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LG Bremen, Urt. v. 28.03.2017 - 51 Ns 321 Js 11739/15 – „Kennzeichen der Hells Angels“

ZVR-Online Dok. 11/2017 – online seit 04.08.2017

§ 9 VereinsG, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG

Leitsätze der Redaktion

1. Ob eine Kennzeichen dem einen verbotenen Vereins ähnelt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG), kann anhand der Aussage eines szenekundigen Polizeibeamten bestimmt werden. Es handelt sich hierbei um eine Tatsachenfrage und keine Rechtsfrage.Rn. 1
2. Kennzeichen der Hells Angels-Vereine sind der Schriftzug „BIG RED MACHINE“ und womöglich auch die Zahlenkombination „81“ (auch im Kontext der Verwendung in Kfz-Kennzeichen). Dies gilt zumindest in Kombination der „Kennzeichen“ mit dem Gebrauch der Schriftart „Hessian Regular“.Rn. 2

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Angeklagten wegen öffentlicher Verwendung eines Kennzeichens eines Vereins entgegen eines vollziehbaren Verbotes des Vereins zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Zugleich hat es die sichergestellte Kennzeichenhalterung mit der Aufschrift „Big red machine“ eingezogen. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Bremen form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Staatsanwaltschaft hat die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.Rn. 3
Ziel der Berufung des Angeklagten war ein Freispruch.Rn. 4
Ziel der Berufung der Staatsanwaltschaft war die Verurteilung zu einer höheren Geldstrafe.Rn. 5
Beide Berufungen waren ohne Erfolg.Rn. 6

II.

(persönliche Verhältnisse)Rn. 7

III.

Der Angeklagte befestigte zu einem Zeitpunkt vor dem 13.01.2015 an seinem PKW, einem roten Volvo V 70 mit dem Kennzeichen „HB-… 81“, eine Kennzeichenhalterung, auf der sich im unteren Bereich drei Mal nebeneinander der Schriftzug „BIG RED MACHINE“ abwechselnd in den Farben rot und weiß auf schwarzem Grund und in ausgefüllten Großbuchstaben befand. Die verwendete Schriftart zeichnet sich durch schnörkelartige Verzierungen bzw. Ausbuchtungen jeweils im oberen, mittleren und unteren Bereich der jeweiligen Schriftzeichen aus, welche ihr ein leicht altertümliches Erscheinungsbild verleihen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Kennzeichenhalterung wird ausdrücklich ergänzend auf die Lichtbilder Bl. 3 d.A. verwiesen. Die bei der Kennzeichenhalterung verwendete Schriftart sieht der Schriftart, die üblicherweise für die Kennzeichen der „Hells Angels“ verwendet wird, zum Verwechseln ähnlich. Auch die Farbgebung entspricht derjenigen, die für die Kennzeichen der „Hells Angels“ üblicherweise verwendet wird. Im gesamten vorderen Bereichs des Fahrzeugs einschließlich der Seiten befanden sich – von der Feinstaubplakette einmal abgesehen – keine weiteren Aufkleber. Auf dem Heck des Fahrzeugs des Angeklagten befanden sich am 13.01.2015 rot-weiße Aufkleber u.a. mit der Aufschrift „100% Angel“, „Hells Angels West Side“ sowie eine Nummernschildhalterung mit der Aufschrift: „Support 81 West-Side“.Rn. 8
Die vordere Kennzeichenhalterung befand sich mindestens zwischen dem 19.01.2015 und dem 03.02.2015 an dem oben benannten Fahrzeug des Angeklagten. Das Fahrzeug nahm in diesem Zeitraum im öffentlichen Verkehrsraum am Verkehr teil, unter anderem in der (…) Straße in Bremen.Rn. 9
Die Verwendung von Kennzeichen des Vereins „Hells Angels MC Bremen“, ist gemäß Verbotsverfügung des Senators für Inneres und Sport in Bremen vom 30.04.2013 im Tatzeitpunkt verboten gewesen. Bei dem auf der Nummernschildhalterung des Angeklagten aufgedruckten Schriftzug handelt es sich (auch) um ein Kennzeichen des verbotenen Vereins „Hells Angels MC Bremen“.Rn. 10
Dem Angeklagten war das Verbot des Vereins „Hells Angels MC Bremen“ zum Tatzeitpunkt bekannt. Er wurde am 13.01.2015 von den Zeugen PB (…) und KK (…) auch darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihm verwendete Kennzeichenhalterung unter die Verbotsverfügung fällt. Er wurde aufgefordert, die Kennzeichenhalterung binnen einer Woche - bis zum 18.01.2015 - zu beseitigen. Der Angeklagte folgte der Aufforderung der Zeugen nicht. Er beseitigte die Kennzeichenhalterung nicht und nahm weiter mit seinem Fahrzeug am öffentlichen Verkehr teil. Am 03.02.2015 stellten die Zeugen bei einer Überprüfung fest, dass die Kennzeichenhalterung nicht entfernt wurde, und beschlagnahmten diese.Rn. 11

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen eigenen, nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.02.2017.Rn. 12
Der Angeklagte hat sich umfassend in tatsächlicher – und vor allem rechtlicher Hinsicht – eingelassen. Er hat den Lebenssachverhalt – wie unter III. festgestellt - eingeräumt, ist aber der Auffassung, sich nicht strafbar gemacht zu haben. Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben der Zeugen PB (…) und KK (…), die den festgestellten Lebenssachverhalt glaubhaft geschildert haben, sowie auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Fahrzeug des Angeklagten.Rn. 13
Die Feststellung, dass die auf dem vorderen Nummernschildhalter verwendete Schriftart der Schriftart, die üblicherweise für die Kennzeichen der „Hells Angels“ verwendet wird, zum Verwechseln ähnlich sieht und zudem in der Farbgebung der üblicherweise von den „Hells Angels“ benutzten Farbgebung entspricht, beruht zunächst auf den Angaben der sachverständigen Zeugen PB (…) und KK (…). Beide Zeugen waren zum Tatzeitpunkt sog. szenekundige Beamte für den Bereich „Rocker“ und verfügen damit über besondere Sachkunde. In diesem Zusammenhang ist ihnen insbesondere geläufig, welche Aufmachung üblicherweise die von den „Hells Angels“ benutzten Kennzeichen aufweisen. Beide Zeugen haben insoweit glaubhaft bekundet, dass die beanstandete vordere Kennzeichenhalterung die für die „Hells Angels“ übliche Farbgebung rot-weiß sowie eine von den „Hells Angels“ benutzte Schriftart oder zumindest eine Schriftart von sehr ähnlicher Aufmachung aufweise.Rn. 14
Diese Feststellung beruht darüber hinaus auch auf der Inaugenscheinnahme der von dem Angeklagten zu Protokoll gereichten Ausdrucke von Schriftarten. Der Angeklagte hat in diesem Zusammenhang – unwiderlegt - behauptet, die „Hells Angels“ benützten üblicherweise die Schriftart „Hessian regular“. Er sei der Auffassung, sein vorderes Nummernschild sei in der Schriftart „Bosox“ bedruckt. Sowohl die von dem Angeklagten eingereichte Schriftprobe der Schriftart „Hessian regular“ als auch der Ausdruck der Schriftart „Bosox“ bzw. die auf der vorderen Kennzeichenhalterung befindliche Schrift weisen die in den Feststellungen beschriebenen Ausbuchtungen bzw. Verzierungen im oberen, mittleren und unteren Bereich der jeweiligen Zeichen auf. Insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend auf die Anlage I zum Protokoll vom 28.03.2017 verwiesen.Rn. 15
Dass die „Hells Angels“ üblicherweise ihre Kennzeichen in den Farben rot und weiß gestalten, folgt zudem aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vom Heck des Angeklagten, auf dem sich drei Aufkleber mit Bezug zu den „Hells Angels“ befinden, die sämtlich in rot-weißer Farbgebung gehalten sind.Rn. 16
Die Feststellung, dass der Verein „Hells Angels MC Bremen“ zum Tatzeitpunkt verboten war, ergibt sich aus der in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Verfügung des Senators für Inneres und Sport vom 30.04.2013.Rn. 17
Dass die Zeugen PB (…) und KK (…) den Angeklagten am 13.01.2015 darauf aufmerksam gemacht haben, dass die von ihm verwendete Kennzeichenhalterung unter die Verbotsverfügung fällt und er aufgefordert wurde, die Kennzeichenhalterung binnen einer Woche - bis zum 18.01.2015 - zu beseitigen, beruht auf deren glaubhaften Angaben. Dies bestreitet er Angeklagte auch nicht, sondern behauptet, er habe dieser Aufforderung nicht nachkommen brauchen, da sie für ihn nicht überprüfbar gewesen sei. Er habe deswegen zivilen Ungehorsam geleistet. Auch das weitere festgestellte Geschehen beruht auf den Angaben der o.g. Zeugen.Rn. 18

