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Florian Albrecht*: Rezension – Benda/Klein, Verfassungsprozessrecht, 3. Auflage 2012

ZVR-Online Dok. Nr. 49/2013 – online seit 18.07.2013

Benda, Ernst/Klein, Eckart/Klein, Oliver
Verfassungsprozessrecht. Ein Lehr- und Handbuch
Verlag C.F. Müller
Heidelberg, 2012
624 Seiten
109,95 €
ISBN: 978-3-8114-8080-3

Eine Befassung mit der Neuauflage des „Benda/Klein“ ist für Studierende, Lehrende und Praktiker gleichsam aufschlussreich (so auch die Rezensenten Pestalozza, DVBl 2012, 1092 und Hufen, DÖV 2013, 236) und kann allen auf dem Gebiet des Verfassungsprozessrechts tätigen Juristen uneingeschränkt empfohlen werden. Das Werk wird aufgrund der enthaltenen historischen Erläuterungen, der Darstellungen zum Innenleben und Selbstverständnis des Bundesverfassungsgerichts und schließlich auch den fundierten Ausführungen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen den denkbaren Ansprüchen weitgehend gerecht.Rn. 1
Ernstzunehmende Konkurrenz konnte bislang lediglich in „Verfassungsprozessrecht“ von Pestalozza gesehen werden. Nachdem dessen aktuellste Auflage noch immer im Jahr 1991 verhaftet ist, ist der „Benda/Klein“ nunmehr als alternativlos anzusehen. Das Inhaltsverzeichnis und eine Leseprobe können auf den Verlagsseiten hier abgerufen werden.Rn. 2
Angesichts des großen Detailreichtums fällt es schwer, eine Rezension zu verfassen, die dem angemessen Rechnung tragen kann. Der Rezensent möchte diesen Versuch auch nicht wagen, sondern den Leser vielmehr zu einer durchaus kritischen Befassung mit den Voraussetzungen des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht einladen. Diese ist beispielsweise dann geboten, wenn O. Klein im Rahmen der Darstellung der Individualverfassungsbeschwerde (Rn. 417 ff.) den Nachweis für seine Behauptung, wonach das für die Bearbeitung von Individualverfassungsbeschwerden maßgebliche Annahmeverfahren gem. § 93a BVerfGG „von rechtlichen Kriterien geleitet und […] auch in der täglichen Praxis nicht von Opportunitätserwägungen überlagert [wird]“ (Rn. 444), schuldig bleibt. Die Vermutung, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einer gewissen Willkür doch nicht entbehren können, wird jedenfalls dann gestützt, wenn der Bearbeiter aufzeigt, dass die hinsichtlich der Annahme einer Verfassungsbeschwerde zu erfüllende „Begründungslast keiner allgemeingültigen Darstellung zugänglich [ist]“ (Rn. 597).Rn. 3
Die anschaulichen und gut nachvollziehbaren Erläuterungen hinsichtlich der Begründungs- und Substantiierungsvoraussetzungen zeigen zudem auf, dass sich das Bundesverfassungsgericht bereits weit von einem „Bürgergericht“ entfernt hat. Das für die Einreichung einer erfolgversprechenden Verfassungsbeschwerde erforderliche „gründliche Studium“, der notwendige „Filterprozess“ und die gebotene „exakte“ Arbeitsweise (vgl. Rn. 596) lassen jedenfalls vermuten, dass die von Voßkuhle in einer jüngeren Veröffentlichung angeführte Möglichkeit, wonach eine Verfassungsbeschwerde „ohne Anwalt […] am Küchentisch verfasst“ werden kann (Voßkuhle, NJW 2013, 1329, 1335), keineswegs der Realität entspricht.Rn. 4
Der hohe praktische Nutzen des „Benda/Klein“ ist mit den Worten von Günther daher vor allem dem Umstand geschuldet, dass Antragsteller und Beteiligte „ohne sachkundige, die variantenreiche und hochgradig ausdifferenzierte Rechtsprechung aufnehmende Erläuterungen […] ein Verfahren verlässlich kaum noch bewältigen [können]“ (Günther, Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 22/2012, S. 598; siehe dazu etwa auch BVerfG, Beschl. v. 30.12.2013 – 1 BvR 502/09, Rn. 4 f.). „Verfassungsprozessrecht“ liefert u. a. das Handwerkszeug dazu.Rn. 5
Fußnoten

* Florian Albrecht M.A. ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.