein, allein aus dem Verhalten des Betroffenen in der Vergangenheit dürfe jedoch nicht ohne Weiteres auf dessen Unzuverlässigkeit geschlossen werden. Dass der Beklagte aufgrund konkreter Umstände eine Prognoseentscheidung getroffen habe, sei nicht ersichtlich.Rn. 21
Frau … habe eine Ausbildung als pädagogische Fachkraft im Bereich Jugend- und Heimerziehung absolviert. Sie habe eine 6-jährige Berufspraxis als Erzieherin. Das örtliche Jugendamt habe ihr nach intensiver Prüfung zwischenzeitlich eine Pflegeerlaubnis gemäß § 44 SGB VIII erteilt. Neben ihren beiden Neffen seien drei weitere Kinder bei ihr untergebracht. Damit sei in etwa der Zustand legitimiert worden, den das Landesjugendamt im Jahr zuvor beanstandet habe. Die frühere Unterbringung von Kindern bei Frau … könne damit keine Grundlage für eine Schlussfolgerung auf seine – des Klägers – Unzuverlässigkeit als Internatsträger mehr sein.Rn. 22
Herr … habe eine Ausbildung als Feinmechaniker und sei Diplom-Ingenieur (FH) Maschinenbau – Fachrichtung Betriebsorganisation. Er sei früher in einem mittelständischen Betrieb mit Führungsaufgaben betraut gewesen, zuletzt 3 Jahre als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter.Rn. 23
Die vorübergehende und kurzfristige Unterbringung der drei Jugendlichen, die am 18.08.2010 bei einer Ortsbesichtigung angetroffen worden seien, habe mit dem Schul- und Internatsbetrieb nichts zu tun. Die Jugendlichen hätten vorgehabt, an der Fernuniversität Darmstadt die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Sie hätten sich in … zum Kennenlernen und einer ersten Besprechung getroffen.Rn. 24
Sofern der Beklagte eine Trennung der Leitung und der Trägerschaft im Hinblick darauf für sinnvoll erachte, dass Pater … auch Vorstandsmitglied sei, käme als im Vergleich zur Versagung der Betriebserlaubnis milderes Mittel eine Erteilung unter einer entsprechenden Auflage in Betracht.Rn. 25
Die §§ 44, 45 SGB VIII seien alles andere als einfach zu verstehen und zu interpretieren, so dass ein Internatsträger mit der „richtigen“ Interpretation dieser Vorschriften überfordert sein könne.Rn. 26
Schule, Internat und Schulverein seien in Zusammenarbeit mit der Deutschen Gesellschaft für Qualität (DGQ) derzeit bestrebt, ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen, durch das die Arbeit in den Schulen und im Internat eigenen Qualitätsansprüchen, insbesondere auch externen Anforderungen, genüge. Derzeit werde in einem Projekt ein Anforderungsmanagement erarbeitet. Dies zeige, dass er – der Kläger – bemüht sei, etwaige bestehende Missstände unverzüglich abzustellen.Rn. 27
Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 08.07.2011 den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Betreuungsplätzen am Standort …, zu erteilen.
