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EGMR, Urt. v. 11.10.2011 - 48848/07 – „Verein Rhino u.a. ./. Schweiz“

ZVR-Online Dok. Nr. 25/2013 – online seit 14.03.2013

Art. 11 EMRK

Leitsätze der Übersetzerin

1. Die Auflösung eines Vereins stellt einen Eingriff in die durch Art. 11 der Konvention garantierte Vereinigungsfreiheit dar. Dieser ist nur gerechtfertigt, wenn er gesetzlich vorgesehen ist, mindestens einen in Art. 11 Abs. 2 normierten legitimen Zweck verfolgt und das Erfordernis der Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft besteht, um das verfolgte Ziel zu erreichen.Rn. 1
2. Die zuständigen Behörden müssen beweisen, dass ihnen kein milderes Mittel als der vorliegend gewählte Eingriff zur Verfügung stand.Rn. 2

I. VERFAHREN

1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 48848/07) gegen die Schweizer Eidgenossenschaft zugrunde. Die folgenden Personen haben das Gericht am 6. November 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten („die Konvention“) angerufen: Der Verein R., Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (nachfolgend der „Verein“); u. a. …Rn. 3

ZUM SACHVERHALT

I. Der Hintergrund der Rechtssache

8. Die von den Parteien vorgetragenen Umstände des Falls können wie folgt zusammengefasst werden.

9. 1988 wurde in Genf ein Verein im Sinne des Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuchs gegründet, genannt „R.“. Seine Abkürzung hat eine doppelte Bedeutung, nämlich „Rückkehr der Bewohner in nichtbewohnte Gebäude“ und „Lasst uns Bewohner in von uns besetzten Gebäuden bleiben“.

