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VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 – 22 K 7560/11 – „Waffenaufbewahrung im Kofferraum“

ZVR-Online Dok. Nr. 40/2013 – online seit 30.05.2013

§ 5 Abs. 1 WaffG, § 36 Abs. 1 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG, § 46 Abs. 1 WaffG

Leitsatz der Reaktion

Die Aufbewahrung zweier erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition für mehrere Stunden in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW, der in der privaten Parkgarage eines Bürogebäudes abgestellt ist, genügt ersichtlich den waffenrechtlichen Anforderungen des § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG nicht.Rn. 1

Tatbestand

Der Kläger ist Sportschütze und Inhaber der Waffenbesitzkarten Nrn. 645/06 und 596/10. In die Waffenbesitzkarte Nr. 645/06 sind insgesamt drei Schusswaffen eingetragen. Bei der Waffenbesitzkarte Nr. 596/10 handelt es sich um eine Erben-Waffenbesitzkarte, die ihm den Besitz von insgesamt drei Erbenwaffen und einem Wechselsystem erlaubt.Rn. 2
Am 20. Juni 2011 wurden zwei der in der Waffenbesitzkarte 645/06 eingetragenen Pistolen sowie drei Packungen Munition, von denen eine angebrochen war, aus dem Kofferraum des PKW des Klägers entwendet. Hierzu kam es wie folgt:Rn. 3
Am Morgen des 20. Juni 2011, namentlich in der Zeit zwischen 7:45 Uhr und 8:09 Uhr, parkte der Kläger seinen PKW im ersten Tiefgeschoss der privaten Parkgarage des Bürogebäudes L 30 in E und begab sich zur Arbeit in seine Kanzleiräumlichkeiten. Ob der PKW durch den Kläger bei Verlassen des Fahrzeugs verschlossen wurde, ist unklar. Im Kofferraum seines PKW befand sich ein – mit integriertem Zahlenschloss versehener – verschlossener Aluminiumkoffer. In diesem Koffer bewahrte der Kläger zwei Pistolen, eingetragen in die Waffenbesitzkarte Nr. 645/06, lfd. Nrn. 1 und 2, namentlich eine Pistole des Herstellers Beretta, Kaliber 9 mm Para, Herstellungsnummer H33760Z und eine Pistole des Herstellers Sig Sauer, Kaliber .40 S+W, Herstellungsnummer U734/25, sowie drei Packungen Munition, von denen eine Packung angebrochen war, auf. Die Munition befand sich ihrerseits in einer in dem Koffer befindlichen verschlossenen Geldkassette, wobei der Schlüssel zu der Geldkassette ebenfalls in dem Koffer aufbewahrt wurde. Der Kofferraum des klägerischen PKW war nicht einsehbar. Grund dafür, weshalb der Kläger die Waffen und Munition im Kofferraum seines PKW lagerte,Rn. 4
war die Tatsache, dass der Kläger beabsichtigte, sich nach der Arbeit zum Schießtraining im Eer Schieß-Sport-Zentrum N, Bstraße 99a zu begeben.Rn. 5
Die Parkplätze in der vorgenannten Parkgarage sind ausschließlich an die Mieter des Bürogebäudes L 30 vermietet. Die Zufahrt zu der Tiefgarage befindet sich in einer Seitenstraße zur L. Im Eingangsbereich der Tiefgarage ist ein Rolltor angebracht, das montags bis freitags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet ist. Eine zusätzliche gesonderte Beschrankung hinter dem Rolltor ist nicht vorhanden. Die Parkgarage wird videoüberwacht; eine anderweitige Überwachung der Stellplätze findet nicht statt.Rn. 6
Wie sich aus der entsprechenden Videoaufzeichnung ergibt, hielt um 10:19 Uhr ein PKW mit dem amtlichen Kennzeichen X-LT 8827 vor dem klägerischen PKW, aus dem eine männliche Person ausstieg und sich zu dem Fahrzeug des Klägers begab. Nach 47 Sekunden kehrte die männliche Person mit dem klägerischen Koffer in der Hand zu seinem PKW zurück und fuhr davon. Am PKW des Klägers waren keinerlei Aufbruchspuren zu erkennen; auch das Schloss des Wagens war nicht beschädigt. Eine nachfolgende Überprüfung mit dem Fahrzeugschlüssel des Klägers zeigte keine technischen Probleme mit der Zentralverriegelung per Fernbedienung auf.Rn. 7
Um 14:30 Uhr wurde das Polizeipräsidium E von dem Diebstahl in Kenntnis gesetzt. Gegenüber den diensthabenden Polizeibeamten gab der Kläger an, er habe seinen PKW an dem Morgen um 7:45 Uhr im Parkhaus abgestellt und diesen mit hundertprozentiger Sicherheit auch abgeschlossen, da er das typische Klicken des Verschließens wahrgenommen habe. Er habe den Koffer in seinem Kofferraum aufbewahrt, weil er nach der Arbeit noch zum Schießverein N habe fahren wollen. Hiervon habe niemandem außer seiner Ehefrau und seinen Kindern gewusst; er habe niemandem sonst davon erzählt.Rn. 8
