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Henning Hofmann*: Rezension – Leupold/Glossner, Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht, 3. Auflage 2013

ZVR-Online Dok. Nr. 29/2015 – online seit 12.11.2015

Leupold, Andreas/Glossner, Silke
Münchener Anwaltshandbuch IT-Recht
Verlag C.H. Beck
3. Auflage, München 2013
1121 Seiten
ISBN: 978-3-406-64845-8

Eine Fülle neuartiger Publikationen zum IT-Recht hat über die letzten Jahre die Auswahl an fachspezifischer Literatur nachhaltig vergrößert, zugleich aber für den einzelnen auch deutlich erschwert. Das Münchner Anwaltshandbuch IT-Recht, herausgegeben von Dr. Andreas Leupold sowie Silke Glossner ist in diesem Zusammenhang bereits seit längerem fester Bestandteil jener Schriftstücke, die man als Standardwerk klassifizieren kann.Rn. 1
Die Vorauflage ist keine zwei Jahre alt, dennoch haben vielerlei Umbrüche in dieser Rechtsmaterie eine Aktualisierung dringend notwendig gemacht. Zweifellos gehört das IT-Recht zu einer der dynamischsten und wandelbarsten Rechtsbereiche. So überrascht es kaum, dass legislative Initiativen, wie die Datenschutzgrundverordnung oder das jüngste Urteil des EuGH zum Safe-Harbor Abkommen (dieses Aufzählung ist freilich nicht abschließend), auch so manches Geschriebene der 3. Auflage wieder obsolet machen. Die mannigfaltige Verzahnung verschiedener juristischer Teilbereiche macht diese Situation für die Autoren natürlich nicht leichter. Trotz dieser widrigen Umstände, ist es den Beteiligten gelungen, ein Werk mit hoher Aktualität zu schaffen, welches sich zudem dadurch auszeichnet, dass es zukünftige Rechtsentwicklungen antizipiert.Rn. 2
Das Handbuch bietet eine klare Struktur und folgt sinnhaft dem Kredo der Herausgeber, welches schon im Vorwort benannt wird, „dem Einsteiger eine schnelle Orientierung zu ermöglichen und andererseits dem Anspruch des Spezialisten auf eine vertiefte Darstellung gerecht zu werden“. Es widmet sich dem IT-Recht sowohl aus zivil-, öffentlich- und auch strafrechtlicher Sicht. Gegliedert ist es in zehn Kapitel: (1) Gestaltung von IT-Verträgen, (2) Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, (3) Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologie, (4) Cloud Computing, (5) Datenschutzrecht, (6) Internationale Bezüge des IT-Rechts einschließlich Internationales Privatrecht, (7) Telekommunikationsrecht, (8) Internet und E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz, (9) Die öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologie und schließlich (10) Besonderheiten des Straf- und Strafprozessrechts.Rn. 3
Hiermit wird die facettenreiche Bandbreite des IT-Rechts bündig und in Hinblick auf den praktischen Nutzwert präzise zusammengefasst. Bemerkenswert ist, dass den Autoren zumeist der Spagat zwischen ausschöpfender Darstellung praktisch relevanter Rechtsbereiche und der Vermeidung unnötiger akademischer Diskurse gelingt. Wer also das Buch aus dem Regal zieht, in der Hoffnung die gesamte Rechtshistorie des Fernabsatzrechts nachvollziehen zu können, wird von den knappen Ausführungen enttäuscht sein. Wer aber das Werk zu Rate zieht, um IT-rechtliche Anwaltsprobleme des Alltags zu lösen, wird einen treuen Begleiter in der Kanzleibibliothek finden.Rn. 4
Vom hohen Nutzwert ist in erster Linie das besondere Gespür der Autoren, praxisrelevante Probleme, selbst dann, wenn sie als Randgebiet erscheinen, mit aufzunehmen. Dies sollen folgende Beispiele unterstreichen: Im zweiten Kapitel „Das Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs“ wird die für Händler und Käufer gleichsam bedeutende Materie des Verbraucherschutzes präzise und ausschöpfend behandelt. Hierbei fand sowohl die zum Zeitpunkt des Erscheinens der 3. Auflage geltende Rechtslage sowie de lege ferenda der damals in Planung befindlichen Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) Einzug in die Bearbeitung (in diesem Zusammenhang sei der Hinweis erlaubt, dass die Normen teilweise nicht mit der tatsächlich verabschiedeten Gesetzesreform [vgl. BGBl. I S. 3642] übereinstimmen, was man den Autoren zum damaligen Bearbeitungsstand sicher nicht zum Vorwurf machen kann). Positiv ist zudem hervorzuheben, dass selbst eigentümliche Randgebiete, sei es der Fernabsatzhandel mit Lebensmitteln unter Berücksichtigung der Lebensmittelinformationsverordnung als auch der Online-Verkauf von Arzneimitteln ihren adäquaten Platz im Kapitel finden. Dies ermöglicht dem Leser einen komfortablen Einstieg in Rechtsgebiete, die teilweise abseits der gewöhnlichen Anwaltstatstätigkeit liegen.Rn. 5