V.

Der Angeklagte hat sich durch den festgestellten Sachverhalt der öffentlichen Verwendung eines Kennzeichens eines Vereins entgegen eines vollziehbaren Verbotes des Vereins gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafbar gemacht.Rn. 19
1. Bei der vorderen Nummernschildhalterung handelt es sich um ein Kennzeichen des „Hells Angels Bremen MC“ i.S.v. § 9 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 VereinsG in der bis zum 15.03.2017 geltenden Fassung.Rn. 20
Es bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei der Nummernschildhalterung mit dem Aufdruck „BIG RED MACHINE“ um ein Kennzeichen (auch) des verbotenen Vereins „Hells Angels Bremen MC“ handelt und dies dem Angeklagten bekannt war und ist.Rn. 21
Der Begriff des Kennzeichens ist legal nicht definiert. In Literatur und Rechtsprechung werden als Kennzeichen im Sinne von § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG optisch oder akustisch wahrnehmbare Symbole und Sinnesäußerungen begriffen, durch die der Verein auf sich und sein Zwecke hinweist; intern sollen Kennzeichen den Zusammenhalt der Mitglieder stärken. Es reicht aus, dass sich ein Verein ein bestimmtes Symbol – etwa durch formale Widmung oder durch schlichte Übung – derart zu Eigen gemacht hat, dass dieses zumindest auch als sein Kennzeichen erscheint. Ob dieses auch von anderen, nicht verbotenen Vereinen oder gänzlich anderem Kontext genutzt wird, ist für die Frage der Kennzeicheneigenschaft ohne Bedeutung. (BGH, Urteil vom 09.07.2015, 3 StR 33/15).Rn. 22
Die sachverständigen Zeugen PB (…) und KK (…) haben glaubhaft ausgesagt, dass es sich bei der Begrifflichkeit „BIG RED MACHINE“ in der vorgefundenen Darstellung auf der Nummernschildhalterung um ein Kennzeichen der „Hells Angels“ – und damit auch der in Bremen verbotenen Teilorganisation - handelt. Im Übrigen stellt die in der Hauptverhandlung verlesene Verbotsverfügung des Senators für Inneres und Sport vom 30.04.2013 ausdrücklich auch auf die Verwendung dieses Begriffes als Synonym für den verbotenen Verein ab. Schließlich nimmt der Angeklagte selbst auch nicht in Abrede, dass es sich bei der Wendung „BIG RED MACHINE“ um ein solches Synonym für die „Hells Angels“ handelt. Er hat dazu – unwiderlegt – behauptet, dass dieser Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt als Wortmarke für die „Hells Angels Motorcycle Corporation, 03246 Laconia, US“ eingetragen ist.Rn. 23
2. kein eindeutiger Hinweis auf eine nicht verbotene Teilorganisation: Die Verwendung dieses Kennzeichens wäre – nach der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung des VereinsG – nur dann straflos, wenn ihm in unmissverständlicher Weise ein Zusatz hinzugefügt worden wäre, der auf eine nicht verbotene Unterabteilung der „Hells Angels“ hingewiesen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2017 – 3 StR 364/16 –). An einem solchen Zusatz fehlt es hier aber.Rn. 24
Bei der Prüfung, ob die Verwendung eines Kennzeichens auch einer verbotenen Organisation dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderläuft, kann in der Regel nicht allein auf die Darstellung des Symbols selbst zurückgegriffen werden, denn dieses lässt bei isoliertem Gebrauch meist gerade nicht erkennen, ob es als Kennzeichen der verbotenen Organisation oder zu anderen, nicht zu beanstandenden Zwecken verwendet wird. Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist vielmehr anhand aller maßgeblichen Umstände des Falles zu ermitteln (BGH aaO.). Vorliegend befanden sich im gesamten vorderen und seitlichen Fahrzeugbereich gerade keine Hinweise auf nicht verbotene Teilorganisationen der „Hells Angels“. Die am Heck des Fahrzeugs angebrachten Aufkleber sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der Art und Weise der Anbringung und der räumlichen Entfernung zur der vorderen Nummernschildhalterung nicht geeignet, einen eindeutigen Bezug zu einer nicht-verbotenen Teilorganisation der „Hells Angels“ herzustellen. Ein Passant, der an dem parkenden Fahrzeug vorbeigeht, nimmt aller Wahrscheinlichkeit nach nur die vordere Kennzeichenhalterung (oder nur die rückwärtigen Aufkleber) wahr, es sei denn, er hat einen Anlass, sich im Vorbeigehen an dem Fahrzeug nochmals umzudrehen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug am fließenden Verkehr teilnimmt. Wenn er sich in Laufrichtung von vorne auf das parkende Fahrzeug zubewegt oder dieses ihm entgegenfährt, kann der szenekundige Passant ohne weiteres den Eindruck gewinnen, als unterstütze jemand den verbotenen Verein „Hells Angels MC Bremen“. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass auch im Lichte der gebotenen restriktiven Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG die vordere Nummernschildhalterung ein verbotenes Kennzeichen darstellt. Dies gilt umso mehr, als dass das Nummernschild des Angeklagten die Buchstaben- und Zahlenkombination „HB-… 81“ aufweist. Auch bei der Zahlenkombination handelt es sich den Angaben der vernommenen Polizeibeamten zufolge um ein Synonym für die „Hells Angels“, wobei die Zahlen stellvertretend für die Buchstabenrangfolge im Alphabet stehen. Dass dem Angeklagten diese Zusammenhänge auch im Tatzeitpunkt bekannt gewesen sind, folgt bereits aus dem Umstand, dass er Mitglied der sog. „Street-Crew 81 West-Side“ gewesen sein will.Rn. 25
3. Der Angeklagte hat dieses Kennzeichen durch die Anbringung seines am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmenden Fahrzeugs auch öffentlich verwendet.Rn. 26
4. Der Angeklagte handelte mit mindestens bedingtem Vorsatz, nachdem ihn die einschreitenden Polizeibeamten auf die Verbotswidrigkeit des Kennzeichens hingewiesen hatten.Rn. 27

VI.

Bei der Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Für ihn sprach zudem, dass er den Lebenssachverhalt eingeräumt hat und die festgestellte Verweildauer der Kennzeichenhalterung an dem PKW, die zudem von überschaubarer Größe war und gem. § 74 StGB eingezogen wurde, relativ gering war. Angesichts dieser Gesamtumstände und bei Würdigung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze hat die Kammer auf eine tat- und schuldangemessene Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,- € erkannt. Auf eine höhere Geldstrafe war nicht zu erkennen, da die Kammer bei dem Angeklagten eine besondere Rechtsfeindlichkeit nicht feststellen konnte. Der Angeklagte sieht sich selbst als Vorkämpfer für Demokratie und Meinungsfreiheit und ist augenscheinlich darum bemüht, diesen Kampf mit legalen Mitteln zu führen.Rn. 28
Gegen die Entscheidung zur Einziehung der sichergestellten Kennzeichenhalterung ist nichts zu erinnern, § 74 StGB.Rn. 29
Im Ergebnis waren danach sowohl die Berufung des Angeklagten als auch die Berufung der Staatsanwaltschaft insgesamt als unbegründet zu verwerfen.Rn. 30
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1, Abs. 2 StPO.Rn. 40