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VG Koblenz, Urt. v. 18.10.2004 – 3 K 4069/03.KO – „Kennzeichenverbot für Symbole der Hells Angels“

ZVR-Online Dok. Nr. 20/2014 – online seit 11.08.2014

§ 9 VereinsG, § 22 POG Rlp

Leitsatz der Redaktion

Von einer gemeinsamen Zielsetzung der jeweiligen Vereine im Sinne des § 9 Abs. 3 VereinsG kann in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Verein, dessen Kennzeichen von dem Kennzeichenverbot erfasst werden sollen, zumindest auch diejenigen Ziele verfolgt, derentwegen der bereits verbotene Verein tatsächlich verboten worden ist.Rn. 1

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe einer ihm gehörenden Clubweste des Clubs Hells Angels MC B.Rn. 2
Die in Rede stehende Lederweste wurde am 04. Juni 2002 wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz im Rahmen eines eingeleiteten Strafverfahrens sichergestellt. Nach Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde das sichergestellte Asservat aus strafprozessualer Sicht freigegeben.Rn. 3
Mit Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2002 wurde die Lederweste zur Verhinderung der Gefahr der weiteren gesetzwidrigen Nutzung aus präventiv-polizeilichen Gründen gemäß § 22 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz sichergestellt und die Vernichtung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz am 12. Juni 2003 angekündigt. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass dies allenfalls durch eine Veränderung der Weste dergestalt abgewendet werden könne, dass der Ortsname „B.“ auf dem Rücken der Weste deutlich sichtbar angebracht werde.Rn. 4
Dagegen hat der Kläger am 16. August 2003 Widerspruch eingelegt. Zu dessen Begründung hat er vorgetragen, die Sicherstellung sei rechtswidrig, weil sie auf einer unzutreffenden Bewertung der zugrunde liegenden Norm beruhe. § 9 Vereinsgesetz sei hier nicht einschlägig, weil es sich bei dem Motorradclub „Hells Angels MC/B.“ nicht um einen verbotenen Verein im Sinne dieser Vorschrift handele. Wenn ein anderer Verein in Düsseldorf verboten worden sei, so folge daraus nicht zwingend, dass ein gemeinsam genutztes Symbol dieser Vereine dem Regelungsgehalt des § 9 Vereinsgesetz unterfalle. Bei den „Hells Angels MC/B.“ handele es sich um eine völlig eigenständige Gruppe, die in keiner Weise mit dem verbotenen Düsseldorfer Verein identisch sei. Auch durch die Gestaltung der Weste sei die Eigenständigkeit des Vereins „Hells Angels MC/B.“ in unverwechselbarer Weise weithin sichtbar. Der Ortsname sei nämlich deutlich sichtbar in zweifacher Weise auf der Weste angebracht. Er sei damit wesentlicher Bestandteil des Clubabzeichens. Dementsprechend sei das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger auch eingestellt worden. Eine Verwechslung mit dem Clubabzeichen der verbotenen Vereine in Düsseldorf oder Hamburg sei demnach für den unbefangenen Betrachter ausgeschlossen.Rn. 5
Eine Abänderung der äußerlichen Gestaltung der Weste scheide ebenfalls aus seiner Sicht aus. Die Weste sei einheitlich zu betrachten. Folglich werde für jeden Betrachter deutlich, dass es sich gerade nicht um eine Weste der verbotenen Vereine in Düsseldorf oder Hamburg handele. Die auf dem Rücken befindlichen Symbole, nämlich die Schriftzüge „Hells Angels“ und „Germany“ sowie der geflügelte Totenkopf seien weder für sich noch in ihrer Gesamtheit Kennzeichen einer verbotenen Vereinigung.Rn. 6
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sicherstellung der Weste sei gerechtfertigt, weil das öffentliche Tragen der Weste gegen § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz verstoße. Zwar sei ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht unter Strafe gestellt, jedoch liege darin gleichwohl ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der insoweit präventiv-polizeiliche Maßnahmen rechtfertige. Das äußere Erscheinungsbild entspreche auf der Rückseite exakt den Lederwesten der verbotenen Vereine in Düsseldorf und Hamburg und könne daher mit diesen verwechselt werden. Da für den neutralen Betrachter, wie z.B. Fußgänger oder Autofahrer, nur jeweils die Vorder- oder Rückseite der Weste zu sehen seien, entstehe der Eindruck, dass das Tragen verbotener Kennzeichen in der Öffentlichkeit geduldet werde.Rn. 7
Dagegen hat der Kläger am 16. Dezember 2003 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren vor, durch das Verbot der Nutzung der Weste werde in rechtswidriger Weise in seine Rechte aus Art. 9 Grundgesetz eingegriffen. Ungeachtet dessen lägen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz nicht vor. Es fehle dem Kläger bzw. dessen Verein bereits an der vorgegebenen gesetzlichen Qualifikation. Der „MC Hells Angels B.“ sei nämlich keine Teilorganisation der "Hells Angels" Düsseldorf oder Hamburg. Es handele sich auch nicht um eine eigenständige Organisation, die dieselben Ziele wie die genannten verbotenen Vereine verfolge. Insbesondere sei es nicht Ziel des Vereins des Klägers, als Hort der Kriminalität zu fungieren. Auch seien weder im Verein noch vom Kläger selbst irgendwelche Straftaten verübt worden.Rn. 8
Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom 15. Juli 2002 und 12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten, die einbehaltene Clubweste des Clubs „Hells Angels MC B.“ herauszugeben.
Rn. 9
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 10
Ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt er vor, das schädigende Ereignis im Sinne des § 22 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz, dem die Sicherstellung der Weste entgegenwirken solle, sei die Wirkung und der Einfluss, welche durch das öffentliche Verwenden des nach § 9 Vereinsgesetz verbotenen Kennzeichens unter der Gesamtbevölkerung hervorgerufen werde. Die Idee bzw. Bewegung der "Hells Angels" sei weltweit auf kriminelle Ziele ausgerichtet. Die Geschichte der "Hells Angels" sei von einer langen Liste von Straftaten in allen Ländern geprägt, in denen sie vertreten seien. Durch das Verwenden der einschlägigen Kennzeichen in der Öffentlichkeit entstehe der Eindruck, dass Straftaten hingenommen und von der Polizei geduldet würden. Dem könne nur durch die Sicherstellung und Vernichtung der Weste wirksam begegnet werden.Rn. 11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Rn. 12

