Skip to main content

Finn Mengler/Lorenz Bode*: Der Fall „Kunduz“. Zugleich Entscheidungsanmerkung zu BGH, Urt. v. 06.10.2016 – 3 ZR 140/15

ZVR-Online Dok. Nr. 1/2017 – online seit 19.02.2017

Leitsätze der Bearbeiter

1. Das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG) ist auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar.Rn. 1
2. Es gibt noch immer keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.Rn. 2

Zum Sachverhalt

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung auf Schadensersatz in Anspruch, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde. Diese wurden auf Befehl des Kommandeurs des Provincial Reconstruction Teams (PRT) im Feldlager Kunduz, eines Offiziers der Bundeswehr, am 4. September 2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge zerstört. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben.Rn. 3

Aus den Gründen

Ein Schadensersatzanspruch der Kläger konnte sich einzig aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben. Anspruchsgrundlage für einen derartigen Amtshaftungsanspruch gegenüber Beamten war § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach ein Beamter dem Dritten den Schaden zu ersetzen hat, der daraus entsteht, dass er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm diesen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. In diesem Fall ist in Art. 34 S. 1 GG „grundsätzlich“ eine gesetzliche Schuldüberleitung auf den Staat vorgesehen, die der Schaffung eines liquiden Schuldners und Stärkung der Einsatzbereitschaft des staatlichen Personals dient.[1] Es kommt also zu einer befreiendenHaftungsübernahme durch den Staat, weshalb als Anspruchsgrundlage für den Amtshaftungsanspruch gegenüber dem Staat § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG heranzuziehen ist.[2] Bevor seitens des BGH der Frage nachgegangen werden musste, ob der befehlshabende Kommandeur des PRT i. S. v. Art. 34 S. 1 GG „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ gehandelt hat [3], mithin in seiner militärischen Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende öffentlich-rechtliche Tätigkeit zu erblicken ist, war zunächst zu klären, ob der Amtshaftungsanspruch bei – etwaigen – Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht im Zuge von Auslandseinsätzen überhaupt Anwendung findet. Dazu führt der BGH aus:Rn. 4
(Rn. 3 ff.): „Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stehen grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt. Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen § 839 BGB dachte der Gesetzgeber nicht daran, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Dementsprechend stand nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage, dass militärische (Kriegs-)Handlungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB i.V.m. Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) ausgenommen waren. Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes hatte der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick. Auch in der Folgezeit ist keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Amtshaftungsrechts ist bis heute unverändert geblieben. Wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der Kriegsschäden nicht erfasst, ist die Vorschrift des § 839 BGB auf den "normalen Amtsbetrieb" zugeschnitten. Die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten kann nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.Gegen die Anwendbarkeit des allgemeinen Amtshaftungstatbestands bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprechen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime, das als eine das nationale Recht überlagernde, speziellere Regelung anzusehen ist. Die Werteordnung des Grundgesetzes zwingt nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (z.B. Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare – gesamtschuldnerische - Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments ist die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und kann nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein. Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts scheitert ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Die getroffene militärische Entscheidung war daher völkerrechtlich zulässig.“Rn. 5
Gemessen an den vorstehenden Erwägungen des BGH erwies sich ein deutscher Amtshaftungsanspruch gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 S. 1 GG auf Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr als nicht anwendbar. Haftungsrechtliche Ansprüche stehen allenfalls dem Heimatland zu, das seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt. Der Amtshaftungsanspruch gewährt lediglich Entschädigung bei solchen Maßnahmen, die im Zuge des „normalen Amtsbetriebs“ stattfinden, wobei die Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten damit keinesfalls gleichgesetzt werden kann. Erweist sich aber der Amtshaftungsanspruch schon gar nicht als anwendbar, bedarf es im Übrigen keiner Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage vorliegen. Lediglich ergänzend weist der BGH daraufhin, dass – ungeachtet der Frage nach der Anwendbarkeit deutschen Amtshaftungsrechts – jedenfalls kein schuldhafter Verstoß gegen die Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrecht zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt werden kann und somit keine Amtspflichtverletzung deutscher Soldaten besteht.Rn. 6

Anmerkung

Die vorliegende Entscheidung behandelt haftungsrechtliche Fragen des seinerzeit Aufsehen erregenden „Fall Kunduz“.[4] Eine derartige staatshaftungsrechtliche Konstellation ist nicht zuletzt deshalb häufig anzutreffen, weil zu den Amtspflichten i. S. v. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB insbesondere die Pflicht zum rechtmäßigen Handeln zählt (vgl. auch § 36 Abs. 1 BeamtStG / § 63 Abs. 1 BBG). Ein Schadensersatzanspruch der Kläger konnte sich – wie bereits dargelegt – alleinig aus einem Amtshaftungsanspruch ergeben. Der III. Zivilsenat des BGH trifft aus Sicht der Bearbeiter insofern eine aus haftungsrechtlicher Sicht zutreffende Entscheidung, wenn er eine Ausweitung des Anwendungsbereichs der deutschen Amtshaftungsnormen als nach unserer grundgesetzlichen Werteordnung nicht zwingend ansieht. Die vom BGH vorgenommene Auslegung der Vorschriften des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB und des Art. 34 S. 1 GG – insbesondere in systematischer und historischer Hinsicht – belegt dieses Ergebnis. Es gibt nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadensersatz oder Entschädigung zusteht. In politischer Hinsicht indes bleiben zahlreiche Fragezeichen, wenn man bedenkt, dass die umstrittene Entscheidung des deutschen Offiziers seinerzeit dazu führte, dass Dutzende Menschen – darunter viele Zivilisten – ihr Leben ließen und sich aus diesem Ereignis eine halbe Staatsaffäre entwickelte.[5] Abzuwarten bleibt nunmehr, wie sich das BVerfG bei einer – wohl naheliegenden – Anrufung durch die Kläger verhält. Sollten die Verfassungsrichter hierbei zu einer abweichenden, erweiterten Auslegung der Vorschrift des Art. 34 S. 1 GG kommen, wonach Betroffenen künftig Schadensersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegen diesen zustehen, hätte dies kaum abzusehende Auswirkungen in Bezug auf das Haftungsregimes bei gemeinsamen Auslandseinsätzen von Bündnispartnern.[6]Rn. 7
Fußnoten

* Beitrag von Ass. jur. Finn Mengler und Dipl.-Jur. Lorenz Bode, LL.M.

[1]Vgl. BeckOGK/Dörr BGB § 839 Rn. 16-20; Jauernig/Teichmann BGB § 839 Rn. 6-7.
[2]S. auch BeckOK BGB/Reinert BGB § 839 Rn. 15.
[3]Vgl. Rinne/Schlick NJW 2004, 1918.
[4]S. hierzu Schmahl, Amtshaftung für Kriegsschäden, ZaöRV 2006, 699, 700-701.
[5]Vgl. BVerfG, Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen des Luftangriffs in Kunduz, NJW 2015, 3500 = JZ 2015, 890.
[6]Weiterführend Ambos, Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr und Völker(straf)recht, NJW 2010, 1725, 1727.