Rn. 28
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 29
Der Erteilung der begehrten Erlaubnis stehe nach wie vor entgegen, dass der Kläger in fachlicher und persönlicher Hinsicht ungeeignetes Personal in der Leitung der Einrichtung einsetzen wolle. Der Kläger räume hinsichtlich des als Internatsleiter vorgesehenen Pater … selbst ein, dass diesem die fachliche Eignung fehle, wenn er vortrage, diesem seien seinerzeit die Feinheiten des § 45 SGB VIII nicht bekannt gewesen. Dies bedeute nichts anderes als das Fehlen grundlegender Kenntnisse in diesem Bereich. Die Bewertung seines früheren Fehlverhaltens durch den Kläger stehe in eklatantem Widerspruch zur gesetzlichen Wertung. Sowohl der illegale Betrieb einer Einrichtung als auch Verstöße gegen Meldeauflagen stellten keine Lappalie dar, sondern seien durch §§ 104, 105 SGB VIII unter Strafe gestellt. Das Verhalten des Klägers und seiner Vertreter spreche gegen die Annahme, dass die Einrichtung in Kenntnis der Befugnisse der Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß geführt werde. Solche Kenntnisse könnten auch nicht nachgeholt werden, weil der Schutz des Kindeswohls so hoch anzusiedeln sei, dass ein „Training on thejob“ ausscheide. Auch dem Kläger selbst fehle die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit. Das Erfordernis, dass diese Voraussetzungen auch beim Träger selbst vorliegen müssen, ergebe sich aus § 45 SGB VIII. Einer besonderen Erwähnung der Unzuverlässigkeit des Trägers als Versagungsgrund im Gesetz bedürfe es nicht. Wenn bereits der Träger einer geplanten Einrichtung als ungeeignet und unzuverlässig anzusehen sei, lägen die in § 45 Abs. 2 SGB VIII normierten Voraussetzungen für eine zwingende Versagung vor.Rn. 30
Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergebe sich aus dem Umstand, dass er über Jahre hinweg illegal ein Internat betrieben und dies durch die fehlerhaften Meldungen gegenüber den staatlichen Aufsichtsbehörden systematisch verschleiert habe. Dabei müsse der Kläger sich das Verhalten der von ihm beauftragten Internats- und Gesamtleiter, gegen das er nicht eingeschritten sei, zurechnen lassen.Rn. 31
Unerheblich sei, dass der Kläger im Verfahren betreffend den Widerruf der Betriebsgenehmigungen für die beiden Schulen Erfolg gehabt habe. In den jeweiligen Entscheidungen sei bestätigt worden, dass eine Unzuverlässigkeit im Internatsbetrieb vorgelegen habe.Rn. 32
Entscheidend komme es bei der Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag darauf an, ob der Kläger Anlass für die Erwartung biete, zukünftig seinen Verpflichtungen als Einrichtungsträger umfassend nachzukommen. Dies sei ausgehend vom weiteren Verhalten des Klägers nicht der Fall. Er habe keinerlei Unrechtsbewusstsein erkennen lassen und die ihm vorgehaltenen Verstöße gegen die Rechtsordnung, die zu dem Widerruf der früheren Betriebserlaubnis geführt hätten, bagatellisiert. Daran habe sich – wie u.a. die Darstellung des Verhaltens von Pater … zeige – nichts geändert. Der Eindruck der fehlenden Rechtstreue habe sich auch dadurch verfestigt, dass der Kläger die Leitung des geplanten Internats in die Hände von Personen legen wolle, die in den illegalen Betrieb des ehemaligen Internats bereits in tragender Rolle eingebunden gewesen seien. Zudem mache der Kläger weiterhin unvollständige oder widersprüchliche Angaben, so dass auch zukünftig kein kooperatives Verhalten erwartet werden könne und eine effektive Kontrolle der Gewährleistung des Kindeswohls nicht möglich sei.Rn. 33
Der möglichen Interessenkollision zwischen dem Vorstand des Klägers und der vorgesehenen Leitung könne nicht durch eine Auflage begegnet werden. Das Erlaubnisverfahren beziehe sich zwingend auf die konkret dargelegte personelle Konzeption. Von daher komme eine Auflage, Pater … durch eine andere Person zu ersetzen, nicht in Betracht. Einer Auflage etwa dahingehend, dass Pater … seine Position im Vorstand des Klägers aufgebe, stehe entgegen, dass dies am Ergebnis nichts ändern würde, weil Pater … aus den bereits dargelegten Gründen für Leitungsfunktionen nicht in Betracht komme.Rn. 34
Im Übrigen entspreche der streitgegenständliche Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis nicht mehr den Vorgaben der seit 01.01.2012 in Kraft befindlichen Fassung des § 45 SGB VIII.Rn. 35
