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VG Berlin, Urt. v. 05.12.2013 – VG 26 K 343.12 – „Polizeibewerber darf kein Hooligan sein“

ZVR-Online Dok. Nr. 7/2014 – online seit 06.03.2014

Art. 33 GG, § 5 Nr. 3 Pol-LVO

Leitsatz der Redaktion

Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für gewaltbereite Kreise im Umfeld von Fußballvereinen, die sog. Hooligan-Szene, rechtfertigt im Hinblick auf die Akzeptanz und Legitimation polizeilichen Handelns Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers für den Polizeivollzugsdienst.Rn. 1

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Neubescheidung seiner auf Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei des Beklagten gerichteten Bewerbung.Rn. 2
Der 1991 geborene Kläger wurde am 1. September 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeister-Anwärter ernannt und zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei zugelassen.Rn. 3
Mit Bescheid vom 27. August 2012 entließ der Polizeipräsident in Berlin den Kläger wegen charakterlicher Nichteignung mit Ablauf des 30. September 2012 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Der Kläger sei Mitglied der Fußballmannschaft „B_____“, die an der vereinsinternen Fußballliga des 1_____ teilnehme. Aus dieser Mannschaft, in der ein Teil der Problemfan-Szene des 1_____ organisiert sei, rekrutierten sich – ebenfalls unter der Bezeichnung „B_____“ – Nachwuchshooligans, deren Stammmitglieder sich als gewaltbereite bzw. gewaltsuchende Personen an abgesprochenen Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Hooligan-Gruppierungen beteiligten und als Sicherheitsrisiko gälten. Ein Foto, das den Kläger kampfbereit in einem T-Shirt mit dem aufgedruckten Schriftzug „B_____“ zeige, belege dessen Zugehörigkeit zu dieser Hooligan-Gruppierung. Durch das öffentliche Tragen dieses T-Shirts habe der Kläger seine Zugehörigkeit zu dieser auf Gewalt ausgerichteten Organisation bezeugt, mindestens aber seine Sympathie mit ihr zum Ausdruck gebracht. Unerheblich sei, dass das Foto – anders als dem Kläger im Rahmen der Anhörung zu seiner beabsichtigten Entlassung vorgeworfen – nicht anlässlich dessen aktiver Teilnahme an einem Boxkampf am 25. September 2011 gemacht worden sei. Der Kläger habe zudem bei mehreren Gelegenheiten freundschaftlich wirkenden Kontakt zu – teils namentlich benannten – führenden Mitgliedern der Problemfan-Szene gepflegt.Rn. 4
Gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf suchte der Kläger im Verfahren VG 26 L 527.12 erfolgreich um vorläufigen Rechtsschutz nach (Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2012). Nachdem das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 16. April 2013 zum Aktenzeichen OVG 4 S 47.12 zurückgewiesen hatte, hob der Polizeipräsident in Berlin die Entlassungsverfügung mit Bescheid vom 14. Mai 2013 auf.Rn. 5
Bereits am 21. Dezember 2011 hatte sich der Kläger zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei – Einstellungstermin 1. Oktober 2012 – beworben. Mit Bescheid vom 23. März 2012 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Kläger mit, er müsse aus dem Auswahlverfahren ausscheiden, da bekannt geworden sei, dass er wegen charakterlicher Nichteignung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im mittleren Dienst der Schutzpolizei entlassen werden solle und sich das Einstellungsbüro dieser Bewertung seines außerdienstlichen Verhaltens anschließe.Rn. 6
Hiergegen richtet sich die am 23. April 2012 erhobene Klage des Klägers. Den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 14. Dezember 2012, mit dem die Bewerbung des Kläger vom 11. Dezember 2012 für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2013 aus denselben Gründen wie seine vorangegangene Bewerbung abgelehnt worden war, hat der Kläger mit dem am 9. Januar 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz in die Klage einbezogen. Mit weiterem, am 19. Juli 2013 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger darüber hinaus den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25. Juni 2013 angefochten und die Neubescheidung seiner mit diesem Bescheid – unter Hinweis auf seinen Ausschluss aus den vorangegangenen Bewerbungsverfahren – abgelehnten Bewerbung zum gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungszeitpunkt 1. April 2014 begehrt.Rn. 7
Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Eilverfahren VG 26 L 527.12 / OVG 4 S 47.12 im Wesentlichen an: Er habe von März 2010 bis Februar 2011 bei der Amateurfußballmannschaft „B_____“ in der vereinsinternen Liga des 1_____ mitspielt, mit einer Hooligangruppe gleichen Namens habe er jedoch nichts zu tun. Von der etwaigen Zugehörigkeit ehemaliger Mitspieler zu einer derartigen Gruppierung wisse er nichts. Darüber hinaus sei er von 2007 an im „B_____“ von einem Polizeibeamten im Kickboxen trainiert worden. Das Foto, auf dem er ein T-Shirt mit dem Schriftzug „B_____“ trage, sei am 20. November 2010 bei der Amateurboxveranstaltung „Berlin-Brandenburg OPEN international“ aufgenommen worden, an der er als Zuschauer teilgenommen habe. Mitglieder seiner damaligen Freizeitfußballmannschaft seien zur Unterstützung beim Boxkampf anwesend gewesen; auch er habe anlässlich der Veranstaltung das T-Shirt getragen (Stellungnahme vom 12. April 2012). Das Foto zeige ihn in einer Aufwärm- oder Trainingsphase; mit einem T-Shirt der in Rede stehenden Art sei er zu keinem Zeit-punkt in einen Boxkampf gegangen oder habe sich mit ihm öffentlich bei einem Box-kampf gezeigt. In seiner mit „Eidesstattlicher Versicherung“ überschriebenen Stellungnahme vom 3. Dezember 201[2] gibt der Kläger an, er habe das T-Shirt „B_____“ im Jahr 2010 getragen, da der Trikotsatz für die Mitglieder der Freizeitfußballmannschaft nicht ausreichend gewesen sei. Mit dem Tragen des Trikots habe er „keinerlei Gesinnung repräsentieren wollen.“ Im Termin zur mündlichen Verhandlung lässt der Kläger vorbringen, er sei am Rande der besagten Boxveranstaltung gebeten worden, das T-Shirt für ein Foto kurz überzuziehen und sei diesem Wunsch – ohne sich etwas dabei zu denken – nachgekommen. Der Kläger trägt weiter im Einzelnen zu den Umständen vor, unter denen er am 25. September 2011, 5. November 2011 und 24. Februar 2012 Gespräche geführt habe, und gibt an, einzelne vom Beklagten als Gesprächspartner benannte Personen seien ihm aus seiner Zeit bei der Amateurfußballmannschaft „B_____“ und dem „B_____“ bekannt gewesen. Selbst wenn diese – was sich seinem Wissen entziehe – tatsächlich zu einem kriminellen Milieu zu rechnen seien, rechtfertige das die Ablehnung seiner Bewerbung nicht. Der Kläger wendet sich gegen die Verwertung des im Klageverfahren vom Beklagten erstmals benannten Belastungsmaterials (Filmaufnahmen, Vermerk über ein abgehörtes Telefonat).Rn. 8
Der Kläger hat seine Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit sich sein Begehren auf die Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2012 bezogen hat. Hinsichtlich seiner Bewerbung für den gehobenen Dienst der Kriminalpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2013 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.Rn. 9
Der Kläger beantragt nur noch,

