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VG Aachen, Urt. v. 15.03.2012 – 1 K 190/11 – „Mitgliedschaft eines Polizeivollzugsbeamten bei ‚Pro NRW‘“

ZVR-Online Dok. Nr. 4/2013 – online seit 03.01.2013

§ 33 Abs. 2 BeamtStG

Leitsätze der Redaktion

1. Das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 BeamtStG gilt für die Betätigung in jedweder politischen Partei. Hiernach haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.Rn. 1
2. Die gebotene Prüfung, inwieweit die Beamten des Geschäftsbereichs dieser Verpflichtung nachkommen, kann dann ohne Weiteres im Wege der "besonders engen Dienstaufsicht" erfolgen.Rn. 2

Tatbestand

Der 55-jährige Kläger ist Polizeivollzugsbeamter. Er wendet sich gegen dienstrechtliche Anweisungen und Maßnahmen, die der Polizeipräsident Aachen Mitte Juli 2010 gegen ihn angeordnet hat.Rn. 3
Nach Erlangen der Fachoberschulreife trat der Kläger am 3. November 1975 in den Polizeivollzugsdienst ein. Die erste Fachprüfung bestand er am 1. November 1977. Mit Wirkung vom 13. April 1983 wurde er zum Lebenszeitbeamten ernannt. In der Folge wurde er mehrfach befördert. Aus Gründen der Strukturverbesserung im mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst (Erlass des Innenministeriums NRW vom 25. Januar 1995) wurde er am 29. März 1995 in den gehobenen Dienst übergeleitet und zum Polizeikommissar ernannt. Seine letzte Beförderung zum Polizeihauptkommissar erfolgte am 29. Januar 2010. Der Kläger ist verheiratet und Vater eines erwachsenen Sohnes.Rn. 4
Anfang Juli 2010 erhielt der Polizeipräsident Aachen davon Kenntnis, dass der Kläger zum Vorsitzenden des Kreisverbandes Aachen der politischen Partei "Pro NRW" gewählt worden war; laut Darstellung auf der Homepage der Partei wurde er am 19. März 2011 auch zu einem der stellvertretenden Landesvorsitzenden gewählt. Der Polizeipräsident Aachen äußerte unmittelbar nach Kenntnis dieser Vorgänge gegenüber der Presse, er prüfe, inwieweit die Betätigung des Klägers innerhalb dieser Partei mit dem beamtenrechtlichen Mäßigungsgebot zu vereinbaren sei, weil tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorlägen, so dass "Pro NRW" durch den Verfassungsschutz NRW beobachtet werde.Rn. 5
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 setzte der Polizeipräsident Aachen den Kläger von seinem bisherigen Dienstposten zum Verkehrskommissariat 22 als Sachbearbeiter um.Rn. 6
Der Kläger, der längerfristig dienstunfähig erkrankt war, führte am 11. Oktober 2010 mit seinem (neuen) Kommissariatsleiter ein Mitarbeitergespräch, in welchem er darauf hingewiesen wurde, dass er einer "besonders engen Dienstaufsicht" unterliege. Sämtliche Telefonate und PC-Recherchen dürften ausschließlich für dienstliche Belange erfolgen und er, der Kläger, müsse - wie alle anderen Beamte auch - mit einer anlassbezogenen Überprüfung rechnen. Auf das Verbot, die dienstlichen Kommunikationsgeräte und die PC-Recherchemöglichkeiten in seiner Funktion als Parteimitglied zu nutzen, wurde er besonders hingewiesen. Er dürfe grundsätzlich nicht ohne Begleitung Außenermittlungen tätigen; dies rechtfertige sich schon aus Eigensicherungsgründen. Außerdem habe er dem Kommissariatsleiter oder dessen Abwesenheitsvertreter alle von ihm bearbeiteten Vorgänge, die er an andere Dienststellen/Behörden abgeben wolle, vorzulegen. Eine Zeichnungsbefugnis erhalte er (noch) nicht; diese werde ihm frühestens nach einer ausführlichen Einarbeitungszeit erteilt. Außerdem würden seine Dienstzeiten über das B.I.S.-Programm kontrolliert.Rn. 7
Unter dem 25. Oktober 2010 forderte der Kläger den Polizeipräsidenten Aachen auf, die "besonders enge Dienstaufsicht" wieder aufzuheben, und wiederholte seine Forderung mit Fristsetzung am 9. Dezember 2010. Inhaltlich reagierte der Polizeipräsident hierauf nicht, sondern teilte dem Kläger mit, er werde zu gegebener Zeit auf die Angelegenheit zurückkommen.Rn. 8
Der Kläger hat am 3. Februar 2011 beantragt, dem Polizeipräsidenten Aachen im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, gegen ihn Mobbing-Handlungen vorzunehmen, insbesondere die verfügte "besonders enge Dienstaufsicht" bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufzuheben. Die Kammer hat dieses Begehren mit Beschluss vom 23. März 2011 (1 L 46/11) abgelehnt. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe seine Behauptung, er werde "nicht korrekt bzw. stigmatisierend" behandelt, nicht belegt. Allein die in der örtlichen Presse veröffentlichte Erklärung des Polizeipräsidenten, der Kläger werde sich noch zu seiner Wahl zum Vorsitzenden des Kreisverbandes Aachen von "Pro NRW" äußern müssen, lasse eine Stigmatisierung nicht erkennen. Auch die Ankündigung, dass der Kläger künftig einer besonders engen Dienstaufsicht unterworfen werde, sei nicht stigmatisierend. Diese Formulierung drücke nur aus, dass der Polizeipräsident bei dem Kläger auf eine absolut korrekte Einhaltung seiner Dienstpflichten achten werde, was ohne Weiteres mit dessen beamtenrechtlichen Status zu vereinbaren sei. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) am 24. Juni 2011 - 6 B 445/11 - zurück.Rn. 9
Ebenfalls am 3. Februar 2011 hat der Kläger das vorliegende Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. Er behauptet weiterhin, er werde durch die Presseerklärung als Ausländerfeind und Anti-Demokrat stigmatisiert. Noch in jüngster Zeit habe der Polizeipräsident Aachen seine Bossing-Handlungen fortgesetzt, indem er ihn - den Kläger - mit Schreiben vom 1. März 2012 eindringlich auf das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot hingewiesen habe. Seine in diesem Schreiben genannten politischen Aktivitäten aus der jüngsten Vergangenheit verstießen jedoch nicht gegen das Mäßigungsgebot, da er jeweils nur seine staatsbürgerlichen Grundrechte wahrgenommen habe.Rn. 10
Der Kläger beantragt,
  1. den Beklagten zu verurteilen, die verfügte "besonders enge Dienstaufsicht" aufzuheben,
  2. den Beklagten zu verpflichten, den Polizeipräsidenten Aachen anzuweisen, seine Äußerung, der Kläger stehe nicht für Demokratie und Ausländerfreundlichkeit, öffentlich zu widerrufen,
  3. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
 