10. Der Inhalt seiner Satzung zeigt die nachfolgenden Ziele, die der Verein verfolgt:
Rn. 4
„Aufgabe des Vereins ist es seine Mitglieder preiswert und gemeinschaftlich unterzubringen gemäß den Bedingungen des Vereinsmietvertrages, definiert durch das Projekt R.. Er fördert ökonomische und ökologische Lösungen der Verwaltung.Rn. 5
Der Verein ist bestrebt, die Gebäude, die er einnimmt, dem Immobilienmarkt und der Spekulation zu entziehen.Rn. 6
Der Verein hat ebenfalls die Förderung von Wohnungsbaugesellschaften zum Ziel; er stellt die notwendigen Kontakte her, um sich zu informieren und ermutigt andere vereinsähnliche Projekte.Rn. 7
Der Verein unterstützt die Öffnung und den Erhalt in seinen sozialen oder kulturellen Räumlichkeiten.“Rn. 8
11. Der Verein war in einem Gebäude untergebracht, in welchem sich ein preisgünstiges Restaurant befindet und organisierte gelegentlich verschiedene kulturelle Veranstaltungen.Rn. 9
12. Zwischen 1978 und 1988 waren die meisten Wohnungen in drei der Gebäude leer, die anschließend von den Mitgliedern des Vereins besetzt wurden; ihre Eigentümer wollten sie damals nicht wieder vermieten.Rn. 10
13. Am 9. November 1988 besetzten ungefähr 50 Personen 14 Wohnungen verteilt auf die drei Gebäude.Rn. 11
14. Nach diesem Eindringen in ihre Wohnungen hatten die Eigentümer beim Generalprokurator des Kantons Genf einen Antrag gestellt, der ihre Räumung durch drei Verfügungen vom 10. November 1988 anordnete. Die Räumung wurde jedoch nie durchgeführt, sogar nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 8. Mai 1991, das den Staatsrat (Kantonsregierung) zum Ausführen der Anordnung des Generalprokurator aufforderte. Die kantonalen Behörden leisteten, unter Berufung auf eine lokale Praxis, diesem Urteil keine Folge, nach jener generell von der Zwangsräumung illegaler Hausbewohner (oder Hausbesetzer) abgesehen wurde, so lange die Eigentümer der besetzten Gebäude nicht über eine Bau- oder Renovierungsgenehmigung verfügten. Angesichts der gravierenden Knappheit von Wohnraum in der Region Genf, hatte diese Praxis das Ziel, gegen den Bestand von Gebäuden, die von ihren Eigentümern in spekulativer Absicht leer stehend gelassen wurden, zu kämpfen und bestand darin die Hilfe der Staatsgewalt zu versagen, wenn ein solcher Einsatz darauf hinauslief ein Gebäude leerstehen zu lassen.Rn. 12
15. Seit 1992 forderten die Eigentümer nicht mehr den Auszug der Bewohner und führten verschiedene Verhandlungen mit dem Verein, mit dem Ziel ihm ihre Häuser zu verkaufen. Die Verhandlungsversuche, die den Verkauf von ein oder zwei Gebäuden oder den Abschluss eines langfristigen Mietvertrags anstrebten, fanden 1996, 1999, 2000 und 2001 statt, verliefen aber ohne Erfolg, da die finanzielle Gegenleistung des Vereins von den Eigentümern als unzureichend erachtet wurde.Rn. 13
16. Im Jahr 2002 wurden Baugenehmigungsanträge von den Eigentümern eingereicht, um die Renovierung der Gebäude vorzunehmen. Die Rechtsmittel, die gegen diese Genehmigung von einigen Anwohnern und dem beschwerdeführenden Verein eingelegt wurden, wurden aber wegen fehlender Aktivlegitimation für unzulässig erklärt. Folglich wurden die Baugenehmigungen am 27. September 2005 bestandskräftig.Rn. 14
17. Am 19. Oktober 2005 verhängte der Generalprokurator den Räumungsbefehl für die besetzten Gebäude, in denen ab dem 22. November 2005 die Arbeiten auszuführen seien. Gegen diese Räumung wurde eine Beschwerde eingereicht. In seinem Urteil vom 17. Januar 2006 entschied das Verwaltungsgericht des Kantons Genf sinngemäß, dass die Eigentümer der Gebäude sich zunächst an die Zivilgerichte wenden sollten, um für die Wahrung ihrer Rechte einzutreten. Eine Maßnahme der Polizei sei nur dann gerechtfertigt, wenn die auf dem Spiel stehenden Interessen und die Schwere der Schäden, die ihnen zugefügt würden, ein sofortiges Eingreifen erforderten, welches unmöglich rechtzeitig vom Zivilrichter zu erhalten sei. Darüber hinaus berücksichtigte es, dass die Eigentümer sich mit der Situation arrangiert hätten und auf den sofortigen Gebrauch ihres Rückforderungsrechts verzichtet hätten, so dass die öffentliche Ordnung nicht mehr durch die widerrechtliche Aneignung gestört würde.Rn. 15
18. In seinem Urteil vom 22. Juni 2006 verwarf das Bundesgericht die öffentlich-rechtliche Beschwerde der Eigentümer und bestätigte im Wesentlichen, dass die öffentliche Ordnung einerseits nicht mehr durch die unerlaubte Besetzung, aufgrund der Zeit, die verstrichen war, und andererseits aufgrund der von den Parteien geführten Verhandlungen gestört wurde, ferner dass die Eigentümer den Zivilrechtsweg beschreiten mussten.Rn. 16
19. Ebenfalls am 4. April 2005 beantragten, die Eigentümer der Gebäude beim Gericht der ersten Instanz des Kantons Genf die Auflösung des beschwerdeführenden Vereins auszusprechen und die Zuordnung seiner Vermögenswerte zum Staat, gestützt auf die Tatsache, dass er ein illegales Ziel verfolgte, in dem er die Eigentümer bei der Ausübung ihrer Rechte behinderte.Rn. 17
20. Mit Urteil vom 9. Februar 2006 verkündet das erstinstanzliche Gericht die Auflösung des beschwerdeführenden Vereins mit Wirkung ex nunc.Rn. 18
21. In der Berufung bestätigte das Kantonsgericht[1] des Kantons Genf am 15. Dezember 2006 die Auflösung, aber mit Wirkung ex tunc, damit wird der Verein als von Anfang an nicht existent betrachtet. Es verwies die Rechtssache für die Bestellung eines Verwalters und einer begünstigten öffentlichen Körperschaft über das Vereinsvermögen an die erste Instanz zurück.Rn. 19
22. Der Verein ruft am 29. Januar 2007 das Bundesgericht mit einer öffentlich rechtlichen Beschwerde und mit einer Beschwerde in Zivilsachen an, hauptsächlich darauf berufend, dass das Urteil des Obergerichts aufgehoben und die Auflösung verworfen wird. Am selben Tag reichten die Gebäudeeigentümer eine Klage auf Herausgabe beim Gericht der ersten Instanz ein.Rn. 20
23. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung durch zwei Urteile vom 10. Mai 2007. Im Rahmen des Urteils bezüglich der Beschwerde in Zivilsachen nahm es Stellung zu dem aus Artikel 11 der Konvention beruhenden Beschwerdepunkt:Rn. 21
„4.2 In Bezug auf die tatsächlich verfolgten Ziele bezieht sich der Beschwerdeführer auf den Kommentar von Riemer (Artikel 76 - 79 ZGB Rn. 41), wonach im Falle von rechtswidrigen Handlungen durch die Organe des Vereins in der Verfolgung eines seinen eigenen Rechten entsprechenden Ziels, gemäß dem Artikels 55 Abs. 2 und 3 ZGB (Haftungsklage) und nicht nach Art. 78 ZGB (Auflösungsklage des Vereins), grundsätzlich vorgegangen werden sollte. Es entgeht dem Beschwerdeführer jedoch, dass man sich in diesem Fall gerade nicht in einem solchen Fall befindet, sondern vielmehr in einem solchen in dem eine Übereinstimmung zwischen den Handlungen der Organe des Vereins und dessen Zweck besteht (vgl. den Kommentar a.a.O., S. 921).Rn. 22
Darüber hinaus macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Bewohner aufgrund der Duldung der Behörden und der Eigentümer die fraglichen Gebäude seit langer Zeit besetzen und dass sie daher von einem stillschweigend geschlossenen Vertrag profitieren. Diesem Argument wird jedoch durch die Feststellungen des Kantonsgerichts widersprochen, das in einer für das Bundesgericht bindenden Weise feststellt (Art. 55 Abs. 1 c und 63 Abs. 2 OG), dass die Mitglieder des Beschwerdeführers Gebäude ohne Erlaubnis besetzen, weigern sie zu räumen und sich jeder Räumung widersetzen.Rn. 23
4.3 Ebenso, ist die Sicht des Beschwerdeführers, wonach die Eigentümer versuchen müssten, ihre Ziele auf einem anderen Wege zu erreichen (Garantie des Privateigentums, Dingliche Klage), ohne jede Relevanz, da die Auflösung des Beschwerdeführers, d.h. vom primären Besetzer der Gebäude gemäß der angegriffenen Entscheidung (S. 13 vgl. 4.2.3), in jedem Fall eine gesetzlich zulässige Möglichkeit, die Besetzung zu beenden, ist. Die Frage, ob neben dieser noch andere Möglichkeiten bestanden, ist in diesem Fall unwichtig.Rn. 24
4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auch darauf, dass es in diesem Fall keine Verletzung des objektiven Rechts gäbe, sondern möglicherweise eines einfachen subjektiven Rechts. Er verkennt jedoch, dass das Eigentum auch gegen eine Besetzung wie die hier streitige durch die Regelungen des objektiven Rechts geschützt ist (BV, ZGB, StGB etc.). Darüber hinaus lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem von den Beschwerdeführern zitierten – Räumlichkeiten eines Vereins errichtet unter Verletzung einer Gründungsverbotsauflage – vergleichen, da es sich dabei nicht um den Zweck des Vereins handelte.Rn. 25
4.5 Der Beschwerdeführer macht unter Bezugnahme auf Anton Heini (Das Schweizerische Vereinsrecht, Basel 1988, S. 39) weiter geltend, dass für die Entscheidung der Auflösung eines Vereins, dessen Tätigkeit illegal ist, diese Illegalität dauerhaft sein muss. Die Frage, ob dieses Kriterium entscheidend ist, kann dahingestellt bleiben, da es in dem Fall der Beschwerdeführer jedenfalls erfüllt ist.Rn. 26
4.6. In diesem Zusammenhang bezieht sich der Beschwerdeführer auf seine anderen Satzungszwecke und beschwert sich über die Nichtanwendung von Art. 20 Abs. 2 OR über die teilweise Nichtigkeit auf seinem Fall. Die Frage, ob diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 7 ZRB) im Falle des Art. 78 ZRB überhaupt anwendbar ist, ist in der Literatur umstritten (Bejahung bei Riemer, RDS 97/1978 I S. 95 Rn. 81 und Berner Kommentar, Art. 76-79 ZRB Rn. 40; Verneinung bei Heini/Scherrer, Baseler Kommentar, 3. Aufl., Art. 78 ZRB Rn. 3; Heini/Portmann, SPR II/5, 3. Aufl., Rn. 169; Jean-François-Perrin, Droit de l’association, Zürich 2004, S. 208). Das Bundesgericht entschied die Frage grundsätzlich mit der Bejahung auf jeden Fall für andere juristische Personen (ATF 73 II 81 bezüglich einer Stiftung und ATF 80 II 123 bezüglich einer Genossenschaft). Die Frage kann jedoch in diesem Fall dahingestellt bleiben. Tatsächlich hat das Kantonsgericht diese Frage geprüft und kam zu dem Ergebnis, dass der rechtswidrige Zweck des Beschwerdeführers im Vergleich zu den anderen Satzungszwecken vorrangig war, weil er in erster Linie zur Erreichung dieser Ziele geschaffen worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet dies in keiner Weise, sondern macht nur geltend, dass seine anderen Ziele „wesentlich“ sind. Darüber hinaus behauptet er nicht, dass die Bedingungen des Art. 20 Abs. 2 OR eingehalten würden insbesondere, dass er ohne die nichtige Satzungsklausel trotzdem gegründet worden wäre; er begnügt sich zu versichern, dass er selbst ohne das für rechtswidrig erklärte Satzungsziel „weiterhin bestehen könnte“, dies ist allerdings im Hinblick auf Art. 20 Abs. 2 OR nicht entscheidend.Rn. 27
4.7 In diesem Zusammenhang kritisiert der Beschwerdeführer darüber hinaus unter Bezugnahme auf Riemer (Berner Kommentar, Art. 76 - 79 ZGB Rn. 56), die Verkündung seiner Auflösung mit Wirkung ex tunc; bei dem Verein, der seit 18 Jahren mit anderen Privatpersonen interagiert, Verträge geschlossen, Verhandlungen geführt und geklagt hat, kann einzig eine Auflösung mit Wirkung ex nunc in Betracht kommen.Rn. 28
Es ist rechtmäßig, dass das Kantonsgericht die Auflösung mit Wirkung ex tunc ausgesprochen hat, nachdem der Verein seit seiner Gründung sein widerrechtliches Ziel verfolgt hatte (vgl. Riemer, a.a.O., Nr. 57). Bezüglich des Schicksals der in der Zwischenzeit entstandenen Rechtsbeziehungen, wird es Aufgabe des Verwalters sein zu entscheiden.Rn. 29
5. Der Beschwerdeführer macht schließlich die Verletzung von Art. 23 BV (Vereinigungsfreiheit), 36 BV (Einschränkung der Grundrechte) und 11 EMRK (Vereinigungsfreiheit) geltend.Rn. 30
5.1 Soweit er eine fehlerhafte Anwendung des Bundesrechts beklagt, ist seiner Ansicht nach auch das eine oder andere seiner verfassungsmäßigen oder vertraglichen Rechte verletzt. Der Beschwerdeführer stützt sich wie er es anderweitig selbst betont in Wirklichkeit, mit Berufung auf Fabienne Hohl (Procédure civile, Bd. II 2002, S. 298 Rn. 3237), auf die Verletzung des Bundesrechts. Dieser Beschwerdegrund ergibt sich daher aus der Beschwerde in Zivilsachen.