den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 25. Juni 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Rn. 10
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 11
Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen unter Bezugnahme auf seinen Vortrag im Eilverfahren VG 26 L 527.12 / OVG 4 S 47.12. Ergänzend verweist er auf während des Klageverfahrens aufgefundenes Filmmaterial über eine sog. Drittortauseinandersetzung unter Hooligans, welches den Kläger – ebenso wie Ausschnitte aus einem im März/April 2012 abgehörten Telefonat – möglicherweise belasten könne.Rn. 12
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personalakte, zwei Bewerbungs- und einen Entlassungsvorgang sowie auf die Gerichtsakte VG 26 L 527.12 nebst Verwaltungsvorgang verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.Rn. 13

Entscheidungsgründe

Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage hinsichtlich seiner Bewerbung um Einstellung in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. Oktober 2012 zurückgenommen hat.Rn. 14
Die auf Neubescheidung gerichtete, als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist – soweit über sie streitig zu entscheiden ist – gemäß § 93 Abs. 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes ohne Durchführung eines Vorverfahrens (§ 68 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den gehobenen Dienst der Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt diesen nicht in seinen Rechten; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Einstellungsbegehrens (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).Rn. 15
Es ist bereits fraglich, ob dem Neubescheidungsbegehren des Klägers schon des-halb der Erfolg versagt bleiben muss, weil seine unmittelbare Zulassung zum Vorbereitungsdienst für einen Laufbahnzweig des gehobenen Dienstes gemäß § 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO) eine Umgehung von § 10 Abs. 1 Pol-LVO darstellt, welcher die Voraussetzungen für den Aufstieg in den gehobenen Dienst der Schutzpolizei regelt. Das wäre der Fall, wenn sich das in Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG) verankerte Lebenszeitprinzip auf Seiten des Widerrufsbeamten bereits vor Begründung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit insoweit auswirkt, dass dieser an seiner Entscheidung für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Schutzpolizei festzuhalten wäre. Diese Frage kann indes offen bleiben, da sich die Ablehnung der Bewerbung – die Möglichkeit einer unmittelbaren Zulassung nach § 5 Pol-LVO unterstellt – als rechtmäßig erweist.Rn. 16
Weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Einstellung eines Bewerbers als Beamter auf Widerruf steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (§§ 5, 6 Pol-LVO), der innerhalb des ihm durch die verfassungs- und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) bestimmen kann. Hierbei kommt dem Dienstherrn ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass die gerichtliche Überprüfung auf die Einhaltung der – weiten – rechtlichen Schranken sowie die Willkürkontrolle beschränkt ist (vgl. BVerfGE 39, 334, 354; BVerwGE 61, 325, 330). Diese verwaltungsgerichtliche Kontrolle konzentriert sich vorliegend darauf, ob die Ablehnung des Klägers, die hier allein wegen fehlender charakterlicher Eignung ausgesprochen wurde, frei von Beurteilungsfehlern ist. Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit die laufbahnrechtliche Vorschrift in § 5 Nr. 4 Pol-LVO, wonach zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zugelassen werden darf, wer nach dem Ergebnis eines Eignungsverfahrens für die Verwendung in der Laufbahn gesundheitlich und körperlich sowie nach der Persönlichkeit und der Gesamtbildung geeignet ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität und Unbescholtenheit stellt. Bereits die öffentliche Sympathiebekundung für gewaltbereite Kreise im Umfeld von Fußballvereinen, die sog. Hooligan-Szene, rechtfertigt im Hinblick auf die Akzeptanz und Legitimation polizeilichen Handelns Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Beamtenbewerbers für den Polizeivollzugsdienst, obläge ihm doch als Polizeivollzugsbeamter auch die Verfolgung und Verhütung von Straftaten, die von derartigen Hooligan-Gruppierungen ausgehen.Rn. 17
Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte die Bewerbung des Klägers fehlerfrei wegen fehlender charakterlicher Eignung abgelehnt. Die Würdigung des Beklagten, der Kläger habe durch das Tragen eines T-Shirts mit der Aufschrift „B_____“ in der Öffentlichkeit – nach seinen Angaben am 20. November 2010 – in einer mit dem Amt eines Polizeivollzugsbeamten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes nicht zu vereinbarenden Weise seine Sympathie für gewaltbereite Kreise im Umfeld des 1_____ bekannt, hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das öffentliche Tragen eines T-Shirts mit dem in Frakturschrift abgefassten Schriftzug „B_____“, mit welchem der Kläger auf dem im Vermerk des Landeskriminalamts (LKA) vom 27. Dezember 2011 abgebildeten Foto bekleidet ist, stellt zur Überzeugung des Gerichts eine Sympathiebekundung für die im Umfeld des 1_____ bestehende Hooligan-Gruppierung gleichen Namens dar. Den aktenkundigen Vermerken des LKA vom 7. September 2012 und 29. Oktober 2012, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht insoweit keinen Anlass sieht, ist zu entnehmen, dass es sich bei diesem Bekleidungsstück um das Gruppen-T-Shirt der Hooligan-Gruppierung „B_____“ handelt, das sich von dem bei Austragung von Fußballspielen getragenen Trikot der Freizeitfußballmannschaft gleichen Namens unterscheidet; dies stellt auch der Kläger nicht substantiiert in Frage. Dass ein derartiges Gruppen-T-Shirt in Kreisen gewaltbereiter Fußballfans ein exklusives Erkennungszeichen darstellt, dessen Gebrauch durch Außenstehende nicht geduldet wird, ist gerichtsbekannt und davon abgesehen den vorbezeichneten Vermerken des LKA zu entnehmen. Der Kläger hat nicht einmal behauptet, den Zusammenhang zwischen dem T-Shirt und der Hooligan-Gruppierung nicht gekannt zu haben. Nach seinem Vorbringen trug er das besagte T-Shirt mit dem Schriftzug „B_____“ bei der Amateurboxveranstaltung „Berlin-Brandenburg OPEN international“ und damit in der Öffentlichkeit. Ohne Erfolg wendet er ein, er habe das T-Shirt nicht „öffentlich“ getragen, weil er mit diesem nicht aktiv bei einem Boxkampf aufgetreten sei, sondern lediglich eine Aufwärm- oder Trainingsphase absolviert habe. Denn es kommt nicht darauf an, ob der Kläger einen Boxkampf in diesem T-Shirt ausgetragen hat; maßgeblich ist vielmehr, dass er sich in diesem Bekleidungsstück außerhalb seines privaten Wohnbereichs bei einer Boxveranstaltung zeigte, die einem interessierten Publikum offenstand.Rn. 18
Besondere Umstände, aufgrund derer dem Tragen des in Rede stehenden T-Shirts vorliegend ausnahmsweise nicht der Aussagewert einer Sympathiebekundung für die Hooligan-Gruppierung „B_____“ zukäme, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist bereits nicht konsistent. Soweit er zunächst anführte, er sei seinerzeit Mitglied der Freizeitfußballmannschaft „B_____“ gewesen und habe – ebenso wie andere Mitglieder seiner Mannschaft – bei dem Boxkampf zur Unterstützung – wohl: bestimmter Boxer – das in Rede stehende T-Shirt getragen, gebietet dies keine abweichende Würdigung. Denn der Kläger trug nicht etwa das Trikot der Freizeitfußballmannschaft „B_____“, sondern das sich deutlich hiervon unterscheidende Gruppen-T-Shirt der Hooligan-Gruppierung gleichen Namens. Die erstmals mit seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2012 vorgetragene Erklärung, der Trikotsatz für die Mitglieder der Freizeitfußballmannschaft „B_____“ sei nicht ausreichend gewesen, wirkt lebensfremd und lässt sich zudem nicht mit der Exklusivität des Gruppen-T-Shirts der Hooligan-Gruppierung gleichen Namens in Einklang bringen. Diese Erklärung steht darüber hinaus im Widerspruch zu dem im Verhandlungstermin vorgebrachten Lebenssachverhalt, wonach der Kläger das T-Shirt aus Gefälligkeit auf eine entsprechende Bitte hin nur kurzfristig überzog, damit ein Foto von ihm gemacht werden konnte.Rn. 19
Das in Rede stehende Verhalten des Klägers hat auch nicht etwa aufgrund des seither vergangenen Zeitraums, der ausgehend von dessen Angaben gut zwei Jahre beträgt, so sehr an Bedeutung und Aussagekraft verloren, dass es für die im Rahmen des Bewerbungsverfahrens zu treffende Eignungsprognose nicht mehr verwendbar wäre. Insbesondere hat sich der Kläger seither nicht glaubhaft von seinem die Eignungszweifel begründenden Verhalten distanziert, was das Eingestehen eines Fehlverhaltens zur Voraussetzung hätte. Anders als bei der Entlassung eines Beamten auf Widerruf, über die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren VG 26 L 527.12 / OVG 4 S 47.12 zu entscheiden war, fehlt es bei der auf einen Beamtenbewerber bezogenen vorausschauenden Eignungsbewertung im Hinblick auf in der Vergangenheit liegende Verhaltensweisen an einem Ereignis mit Zäsurwirkung, wie es bei Widerrufsbeamten die Berufung in das Beamtenverhältnis darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 – BVerwG 2 C 48.78 –, juris Rn. 25 ff. m.w.N. sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 – OVG 4 S 47.12 –, S. 4 ff. EA).Rn. 20
Begründet bereits das öffentliche Tragen des Gruppen-T-Shirts der „B_____“ Zweifel an der charakterlichen Eignung des Klägers, erübrigt sich mangels Entscheidungsrelevanz ein Eingehen auf den weiteren Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe auch noch während des Vorbereitungsdienstes für den mittleren Dienst der Schutzpolizei freundschaftliche Kontakte zu teils führenden gewaltbereiten Persönlichkeiten der Hooligan-Szene gepflegt. Auf das vom Beklagten in Bezug genommene neue, den Kläger möglicherweise belastende Beweismaterial (Filmaufnahmen und Vermerk über ein abgehörtes Telefonat) kommt es ebenso wenig streitentscheidend an, so dass der Frage, ob dieses Material belastbare Tatsachen enthält und im vorliegenden Verfahren verwertbar ist, nicht nachgegangen werden muss.Rn. 21
Der Kläger trägt gemäß § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens, soweit er die Klage zurückgenommen hat. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits entspricht es nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO der Billigkeit, dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn er wäre voraussichtlich mit dem betreffenden Klagebegehren aus denselben Gründen unterlegen gewesen, aufgrund derer die Klage abgewiesen wird. Die Kostentragungslast des Klägers folgt hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 22
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.Rn. 23