Rn. 11
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 12
Er verweist auf den Eilbeschluss der Kammer und ist der Ansicht, dass er in der Presseerklärung nicht behauptet habe, der Kläger selbst stehe nicht für Demokratie und Ausländerfreundlichkeit.Rn. 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte 1 L 46/11, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.Rn. 14

Entscheidungsgründe

Die Anträge zu 1. und 2. sind zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zu 3. unzulässig.Rn. 15
Mit dem Antrag zu 1. verfolgt der Kläger eine allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage. Im Rahmen des beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses kann der Beamte unterhalb der Schwelle eines ihn betreffenden Verwaltungsaktes eine Klage auf Unterlassung vermeintlich rechtswidriger Handlungen seines Dienstherrn erheben. Auf die entsprechende vorgerichtliche Aufforderung des Klägers hat der Polizeipräsident Aachen inhaltlich nicht reagiert, sondern nur eine spätere Befassung mit der Thematik angekündigt. Mithin ist die Klage drei Monate nach fruchtloser Aufforderung als Untätigkeitsklage gemäß § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG), § 54 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dies gilt auch für das Widerrufsbegehren, welches der Kläger mit dem Antrag zu 2. verfolgt. Die Anträge zu 1. und 2. sind unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der "besonders engen Dienstaufsicht" (1) bzw. auf Anweisung an den Polizeipräsidenten Aachen, die (behauptete) Äußerung, der Kläger stehe nicht für Demokratie und Ausländerfreundlichkeit, zu widerrufen (2).Rn. 16
(1) Als Anspruchsgrundlage für das Begehren kommt die sich aus dem beamtenrechtlichen Treueverhältnis ergebende Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn in Betracht. Sie verpflichtet ihn, alles zu unterlassen, was den Beamten ohne unmittelbaren dienstlichen Bezug in seiner konkreten Tätigkeit behindert. Der Kläger begründet sein Aufhebungsbegehren betreffend die besonders enge Dienstaufsicht damit, dass die Anordnung des Polizeipräsidenten ein die Fürsorgepflicht verletzendes rechtswidriges "Bossing" sei. Dies ist falsch. Schon in dem Eilverfahren 1 L 46/11 hat die Kammer in ihrem Beschluss vom 23. März 2011 ausgeführt, dass die Dienstaufsicht das klassische Instrument der Personalführung in einem beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis ist; sie wird ergänzt durch die Fürsorgepflicht, die der Dienstherr dem Beamten angedeihen lassen muss. Insofern ist die Ankündigung des Polizeipräsidenten, den Kläger der Dienstaufsicht zu unterwerfen, nur der Hinweis, dass er die Dienstverrichtung des Klägers beobachten und darauf achten wird, dass er sich strikt an den Rahmen hält, den ihm sein Amt für die dienstliche Tätigkeit vorgibt. Dies hat mit Bossing oder Mobbing nichts zu tun. Bossing oder Mobbing sind neue Wortschöpfungen und bezeichnen den Psychoterror am Arbeitsplatz mit dem Ziel, den Betroffenen aus dem Betrieb/dem Dienstverhältnis hinauszuekeln. Im weiteren Sinne bedeuten sie die ständige bzw. wiederholende und regelmäßige Schikane anderer Menschen. Typische Bossing- oder Mobbinghandlungen sind die Verbreitung falscher Tatsachen, die Zuweisung sinnloser Arbeitsaufgaben, soziale Isolation oder ständige Kritik an der Arbeit.

