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VG Berlin, Urt. v. 30.05.2013 – VG 2 K 57.12 – „Zugang zu Informationen über die Rote Armee Fraktion (RAF)“

ZVR-Online Dok. Nr. 66/2013 – online seit 04.11.2013

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 1 IFG, § 3 Nr. 8 IFG, § 5 Abs. 1 IFG, § 7 Abs. 1 IFG, § 10 IFG, § 2 Abs. 1 BArchG. § 474 StPO, § 475 StPO, § 476 StPO, § 477 StPO

Leitsätze der Redaktion

1. Das Bundesarchivgesetz (BArchG) verdrängt nach Tatbestand, Rechtsfolge und Zweck die Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) nur insoweit, als es die in Archivgut des Bundes überführten (amtlichen) Informationen betrifft.Rn. 1
2. Hinsichtlich des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 3 Nr. 8 IFG sind materielle Kriterien ausschlaggebend. Maßgeblich ist danach nicht, bei welcher Behörde der Antrag auf Informationszugang gestellt wird, sondern allein, ob er sich auf eine Information bezieht, deren Urheber die in § 3 Nr. 8 IFG bezeichneten Behörden sind.Rn. 2

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