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten betreffend die Verfahren: 3 K 444/10, 3 K 457/10, 11 K 498/10, 11 L 456/10 (OVG 3 B 178/10) und 11 L 664/10 (OVG 3 B 241/10) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Rn. 36

Entscheidungsgründe

Die als Verpflichtungsklage weitergeführte[7] Untätigkeitsklage ist zulässig (§§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 1 Nr. 1, 75 VwGO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.Rn. 37
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Betriebserlaubnis für ein Internat mit 24 Plätzen am Standort …. Der die Betriebserlaubnis versagende Bescheid vom 08.07.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).Rn. 38
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII[8] bedarf der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Die Schutzwirkung erstreckt sich auch auf Internate[9], die -wie das vom Kläger beabsichtigte- nicht der Schulaufsicht unterliegen. Ziel dieses präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt[10] ist die Abwehr von Gefährdungen, die sich aus fremder, außerhalb der Familie stattfindender Betreuung und Unterkunftsgewährung für das Wohl der Minderjährigen ergeben können[11].Rn. 39
Durch den Erlaubnisvorbehalt kann möglichen Gefahren für das Wohl der betreuten Minderjährigen (im Folgenden: Kindeswohl) schon im Vorfeld der Inbetriebnahme begegnet werden. Die mit einem Eingriff in den laufenden Betrieb oder gar einer Schließung verbundenen Belastungen auch und gerade für die betroffenen Kinder und Jugendlichen werden dadurch vermieden[12]. Die zuständigen Behörden sind dabei grundsätzlich auf die Vorlage von Konzepten und Qualifikationsnachweisen angewiesen, deren tatsächliche Relevanz sich erst im Alltagsbetrieb erweist. Die Erkenntnis- und Prüfmöglichkeiten der Behörde sind in diesem Stadium daher begrenzt und partiell eine Sache des Vertrauens auf die Realisierung der eingereichten Konzepte.[13] Ist –wie hier- der Einrichtungsträger bereits in der Vergangenheit als Träger eines Internats tätig gewesen, fließen die im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse, sowohl positiver als auch negativer Art, allerdings in die Beurteilung des Vorhabens mit ein.Rn. 40
Die Erteilung der Betriebserlaubnis setzt voraus, dass das Kindeswohl in der Einrichtung gewährleistet ist. Kann dies festgestellt werden, besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.[14]Rn. 41
Die Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 SGB VIII, auf deren Vorliegen es zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt, liegen nicht vor.Rn. 42
Aufgrund der in der Vergangenheit im Internatsbetrieb dokumentierten Unzuverlässigkeit des Klägers selbst (1.), die sich in der Auswahl ungeeigneten Personals (2.) und bestehenden strukturellen Mängeln (3.) in der Konzeption für die nunmehr beabsichtigte Einrichtung erneut manifestiert, fehlt es zumindest an den erforderlichen fachlichen und personellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis ohne dass es Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung gäbe (4.).Rn. 43
1. Zwar ist die Zuverlässigkeit des Trägers nicht ausdrücklich als Erteilungsvoraussetzung in § 45 Abs. 2 SGB VIII aufgeführt. Mit Blick auf die am Kindeswohl orientierte Ausrichtung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt bedarf es jedoch keiner ausdrücklichen Erwähnung, dass an einen unzuverlässigen Träger keine Betriebserlaubnis erteilt werden kann. Einem Träger, dem die grundsätzliche Eignung zum Betrieb einer solchen Einrichtung –z.B. aufgrund von in der Vergangenheit dokumentierter Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen – fehlt, ist eine Erlaubnis zum Betrieb einer neuen Einrichtung zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Betriebserlaubnis weiter Anhaltspunkte gegen die Zuverlässigkeit des Trägers sprechen. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Eignung bzw. Zuverlässigkeit des Trägers stellt im Lichte der Regelung des § 45 Abs. 7 SGB VIII, der bei einer Unzuverlässigkeit des Trägers den zwingenden Widerruf bzw. die Rücknahme einer bereits erteilten Betriebserlaubnis regelt, eine Konkretisierung des als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehenen aus dem römischen Recht (Digesten 50.17.173.3) überlieferten Rechtssatzes „doloagit, quipetit, quodstatimredditurusest“ dar.Rn. 44
