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Robert Gmeiner: Rezension – Neumayr, Mehrsprachigkeit im Unionsrecht, 2017

ZVR-Online Dok. Nr. 2/2018 – online seit 15.02.2018

Neumayr, Katharina
Mehrsprachigkeit im Unionsrecht
Manz Verlag
Wien 2017
XIV u. 278 Seiten
58,00 Euro
ISBN: 978-3-214-02031-6

Gemäß Art. 1 Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft vom 15.4.1958, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L Nr. 158, S. 1) – nachfolgend VO (EWG) 1/58 – stehen innerhalb der Europäischen Union 24 Amts- und Arbeitssprachen gleichberechtigt nebeneinander. Diese Regelung gilt nicht nur für die individuelle Kommunikation zwischen der Union und dem Bürger [Art. 2 VO (EWG) 1/58; Art. 24 Abs. 4 AEUV], sondern auch für Verordnungen und anderer Schriftstücke von allgemeiner Geltung, Art. 4 VO (EWG) 1/58. Die Mehrsprachigkeit der Europäischen Union hat zwar den großen Vorteil, dass jeder Unionsbürger in seiner Muttersprache in Kontakt mit der Union treten und die Verordnungen verstehen kann. Hierin liegt aber auch eine ihrer großen Schwächen, denn Rechtsbegriffe können nicht losgelöst von der konkreten Rechtsordnung – in der Europäischen Union immerhin 28 – verstanden werden.Rn. 1
Dies zeigt bereits ein Blick in das österreichische Recht. Das deutsche Verwaltungsrecht differenziert zwischen der Rücknahme als Aufhebung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG) und dem Widerruf als Aufhebung eines bestandskräftigen rechtmäßigen Verwaltungsaktes, § 49 Abs. 1 S. 1 VwVfG. Die Rücknahme oder den Widerruf als Arten der Aufhebung bzw. Abänderung eines Verwaltungsaktes kennt das – ebenfalls deutschsprachige – österreichische Verwaltungsrecht weder begrifflich noch von der Konzeption her. § 68 des österreichischen Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) differenziert im Rahmen der „Abänderung“ von Bescheiden lediglich zwischen begünstigenden (§ 68 Abs. 3 AVG), belastenden bzw. neutralen (§ 68 Abs. 2 AVG) und nichtigen (§ 68 Abs. 4 AVG) Verwaltungsakten (vgl. Fuhrmanns, Vertrauensschutz im deutschen und österreichischen öffentlichen Recht, Diss. jur. 2004, S. 208; abrufbar unter: http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2005/2209/pdf/FuhrmannsAchim-2005-05-30.pdf). Soll ein fremdsprachiger Rechtstext übersetzt werden ist die Besonderheit zu beachten, dass in der Zielsprache bestimmte Rechtsbegriffe (wie z.B. der Widerruf oder die Rücknahme) bereits besetzt sein können. Die Übersetzung des Englischen „withdraw“ bzw. des Französischen „retirer“ in Erwägungsgrund 55 der Richtlinie 123/2006/EG mit „widerrufen“ ist daher unglücklich gewählt.Rn. 2
Der Problematik der Übersetzung von Rechtsakten der Europäischen Union widmet sich die von der Universität Salzburg angenommene Dissertation von Katharina Neumayr. Bevor sie sich in Kapitel 3 (S. 103) der mehrsprachigen Rechtsetzung in der Europäischen Union widmet, führt sie zunächst allgemein in die Problematik des mehrsprachigen Rechts ein (Kapitel 1). Kapitel 2 ist in zwei größere Themengebiete aufgeteilt. Zunächst zeichnet sie die Kodifizierung des ABGB im mehrsprachigen Habsburgerreich nach und erläutert das Verfassen von Gesetzen in England. Das zweite größere Thema des zweiten Kapitels ist die Gesetzgebung in der viersprachigen Schweiz. Im dritten Kapitel schließlich widmet sich Neumayr ausführlich der Mehrsprachigkeit im Unionsrecht. Dabei untersucht sie zunächst die Rechtsgrundlagen für die Mehrsprachigkeit im europäischen Primär- und Sekundärrecht. Neben der sekundärrechtlichen Pflicht zur Mehrsprachigkeit aufgrund der VO (EWG) 1/58 stehe den Unionsbürgern aus den unionsrechtlichen Diskriminierungsverboten, dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip ein primärrechtlicher Anspruch zu, dass Rechtsakte der Union in ihrer Muttersprache erlassen werden. Daran anschließend schildert sie ausführlich den Vorgang der europäischen Gesetzgebung, wobei der Schwerpunkt freilich auf der Übersetzungstätigkeit liegt. Besonders wichtig ist die daran anknüpfende Folgeproblematik der fehlerhaften Übersetzung. Hier untersucht Neumayr zunächst, ob ein Unionsbürger im Hinblick auf eine fehlerhafte Übersetzung Vertrauensschutz genießen kann. Bemerkenswert ist hier, dass sie entgegen der Codan-Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 17.12.1998 - C-236/97) dem Unionsbürger das Übersetzungsrisiko mit beachtlichen Gründen grundsätzlich nicht aufbürden möchte. An den Vertrauensschutz anknüpfend behandelt sie die Problematik des Bestandsschutzes von Verwaltungsakten, die auf einer fehlerhaften Übersetzung beruhen und der Amtshaftung (Art. 340 Abs. 2 AEUV) bei der Verletzung des berechtigten Vertrauens in eine fehlerhafte Übersetzung. Am Ende der Arbeit spricht sie sich für die Übertragung des schweizerischen Verfahrens für die Erstellung mehrsprachiger Rechtsakte aus.Rn. 3
