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VG Sigmaringen, Urt. v. 07.02.2017 – 2 K 2922/16 – „Waffenverbot für Rocker“

ZVR-Online Dok. Nr. 14/2018 – online seit 04.08.2018

§ 5 WaffG, § 41 WaffG, § 45 WaffG

Leitsatz der Redaktion

Soweit einem Betroffenen der Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition verboten wird (§ 41 Abs. 2 WaffG), bedarf dies der „Gebotenheit“. Insoweit genügt nicht bereits jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit, sondern nur eine Gefahr mit höherer Dringlichkeit. Rn. 1

Entscheidung

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