Die Annahme einer Kindeswohlgefährdung beim Betrieb eines Internats durch den Kläger begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Rn. 45
Aufgrund mangelnder Eignung des Klägers als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII wurde die ihm seinerzeit erteilte Betriebserlaubnis für das bis dahin betriebene Internat widerrufen[15]. Sowohl das erkennende Gericht als auch das OVG haben in Beschlüssen im Rahmen des durchgeführten Eilverfahrens, durch die die entsprechenden Verfügungen als offensichtlich rechtmäßig bestätigt wurden, festgestellt, dass der Kläger gegen seine Betreiberpflichten verstoßen hat, woraus sich seine mangelnde Eignung als Träger einer Einrichtung nach § 45 Abs. 1 SGB VIII ergab. Zugleich folgte hieraus die für einen Widerruf der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII a.F. erforderliche Gefährdung des Kindeswohls in der von ihm betriebenen –teils genehmigten teils ungenehmigten– Einrichtung. In der abschließenden Entscheidung des OVG[16] heißt es wörtlich:Rn. 46
„Noch im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren hat der Antragsteller keinerlei Einsicht dahin gezeigt, dass er seine Einrichtung zum überwiegenden Teil ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, dadurch eine beträchtliche Zahl von Kindern und Jugendlichen der – in Einrichtungen notwendigen – staatlichen Kontrolle entzogen und den aufgezeigten konkreten Gefährdungen ausgesetzt hat. Vielmehr hat er versucht, die angesprochenen Verstöße gegen seine Betreiberpflichten zu bagatellisieren und auf das fehlerhafte Ausfüllen missverständlicher Formulare zu reduzieren. Ein solches Verhalten lässt – jedenfalls im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und auch im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – nicht erwarten, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Abwendung der bestehenden Mängel und der daraus folgenden Gefährdung des Kindeswohls beim Antragsteller vorhanden ist und war.Rn. 47
Die nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII als gebundene Entscheidung ergangene Entziehung der Erlaubnis zum Betrieb des genehmigten Teils des Internats ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.“Rn. 48
An dieser Bewertung hat sich bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Es fehlt nicht nur an hinreichenden Anhaltspunkten, für eine positive Beurteilung der grundsätzlichen Eignung des Klägers, vielmehr werden die durchgreifenden Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit weiter vertieft.Rn. 49
Die bereits im oben zitierten Beschluss festgestellte Tendenz, die Rechtsverstöße im Zuge des Betriebs des früheren Internats zu bagatellisieren, setzt sich insofern fort, als sowohl im Antrag vom 03.08.2010 als auch in den anliegenden Unterlagen diese Vorfälle mit der verharmlosenden Formulierung „Unstimmigkeiten“ zwischen der Internatsleitung und dem Beklagten umschrieben werden. Der Kläger verkennt nach wie vor die Erheblichkeit seiner Rechtsverstöße. Dies zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Schriftsatz vom 03.05.2010 vortragen lässt, im Falle von Frau … sei durch das örtliche Jugendamt „in etwa der Zustand legitimiert , den das Landesjugendamt im Jahre zuvor beanstandet habe“. Der vom Kläger offenbar verkannte, aber entscheidende Unterschied besteht gerade darin, dass im Gegensatz zur früheren Situation der aktuelle Zustand legitimiert und damit den zuständigen Behörden bekannt ist, so dass die Möglichkeit von Kontrollen durch staatliche Aufsichtbehörden besteht. Dies war zuvor nicht der Fall.Rn. 50
Daneben selbst entscheidungstragend aber auch zugleich Argument für die fortbestehende Unzuverlässigkeit des Klägers ist, dass die von ihm vorgelegte Konzeption (§ 45 Abs. 3 SGB VIII), insbesondere was die personelle Besetzung der Internatsleitung angeht, nicht tragfähig und nachhaltig ist. Fehlt es aber insoweit bereits an einer tragfähigen und nachhaltigen Konzeption, fehlt es an der grundsätzlichen Eignung des Trägers zum Betrieb eines Internats[17].Rn. 51
Weder der vorgesehene Internatsleiter noch das ihn unterstützende Kompetenzteam sind geeignete Kräfte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (2.), so dass unabhängig von der Frage der Zuverlässigkeit und Eignung des Klägers selbst, die Versagung der Betriebserlaubnis auch allein mangels Vorliegens der fachlichen und personellen Voraussetzungen zwingend ist. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles spricht auch mit Gewicht gegen eine tragfähige Konzeption und damit gegen die Eignung des Klägers als Träger des Internats, dass Pater …, der Gesamtleiter der Einrichtung und Mitglied des Vorstandes des Klägers ist, auch als Internatsleiter vorgesehen ist (3.).Rn. 52