Eine zufällige Überprüfung des Tatortes und des klägerischen PKW durch die ermittelnden Polizeibeamten am darauffolgenden Tag, dem 21. Juni 2011, ergab, dass sich sowohl die Fahrertüre als auch der Kofferraum des klägerischen Fahrzeugs in unverschlossenem Zustand befanden. Am 21. Juni 2011 kam es zudem zu einem weiteren Aufbruch eines PKW der Marke Mini Cooper in der Tiefgarage L 30.Rn. 9
Der Täter wurde durch die ermittelnden Polizeibeamten am 22. Juni 2011 gestellt. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gab er an, er habe den Koffer geöffnet und mit Erschrecken festgestellt, dass sich daran Waffen und Munition befunden hätten. Diese habe er daraufhin an eine ihm vertraute Person außerhalb Es zur Verwahrung übergeben.Rn. 10
Mit Schreiben vom 22. Juni 2011 wurde der Kläger durch das Polizeipräsidium E unter Hinweis auf den Vorfall vom 20. Juni 2011 und dem daraus resultierenden Wegfall seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu dem beabsichtigten Widerruf der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten sowie der beabsichtigten Anordnung nach § 46 Abs. 2 WaffG angehört.Rn. 11
Unter dem 15. Juli 2011 nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen zu den behördlicherseits beabsichtigten Maßnahmen wie folgt Stellung: Zunächst seien Korrekturen zum Sachverhalt vorzunehmen. Der Kläger habe seinen PKW an dem besagten Tag nicht um 7:45 Uhr, sondern zwischen 8:05 Uhr und 8:09 Uhr in der Tiefgarage abgestellt. Wenn es in dem Polizeibericht vom 20. Juni 2011 heiße, der Kläger habe „nach der Arbeit“ zum Schießsportverein fahren wolle, so sei dies missverständlich. Der Kläger habe nicht etwa beabsichtigt, erst gegen Abend zum Schießen zu fahren, sondern vielmehr in der Mittagszeit. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der Kläger sein Fahrzeug gegen 13:00 Uhr aufgesucht und den Einbruch bemerkt habe. Zudem seien die Waffen und die Munition mehrfach verschlossen gewesen, namentlich durch die Tiefgarage, den PKW und den Koffer. Die Tiefgarage sei nur den Mietern der Stellplätze zugänglich; sie sei zudem durch ein Rolltor verschlossen und 24 Stunden videoüberwacht. Eine anderweitige Unterbringung der Waffen, etwa in den Kanzleiräumen des Klägers, sei nicht möglich gewesen. Der in der Kanzlei befindliche Tresor sei zum einen größenmäßig nicht in der Lage, die Waffen nebst Munition aufzunehmen; zum anderen hätten 10 Büroangestellte Zugang zu dem Tresor. Eine Aufbewahrung der Waffen im Büro des Klägers sei ungeeignet, weil dieser sein Büro mehrfach und häufig für länger andauernde Beurkundungen verlassen müsse. Ein Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften des § 36 WaffG liege nicht vor. § 36 WaffG spreche nur allgemein von den zu treffenden „erforderlichen Vorkehrungen“; einen absoluten Schutz gegen Einbruch und Waffendiebstahl gebe es nicht und ein solcher werde von § 36 WaffG auch nicht verlangt. Hier liege ein Fall des § 13 Abs. 11 AWaffV, d. h. der vorübergehenden Aufbewahrung außerhalb der Wohnung im Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen vor. Der Kläger habe – da eine den Anforderungen des § 13 Abs. 1 – 8 AWaffV genügende Aufbewahrung der Waffen und Munition nicht möglich gewesen sei – im Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen die ihm geeignet erscheinenden erforderlichen Vorkehrungen gegen ein Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme der Waffen und Munition getroffen. Unter Bezugnahme auf Ziffer 36.2.15 WaffVwV sei es bei einem kurzfristigen Verlassen des PKW ausreichend, wenn die Waffen und Munition in dem verschlossenen PKW so aufbewahrt werden, dass keine Rückschlüsse auf die Art des Inhalts möglich seien. Auch liege kein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Vorschriften vor. Gröblich wäre der Verstoß allenfalls dann, wenn das Fahrzeug unverschlossenen gewesen wäre oder wenn die Waffen/Munition im PKW frei sichtbar gelegen hätten. Der PKW des Klägers sei indes verschlossen gewesen, hiervon habe der Kläger sich überzeugt. Er habe das typische Klick-Geräusch vernommen, als er die automatische Verriegelung betätigt habe. Zudem sei auf der Videoaufzeichnung zu erkennen, dass er noch kurz am PKW gestanden und hinein geschaut habe. Dass das Fahrzeug nicht verschlossen gewesen sei, sei eine nicht durch Tatsachen belegte Vermutung. Wie sich im Zuge der Ermittlungen herausgestellt habe, habe der Täter Spezialwerkzeuge zum unbemerkten Aufbrechen von Mini Coopern verwendet; dies erkläre, weshalb am klägerischen PKW keine Aufbruchspuren zu erkennen gewesen seien.Rn. 12
