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Florian Albrecht*: Rezension – Hans, Whistleblowing durch Beamte, 2017

ZVR-Online Dok. 15/2017 – online seit 26.09.2017

Hans, Armin
Whistleblowing durch Beamte. Rechtslage und Regelungsbedarf
Verlag Dr. Kovac
Hamburg 2017
250 Seiten
88,80 Euro
ISBN 978-3-8300-9392-3

Im Abgleich mit dem Schrifttum fällt zunächst auf, dass aktuelle Veröffentlichungen zum Thema „Whistleblowing durch Beamte“ nicht berücksichtigt wurden (Bäcker, Die Verwaltung 48 (2015), 499) oder mit Blick auf den Abschluss der Bearbeitung im März 2016 nicht berücksichtigt werden konnten (Albrecht, DPolBl 03/2017, 26; Lopacki, ZBR 2016, 329).Rn. 1
Der vergleichende Ansatz, der zunächst der Fragestellung nachgeht, wie es um den Whistleblower im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bestellt ist, wodurch der rechtliche Problemkreis des Whistleblowings allgemein erschlossen werden soll (S. 2), überzeugt mich nicht so recht. Die Darstellung der diesbezüglichen Rechtsprechung (S. 34 f.), die eine „Flucht in die Öffentlichkeit“ nur als letzten Ausweg zulässt, scheint sich von den die Beamten treffenden Anforderungen nicht hinreichend genug abzugrenzen, um einer so ausführlichen Darstellung zu bedürfen. Die Möglichkeit der Ableitung von Schlussfolgerungen von der einen Materie auf die andere scheint begrenzt. Von größerem Interesse ist dann schon wieder die Erörterung der Besonderheiten der im öffentlichen Dienst stehenden Tarifbeschäftigten (S. 59 ff.). Hierdurch wird das Bild der Rechtlage im Bereich des öffentlichen Dienstrechts, dessen Teil das Beamtenrecht ist, vervollständigt.Rn. 2
Hinsichtlich der Erläuterung und Diskussion der beamtenrechtlichen Vorgaben, die die Möglichkeiten des Whistleblowings durch die in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen limitieren, kommt meines Erachtens die Darstellung der Konfliktlage zwischen Amtsverschwiegenheit und Verfassungstreue zu kurz. § 67 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BBG betont ausdrücklich, dass die Verschwiegenheitspflicht nur soweit reichen kann, wie der Beamte durch sie nicht gehindert wird, für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten. Eine eingehende Befassung mit den insoweit aufeinandertreffenden Interessen hätte sich bei einer solchen Arbeit angeboten. Dem Verfasser wäre es dann vielleicht gelungen, seine Erörterung etwas mehr Tiefgang zu geben. So setzt er sich dem (berechtigten) Vorwurf aus, zu viele Themen anzusprechen (vgl. S. 68 ff.), die dann leider nicht mit der gebotenen Sorgfalt abgehandelt werden (können). Die Arbeit wird dadurch überblickartig.Rn. 3
Zuzustimmen ist dem Verfasser, wenn er feststellt, dass Beamte, die sich als Whistleblower betätigen und hierdurch möglicherweise einen Dienst für die Gemeinschaft verrichten, vielfältigen Sanktionen (u.a. dienst- und strafrechtlichen) ausgesetzt sind (S.105 ff.). Eine an Beamte gerichtete Ermutigung des Gesetzgebers (vgl. S. 131, vgl. S. 197), die zum Ausdruck bringt, dass aus den Behörden heraus begangene Straftaten und rechtswidrige dienstliche Handlungen notfalls auch gegenüber der Öffentlichkeit offenbart werden können, wäre vor diesem Hintergrund durchaus sinnvoll. Freilich setzt dies voraus, dass eine innerbehördliche „Bereinigung“ der Angelegenheit gescheitert ist. Die Arbeit von Hans enthält insoweit ein eigenes Kapitel mit Vorschlägen hinsichtlich der Ausgestaltung einer behördeninternen Compliance-Struktur, die die Möglichkeit bietet, „die Chancen für eine bessere Selbstregulierung zu erhöhen und externes Whistleblowing zu verhindern.“ (S. 135 ff.) Zugleich wird die in diesem Zusammenhang festzustellende größte Problematik aufgezeigt: „Die Funktionsfähigkeit einer solchen Lösung hängt […] maßgeblich vom Willen der Behördenleitung ab.“ (S. 143) Entscheidend ist mithin die innerbehördliche Fehlerkultur (vgl. S. 197), die gerade im Bereich der Sicherheitsbehörden oftmals zu Wünschen lässt.Rn. 4
Weiterhin befasst sich die Arbeit mit der Möglichkeit der Einrichtung eines Bundesbeauftragten für Whistleblower (S. 156 ff.) sowie den Whistleblower-Regelungen im Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika (S. 164 ff.). Am Ende stehen die Schlussfolgerungen und der Entwurf eines Whistleblower-Schutzgesetzes für Beamte (S. 197 ff.).Rn. 5
Dienstrechtlich versierte Leser können auf eine Befassung mit der Arbeit getrost verzichten. Wer sich bereits mit dem Thema Whistleblowing befasst hat, wird hier kaum grundlegend neuen Erkenntnisse finden. „Whistleblowing durch Beamte“ eignet sich vielmehr als Einstieg und Überblick in eine vielfältige Rechtmaterie, deren Rechtsfragen und Konflikte dann durch eigene Forschung vertieft werden können. Die thematische Vielfalt bietet zudem dieRn. 6
Möglichkeit, sich die Materie des Beamtenrechts anhand einer auch privatrechtliche Arbeitsverhältnisse betreffenden Problematik näher zu bringen.Rn. 7
Fußnoten

* Der Autor ist Oberregierungsrat und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl.