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BVerfG, Beschl. v. 18.07.2015 – 1 BvQ 25/15 – „Bierdosen-Flashmob in Passau“

ZVR-Online Dok. Nr. 28/2015 – online seit 22.09.2015

Art. 8 GG, Art. 14 GG

Leitsätze der Redaktion

1. Die Versammlungsfreiheit gestattet die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist. Dies umfasst auch öffentliche Flächen, die sich im Eigentum Privater befinden. Rn. 1
2. Die mittelbare Grundrechtsbindung Privater kann je nach Gewährleistungsinhalt und Fallgestaltung der Grundrechtsbindung des Staates nahe oder auch gleich kommen. Rn. 2

Entscheidung

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