Mit Bescheid vom 22. November 2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 6. Dezember 2011 zugestellt, widerrief das Polizeipräsidium E die Waffenbesitzkarten Nrn. 645/06 und 596/10 (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete das Überlassen an einen Berechtigten oder das Unbrauchbarmachen der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen sowie die Vorlage eines Nachweises hierüber an innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides an. Alternativ wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Waffen bis zum Abschluss des Verfahrens an das Polizeipräsidium E zu überlassen (Ziffer 2 des Bescheides). Hinsichtlich der Verfügung in Ziffer 2 des Bescheides wurde zudem die sofortige Vollziehung angeordnet. Zur Begründung führte das Polizeipräsidium im Wesentlichen aus, die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten seien zu widerrufen, weil der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Der Vorfall vom 20. Juni 2011 lasse es als erwiesen erscheinen, dass der Kläger seine Waffen über mehrere Stunden in seinem unverschlossenen Fahrzeug aufbewahrt habe. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit folge insoweit aus § 5 Abs. 1 lit. b) 2. Alt. WaffG. Dafür, dass das Fahrzeug unverschlossen war, spreche, dass sich keinerlei Aufbruchspuren am PKW hätten finden lassen und der Täter nur 40 Sekunden zur Ausführung der Tat benötigte. Ein Kfz-Aufbruch in einer derart kurzen Zeit, noch dazu ohne Spuren zu hinterlassen, sei bei einem Täter, der derart laienhaft vorgehe, dass er sich mitsamt seinem Fahrzeug und ohne dessen amtliches Kennzeichen zu verdecken aufzeichnen lasse, nicht anzunehmen. Hierfür spreche auch, dass der Kläger sein Fahrzeug am darauffolgenden Tag, dem 21. Juni 2011, unverschlossen in der Tiefgarage abgestellt habe. Die Behauptung, das Fahrzeug sei am Tattage verschlossen gewesen, sei als Schutzbehauptung zurückzuweisen. Auch die Behauptung, bei der Garage handele es sich um eine Privatgarage, die für Dritte nicht zugänglich sei, sei nicht geeignet, das Sicherheitsniveau zu erhöhen. Eine Nachschau der Behörde habe ergeben, dass das im Zufahrtsbereich befindliche Rolltor werktags von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr geöffnet und die Garage während dieser Zeit für jedermann zugänglich sei. Sicherheitspersonal oder eine Beschrankung gebe es nicht. Das unbeaufsichtigte Zurücklassen einer Waffe im PKW über mehrere Stunden stelle, gleich ob der PKW verschlossen oder unverschlossen ist, eine unsichere Aufbewahrung der Waffen dar. Dass die Waffen nicht lose im Kofferraum, sondern dort in einem Koffer gelagert wurden, und dass der Kofferraum nicht einsehbar war, ändere hieran nichts. Das Waffenrecht erlaube es höchstens für sehr kurze Zeit (etwa zum Tanken) und nur bei verschlossenem Kofferraum, Waffen so im Kfz aufzubewahren, dass keine Rückschlüsse auf den Inhalt möglich seien; ein Zurücklassen der Waffen über mehrere Stunden, noch dazu in einem unverschlossenen Wagen, erlaube das Waffenrecht hingegen nicht. Ein Fall des § 13 Abs. 11 AWaffV liege schon deshalb nicht vor, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang mit dem sportlichen Schießen fehle. Allein die Leichtigkeit der Entwendung zeige, dass die von dem Kläger getroffenen Maßnahmen objektiv völlig unzureichend gewesen seien, Dritte von der Entwendung abzuhalten. Ob der Kläger die Maßnahmen subjektiv als ausreichend empfunden habe, sei unerheblich. Zudem folge die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers aus § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG; dem Kläger sei durch sein Verhalten auch ein gröblicher Verstoß gegen Vorschriften des Waffengesetzes vorzuwerfen. Die Regelungen zur sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition stellten einen zentralen Regelungsgehalt des Waffengesetzes dar. Der Verstoß des Klägers wiege objektiv schwer und sei dem Kläger auch subjektiv als grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen. Durch sein leichtfertiges und nachlässiges Verhalten habe er gezeigt, dass er kein Vertrauen darin verdiene, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Tatsachen, die ein Abweichen von der Regelvermutung erlaubten, seien nicht ersichtlich.Rn. 13