(…)
Rn. 31
5.3 Art. 11 EMRK gewährleistet insbesondere jeder Person das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit (Abs. 1). Die Ausübung dieses Rechts ist jedoch Einschränkungen unterworfen, die, vorgesehen durch das Gesetz, die notwenigen Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft, für die nationale Sicherheit, für die öffentliche Sicherheit, für die Verteidigung der Ordnung und für die Verhütung von Straftaten, für den Schutz der Gesundheit oder der Moral oder für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer aufstellen (Abs. 2 Satz 1).Rn. 32
Das Kantonsgericht, dass sich auf eine maßgebende Rechtsvorschrift stützt (Art. 78 ZRB), verkündete die Auflösung des Beschwerdeführers wegen dessen rechtswidrigen Satzungszwecks (Verletzung, unter anderem, der Eigentumsgarantie aus Art. 26 Abs. 1 BV) und aufgrund ihrer illegalen Tätigkeit (Besetzung von Gebäuden von Dritten). Diese beiden Sachverhalte sind nicht von der Garantie des Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gedeckt (Art. 11 Abs. 1 EMRK), aber sie fallen unter dessen zulässige Einschränkungen (Art. 11 Abs. 2 EMRK; vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Februar 2003 in der Rechtssache Refah Partisi (die Partei des Wohlstand) und andere gegen die Türkei, bezüglich der Auflösung einer politischen Partei und dem Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit). Die Tatsache, dass es im Falle der Auflösung einer politischen Partei nötig ist, wie vom Beschwerdeführer behauptet, von einer besonderen Zurückhaltung Gebrauch zu machen oder ziemlich strenge Anforderungen anzusetzen ist richtig (siehe Urteil vom 13. Februar 2003 a.a.O.; Jens Meyer-Ladewig, EMRK, Baden-Baden 2003, Art. 11 EMRK Rn. 22 mit Verweisen bezüglich der Beziehung zur Meinungsfreiheit gemäß Art. 10 EMRK), aber in diesem Fall ist es nicht entscheidend, da der Beschwerdeführer, trotz einer gewissen politischen Komponente in seiner Zielsetzung und deren Umsetzung, keine politische Partei ist und im Übrigen gibt es in seinem Fall nicht die ausreichenden engen Beziehungen mit der Meinungsfreiheit.“Rn. 33
24. Am 14. Mai 2007, dem Tag der Zustellung des besagten Urteils, bat der Vorsteher des Bau-, Technologie- und Informationsdepartements des Kantons Genf die Eigentümer sich zu der Tatsache zu erklären, dass sie noch nicht von der Baugenehmigung Gebrauch gemacht haben, die ihnen ausgestellt worden war. Die Eigentümer erwiderten, dass die Arbeiten nicht ohne eine Räumung der Gebäude, die sie seit Jahren vergeblich versuchten zu erlangen, ausgeführt werden konnten.Rn. 34
25. Am 24. Mai 2007 wies der Vorsteher dieses Departements die Eigentümer zur Durchführung der notwenigen Arbeiten an, um den Verfallszustand der Gebäude zu beseitigen und um zumutbare Wohnbedingungen und Instandhaltung wiederherzustellen. Die Eröffnung der Baustelle sollte innerhalb von 45 Tagen erfolgen, anderenfalls würden die Arbeiten von Amts wegen auf Kosten der Eigentümer durchgeführt. Die Eigentümer wiederholten, dass die Arbeiten nicht durchgeführt werden könnten, ohne dass die Gebäude geräumt würden.Rn. 35
26. Mit Urteil vom 26. Juni 2007 benannte das Gericht der ersten Instanz des Kantons Genf einen Verwalter, welcher mehrere Maßnahmen vornahm, insbesondere die Sperrung der Postscheck- und Bankkonten, die Kündigung des Arbeitsvertrags des Sekretärs des Vereins und die Forderung auf Rückerstattung bereits ausbezahlter Gebühren an die Anwälte des beschwerdeführenden Vereins.Rn. 36
27. Am 3 Juli 2007 wurde das Räumungsverfahren durch das Gericht der ersten Instanz ausgesetzt, weil die Bewohner selbständig versuchten das Bestehen von stillschweigend geschlossenen Mietverträgen zwischen ihnen und den Gebäudeeigentümern anerkennen zu lassen.Rn. 37
28. Am 23. Juli 2007, erlangten die Eigentümer der besetzten Gebäude ihren Besitz zurück, indem sie zwei gleichzeitige Entscheidungen veranlassten: einerseits eine Kontrolle der Identitäten der Bewohner durch die Polizei mit vorübergehenden Festnahmen und auf der anderen Seite einen Auftrag mit dem Beginn der Renovierungsmaßnahmen, adressiert an die Eigentümer, die es diesen erlaubten den Besitz an den Gebäuden mit Unterstützung der Polizei wiederzuerlangen.[2]Rn. 38
29. Einige der Besetzer wendeten sich gegen die Räumungsentscheidung an die kantonale Berufungskommission in Bausachen. Ihre Entscheidung, das Rechtsmittel für unzulässig zu erklären, wurde durch das Verwaltungsgericht und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 12 Februar 2009 bestätigt.Rn. 39

II. EINSCHLÄGIGEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN

30. Die Artikel 52 – 59 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 gelten für juristische Personen. Die einschlägigen Bestimmungen im vorliegenden Fall lauten:Rn. 40
Artikel 55

„Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.“
Rn. 41
Artikel 57: Vermögensverwendung

„Wird eine juristische Person aufgehoben, so fällt ihr Vermögen, wenn das Gesetz, die Statuten, die Stiftungsurkunde oder die zuständigen Organe es nicht anders bestimmen, an das Gemeinwesen (Bund, Kanton, Gemeinde), dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat.
Rn. 42
Das Vermögen ist dem bisherigen Zwecke möglichst entsprechend zu verwenden.Rn. 43
Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas anderes bestimmt worden ist.“Rn. 44
31. Die Artikel 60 bis 79 des Zivilgesetzbuchs enthalten Regelungen über den Verein. Artikel 60 lautet wie folgt:Rn. 45
„Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.Rn. 46
Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.“Rn. 47
32. Der Artikel 78 des Zivilgesetzbuchs sieht für die Auflösung eines Vereins eine gerichtliche Entscheidung vor. Diese Bestimmung lautet wie folgt:Rn. 48
„Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.“Rn. 49

RECHTLICHE WÜRDIGUNG: I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 11 DER KONVENTION

33. Die Kläger bringen vor, dass die Auflösung des Vereins - R. gegen Artikel 11, der wie folgt lautet, verstößt:Rn. 50
1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.Rn. 52
2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung nicht entgegen.Rn. 53
34. Die Regierung bestreitet dieses Vorbringen.Rn. 54
A) Zulässigkeit 35. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass ihr keine anderen Unzulässigkeitsgründe entgegenstehen. Sie ist deshalb für zulässig zu erklären.Rn. 55
B) Begründetheit