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.Rn. 13
Die Bescheide des Beklagten vom 15. Juli 2002 und 12. Juni 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie unterliegen daher der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -). Gleichzeitig war die Herausgabe der streitgegenständlichen Weste an den Kläger auszusprechen (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).Rn. 14
Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten findet die Sicherstellung der dem Kläger gehörenden Clubweste des Clubs „Hells Angels MC/B.“ in § 22 Nr. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz – POG – keine Rechtsgrundlage. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend nämlich nicht erfüllt.Rn. 15
Nach der genannten Regelung kann eine Sicherstellung einer Sache erfolgen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Anders als der Beklagte meint, ist das Tragen der in Rede stehenden Clubweste in der Öffentlichkeit indessen nicht als gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu qualifizieren, weil der Kläger damit nicht gegen die Verbotsbestimmung des § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz - VereinsG – verstößt. Hiernach gilt das in Abs. 1 der genannten Vorschrift normierte Verbot der Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins entsprechend für Kennzeichen eines verbotenen Vereins, die in im Wesentlichen gleicher Form von anderen nicht verbotenen Teilorganisationen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden. Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor.Rn. 16
Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei der Clubweste des Klägers um eine solche handelt, wie sie in im Wesentlichen gleicher Form auch von den verbotenen Vereinen der „Hells Angels“ in Düsseldorf und/oder Hamburg verwendet worden ist. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vermag die Kammer weder festzustellen, dass es sich bei dem Club des Klägers um eine Teilorganisation der verbotenen Charter der „Hells Angels“ in Düsseldorf und/oder Hamburg handelt, noch dass der Verein des Klägers die Zielrichtung der genannten verbotenen Vereine teilt.Rn. 17
Ersteres ist zwischen den Beteiligten nicht strittig und wird insbesondere vom Beklagten nicht behauptet, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.Rn. 18
Soweit der Beklagte hingegen geltend macht, der Verein des Klägers teile die Zielrichtung der verbotenen Vereine in Düsseldorf und/oder Hamburg, kann ihm insoweit nicht gefolgt werden. Eine dahingehende Feststellung kann nach Auffassung der Kammer nicht vornehmlich anhand formaler Gesichtspunkte, wie etwa durch Heranziehung der Vereinssatzungen, getroffen werden. Dies wäre in der großen Mehrzahl der Fälle nämlich unbehelflich, weil die Satzungen derartiger Vereine für sich genommen in der Regel rechtlich unbedenklich sein dürften. Maßgeblich für die Bestimmung der Zielsetzung der jeweiligen Vereine sind vielmehr in erster Linie das Verhalten ihrer Mitglieder und die Verlautbarungen des Vereins und seiner Organe in der Öffentlichkeit. Dabei kann von einer gemeinsamen Zielsetzung der jeweiligen Vereine im Sinne des § 9 Abs. 3 VereinsG in der Regel nur dann ausgegangen werden, wenn der Verein, dessen Kennzeichen von dem Kennzeichenverbot erfasst werden sollen, zumindest auch diejenigen Ziele verfolgt, derentwegen der bereits verbotene Verein tatsächlich verboten worden ist. Diese Auslegung folgt zunächst aus der Systematik des § 9 VereinsG. Dieser regelt in seinen Absätzen 1 und 2 ein umfassendes Kennzeichenverbot bezüglich der Kennzeichen eines bereits verbotenen Vereins und solcher Kennzeichen, die diesen zum Verwechseln ähnlich sind. In § 9 Abs. 3 VereinsG wird an ein solches Verbot anknüpfend das Kennzeichenverbot nur dann auf die Kennzeichen nicht verbotener Vereine oder Teilorganisationen ausgeweitet, wenn diese im Wesentlichen dem Erscheinungsbild der Kennzeichen des verbotenen Vereins entsprechen und der Verein die Zielsetzungen des verbotenen Vereins teilt. Ebenso spricht für die hier vertretene Auslegung die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Terrorismusbekämpfungsgesetz), Stand 12. Oktober 2001, 12.00 Uhr. Darin heißt es zur Änderung des § 9 VereinsG unter anderem, Zweck der Regelung sei es, die Verwendung von Kennzeichen verbotener Vereine effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Es werde mit der neuen Regelung leichter, Symbole und Kennzeichen aus dem öffentlichen Erscheinungsbild zu eliminieren, die in den Augen der Öffentlichkeit für die Tendenzen stehen, wegen derer der Verein verboten wurde.Rn. 19