Der Kläger hat am 14. Dezember 2011 Klage erhoben.Rn. 14
Den durch den Kläger am 22. Dezember 2011 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die erkennende Kammer durch Beschluss vom 6. März 2012 – 22 L 2006/11 - abgelehnt.Rn. 15
Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und führt ergänzend an: Es gehe hier nicht um die Frage der Aufbewahrung von Schusswaffen, wie sie in § 36 WaffG und § 13 AWaffV geregelt sei, sondern um die Frage der Beförderung von Waffen. Insoweit gehe schon der Vorwurf fehl, er habe Waffen und Munition unzulässigerweise zusammen aufbewahrt. Tatsächlich habe er einen Transport der Waffen mit Unterbrechung durchgeführt. Aus Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV folge, dass im Falle des Transports von Waffen und Munition diese durchaus in einem gemeinsamen Behältnis befindlich sein dürften. Im vorliegenden Fall habe sich die Munition sogar noch in einer verschlossenen Geldkassette befunden. Hier komme § 13 Abs. 11 AWaffV zum Tragen; dort heiße es insbesondere nicht, dass nur ein kurzfristiges Verlassen des Kfz gestattet sei. So erfolge etwa die Unterbringung von Waffen in einem Hotelzimmer auch nicht nur kurzfristig, und die Waffen stünden in einem solchen Falle auch nicht immer unter Aufsicht des Waffenbesitzers. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts in dem Eilbeschluss, es lägen zwei Verstöße vor, sei falsch; auch strafrechtlich würde sein Verhalten als Tateinheit bewertet. Im Übrigen rechtfertige nicht jeder unsachgemäße Umgang mit Schusswaffen bei nur einmaligem Verstoß die Annahme einer negativen Zukunftsprognose. Keinesfalls sei ihm daran gelegen, sein persönliches Interesse über das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit zu stellen.Rn. 16
Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2013 einen Vergleich mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Kläger bis zum 26. März 2013 (Eingang bei Gericht) geschlossen. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs haben die Beteiligten auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger hat den Vergleich fristgerecht widerrufen.Rn. 17
Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung des Polizeipräsidiums E vom 22. November 2011 aufzuheben.Rn. 18
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.Rn. 19
Zur Begründung beruft er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und trägt ergänzend vor: Die einzig korrekte Aufbewahrung habe darin bestanden, die Waffen und Munition entweder in einem entsprechenden Sicherheitsbehältnis in den Kanzleiräumen oder bei dem Kläger zu Hause aufzubewahren. Der Kläger verkenne zudem, dass sich der Schlüssel zu der Geldkassette ebenfalls in dem Koffer befunden habe. Es stelle sich darüber hinaus die Frage, ob hier ein Fall des § 12 Abs. 3 Nr. 1 und 2 WaffG oder vielmehr ein erlaubnispflichtiges Führen von Schusswaffen vorgelegen habe.Rn. 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in den Verfahren 22 K 7560/11 und 22 L 2006/11 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Polizeipräsidiums Düsseldorf Bezug genommen.Rn. 21
Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, da die Kammer ihr den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 VwGO).Rn. 22
Die zulässige Klage ist unbegründet.Rn. 23
Der in dem Bescheid des Polizeipräsidiums E vom 22. November 2011 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten des Klägers Nrn. 645/06 und 596/10 sowie die in Ziffer 2 des Bescheides verfügte Anordnung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Rn. 24