1. Vorbringen der Parteien

a) Die Beschwerdeführer

36. Die Beschwerdeführer bestreiten die Existenz einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage und erinnern an den Wortlaut von Art. 78 des Zivilgesetzbuchs, wonach die Auflösung eines Vereins durch das Gericht nur erfolgt, wenn sein Zweck widerrechtlich oder unsittlich ist. Der Zweck des Vereins war jedoch immer gewesen das Recht auf Wohnung von seinen Mitgliedern zu verteidigen.
Rn. 56
37. In Bezug auf das legitime Ziel, genauer gesagt den Schutz des Rechts auf Eigentum, machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Auflösung des Vereins ohne rechtliche oder tatsächliche Auswirkungen auf die Möglichkeit der Gebäudeeigentümer war, ihr Recht auf Eigentum auszuüben. In Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung, wiesen die Beschwerdeführer auf einen Abschnitt aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Genf vom 17. Januar 2006 hin, wonach die öffentliche Ordnung nicht durch die Gebrauchsanmaßung gestört war. Auch wenn der Gerichtshof verkünden solle, dass die Besetzung der Gebäude die öffentliche Ordnung gestört habe, würde man schließlich nicht sehen wie die Auflösung des Vereins dies beseitigen würde. Nach Ansicht der Beschwerdeführer scheint es heute so, dass das mit der Auflösung tatsächlich verfolgte Ziel war, die Besetzer zu schwächen und ihre zusammengelegten Ressourcen zu beschlagnahmen, so dass sie nicht mehr in der Lage waren, ihre legitimen Rechte in dem gegen Sie geführten Gerichtsverfahren zu verteidigen.Rn. 57
38. Bezüglich der Notwendigkeit der streitigen Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft, teilen die Beschwerdeführer die Auffassung der Regierung nicht, wonach das Beseitigen der Gebäude vom Immobilienmarkt gegen die Schweizer Rechtsordnung verstoßen würde. Sie argumentieren, dass es in der Schweiz zahlreiche Gebäude gibt, die nicht den Gesetzen des Immobilienmarktes unterliegen, zum Beispiel auf den Umweg über das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, das alle landwirtschaftlichen Flächen des Landes vom Immobilienmarkt ausnimmt. Es wären dieselben umfangreichen Regelungen über missbräuchliche Mieten im Sinne des Obligationsrecht[3], die den Gesetzen des Marktes die Bestimmung der Höhe der von den Mietern der Gebäude bezahlten Miete entziehen.Rn. 58
39. Danach bestreiten die Beschwerdeführer das Argument der Regierung, wonach die Tatsache, dass die Behörden über Jahre die Besetzung der Gebäude geduldet haben, nicht impliziert, dass besagte Besetzung rechtmäßig geworden ist. Sie vermuten in diesem Zusammenhang, dass die Regierung versäumt hat zu erwähnen, dass die Eigentümer selbst die Besetzung geduldet haben.Rn. 59
40. Laut den Beschwerdeführern, ist das Vorbringen der Regierung wonach die Auflösung des Vereins geholfen hätte Dinge voranzutreiben auch nicht korrekt. Sie behaupten, dass ein gewisses zeitliches Zusammenfallen zwischen dem Ausspruch der Auflösung und der Durchführung der Räumung besteht. Hingegen gäbe es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen. Tatsächlich erstreckte sich die Entscheidung des Vorstehers des Bau-, Technologie- und Informationsdepartements des Kantons Genf auf die Notwendigkeit mit den Renovierungsarbeiten zu beginnen. Das Bestehen oder das Nichtbestehen des Vereins wäre auf dieses Vorgehen ohne Auswirkung. So war die Auflösung des Vereins eine weder zweckmäßig noch erforderliche Maßnahme, um die Besetzung zu beenden und noch weniger um Dinge voranzutreiben, was die Regierung selbst einräumt, wenn sie feststellt dass die Besetzung der Gebäude sogar nach dem Urteil des Bundesgerichts fortgesetzt wurde, das mit der Auflösung des Vereins schließt.Rn. 60
41. Darüber hinaus kann man aus Sicht der Beschwerdeführer aus der sehr langen Duldung durch die Behörden gegenüber dem Verein folgern, dass kein dringendes Auflösungsbedürfnis bestand.Rn. 61
42. Die Beschwerdeführer teilen auch nicht das Vorbringen der Regierung wonach die Auflösung des Vereins seine Mitglieder und Unterstützer nicht hindert ihre Ziele zu verfolgen, durch die Bildung einer neuen Vereinigung. Sie präzisieren in dieser Hinsicht, dass die Auflösung des Vereins eine sehr wichtige konkrete Wirkung hatte, nämlich die Einziehung und die Übertragung des Vereinsvermögens auf den Staat, welches für die Verteidigung der verteidigten Interessen durch diesen bestimmt war. Sie stellen fest, dass gemäß Artikel 57 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs, ohne entgegenstehende Bestimmungen aus Gesetz, Satzung, dem Gründungsakt oder den zuständigen Organen, das Vermögen von aufgelösten juristischen Personen auf das Gemeinwesen übertragen wird, dem sie nach ihrer Bestimmung angehört hat. Artikel 57 Absatz 3 besagt, dass die Auflösung zugunsten einer gemeinnützigen Gesellschaft ungeachtet anderer Bestimmungen stattfindet, wenn die juristische Person aufgelöst wird, weil ihr Zweck rechtswidrig oder sittenwidrig war (siehe Rn. 30). Nach dem Beschwerdeführer, wäre es sicher möglich für die Mitglieder einen neuen Verein zu gründen, aber äußerst schwierig ein Vermögen in dem Umfang wie das was beschlagnahmt wurde, wieder zu erwerben. Sie stellen klar, dass der Verein im Zeitpunkt seiner Auflösung Inhaber von drei Postscheck- und Bankkonten, mit einem Gesamtguthaben von 79.144,07 Schweizer Franken (CHF) war. Außerdem, sehen die Beschwerdeführer nicht, welche Garantien die Mitglieder und die Unterstützer des aufgelösten Vereins haben könnten, dass der neue Verein nicht auf dieselbe Art aufgelöst werde.Rn. 62
43. Die Beschwerdeführer erinnern auch daran, dass aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2006 hervorgeht (1P.109/2006, vgl. 4.2)[4], dass aufgrund von Artikel 26 der Bundesverfassung, der Privateigentum garantiert, die kantonalen Behörden nicht die Aufgabe hätten die Bewohner zur Räumung der Gebäude von R. zu zwingen.Rn. 63
b) Die Regierung 44. Die Regierung stellt nicht in Frage, dass die Auflösung des Vereins ein Eingriff in den Schutzbereich von Artikel 11 Absatz 1 der Konvention darstellt. Sie behauptet darüber hinaus, dass dieser sich auf Artikel 78 des Zivilgesetzbuchs stützt, nach dem die Auflösung durch einen Richter erfolgt, wenn der Zweck des Vereins rechtswidrig oder sittenwidrig ist (Rn. 32 oben). Sie erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Beschwerdeführer sich auf keinen gesetzlichen oder vertraglichen Titel, der ihr Handeln rechtfertigte, berufen könnten. Darüber hinaus ist die Rechtswidrigkeit der Besetzung durch die Gesamtheit der innerstaatlichen Gerichtbarkeiten bestätigt worden.Rn. 64
45. Die Regierung betont ferner, dass der Eingriff zwei legitime Ziele anstrebt, nämlich den Schutz der Recht und Freiheiten anderer, in diesem Fall der Gebäudeeigentümer, und die Verteidigung der öffentlichen Ordnung. Sie stellt fest, dass das vordringliche Ziel des beschwerdeführenden Vereins war „ die Gebäude, die er einnimmt, vom Immobilienmarkt und der Spekulation zu entziehen“ und dass die aktive Mitgliedschaft mit Stimmrecht, nur den Personen vorbehalten war, die eines der drei Gebäude besetzten.Rn. 65
46. Die Regierung räumt ein, dass es sicherlich nicht rechtswidrig ist gegen die Immobilienspekulation zu kämpfen. Aber was nach ihrer Auffassung entscheidend ist, sind die eingesetzten Mittel. Im Lichte der Entscheidung Refah Partisi (Partei des Wohlstands) u.a../. Türkei [Große Kammer], Nrn. 41340/98, 41342/98, 41343/98 und 41344/98, Rn. 98, EMRK 2003-II), ist es zu prüfen, ob erstens die eingesetzten Mittel legal und demokratisch waren und ob zweitens die vorgeschlagene Änderung der Gesetzgebungen oder der gesetzlichen oder verfassungsgemäßen Strukturen mit den Grundprinzipien übereinstimmen müssen. In diesem Fall verstößt das Wesen des Vereinszwecks selbst, nämlich das Abziehen besetzter Gebäude vom Markt, gegen die Schweizer Rechtsordnung und die eingesetzten Mittel genauso, da die Besetzung der Gebäude gegen den Willen ihrer Eigentümer das Gesetz eindeutig verletzt.Rn. 66
47. Soweit die Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Besetzung in Frage stellen, dass der Verein nicht die Institutionen des Staates oder die Rechte und Freiheiten anderer gefährdet hat, erinnert die Regierung daran, dass die Besetzung der Gebäude auch nach dem Urteil des Bundesgerichts, dass die Auflösung des Vereins beschließt, andauerte. Die Regierung räumt ein, dass die Duldungspolitik die gegenüber den Besetzern jahrelang stattgefunden hat, ein Konsens innerhalb der Kantonsregierung war, diese berücksichtigte die Wohnungsnot in dieser Zeit. Es gab keine Veranlassung die Staatsgewalt anzufordern, um die zum Leerstand bestimmten Gebäude zu räumen. Allerdings, behauptet die Regierung, dass die Beschwerdeführer heutzutage diese Duldung ausgenutzt hätten, um zu zeigen, dass die Auflösung des Vereins nicht notwendig im Sinne von Artikel 11 Abs. 2 der Konvention war. Tatsächlich, wurde trotz der kantonalen Praxis die Besetzung der Gebäude als nicht weniger gesetzeswidrig angesehen.Rn. 67
48. Die Regierung erinnert auch daran, dass die Eigentümer nie die rechtswidrigen Zustände akzeptiert haben, sie haben stattdessen von Anfang an nach einer Lösung gesucht, die die Situation rechtlich klärt. Zuerst haben sie versucht, sofort nach der Besetzung der Gebäude durch die Beschwerdeführer, eine Lösung auf dem Rechtsweg zu erreichen (Verordnung des Generalprokurators vom 10. November 1988, die Räumung, die nie ausgeführt wurde, aussprechend). Dann, seit 1992, sind sie Verhandlungen mit dem Verein eingegangen mit dem Ziel diesem die Gebäude zu verkaufen oder einen langfristigen Mietvertrag einzugehen. Seit 2002 nehmen die Eigentümer schließlich von neuem den Rechtsweg auf (Antrag auf Baugenehmigung, Anträge für die Räumung, Antrag zur Auflösung des Vereins, Zahlungsanweisung).Rn. 68
49. Soweit die Beschwerdeführer anführen, dass die Auflösung des Vereins keinen Nutzen für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer hatte, weil sie nicht die Räumung der Besetzer vorausgesetzt hatte, ist die Regierung überzeugt, dass das Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Mai 2007, dass die Auflösung des Vereins bestätigt, letztendlich dazu beigetragen hat, die Dinge voranzubringen. Diese Entscheidung wurde den Parteien am 14. Mai 2007 mitgeteilt, und am selben Tag, hat der Vorsteher des Bau-, Technologie- und Informationsdepartements den Eigentümern aufgegeben die notwenigen Arbeiten durchzuführen. Es kann sofern nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Abfolge der Ereignisse, die die Zwangsräumung herbeiführen, durch die Annahme dieser Entscheidung erfolgte.Rn. 69
50. Die Regierung fügt hinzu, dass die Auflösung des Vereins keinesfalls seine Mitglieder und Unterstützer daran hindert ihre Ziele mit legalen Mitteln zu verfolgen. Sie sind vor allem frei, einen neuen Verein innerhalb des rechtlichen Rahmens, den das Zivilgesetzbuch absteckt, zu bilden.Rn. 70
51. Bei alledem glaubt die Regierung, dass die Gerichte in diesem Fall einen gerechten Ausgleich zwischen einerseits, dem öffentlichen Interesse zur Sicherung des sozialen Friedens und dem Hausfrieden in Zeiten großer Wohnungsnot in der Region Genf und andererseits den Interessen der Eigentümer über ihr Vermögen verfügen zu können, herbeigeführt haben. Der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit, nach 20 Jahren Besetzung, der die Auflösung des Vereins mit sich brachte, erschien als eine notwendige Maßnahme, die dazu diente, die positive Verpflichtung zu achten, die dem Eigentumsrecht innewohnt. Durch Annahme dieser Maßnahme, überschritten die inländischen Behörden keinesfalls den ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraum.Rn. 71
52. Daher fordert die Regierung das Gericht auf, das vorliegende Ersuchen aufgrund schwerer Fehlereinschätzungen der rechtlichen Grundlagen für unzulässig zu erklären.Rn. 72
2. Beurteilung durch den Gerichtshof