2. Nach § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist in der Regel anzunehmen, dass das Kindeswohl in einer Einrichtung gewährleistet und damit die begehrte Erlaubnis zu erteilen ist, wenn u.a. die fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Die mithin zu prüfende Eignung des Personals umfasst die persönliche und fachliche Eignung[18]. Besondere Anforderungen sind dabei an die Qualifikation der Leitung einer Einrichtung zu stellen.Rn. 53
Persönlich unzuverlässig ist eine Leitungsperson, wenn sie auf Grund bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass sie die Einrichtung in Anerkenntnis der Befugnisse der Aufsichtsbehörde ordnungsgemäß führen wird [19].Rn. 54
Auch wenn der Gesetzgeber in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII mit Blick auf die Bandbreite der von dem Erlaubnisvorbehalt aus § 45 Abs. 1 SGB VIII erfassten Einrichtungen ausdrücklich nicht von Fachkräften (wie in § 72 SGB VIII) spricht, erfordert die fachliche Eignung in der Regel eine adäquate Ausbildung. Die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen sind abhängig von der fachlichen Zweckbestimmung der Einrichtung und dem jeweiligen Aufgabenfeld der einzelnen Beschäftigten.[20] Je anspruchsvoller die Aufgabenstellung einer Einrichtung ist, desto höhere Anforderungen sind an die Eignung der in ihr tätigen Kräfte zu stellen.[21] Für Leitungspersonen ist neben der erforderlichen Ausbildung und Berufserfahrung die Fähigkeit zur umsichtigen Leitung, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten zwischen den Mitarbeitern oder im Verhältnis zwischen Betreuungskräften und Eltern vorauszusetzen.[22] Die Zweckbestimmung eines Internats, also einer Einrichtung, in der minderjährige Schüler nicht nur wohnen, sondern auch ganztägig betreut werden, erfordert sowohl pädagogische Fähigkeiten als auch eine besondere Eignung für erzieherische Aufgaben. Daneben ist für ein Internat der beabsichtigten Größe mit Blick auf die Anzahl der zu Betreuenden und ihre durch den Übergang vom Kind zum Jugendlichen und hin zum jungen Erwachsenen geprägten Lebensumstände einerseits und der Anzahl der dafür erforderlichen Betreuungskräfte andererseits neben der erforderlichen Ausbildung und beruflichen Erfahrung die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und abwägendem Verhalten, insbesondere auch zum Ausgleich von Konflikten vorauszusetzen.Rn. 55
Da die Eignung des Leitungs- und Betreuungspersonals nach der Gesetzessystematik eine Mindestvoraussetzung für die Annahme der Gewährleistung des Kindeswohls in der Einrichtung darstellt, ist die Eignung vor Erlass des Bescheides festzustellen. Dabei kann die positive Eignungsfeststellung nicht durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung ersetzt werden, deren Einhaltung zu einem späteren Zeitpunkt nach der Erteilung der Betriebserlaubnis im laufenden Vollzug überprüft wird[23].Rn. 56
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Erwägungen begegnet die Entscheidung des Beklagten, die Betriebserlaubnis allein schon mit Blick auf die fehlende Eignung des Leitungspersonals des geplanten Internats zu versagen, im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken.Rn. 57
Sowohl hinsichtlich des als Internatsleiter vorgesehenen Paters … (a.) als auch hinsichtlich der für das den Internatsleiter unterstützende „Kompetenzteam“ vorgesehenen … (b.) und … (c.) bestehen durchgreifende Zweifel an der Eignung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII.Rn. 58
a. …, an dessen persönliche und fachliche Qualifikation wegen seiner geplanten Stellung als Internatsleiter die höchsten Anforderungen zu stellen sind, erfüllt diese nicht.Rn. 59