Vgl. wikipedia, Stichwort: Mobbing
Rn. 17
Dies sind Verhaltensmuster, die mit einer rechtmäßigen Dienstaufsicht nichts zu tun haben. Selbstverständlich ist die Dienstaufsicht nicht darauf angelegt, Psychoterror gegenüber Beamten oder Untergebenen mit dem Ziel, sie aus dem Dienstverhältnis hinauszuekeln, auszuüben; ebenso wenig ist es mit der Dienstaufsicht vereinbar, wenn der Vorgesetzte einen untergebenen Beamten ständig bzw. wiederholend und regelmäßig schikaniert, indem er etwa falsche Tatsachen über ihn verbreitet oder ihm sinnlose Arbeitsaufgaben stellt und ihn ständig kritisiert. Sollte der Dienstvorgesetzte sich so verhalten, läge dies völlig außerhalb einer rechtmäßigen Dienstaufsicht.Rn. 18
So verhält es sich mit der Darstellung des künftigen Arbeitsbereiches des Klägers und dem Hinweis auf die Beaufsichtigung seiner Arbeitsweise in dem Mitarbeitergespräch am 11. Oktober 2010 jedoch nicht. Die Vorgaben aus dem Mitarbeitergespräch sind als rechtmäßige Arbeitsanweisung zu qualifizieren. Die Kammer hat dies im Einzelnen in dem Eilbeschluss vom 23. März 2011 ausgeführt und verweist hierauf. Dass in diesem Zusammenhang der Begriff der "besonders engen" Dienstaufsicht vom Polizeipräsidenten Aachen gewählt worden ist, ist nicht zu beanstanden. Die besonders enge Dienstaufsicht erklärt sich ohne Weiteres aus dem Vorverhalten des Klägers. Wenn ein Beamter - wie der Kläger - nicht nur Mitglied, sondern Funktionär einer Partei ist und es zulässt, dass in Verlautbarungen der Partei immer wieder auf seine dienstliche Stellung hingewiesen wird, stellt sich die Frage, was ein solcher Verweis bezwecken soll. Dabei hat der Kläger es nicht nur - wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt - ein Mal zugelassen, dass er unmittelbar nach seiner Wahl zum Vorsitzenden des Kreisverbandes von "Pro NRW" mit seiner dienstlichen Stellung bezeichnet wurde, sondern hat jedenfalls nichts dagegen unternommen, dass etwa auf der Homepage der Partei mehrfach Artikel veröffentlicht werden, die den Kläger mit seiner vollen Dienstbezeichnung als Polizeihauptkommissar benennen. Dies soll dem Leser offensichtlich suggerieren, dass sowohl der Kläger - ob seiner dienstlichen Stellung - als auch die von ihm vertretene Partei besonders vertrauenswürdig ist. Jedenfalls hat es mit dieser Benennung den Anschein, dass er seine dienstliche Stellung ausnutzen will. Ein solches Verhalten verstößt gegen das Mäßigungsgebot des § 33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG), welches im Übrigen für die Betätigung in jedweder politischen Partei gilt. Hiernach haben Beamte bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Die gebotene Prüfung, inwieweit die Beamten des Geschäftsbereichs dieser Verpflichtung nachkommen, kann dann ohne Weiteres im Wege der "besonders engen Dienstaufsicht" erfolgen.Rn. 19
Auch der im Schreiben des Polizeipräsidenten Aachen vom 1. März 2012 an den Kläger enthaltene nochmalige Hinweis auf das beamtenrechtliche Mäßigungsgebot ist nicht als Bossing-Handlung zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist einerseits, dass dieses Schreiben entsprechend seinem "Betreff" in dem derzeit ruhenden Disziplinarverfahren gegen den Kläger verfügt worden ist und im Übrigen inhaltlich nur auf die Rechtslage hinweist. Wer zudem auf der Homepage von "Pro NRW" das aktuelle Tagesgeschehen kommentiert und dabei mehrfach pointiert im Zusammenhang mit ausländischen Mitbewohnern seine "Wut" ausdrückt, d.h. eine heftige emotionale und häufig aggressive Reaktion,