Der Widerruf der Waffenbesitzkarten Nrn. 645/06 und 596/10 findet seine Rechtsgrund-lage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich – d. h. nach der Erteilung der Waffenbesitzkarten – Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) besitzt. Im Falle des Klägers sind nachträglich Tatsachen eingetreten, die zur Folge haben, dass er – im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung – die erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt.Rn. 25
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Im Falle des Klägers liegen derartige Tatsachen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsentscheidung vor.Rn. 26
Die Art der Aufbewahrung von Waffen und Munition ist zwingend in § 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 AWaffV vorgeschrieben. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat derjenige, der Waffen und Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht (§ 36 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV); als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995) (§ 36 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 1 AWaffV). Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden (§ 36 Abs. 1, Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 3 AWaffV).Rn. 27
Die Aufbewahrung zweier erlaubnispflichtiger Schusswaffen nebst Munition für mehrere Stunden in einem verschlossenen Koffer im Kofferraum eines PKW, der in der privaten Parkgarage des Bürogebäudes L 30 abgestellt ist, genügt – unabhängig davon, ob der PKW verschlossen ist oder nicht – ersichtlich den vorgenannten waffenrechtlichen Anforderungen nicht. Insoweit wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf den rechtskräftigen Beschluss der erkennenden Kammer vom 6. März 2012 – 22 L 2006/11 - Bezug genommen. Ergänzend sei lediglich Folgendes ausgeführt:Rn. 28
Anders als der Kläger meint, exkulpiert die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sein Verhalten nicht. Danach hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 – 8 AWaffV nicht möglich ist. Die – als Ausnahmevorschrift eng auszulegende – Vorschrift will diejenigen Fälle erfassen, bei denen die Einhaltung der grundsätzlich bestehenden waffenrechtlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen/Munition in der Wohnung ausnahmsweise deshalb vorübergehend nicht möglich ist, weil eine solche aus Gründen scheitert, die im direkten Zusammenhang mit einer Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses des Betroffenen stehen. Exemplarisch wird hier der „Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen“ angeführt. Damit wird deutlich, dass von der Ausnahmevorschrift nur der Fall erfasst werden soll, bei dem der Waffenbesitzer die Waffen/Munition „anlässlich“ der Ausübung etwa des Schießsports oder der Jagd von dem sicheren Aufbewahrungsort in der Wohnung in eine weniger sichere Aufbewahrungssituation verbringt. Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher – Zusammenhang zwischen dem Wechsel der Aufbewahrungssituation und der Ausübung etwa der Jagd/des Schießsports bestehen. Ein solcher kann beispielsweise anzunehmen sein bei dem Transport zu einer weiter entfernten Jagd-/Schießsportveranstaltung oder bei der Aufbewahrung der Waffen/Munition in einem Hotelzimmer anlässlich einer Jagdreise oder eines Schießsportturniers (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), aber auch bei einem kurzfristigen Verlassen des Fahrzeugs (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) im Rahmen eines Transports von Waffen und Munition zum Schießtraining o. ä. (vgl. Ziffer 36.2.15 WaffVwV).Rn. 29
Ob ein derartiger Zusammenhang auch noch anzunehmen ist, wenn – wie hier – die Ausübung des waffenrechtlichen Bedürfnisses (hier: des Schießsports) nicht unmittelbar zeitlich nachfolgt, sondern ggf. erst Stunden später beabsichtigt ist und damit kein nur kurzfristiges Verlassen des Fahrzeuges in dem o. g. Sinne vorliegt, ist fraglich, kann im Ergebnis aber offen bleiben. Denn selbst für den Fall, dass auch eine solche Konstellation von § 13 Abs. 11 AWaffV erfasst sein sollte, hat der Kläger jedenfalls nicht die im Weiteren von der Vorschrift vorausgesetzten erforderlichen Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme gesichert.Rn. 30
Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV richten sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und Menge der zu schützenden Gegenstände. So reicht es etwa bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug bei kurzfristigem Verlassen desselben (etwa zur Einnahme des Mittagessens, zum Tanken etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhaltes erkennbar sind (vgl. auch Ziffer 36.2.15 WaffVwV). Ein solches kurzfristiges Verlassen des Fahrzeugs ist im vorliegenden Fall aber nicht anzunehmen, sodass es in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob der PKW verschlossen und der Kofferraum einsehbar waren oder nicht. Denn der Kläger beabsichtigte seine Fahrt zum Schießstand erst „nach der Arbeit“ fortzusetzen. Geht man dabei zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er bereits seine Mittagspause zum Schießtraining nutzen und nicht erst „nach Feierabend“ zum Schießstand fahren wollte, so war es jedenfalls seine Absicht, die Fahrt erst nach einigen Stunden fortzusetzen und die Waffen/Munition für diese Zeit im PKW unbeaufsichtigt zurückzulassen. Ein solches Vorgehen stellt aber kein nur kurzfristiges Verlassen des Fahrzeuges dar mit der Folge, dass die in Ziffer 36.2.15 WaffVwV exemplarisch angeführten Vorkehrungen gegen Abhandenkommen/unbefugte Ansichnahme im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewesen wären.Rn. 31
Aber auch die von dem Kläger konkret getroffenen Vorkehrungen waren als Schutzmaßnahmen gegen Abhandenkommen/unbefugte Ansichnahme unzureichend. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Koffer mitsamt Waffen und Munition tatsächlich innerhalb kürzester Zeit, namentlich innerhalb von 47 Sekunden aus dem – wie der Kläger behauptet verschlossenen – Kofferraum durch einen hierzu nicht berechtigten Dritten entwendet wurde. Dies zeigt, dass die seitens des Klägers getroffenen Vorkehrungen objektiv völlig unzureichend waren, ein Abhandenkommen bzw. ein Entwenden zu verhindern; ob der Kläger diese – subjektiv – als ausreichend angesehen hat, ist unerheblich. Es ist gerichtsbekannt, dass es für findige Autodiebe problemlos möglich ist, selbst verschlossene Fahrzeuge innerhalb kurzer Zeit und ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen aufzubrechen. Dies wird auch durch den vom Kläger zu den Verwaltungsakten gereichten Zeitungsbericht verdeutlicht. Wie der Fall zeigt, verhinderte auch der mit integriertem Zahlenschloss versehene verschlossene Koffer nicht das gewaltsame Öffnen desselben durch den Täter. An dieser Stelle bedarf die Tatsache, dass die Aufbewahrung der Munition in einer Geldkassette keine geeignete Vorkehrung gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme i.S.d. § 13 Abs. 11 AWaffV darstellt, wenn sich Schlüssel ebenfalls im Koffer befindet, keiner weiteren Erläuterung. Anders als der Kläger meint, begründet auch die Tatsache, dass das Fahrzeug in der privaten Tiefgarage L 30 abgestellt war, keinen erhöhten Schutz gegen Einbruchdiebstahl. Denn auch wenn es sich bei der Parkgarage nicht um ein öffentliches Parkhaus handelt, sondern die dort vorgehaltenen Stellplätzen ausschließlich den Mietern des Bürohauses L zur Verfügung stehen, so steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parkgarage jedenfalls werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr – mithin auch am Tattag – tatsächlich für jedermann zu betreten/befahren ist. Dies ergibt sich aus den Angaben der Mitarbeiter der ebenfalls in dem Gebäude ansässigen Firma F gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten am 7. Oktober 2011 sowie auf Grund der Tatsache, dass die Parkgarage sowohl am 20. Juni 2011, als auch am 21. Juni 2011 und am 7. Oktober 2011 für die ermittelnden Polizeibeamten wie auch – am 20./21. Juni 2011 – für den Einbruchdieb frei zugänglich waren. Das Rolltor war jeweils geöffnet, eine gesonderte Beschrankung oder sonstige Bewachung fand bzw. findet nicht statt. Die Tatsache, dass die Garage videoüberwacht wird, ändert an dieser Einschätzung nichts. Wie der Fall zeigt, vermag eine Videoüberwachung einen Einbruch, mithin ein Abhandenkommen bzw. eine unbefugte Ansichnahme durch Dritte nicht (zwingend) zu verhindern; sie kann allenfalls zur späteren Aufklärung beitragen und dient im besten Falle im Einzelfall der Abschreckung.Rn. 32