a) Das Bestehen eines Eingriff

53. Die Regierung bestreitet nicht, dass die Auflösung des beschwerdeführenden Vereins einen Eingriff in die Vereinigungsfreiheit darstellt.
Rn. 73
54. Der Gerichtshof teilt diese Ansicht. Es ist unstreitig, dass der Verein R. eine Vereinigung ist, die die Rechte, die sich aus Artikel 11 herleiten, in Anspruch nehmen kann. Darüber hinaus bekräftigt er seine Rechtsprechung, dass die Auflösung eines Vereins einen Eingriff in dieses Recht darstellt (Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei u.a../. Türkei, 30. Januar 1998, Rn. 32-34, Slg 1998-I).Rn. 74
55. Daher können sowohl der Verein R. als auch die anderen Beschwerdeführer, die alle eine Funktion in diesem hatten (vgl. Rn. 1 oben), einen Eingriff in Ihrer Vereinigungsfreiheit im Sinne des Artikel 11 geltend machen.Rn. 75
b) Rechtfertigung des Eingriffs

56. Solch ein Eingriff verstößt gegen Artikel 11, es sei denn er ist „gesetzlich vorgesehen“, er ein oder mehrere legitime Ziele im Sinne des Absatz 2 dieser Vorschrift verfolgt und „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ ist, um diese zu erreichen.
Rn. 76
i. „Gesetzlich vorgesehen“

57. Die Regierung behauptet, dass die streitige Maßnahme sich auf Artikel 78 des Zivilgesetzbuchs stützt (vgl. Rn. 32 oben). Die Beschwerdeführer behaupten, dass diese Vorschrift nicht bestimmt genug sei, um als Grundlage für den streitigen Eingriff zu dienen.
Rn. 77
58. Der Gerichtshof teilt die Ansicht der Regierung und stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sich tatsächlich auf Artikel 78 des Zivilgesetzbuchs stützen, um den Verein aufzulösen. Er ist der Auffassung, dass der Wortlaut dieser Regelung klar genug ist, so dass die beanstandete Maßnahme als „gesetzlich vorgesehen“ durchgehen kann.Rn. 78
ii. Legitimer Zweck 59. Die Regierung ist der Ansicht, dass der Eingriff zwei legitime Ziele anstrebt, nämlich den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, in diesem Falle der Eigentümer der Gebäude, und die Verteidigung der öffentlichen Ordnung. Die Beschwerdeführer bestreiten dies. Sie behaupten, dass die Auflösung des Vereins ohne rechtliche oder tatsächliche Auswirkung auf die Möglichkeit der Gebäudeeigentümer war, ihr Recht auf Eigentum auszuüben. Selbst wenn man von der Annahme ausginge, dass die Besetzung der Gebäude die öffentliche Ordnung gestört habe, ist nicht klar, wie die Auflösung des Vereins dies beseitigt hätte.Rn. 79
60. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Auflösung des Vereins den Schutz der Rechte der Gebäudeeigentümer anstrebte. Dagegen mahnte er, dass die Beschränkungen der Vereinigungsfreiheit eine enge Auslegung erfordern und einer strengen Kontrolle des Gerichtshofs unterworfen sind (siehe unter anderem Sidiropoulos u.a../. Griechenland, 10 Juli 1988, Rn. 38, Slg 1998-IV), er ist nicht davon überzeugt, dass die streitige Maßnahme auch auf die Verteidigung der Ordnung abgezielte. Doch, angesichts der Tatsache, dass die streitige Maßnahme sich nicht als notwendig in einer demokratischen Gesellschaft herausstellt, kann er die Frage offen lassen.Rn. 80
iii. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft

a) Allgemeine Grundsätze 61. Die zu lösende Kernfrage ist, ob der Eingriff „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ war. Die einschlägigen Grundprinzipien auf diese Frage in Hinblick auf die Rechtssache, die, wie in diesem Fall, von anderen Vereinigungen als den politischen Parteien eingeführt wurde, wurden insbesondere in der Rechtssache Gorzelik u.a../.Polen wie folgt zusammengefasst ([Große Kammer], Nr. 44158/98, Rn. 88 ff., ECHR 2004-I):
Rn. 81
„88[5]. Das Recht auf Vereinigungsfreiheit nach Art. 11 EMRK schließt das Recht ein, eine Vereinigung zu bilden. Die Möglichkeit, eine juristische Person zu gründen, um gemeinsam in einem Bereich übereinstimmender Interessen tätig zu werden, ist einer der wesentlichen Aspekte der Vereinsfreiheit, ohne den das Recht auf Vereinigungsfreiheit bedeutungslos würde (EGMR, Slg. 1998-IV, S. 1614 Nr. 40 - Sidiropoulos u.a./Griechenland).Rn. 82
Der Zustand der demokratischen Verhältnisse in einem Land kann in der Tat daran gemessen werden, wie dieses Recht in der staatlichen Gesetzgebung gewährleistet ist und wie die Behörden das Recht in der Praxis anwenden. … Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung wiederholt den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Demokratie, Pluralismus und Vereinigungsfreiheit bekräftigt und den Grundsatz aufgestellt, dass nur überzeugende und zwingende Gründe eine Beschränkung dieser Freiheit rechtfertigen können. Alle Beschränkungen dieser Art unterliegen einer genauen Überprüfung durch den Gerichtshof (vgl. u.a. EGMR, Slg. 1998-I, S. 20ff Nrn. 42ff. - Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei u.a./Türkei; EGMR, Slg. 1998-III, S. 1255ff Nr. 41ff. - Sozialistische Partei u.a./Türkei; EGMR, Slg. 2003-II Nrn. 86ff. = NVwZ 2003, 1489 [1491] = NJW 2004, 669 L - Refah Partisi u.a./Türkei). (...)Rn. 83
92. Zu Art. 11 EMRK hat der Gerichtshof häufig auf die herausragende Rolle hingewiesen, die politische Parteien bei der Gewährleistung von Pluralismus und Demokratie spielen. Auch mit anderen Zielen gebildete Vereinigungen, einschließlich solcher, die das kulturelle oder geistige Erbe schützen, andere soziale oder wirtschaftliche Ziele verfolgen, eine Religion bekennen oder lehren, eine ethnische Identität suchen oder ein Minderheitsbewusstsein stärken wollen, sind wichtig für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Demokratie. Denn Pluralismus gründet sich auch auf Anerkennung und Achtung der Vielfalt und Dynamik kultureller Traditionen, ethnischer und kultureller Identität, religiöser Überzeugungen, künstlerischer, schriftstellerischer und sozialwirtschaftlicher Ideen und Vorstellungen. Ein harmonisches Zusammenwirken von Personen und Gruppen unterschiedlicher Identität ist für die Herbeiführung eines sozialen Zusammenhalts wesentlich. In einer gut funktionierenden Gesellschaft wird die Teilhabe der Bürger am demokratischen Prozess naturgemäß weitgehend vermittels der Zugehörigkeit zu einer Vereinigung bewirkt, in der die Bürger sich mit anderen zusammenschließen und gemeinsame Interessen verfolgen können. (...)Rn. 84
94. Die Vereinigungsfreiheit ist jedoch nicht absolut. Wenn eine Vereinigung mit ihrer Tätigkeit oder ihren Zielen, die sie ausdrücklich oder unausgesprochen in ihr Programm aufgenommen hat, staatliche Institutionen oder Rechte und Freiheiten anderer gefährdet, verwehrt es Art. 11 EMRK dem Staat nicht, diese Institutionen und Personen zu schützen. Das ergibt sich sowohl aus Art. 11 Abs. 2 EMRK als auch aus den positiven Handlungspflichten des Staates nach Art. 1 EMRK, allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die Rechte und Freiheiten der Konvention zuzusichern (EGMR, Slg. 2003-II Nrn. 96-103 = NVwZ 2003, 1489 = NJW 2004, 669 L - Refah Partisi u.a./Türkei).Rn. 85
95. Von dieser Befugnis darf der Staat aber nur zurückhaltend Gebrauch machen, weil Ausnahmen von der Regel der Vereinigungsfreiheit eng auszulegen sind. Nur überzeugende und zwingende Gründe können Beschränkungen dieser Freiheit rechtfertigen. Jeder Eingriff muss einem „zwingenden sozialen Bedürfnis” entsprechen. Das Wort „notwendig” ist nicht so flexibel wie die Worte „nützlich” oder „zweckmäßig” (EGMR, 1981, Serie A, Bd. 44, S. 25 Nr. 63 = NJW 1982, 2717 - Young, James u. Webster/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1999-III, S. 65 Nr. 112 = NJW 1999, 3695 = NVwZ 2000, 57 L - Chassagnou u.a./Frankreich).Rn. 86
96. Es ist in erster Linie Aufgabe der staatlichen Gerichte, festzustellen, ob ein „zwingendes soziales Bedürfnis” für eine Einschränkung im Allgemeininteresse besteht. Die Konvention räumt den Behörden insoweit einen Beurteilungsspielraum ein. Ihre Beurteilung unterliegt aber sowohl hinsichtlich des Gesetzes als auch der Entscheidungen, die es anwenden, einschließlich der Entscheidungen unabhängiger Gerichte, der Kontrolle durch den Gerichtshof.Rn. 87
Der Gerichtshof darf sich bei seiner Prüfung allerdings nicht an die Stelle der staatlichen Behörden setzen, die besser als ein internationales Gericht über Fragen staatlicher Rechtspolitik und die Anwendung staatlicher Rechtsvorschriften entscheiden können. Er muss lediglich die von den Behörden in Ausübung ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen an dem Maßstab von Art. 11 EMRK prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass er sich auf die Prüfung beschränken muss, ob der bekl. Staat seinen Beurteilungsspielraum angemessen, sorgfältig und in gutem Glauben ausgeübt hat. Er muss vielmehr den gerügten Eingriff unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles prüfen und entscheiden, ob er „verhältnismäßig zu dem verfolgten berechtigten Ziel” ist und ob die von den Behörden dafür angeführten Gründe „stichhaltig und ausreichend” sind. Dabei muss sich der Gerichtshof davon überzeugen, dass die Behörden Regeln angewendet haben, die mit den Grundsätzen in Art. 11 EMRK übereinstimmen, und dass sie ihre Entscheidung auf eine ausreichende Ermittlung der erheblichen Tatsachen gestützt haben (EGMR, Slg. 1998-I, S. 20 Nrn. 46-47 - Vereinigte Kommunistische Partei der Türkei u.a./Türkei; EGMR, Slg. 2003-II Nr. 100 = NVwZ 2003, 1489 = NJW 2004, 669 L - Refah Partisi u.a./Türkei).“Rn. 88
ß) Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall

62. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die streitige Maßnahme in der einfachen Auflösung des Vereins besteht, dies stellt eine schwerwiegende Maßnahme dar, die insbesondere erhebliche finanzielle Folgen für dessen Mitglieder mit sich bringt. Dies kann nur unter sehr ernsten Umständen geduldet werden (siehe, entsprechend, Refah Partisi (Partei des Wohlstands) und andere a.a.O., Rn. 100 m.w.N.). Der Gerichtshof sollte prüfen, ob diese Maßnahme hier ausnahmsweise durch „relevante und ausreichende“ Gründe gerechtfertigt ist und ob der Eingriff „im Verhältnis zu den verfolgten legitimen Zielen steht“.
Rn. 89
63. In Hinblick auf das legitime Ziel, den Schutz der Rechte anderer, ergibt sich eindeutig aus den verschiedenen von den Eigentümern eingeleiteten Verfahren, dass diese gegen die Besetzung ihrer Häuser vor den innerstaatlichen Gerichten geklagt haben. Nach dem vergeblichen Versuch, die Räumung der Bewohner der Gebäude zu erreichen, forderten sie, dass die Auflösung des Vereins ausgesprochen wurde. Nun aber, unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände, stellt der Gerichtshof fest, dass alleine die Maßnahme der Vereinsauflösung, die im Wesentlichen ein Rechtsakt ist, die als rechtswidrig beurteilte Besetzung der Gebäude nicht beseitigt hat. Daher könnte man nicht behaupten, dass die streitige Maßnahme tatsächlich und konkret den Schutz der Rechte der Gebäudeeigentümer zum Ziel, im Sinne des Artikel 11 Abs. 2 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, gehabt hätte (siehe, entsprechend, Artico./. Italie, Urteil vom 13. Mai 1980, Rn. 33, Reihe A Nr. 37 ; Emonet u.a../.Schweiz, Nr. 39051/03, Rn. 77, ECHR 2007-XIV ; und Stoll./. Schweiz [Große Kammer], Nr 69698/01, Rn. 128, ECHR 2007-XIV).Rn. 90
64. Dies gilt ebenso in Bezug auf das andere legitime Ziel, das die Regierung anführt, nämlich die Aufrechterhaltung der Ordnung. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschränkung der Vereinigungsfreiheit eine enge Auslegung erfordert und einer strengen Kontrolle unterliegt (siehe die oben zitierte Rechtsprechung, Rn. 61). Er ist nicht überzeugt, dass die Auflösung des Vereins für die Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig war, es ist sogar anzunehmen, dass sie von dem Verein oder seinen Aktivitäten seit seiner Gründung 1988 gestört gewesen war.Rn. 91
65. Im Hinblick auf das Argument des schweizerischen Bundesgerichts, nach welchem die Frage, ob es abgesehen von der Auflösung des Vereins im vorliegenden Fall noch andere Möglichkeiten gab, unerheblich war (vgl. 4.3. des Urteils, Rn. 23 oben), erinnert der Gerichtshof daran, dass er in einem anderen Zusammenhang entschieden hat, dass das Vorhandensein einer Maßnahme, die mit weniger schwerwiegender Beeinträchtigung des betroffenen Grundrechts einhergeht und welche dasselbe Ziel zu erreichen ermöglicht, ausgeschlossen sein muss, damit eine Maßnahme als verhältnismäßig und notwendig in einer demokratischen Gesellschaft angesehen werden kann (Glor./. Schweiz, Nr. 13444/04, Rn. 94, 30. April 2009). Nach Auffassung des Gerichtshofs, hätten die Behörden das Nichtvorhandensein von solchen Maßnahmen beweisen müssen, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vollständig zu genügen.Rn. 92
66. Angesichts der langen Duldung der Häuserbesetzung durch die Behörden, sowie der Satzungsziele des Vereins, hat die Regierung daher nicht ausreichend bewiesen, dass die Auflösung von diesem, was die Vereinigungsfreiheit in ihrem Wesensgehalt selbst verletzt, die einzige Möglichkeit, die von den Behörden verfolgten Ziele zu erreichen, war. Dem Gericht zufolge, hätten andere Maßnahmen weniger schwerwiegend das von Artikel 11 garantierte Recht beeinträchtigt. Folglich kann der Eingriff in Anbetracht der verfolgten Ziele nicht als verhältnismäßig angesehen werden.Rn. 93
67. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen, geht der Gerichtshof davon aus, dass die durch die Schweizer Gerichte angeführten Gründe, um den angegriffenen Eingriff zu rechtfertigen, nicht relevant und ausreichend waren und dass dieser in keinem Verhältnis zu den verfolgten Zielen stand. Er kommt zu dem Schluss, dass die Auflösung des Vereins in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.Rn. 94
68. Folglich ist Art. 11 der Konvention verletzt. (....)[6]Rn. 95
Fußnoten

Die vorliegende, anonymisierte und nichtamtliche Urteilsfassung wurde von Anne Paschke aus dem Französischen übersetzt und bearbeitet.

[1]Anm. der Übersetzerin: Gericht der zweiten Instanz auf kantonaler Ebene.
[2]Die Räumung der Gebäude ist Gegenstand der Beschwerde Nr. 43469/09 (Rn. 6 oben), die derzeit beim Gerichtshof anhängig ist. (...)
[3]Das Obligationsrecht bezeichnet in der Schweiz das Recht der Schuldverhältnisse (vom lateinischen obligatio).
[4]Dieses Urteil betrifft das Verfahren Nr. 43469/09 (siehe Rn. 6 oben).
[5]Wörtlich übernommen von NVwZ 2006, 65, 68 f. (Übersetzung von Dr. Jens Meyer-Ladewig und Prof. Dr. Herbert Petzold für die Rechtssache Gorzelik u.a../.Polen Urteil vom 17.2.2004 - 44158/98).
[6]Anm. der Übersetzerin: Dem Urteil ist eine übereinstimmende Meinung des Richters Pinto de Albuquerque beigefügt.