Es bestehen bereits Bedenken, ob er allein mit Blick auf seine Ausbildung als Priester und Religionslehrer über eine hinreichend fachliche Qualifikation verfügt. Die für die Leitung einer Einrichtung dieser Art und Größe zu fordernde Berufserfahrung kann er offensichtlich nicht vorweisen. Die vom Kläger angeführten bisherigen Tätigkeiten Pater … beschränken sich lediglich auf die Leitung kleinerer Gruppen mit einer auch nicht annähernd einem Internat vergleichbaren Betreuungsintensität sowie auf die Leitung des Priorats und die kurz vor Schließung des ehemaligen Internats übernommene Gesamtleitung der Einrichtungen des Klägers in …. Angesichts der negativen Erfahrungen, die der Beklagte in der Vergangenheit mit den Leitern des früheren Internats des Klägers gemacht hat, einerseits und mit Blick auf die Größe der geplanten Einrichtung andererseits, ist nicht zu beanstanden, dass er nunmehr eine über die bloße Tätigkeit und Ausbildung als Priester und Religionslehrer hinausgehende Ausbildung und zugleich Berufserfahrung zur Voraussetzung für den Leiter der Einrichtung macht.Rn. 60
Entscheidend gegen die Eignung von Pater … sprechen daneben aber die durchgreifenden Bedenken gegen seine persönliche Qualifikation für die angestrebte Tätigkeit. Diese beruhen maßgeblich darauf, dass u.a. er für die rechtswidrigen Verhältnisse verantwortlich zeichnet, die zum Widerruf der Betriebserlaubnis und zur Schließung des ehemaligen Internats des Klägers geführt haben. Dass er erst kurz vor Bekanntwerden der Missstände als Gesamtleiter der Einrichtungen des Klägers diese Position übernommen hat, ändert nichts daran, dass er die Verantwortung für die unter seiner Leitung festgestellten rechtswidrigen Zustände trägt. Anhaltspunkte dafür, dass er versucht hat, diese abzustellen, bestehen nicht. Insbesondere gibt das Bemühen um ein Gespräch mit dem Beklagten nach Übernahme der Leitung hierzu keinen Anlass. Vielmehr ist festzustellen, dass er selbst zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse beigetragen hat, indem er eine angesichts der Fakten offensichtlich falsche Meldung der Zahl der Internatsschüler an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet hat. Dass sich der Kläger insofern auf die vermeintliche Rechtsunkenntnis Pater … beruft, vertieft die durchgreifenden Bedenken sowohl gegen die Eignung des Klägers als auch gegen die von Pater …. Erst recht disqualifiziert Pater …, dass er angesichts der offensichtlichen Unrichtigkeit der Angaben im Meldebogen vom Februar 2010 im zugehörigen Schreiben die Hoffnung zum Ausdruck bringt, man habe den Bogen richtig ausgefüllt. Dieser Zusatz stellt den untauglichen Versuch dar, die Verantwortung für eine bewusst fehlerhafte Meldung, die ausschließlich der Meldende und damit der verantwortliche Leiter der Einrichtung trägt, auf die Aufsichtsbehörde zu verlagern. Dass man sich im laufenden Verfahren zur Relativierung der Vorwürfe gegen Pater … erneut hierauf beruft, zeigt, dass nach wie vor die Einsicht in die Rechtswidrigkeit des damaligen Verhaltens, sowohl was die Betreuung der Jugendlichen als auch was die Beachtung gesetzlicher Meldevorgaben angeht, fehlt. In dieses Bild der Bagatellisierung eigenen Fehlverhaltens fügt sich nahtlos ein, wenn Pater … in dem von ihm unterzeichneten streitgegenständlichen Antrag vom 03.08.2010 die Vorkommnisse im zwangsweise geschlossenen Internat als „Unstimmigkeiten“ bezeichnet, aus denen man Konsequenzen gezogen habe. Dass diese Konsequenzen im Wesentlichen darin bestehen, dass für die früheren Missstände mitverantwortliche (wie …) oder zumindest fachlich ungeeignete Personen (wie …) mit Pater … zusammen das Leitungsteam der neuen Einrichtung stellen sollen, spricht für sich.Rn. 61
b. Frau … verfügt zwar über eine Ausbildung als Krankenschwester und staatlich anerkannte Erzieherin. Ihre bisherigen Tätigkeiten beschränken sich jedoch auf die Betreuung kleinerer Gruppen. Eine einschlägige Berufserfahrung in der Leitung einer Einrichtung entsprechender Größe kann sie dagegen nicht vorweisen.Rn. 62
Maßgeblich gegen ihre Eignung spricht jedoch, dass sie über Jahre hinweg eine der illegalen Wohngruppen geleitet hat, was u.a. zum Widerruf der Betriebserlaubnis für die frühere Einrichtung geführt hat. Aufgrund ihrer Ausbildung hätte ihr die Problematik dieses Zustandes bewusst sein müssen. Dass sie diesen gleichwohl über Jahre hinweg zumindest geduldet, wenn nicht sogar unterstützt hat, disqualifiziert sie jedenfalls für Leitungsaufgaben.Rn. 63
