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Florian Albrecht*: Rezension – Maximini, Polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Straße und Plätze zur Kriminalitätsprävention, 2010

ZVR-Online Dok. Nr. 13/2013 – online seit 14.02.2013

Maximini, Dominique
Polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Straße und Plätze zur Kriminalitätsprävention
Verlag Alma Mater
Saarbrücken, 2010
216 Seiten
48 €
ISBN: 978-3-935009-44-7

Mit einem versuchten Bombenanschlag im Bonner Hauptbahnhof, dessen Verdächtiger zwar gefilmt, dessen im öffentlichen Bereich erfolgte Aufnahmen aber nicht gespeichert worden waren, ist die Debatte um die Videoüberwachung öffentlicher Flächen neu entfacht. Laut einer aktuellen Umfrage des Instituts Infratest dimap sprachen sich 81 % der befragten Bürger für eine Ausweitung der Videoüberwachung von Bahnhöfen und öffentlichen Plätzen aus. Andere Umfragen sind weniger eindeutig.Rn. 1
Mit seiner im Jahr 2010 erschienenen Dissertation greift Maximini ein Thema auf, das unverändert ein hohes Maß an Aktualität besitzt und mit Hinblick auf aktuelle technische Entwicklungen, die auf eine automatische Erkennung von Personen und Verhaltensmustern hinauslaufen (vgl. Hornung/Desoi, K&R 2011, 153 ff.), auch künftig beibehalten wird. Unverändert bleiben wird wohl ebenfalls die seitens des Verfassers festgestellte Popularität der Videoüberwachung, die dem Bürger Bemühungen des Staates im Kampf gegen die Kriminalität suggeriert (vgl. S. 3).Rn. 2
Die Einleitung (S. 1 bis S. 13) besteht aus einer Heranführung an das Thema, einer Erläuterung der Aufgabenstellung, einer Darstellung der für das Verständnis der Arbeit wesentlichen Begriffe des Polizeirechts, der kriminologischen Zuordnung des Phänomens „Videoüberwachung“ zum Bereich der sekundären Kriminalprävention und einem Überblick über die aktuelle Situation in Deutschland.Rn. 3
Im Rahmen der zweitens Teils (S. 14 bis S. 21) befasst sich Maximini mit für und gegen eine kriminalpräventive Videoüberwachung sprechenden Argumenten. Hierbei besticht der Umstand, dass der Erfolg des Abschreckungskonzeptes maßgeblich davon abhängt, dass ein möglicher Täter das mit der Videoüberwachung einhergehende Abschreckungsrisiko in seine hinsichtlich der Tatbegehung zu treffende Kosten-Nutzen-Analyse einbezieht. Irrational handelnde Täter (S. 14) und Terroristen (S. 20 f.) wird eine präventive Videoüberwachung entgegen der Verheißungen ihrer Befürworter somit nicht abschrecken.Rn. 4
Im Rahmen der Bewertung von nationalen und internationalen Studien zur Wirksamkeit der Videoüberwachung (S. 22 bis S. 65) werden zunächst die wissenschaftlichen Rahmenbedingungen für aussagekräftige Untersuchungen und sodann auch die Mängel der einzelnen Studien aufgezeigt. Als Kernaussage kann diesbezüglich festgehalten werden, dass die Wirksamkeit der Videoüberwachung im Kampf gegen die gegen Personen gerichteteGewaltkriminalität bislang nicht nachgewiesen wurde. Vielerorts blieb die Anzahl solcher Straftaten auch nach Installation von Videokameras konstant (S. 55 f.). Gleiches gilt für terroristische Handlungen. Die Videoüberwachung könnte sich folglich nicht nur wirkungslos, sondern sogar kriminalitätsfördernd auswirken. Beachtet werden muss nämlich, dass mittels der Ausweitung der Videoüberwachung ein Forum geschaffen wird, das seitens potentieller Terroristen ggf. als willkommenes Instrument zur Kommunikation genutzt werden könnte (S. 65). Das Hauptargument der Befürworter der Videoüberwachung ist damit in jeder Hinsicht entkräftet.Rn. 5
Die rechtlichen Ausführungen sind umfangreich. Sie reichen von einerallgemeinen Bewertung der Videoüberwachung (S. 66 bis S. 186) über die Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen (S. 68 bis S. 78) bis hin zur Untersuchung der einzelnen landespolizeilichen Regelungen (S. 114 bis S. 137). Die Erläuterungen sind gut nachvollziehbar, detailliert und mit zahlreichen persönlichen Stellungsnahmen versehen. Es wird insbesondere aufgezeigt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine gesetzliche Regelung einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand halten kann.Rn. 6
Den eher grundsätzlichen Darstellungen der rechtlichen Rahmenbedingungen folgt dieEinzelfallbetrachtung anhand der beispielhaft untersuchten Videoüberwachung der Stadt Mannheim (S. 187 bis S. 193). Der Verfasser prüft die Maßnahme vor allem anhand des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Im Ergebnis könne die Videoüberwachung noch als rechtmäßig angesehen werden (S. 193).Rn. 7
Hierauf folgt ein kurzer Ausblick auf künftige Überwachungstechnologien (S. 194 bis S. 202). Der Verfasser stellt fest, dass die Entwicklung von „Smart Cameras“ und biometrischer Verfahren möglicherweise zu einer völlig neuen Bewertung und Diskussion der Möglichkeiten und Grenzen der Videoüberwachung öffentlicher Räume führen muss (S. 202).Rn. 8
Das Werk schließt mit seiner Zusammenfassung (S. 203 f.).Rn. 9
Für die Klärung juristischer Details ist eine Anschaffung von „Polizeiliche Videoüberwachung öffentlicher Straße und Plätze zur Kriminalitätsprävention“ angesichts zahlreicher vergleichbarer und ebenfalls gut verwertbarer Fachbeiträge nicht zwingend erforderlich. Der rechtswissenschaftliche Wert des Maximini ist weniger im Bereich der Untersuchung von Einzelfragen als vielmehr in der Zusammenfassung einer komplexen Materie zu verorten. Wer sich ergänzend mit dem Sinn und Zweck der Videoüberwachung befassen und sich einen Überblick über den Stand der diesbezüglichen empirischen Erkenntnisse verschaffen möchte, wird mit dem Werk bestens bedient.Rn. 10
Fußnoten

* Florian Albrecht M.A. ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.