Eine andere Bewertung ergibt sich – anders als der Kläger meint – auch nicht aus § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG i.V.m. Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV, denn von einem Transport der Waffen zum Schießsport mit zeitlicher Unterbrechung ist hier nicht (mehr) auszugehen. Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wer diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. An einem derartigen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang fehlt es hier. Von der Vorschrift erfasst wird einzig die Beförderung der Waffen, sofern diese im unmittelbaren – auch zeitlichen – Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck des Waffeninhabers steht. Zulässig ist mithin etwa die unmittelbare Fahrt zum Schießstand oder zum Büchsenmacher, wobei kurze Fahrtunterbrechungen, etwa zum Tanken oder zur kurzen Rast unschädlich sind. Von der Vorschrift nicht gedeckt ist hingegen ein unbeaufsichtigtes Abstellen eines Fahrzeugs mit Schusswaffen über einen – wie hier – längeren Zeitraum (vgl. auch Ziffer 12.3.3.2 WaffVwV), denn in einem solchen Fall ist nicht mehr von einem – auch zeitlichen – Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck des Waffeninhabers auszugehen.Rn. 33
Soweit der Kläger vorträgt, bei den Vorkommnissen am 20. Juni 2011 habe sich um einen nur kurzzeitigen Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften gehandelt, so vermag dieser Einwand keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Denn der von dem Kläger begangene – und wie er behauptet einmalige, kurzzeitige – Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften wiegt schwer. Von Waffen-/Munitionsbesitzern ist zu jeder Zeit und in jeder Lage zu erwarten, dass sie Waffen und Munition den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechend verwahren,

vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -; VG Düsseldorf, Urteile vom 20. August 2012 – 22 K 6853/11 - und vom 10. Mai 2007 – 18 K 5613/06 -, Juris Rn. 22,
Rn. 34
und etwaige andere Motivationen, wie etwa Praktikabilitätserwägungen hintanstellen. Denn die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Waffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Vielmehr kann auch eine nur (äußerst) kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition, d. h. auch ein nur einmaliger kurzzeitig andauernder Verstoß genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. August 2012 – 22 K 6853/11 -; VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 4 und Rn. 23.
Rn. 35
Demgemäß ist auch unmaßgeblich, ob und in welchem Umfang durch den Verstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren (Zweck) soll gerade auch durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften (Mittel) erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinne einer abstrakten Gefährdung. Dabei ist der Grad der „Zweckverfehlung“, also die Größe der Gefahr oder gar des Schadens, kein Indikator zur Beurteilung der Schwere des vorgelagerten „Mittelverstoßes“. Denn der Grad der „Zweckverfehlung“ hängt häufig allein von Zufälligkeiten ab, aus denen für die Beurteilung der Schwere des Aufbewahrungsverstoßes offensichtlich nichts hergeleitet werden kann,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -.
Rn. 36
Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Aufbewahrung von Waffen und Munition im Kofferraum eines werktags in einer privaten Tiefgarage abgestellten PKW keinen schweren Verstoß darstellt, wenn die Parkgarage werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr tatsächlich zu Fuß oder mit dem PKW für jedermann frei zugänglich ist, noch dazu, wenn es sich um eine Parkgarage in unmittelbarer Nähe zur L handelt, wo allein auf Grund dieses Umstandes die Annahme gerechtfertigt ist, es würden dort hochwertige Fahrzeuge abgestellt. Zudem liegt bereits angesichts der allgemeinen Warnungen der Polizei, keine Wertgegenstände in abgestellten PKW zurückzulassen, die Annahme eines schweren Verstoßes auf der Hand,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -.