c. Herr … verfügt schon nicht über eine einschlägige Ausbildung für Betreuungsaufgaben. Dass er – den Vortrag des Klägers, der (entgegen den Vorgaben des § 45 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) nicht belegt ist, einmal als wahr unterstellt – eine Ausbildung zum Feinmechaniker absolviert hat, Diplom-Ingenieur (FH) Maschinenbau – Fachrichtung Betriebsorganisation – ist und zuletzt drei Jahre lang in einem mittelständischen Unternehmen als Betriebsleiter mit Führungsverantwortung für 40 Mitarbeiter betraut gewesen sein soll, genügt zur Annahme seiner Eignung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII nicht. Zwar mag es beim Betrieb eines Maschinenbauunternehmens und eines Internats einzelne vergleichbare organisatorische Abläufe geben, insgesamt genügt die berufliche Qualifikation von Herrn … aber nicht den besonderen Anforderungen, die der Betrieb einer Einrichtung zur ganztägigen Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit sich bringt. Die dreijährige Berufserfahrung in Führungs- und Personalverantwortung ersetzt eine fachbezogene pädagogische Ausbildung nicht. Ein Internat ist kein Produktionsbetrieb, der nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu organisieren ist. Dass Herr … beabsichtigt, eine entsprechende Ausbildung nachzuholen, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, weil nach der gesetzgeberischen Konzeption die erforderliche Eignung wie oben ausgeführt bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung vorliegen muss[24].Rn. 64
Bei dieser Sach- und Rechtslage ohne Bedeutung ist die Frage, ob auch aufgrund der Umstände des Ortstermins am 18.08.2010 berechtigte Zweifel an der persönlichen Qualifikation von Herrn … bestehen.Rn. 65
3. Die Bedenken des Beklagten wegen der Doppelfunktion von Pater … sind gerade im Hinblick auf die negativen Erfahrungen, die er mit dem Kläger einerseits und mit Pater … in der Leitungsfunktion andererseits in der Vergangenheit gemacht hat, beachtlich und geben den oben angeführten Gründen für die Versagung der Erlaubnis ein zusätzliches, wenn auch nicht entscheidendes Gewicht. Auf die Begründung des Bescheides kann insofern zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden.Rn. 66
Entgegen der Auffassung des Klägers schied und scheidet als Lösung des Problems der Doppelfunktion Pater … die Erteilung einer Betriebserlaubnis mit der Auflage, eine entsprechende organisatorische Trennung herbeizuführen, aus. Die Betreuung durch geeignete Fachkräfte muss schon im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung gesichert sein; es genügt nicht, die notwendige personelle Ausstattung in Form einer Nebenbestimmung zu regeln[25]. Dies würde zu einer Verlagerung wesentlicher erlaubnisrelevanter Umstände aus dem Bereich der Prävention in den Bereich der erst (irgendwann) nach der Betriebsaufnahme greifenden Repression führen, die die im Interesse des Kindeswohls gerade vor der Betriebsaufnahme angesiedelte präventive Funktion der Betriebserlaubnis systemwidrig völlig entwerten würde[26].Rn. 67
4. Die damit durchgreifenden Bedenken gegen die Eignung des Klägers als Träger eines Internats werden schließlich auch weder dadurch ausgeräumt, dass seine Zuverlässigkeit für den Betrieb der beiden Schulen nach rechtskräftigem Abschluss entsprechender Gerichtsverfahren nicht mehr in Frage steht, noch dadurch, dass er nunmehr beabsichtigt, ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen (wozu er nach der Regelung in § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII auch gesetzlich verpflichtet sein dürfte).Rn. 68
Die gerichtlichen Entscheidungen betreffend den Schulbereich[27] differenzieren bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers als Schulträger ausdrücklich zwischen den beiden Bereichen Schule und Internat und kommen zu dem Ergebnis, dass den feststehenden Mängeln im früheren Internatsbereich zwar ein nicht unerhebliches Gewicht für die Frage der Zuverlässigkeit im Schulbereich zuzumessen sei. Den im Schulbereich ebenfalls festgestellten Mängeln wurde aber noch kein so erhebliches Gewicht beigemessen, dass aufgrund einer Summierung der Mängel aus beiden Bereichen die Unzuverlässigkeit des Klägers als Schulträger festgestellt werden konnte. Die Differenzierung zwischen den beiden Bereichen führt indes im konkreten Fall dazu, dass der noch anzunehmenden Zuverlässigkeit des Klägers im Schulbereich angesichts seiner nach wie vor bestehenden Unzuverlässigkeit für den Betrieb eines Internats für die hier zu beurteilende Frage keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt. Die im Internatsbereich nach wie vor vorhandenen Defizite wiegen deshalb umso schwerer, als wegen der zeitlich umfassenden Betreuung in einem Internat, die sich auch und gerade auf die Nachtzeit sowie i.d.R. auch die Wochenenden erstreckt, z.T. andere, vor allem aber höhere Anforderungen an die Zuverlässigkeit des Trägers zu stellen sind.Rn. 69