vgl. Beitrag des Klägers vom 1. Februar 2011 auf der Homepage von "Pro NRW", muss es sich gefallen lassen, dass der Dienstherr diese Äußerungen genauestens analysiert und sich fragt, ob diese Haltung auch die Diensthandlungen des Beamten bestimmt. "Wut" auf andere Mitmenschen und deren angenommene Handlungsweisen ist ein nicht zu akzeptierender Ansatz für dienstliche Maßnahmen eines Polizeivollzugsbeamten und rechtfertigt in jedem Fall ein Eingreifen im Wege der Dienstaufsicht.
Rn. 20
(2) Der Antrag zu 2., mit dem der Kläger die Anweisung an den Polizeipräsidenten begehrt, seine Äußerung, der Kläger stehe nicht für Demokratie und Ausländerfreundlichkeit, öffentlich zu widerrufen, ist ebenfalls unbegründet.Rn. 21
Die Pressemitteilung des Polizeipräsidenten Aachen vom 6. Juli 2010 enthält die vom Kläger gerügte Äußerung nicht. Allerdings lässt der Kontext der Formulierung "Die Polizei Aachen steht nach wie vor für Rechtstaatlichkeit, Demokratie und Ausländerfreundlichkeit" zu dem Hinweis, dass "Pro NRW" unter Beobachtung des Verfassungsschutzes steht, "weil tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen unter anderem wegen Ausländerfeindlichkeit und Missachtung der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, insbesondere der Menschenwürde", die Deutung zu, dass der Polizeipräsident den Kläger mindestens in der Nähe von Antidemokraten und Ausländerfeinden sieht. Versteht man die Presseerklärung in dieser Weise, hat der Kläger gleichwohl keinen Anspruch auf Widerruf bzw. Richtigstellung. Eine solchermaßen verstandene Äußerung des Polizeipräsidenten Aachen wäre nämlich als rechtmäßig und zulässig einzustufen. Der Kläger ist Funktionär einer Partei, die vom Verfassungsschutz NRW beobachtet wird, weil bei ihr tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen,

vgl. dazu: Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2010, S. 60 ff.
Rn. 22
Diese Beobachtung und der im Verfassungsschutzbericht geäußerte Verdacht sind von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem OVG NRW als zutreffend bestätigt worden; beide Gerichte erachten die Beobachtung von "Pro NRW" durch den Verfassungsschutz deshalb als rechtmäßig,

vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2009 - 22 K 3117/08 - sowie OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 5 A 2766/09-.
Rn. 23
Keinesfalls ist aus den bekannten Äußerungen von Funktionären der Partei auf deren fortschrittliches Demokratieverständnis und Ausländerfreundlichkeit zu schließen, sodass die Presseerklärung des Polizeipräsidenten in der gegen "Pro NRW" gerichteten Tendenz ohne Weiteres verständlich ist und damit dem Widerrufsbegehren entgegensteht.Rn. 24
(3) Das mit dem Antrag zu 3. verfolgte Begehren auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes ist schon unzulässig. Der Kläger hat es versäumt, einen entsprechenden Antrag bei seinem Dienstherrn zu stellen, um ihm Gelegenheit zu einer Bescheidung zu geben. Davon abgesehen fehlt es an einem materiellen Anspruch, da - wie oben festgestellt - Rechte des Klägers durch die Handlungen und Äußerungen des Polizeipräsidenten Aachen nicht verletzt worden sind.Rn. 25
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 26