Rn. 37
Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch zukünftig nicht sorgfältig, d. h. entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt.Rn. 38
Die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG anzustellende Prognose hat sich an dem Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition wurden mit dem ab dem 1. April 2003 geltenden Waffengesetz verschärft mit dem Ziel, dass unbefugten Dritten der Zugriff auf Waffen und Munition erschwert wird,

vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts BT Drucks.14/7758 S.73); in diesem Sinne auch: VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2012 – 22 K 2828/11 -, S. 5 f. des UA; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2009 – AN 15 K 08.01666 und AN 15 K 08.01716 -, Juris Rn. 22.
Rn. 39
Die Vorschriften des Waffengesetzes zielen darauf ab, das mit jedem Waffen-/Munitionsbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und nur bei Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1997 – 1 B 9/97 -, Juris; VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris Rn. 20.
Rn. 40
Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, welche der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes dienen, das Abhandenkommen und das unbefugte Ansichnehmen von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2012 – 22 K 2828/11 -, S. 6 des UA; VG Ansbach, Urteil vom 31. März 2009 – AN 15 K 08.01666 und AN 15 K 08.01716 -, Juris Rn. 23; VG Dresden, Beschluss vom 7. April 2010 – 4 L 621/09 -, Juris Rn. 50.
Rn. 41
Schon ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften bzw. eine nur kurzfristig ungesicherte Aufbewahrung von Waffen/Munition kann die Prognose rechtfertigen, dass der Kläger auch in Zukunft nicht für eine sichere Verwahrung sorgen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die ungesicherte Verwahrung bagatellisiert und sich mit der damit einhergehenden möglichen Gefährdung nicht hinreichend auseinandersetzt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -; VG Aachen, Beschluss vom 25. August 2011 – 6 L 8/11 -, Juris Rn. 76; VG Potsdam, Beschluss vom 9. August 2006 – 3 L 56/06 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 4 und Rn. 22; VG Ansbach, Urteil vom 3. Dezember 2003 – An 15 K 03.00325 -, Juris Rn. 29; VG Dresden, Beschluss vom 7. April 2010 – 4 L 621/09 -, Juris, Orientierungssatz Nr. 2.
Rn. 42
Einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften bedarf es für die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in diesem Sinne nicht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -.
Rn. 43
Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinne bereits einmal versagt, ist schon allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder aber ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose angestellt werden kann, existiert nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen oder Munition nicht sorgsam umgehen. Es kommt mithin nicht darauf an, ob die konkrete Gefahr besteht, dass sich das in Rede stehende Versagen des Klägers wiederholt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 -.
Rn. 44
Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2010 – 20 B 782/10 unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 – 1 B 215.93 -, NVwZ-RR 1995, 143, und vom 12. Oktober 1998 – 1 B 245.97 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83.
Rn. 45
Letzteres ist hier der Fall. Die Gesamtumstände lassen vorliegend nicht erwarten, dass der Kläger in Zukunft seinen Pflichten im Umgang mit Waffen und Munition mit äußerster Sorgfalt nachkommen wird. Dieser Prognose steht auch nicht entgegen, dass er seit einigen Jahren Inhaber der streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten ist und er sich – wie er behauptet – in der Vergangenheit nie etwas hat zu Schulden kommen lassen. Denn trotz des Umstandes, dass bislang weder waffenrechtliche noch sonstige Beanstandungen des Verhaltens des Klägers bekannt sind, ist es zu dem Aufbewahrungsverstoß gekommen. Auch sind die Umstände, mit denen der Kläger den Verstoß zu erklären versucht hat, nicht so außergewöhnlich, dass eine Wiederholung jedenfalls in ähnlicher Weise als nahezu ausgeschlossen erscheint.Rn. 46
Auch die Anordnungen in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides sind rechtmäßig; sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 und 2 WaffG.Rn. 47
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 48