Die Absicht ein Qualitätsmanagementsystem einzuführen, gebietet ebenfalls keine abweichende Entscheidung. Nach dem Vortrag des Klägers befindet sich die Umsetzung dieses Systems noch in den Anfängen, da nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 03.05.2012 offensichtlich zunächst die Anforderungen und Abläufe analysiert werden. Dass und ob mit nachhaltigem Erfolg ein solches Qualitätsmanagementsystem im Schulbereich –nur dort ist bereits ein im Betriebszustand befindliches System, auf das ein solches Management angewandt werden kann– eingerichtet wird, ist nicht absehbar. Die bloße Absicht mag zwar zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung den Anforderungen des § 45 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII genügen, indiziert jedoch noch keine positive Prognose hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Klägers und damit der Gewährleistung des Kindeswohls im Internatsbetrieb.Rn. 70
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.Rn. 71
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 72
Fußnoten



[1]Beschluss vom 21.05.2010 – 11 L 456/10 –, juris
[2]Beschluss vom 11.08.2010 – 3 B 178/10 –, LKRZ 2010, 396
[3]VG und OVG des Saarlandes a.a.O.
[4]VG des Saarlandes, Urteil vom 06.09.2011 – 1 K 15/11 –, LKRZ 2011, 437; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.02.2012 – 3 A 401/11 –, juris
[5]Pater …
[6]Fax von B.Rehm vom 18.08.2010 Bl. 1774 d. BA.,Vermerke über die Anrufe vom 31.08.2010, Bl. 1810 und 1813 d.BA:
[7]Zur Zulässigkeit vgl. etwa Kopp/Schenke VwGO, 15. Aufl., § 75 Rdnr. 21
[8]in der Fassung des Gesetzes zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz) vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 2975)
[9]BT-Drucksache 17/6256 S. 23
[10]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 1; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 30
[11]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 5; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.10.2010 – 3 B 241/10 –; BT-Drucksache 17/6256 S. 23
[12]Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45 Rdnr. 29; Lakies in Frankfurter Kommentar (FK),SGB VIII, 6. Aufl., § 45Rdnr. 1
[13]BT-Drucksache 17/6256 S. 23
[14]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 24; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 30; Lakies in FK, SGB VIII, 6. Aufl. § 45 Rdnr. 13
[15]Beschluss der Kammer vom 21.05.2010 – 11 L 456/10 – , juris, bestätigt durch den Beschluss des OVG des Saarlandes vom 11.08.2010 –3 B 178/10 –, LKRZ 2010, 396
[16]Beschluss vom 11.08.2010 –3 B 178/10 –, LKRZ 2010, 396
[17]OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 – 12 A 4697/06 –, juris
[18]Nonninger in LPK-SGB VIII, 3. Aufl. § 45 Rdnr. 22; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 45; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 26
[19]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 27; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 45; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.1989 – 8 A 306/87 –
[20]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 26; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 44
[21]BVerwG, Urteil vom 05.08.1982 – 5 C 33/81 –, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 26
[22]Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 27; Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 45; Lakies in FK, SGB VIII, § 45 Rdnr. 18
[23]OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 -12 A 4697/06 –, juris mit ausführlicher Begründung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 27
[24]OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 -12 A 4697/06 –, juris mit ausführlicher Begründung; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 27
[25]Mörsberger in Wiesner SGB VIII, 4. Aufl. § 45Rdnr. 32a
[26]OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.11.2007 -12 A 4697/06 –, juris; Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, § 45 Rdnr. 33a
[27]VG und OVG des Saarlandes a.a.O.