Skip to main content

LG Heilbronn, Urt. v. 05.06.2014 – 4 O 215/13 Ko – „Überwachungspflicht für Schlaglöcher“

ZVR-Online Dok. Nr. 25/2014 – online seit 24.11.2014

§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 823 BGB

Leitsätze der Redaktion

1. Der Straßenbenutzer muss sich stets den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen. Rn. 1
2. In Anbetracht der Gefährlichkeit eines Schlaglochs und der begrenzten Haltbarkeit eines Provisoriums muss der Verkehrssicherungspflichtige in enger Folge kontrollieren, ob die Kaltverfüllung noch ausreicht, um die Gefahren für die Verkehrsteilnehmer zu mindern. Erforderlich ist insoweit ein Kontrollturnus von ca. 3 bis 4 Tagen. Rn. 2

Zur Entscheidung vom 05.06.2014 geht es hier.