Entscheidungsgrundlage für die Behörde ist die Rechtslage, nicht hingegen eine bestimmte Rechtsnorm (vgl. Ph. Reimer, Verfahrenstheorie, 2015, S. 336). Im Rahmen des mehrsprachigen Unionsrechts ergibt sich die Europarechtslage aus den 24 gleichberechtigten Sprachfassungen, nicht nur aus der heimischen Übersetzung. Die Forderung von Neumayr, dass nur die letztinstanzliche Behörde einen umfassenden Sprachvergleich durchführen muss, um Übersetzungsfehler aufzudecken; eine nicht letztinstanzliche Behörde hingegen nur dann, wenn ein Übersetzungsfehler erkennbar bzw. zu erwarten ist (S. 215), ist im Hinblick auf die Ressourcen der Behörden durchaus verständlich. An dieser Stelle wäre es jedoch wünschenswert gewesen, wenn sie hierfür eine normative Grundlage angeboten hätte. Ob man bei der EU mangels der Staatsqualität von Rechtsstaatlichkeit sprechen kann (so wie Neumayr) oder das englischsprachige Konzept des „rule of law“ vorziehen sollte, ist irrelevant. Jedenfalls steht die Herrschaft des Rechts einer Außerachtlassung der europäischen Rechtslage entgegen.Rn. 4
Die Beschränkung der Behörde auf Beachtung nur einer einzigen Sprachfassung bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage. Anknüpfungspunkt könnte im nationalen Recht der objektiv-rechtliche § 10 S. 2 VwVfG sein, wonach Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen sind. Verzichtet man auf einen Sprachvergleich mit 23 weiteren Sprachfassungen – vor allem mit kleinen Amtssprachen, wie z.B. dem Slowenischen und dem vom Aussterben bedrohte Irischen – führt dies zweifelsohne zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Dieses Anliegen dürfte auch unionsrechtlich zulässig sein. Zwar ist Art. 41 Abs. 1 EuGRCh auf mitgliedsstaatliche Behörden nicht unmittelbar anwendbar, doch zeigt die Norm, dass die zügige Durchführung des Verwaltungsverfahrens primärrechtlich anerkannt ist. Ein grundsätzlicher Verzicht auf die Verpflichtung nicht letztinstanzlicher Behörden zur Durchführung des Sprachvergleichs gerät jedoch in Konflikt zu einem der Grundpfeiler des Europarechts: dem effet utile (Art. 4 Abs. 3 EUV), soweit aufgrund der fehlerhaften Übersetzung begünstigende Maßnahmen getroffen werden.Rn. 5
Führt die fehlerhafte Übersetzung zu einer Bevorzugung inländischer Personen, bspw. indem ihnen eine Erlaubnis unter günstigeren Voraussetzungen erteilt werden kann, fehlt ihnen die Widerspruchs- bzw. Klagebefugnis. Der Übersetzungsfehler einer Verordnung oder Richtlinie betrifft das gesamte Staatsgebiet, sodass Drittwiderspruch- bzw. Drittanfechtung zulässigerweise nur durch im Ausland ansässige Personen erfolgen kann. Ob es mit dem effet-utile-Grundsatz vereinbar ist, dass ein Sprachvergleich erst nach einer aus dem Ausland stammenden Anfechtung zwingend zu erfolgen hat, erscheint durchaus zweifelhaft. Zu dieser Problematik wäre eine vertiefte Auseinandersetzung erforderlich gewesen.Rn. 6
In Fußnote 682 nimmt Neumayr Bezug auf das deutsche Verwaltungsrecht und führt aus: „Nach § 48 Abs. 1 des deutschen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er rechtskräftig geworden ist, zurückgenommen werden; […].“ Bekanntlich können im deutschen Recht nur gerichtliche Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen. Verwaltungsakte werden stattdessen bestandskräftig. Dieser Fehler ist besonders ärgerlich (aber auch verzeihlich, weil dies keine inhaltlichen Auswirkungen hat), da eines der Grundanliegen des Werkes die Erhöhung der sprachlichen Qualität der Rechtstexte durch die zutreffende Verwendung der Rechtsbegriffe ist.Rn. 7
In rechtsdogmatischer Hinsicht kann die Arbeit nicht in allen Punkten überzeugen. Einige Probleme wurden nur erwähnt oder oberflächlich abgehandelt (z.B. der horizontale Vertrauensschutz bei fehlerhaften Übersetzungen). Positiv hervorzuheben ist, dass die Verfasserin das Gesetzgebungsverfahren in der Schweiz und der EU ausführlich in tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Hinsicht beschreibt, ohne dass dies den Leser langweilen würde. Ebenfalls positiv zu bewerten ist, dass sie – was leider zu oft vorkommt – dem EuGH nicht blindlings folgt, sondern sich kritisch mit der Rechtsprechung auseinandersetzt.Rn. 8
Obwohl es sich um eine österreichische Dissertation handelt und die Verwaltungsverfahrensautonomie bei den Mitgliedsstaaten liegt, können auch deutsche Juristen den Ausführungen folgen und ohne größere Schwierigkeiten mit dem deutschen Verwaltungsrecht verknüpfen. Geschrieben ist das Werk in einer gut verständlichen Sprache. Zusammenfassend ist die Dissertation von KatharinaNeumayr positiv zu würdigen. Das Werk kann thematisch Interessierten trotz kleinerer Mängel uneingeschränkt empfohlen werden.Rn. 9