Dies vorausgeschickt, ergeben sich vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Verein des Klägers die Zielsetzungen teilt, wegen derer die Vereine der „Hells Angels“ in Düsseldorf bzw. Hamburg verboten worden sind. Die Vereine in Düsseldorf und Hamburg wurden verboten – insoweit bestand in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten Einvernehmen -, weil diese nach den Feststellungen der zuständigen Gerichte als „Hort der Kriminalität“ fungierten, unter deren Schutz es den Mitgliedern ermöglicht wurde, in vielfältiger Weise Straftaten zu verüben, was im Ergebnis auch zu entsprechenden Verurteilungen eines Teils der Mitglieder dieser Vereine führte. Derartige Feststellungen konnten aber bisher hinsichtlich des Vereins des Klägers noch nicht getroffen werden, auch wenn nach Auskunft des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreters des Landeskriminalamtes in jüngster Zeit verschiedene Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Hells Angels MC/B.“ eingeleitet worden sind. Insoweit bleibt indessen abzuwarten, ob es überhaupt zu entsprechenden Verurteilungen kommen wird. Gegebenenfalls werden die zuständigen Behörden in diesem Falle zu prüfen haben, inwieweit ein Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit besteht und ob dort möglicherweise ähnliche Strukturen wie in den Vereinen in Düsseldorf und Hamburg festzustellen sind.Rn. 20
Dagegen kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Idee der „Hells Angels“ sei weltweit auf kriminelle Ziele ausgerichtet. Diese Sicht der Dinge steht jedenfalls nicht im Einklang mit der Einschätzung des Bundesministeriums des Innern, wie sie vom Bevollmächtigten des Klägers unter anderem im Schriftsatz vom 18. Mai 2004 zitiert wird und in der mündlichen Verhandlung nochmals verlesen wurde. Darin heißt es unter anderem, dass für staatliche Stellen kein Grund zum Eingreifen bestehe, soweit die einzelnen Gruppierungen der „Hells Angels“ nicht gegen Gesetze der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Die Mitglieder solcher Clubs könnten ohne behördliche Behinderungen ihre Clubaufgaben wahrnehmen. Der Beklagte hat hierzu auch keine neueren Stellungnahmen oder Nachweise vorgelegt, die eine andere Bewertung rechtfertigen könnten. Vielmehr ist es diesbezüglich bei pauschalen Behauptungen geblieben. In Anknüpfung an die Feststellungen des Bundesministeriums des Innern erscheint es überdies auch folgerichtig, dass die Vereine in Hamburg und Düsseldorf gerade nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zur Bewegung der „Hells Angels“ im Allgemeinen, sondern wegen der Verfolgung krimineller Ziele verboten worden sind. Wären die Zielsetzungen der „Hells Angels-Bewegung“ allgemein auf die Verübung von Straftaten ausgerichtet, hätte dies zwangsläufig zu einem bundesweiten Verbot aller „Hells Angels-Vereine“ führen müssen. Sind die Ziele der „Hells Angels-Vereine“ demnach aber nicht weltweit auf die Verübung von Straftaten ausgerichtet, so kann durch das Verwenden der hier streitgegenständlichen Clubabzeichen eines bestimmten – nicht verbotenen – Vereins auch nicht der Eindruck entstehen, dass Straftaten von der Polizei geduldet würden.Rn. 21
Ist das Tragen der in Rede stehenden Clubweste in der Öffentlichkeit nach alledem derzeit rechtlich nicht zu beanstanden, so bestand nach deren Freigabe durch die Staatsanwaltschaft auch kein Rechtsgrund für deren weitere Sicherstellung durch den Beklagten. Die anders lautende Verfügung vom 15. Juli 2002 war daher aufzuheben.Rn. 22
Dass dies nach dem zuvor Gesagten gleichermaßen auch für die am 12. Juni 2003 angekündigte Vernichtung der Clubweste gelten muss, versteht sich von selbst und bedarf insoweit keiner weiteren Ausführungen.Rn. 23
Schließlich hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Folgebeseitigungsanspruches Anspruch auf Herausgabe der Clubweste. Eine Anwendung der spezielleren Regelung des § 25 POG scheidet nach Auffassung der Kammer aus, weil diese Bestimmung den Fall des Vorliegens einer wirksamen Sicherstellung bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen regelt, was hier aber zu verneinen ist, weil der Kläger bereits die Sicherstellung als solche wirksam angefochten hat.Rn. 24
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 25
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 26
Die Berufung war vorliegend gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO in.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.Rn. 27