Das fünfte Kapitel zum Thema „Datenschutzrecht“ beginnt mit einem historischen Überblick sowie einer Skizzierung der damals absehbaren Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung. Die darauffolgenden Erläuterungen der Vorschriften des BDSG sind gut strukturiert und verständlich. Der Anschaulichkeit dienlich sind Prüfungsschemata und Checklisten, welche die Materie konzentriert für den Anwender aufbereitet. Dies ist beispielsweise im puncto der datenschutzrechtlichen Einwilligung eine große Hilfe. Praxisrelevante Problemfelder, wie die der Videoüberwachung, der Konsequenz von datenschutzrechtlichen Verstößen sowie der Beauftragung und Installation eines Datenschutzbeauftragten werden interessengerecht skizziert.Rn. 6
Auch die IT-rechtlichen Besonderheiten des Strafrechts und Strafprozessrechts – und davon gibt es tatsächlich zahlreiche – finden im Anwaltshandbuch Berücksichtigung. Hierbei wird vom Autor Kai Cornelius eine Trennung zwischen „klassischen Computerdelikten“, wie beispielsweise die Verletzung der Datenhoheit des Opfers (§§ 202a ff. StGB), und jenen des Nebenstrafrechts, wozu unter anderem die strafbare Verwendung personenbezogener Daten (§ 44 BDSG) gezählt wird, vollzogen. Die Fokussierung richtet sich eindeutig auf die Verwendung von IT-Systemen zur Förderung von kriminellen Interessen. Nähere Ausführungen zu dem Problemfeld, welches sich freilich nicht abschließend unter den Begriff Cybermobbing fassen lässt, finden sich bedauerlicherweise nicht. Hierzu zählen sowohl die Beleidigungsdelikte im digitalen Kontext als auch die Verbreitung von Videomitschnitten und Bildern (§§ 201, 201a StGB sowie der §§ 33 i.V.m. 22, 23 KunstUrhG und §§ 44, 43 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Insgesamt ist dem Werk eine tiefere Auseinandersetzung mit Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet abspenstig. Aufgrund der hohen Aktualität sowie der Weitläufigkeit der Problematik wäre über eine Aufnahme in die nächste Auflage nachzudenken. Allerdings kann man dies gemeinhin als „Meckern auf hohen Niveau“ bezeichnen.Rn. 7
Das Werk bietet nahezu flächendeckend einen adäquaten und nachvollziehbaren Einstieg in die eingangs dargestellten Rechtsbereiche. Die bereits erwähnten Schemata, Tabellen und Checklisten sind für die tägliche Arbeit eine große Erleichterung. Hinzu kommt eine Reihe an hervorgehobenen Praxistipps, die den Blick für das Wesentliche schärfen. Hiermit wird das Anwaltshandbuch seiner designierten Aufgabe „praktischen Nutzwert zu haben“ vollends gerecht. An mancher Stelle wäre bei stark konträren Meinungen in Wissenschaft und Literatur ein Hinweis im Text oder ein Verweis in einer Fußnote wünschenswert. Die Voranstellung der Literatur vor jedem Kapitel schafft hier zwar Abhilfe, ist aber nicht gänzlich ausreichend. Dieses Manko zieht sich indes nicht flächendeckend durch das Werk. Dem „Großen Bruder“ des Werkes, dem Beck’schen Rechtsanwaltshandbuch in seiner 10. Auflage (ISBN 9783406610493), gelingt der Balanceakt zwischen flächendeckender Repräsentation der verschiedenen Meinungsstände und einer lesbaren, praxisorientierten Handhabung einen Deut besser.Rn. 8
Letztendlich führt dies aber nicht an dem Votum vorbei, dass das Werk der Leserschaft vorbehaltslos zu empfehlen ist. Es sollte im Wesentlichen von Anwälten zu Rate gezogen werden, ferner von Justiziaren in Unternehmen, Verbänden und Organisationen. Der einzige Grund für einen IT-affinen Advokaten auf das Werk zu verzichten, wäre auf eine mögliche vierte Auflage zu warten. Nähere Auskünfte, wann mit dieser zu rechnen ist, gibt es allerdings noch nicht.
Fußnoten

* Henning Hofmann ist Dipl.-Jur. und Wissenschaftlicher Koordinator des DFG-Graduiertenkollegs 1681 "Privatheit" an der Universität Passau.