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Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, Gerichtsbescheid v. 18.06.2018 - 0135/3-2018- „Keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren“

ZVR-Online Dok. 16/2018 – online seit 04.08.2018

§ 198 GVG, § 25 Abs. 1 Satz 2 VwGG.EKD, § 65 VwGG.EKD

Leitsätze des Einsenders*

1. Für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer fehlt es im evangelischen Kirchenrecht an einer Anspruchsgrundlage. § 198 GVG ist auf Verfahren vor dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht anwendbar.Rn. 1
2. Der kirchliche Rechtsschutz ist auch nicht um eine Norm mit dem materiellen Gehalt des § 198 GVG ergänzungsbedürftig. Da dieser als Staatshaftungsanspruch verstanden wird, wäre er ein „Fremdkörper“ im Kirchenrecht.Rn. 2

Sachverhalt und Themenaufriss

Im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts aus Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV ordnen die Religionsgesellschaften auch ihre justiziellen Angelegenheiten selbst, sie können etwa den Rechtsweg zu kirchlichen Gerichten vorschreiben. Diese sind in der Regel zwingend anzurufen, bevor der staatliche Rechtsweg eröffnet ist.Rn. 3
Im konkreten Fall hatte die zuständige Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Ev. Kirche in Deutschland über einen Kostenfestsetzungsantrag – soweit erkennbar ohne Sachgrund – mehr als zwei Jahre lang nicht entschieden. Der Kläger hat in dem Kostenfestsetzungsverfahren nach Sachstandsanfragen schließlich auch eine förmliche Verzögerungsrüge mit Verweis auf das staatliche Recht erhoben.Rn. 4
Nachdem auch auf die Rüge hin kein Kostenfestsetzungsbeschluss erging, erhob er – im noch laufenden Kostenfestsetzungsverfahren – Entschädigungsklage gegen die Ev. Kirche in Deutschland zum Disziplinarsenat bei dem Kirchengerichtshof der Ev. Kirche in Deutschland. Dieser gab das Verfahren formlos an den Verwaltungssenat ab, der zunächst durch Gerichtsbescheid entschied. Der Gerichtsbescheid ist noch nicht rechtskräftig.Rn. 5

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Rn. 6
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Rn. 7
Der Gegenstandswert wird auf 2.100,00€ festgesetzt.Rn. 8

Gründe

I. Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der unangemessenen Dauer eines Kostenfestsetzungsverfahrens.Rn. 9
Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Dienst der Evangelischen Kirche im Rheinland. Das Landeskirchenamt leitete gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Der Kläger stellte bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Disziplinarkammer - einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung, nachdem das Landeskirchenamt das Disziplinarverfahren längere Zeit nicht mehr betrieben oder gefördert hatte. Die Diszipli¬narkammer entsprach dem Antrag und legte der Evangelischen Kirche im Rheinland die Kosten des Verfahrens auf. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 31. März 2016 bei der Disziplinarkammer die Kosten in Höhe von 493,85 € festzusetzen. Eine Entscheidung über den Antrag unterblieb. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 rügte der Kläger die Dauer des Verfahrens. Eine Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag erging weiterhin nicht.Rn. 10
Daraufhin hat der Kläger beim Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland Klage erhoben. Er macht geltend: Das Kostenfestsetzungsverfahren dauere unangemessen lange. Deshalb stehe ihm eine Entschädigung zu. Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer seien in kirchengerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar.Rn. 11
Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn für den aufgrund der unangemessen langen Verfahrensdauer in dem bei der Disziplinarkammer bei dem Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland geführten Kostenfestsetzungsverfahrens 0134/1-2016 (Antrag vom 31. März 2016) erlittenen Nachteil angemessen, jedenfalls mit einem Betrag in Höhe von mindestens 2.100,00€ nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz, zu entschädigen.
Rn. 12
Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 13
Sie legt dar, der Anspruch auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer nach den Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes sei nicht in kirchliches Recht überführt worden.Rn. 14
II. Der Verwaltungssenat entscheidet über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VwGG.EKD). Die Beteiligten sind hierzu nach § 25 Abs. 1 Satz 2 VwGG.EKD gehört worden. Ihrer Zustimmung bedarf es nicht.Rn. 15
Die Klage ist unbegründet. Für die geltend gemachte Entschädigung fehlt es im kirchlichen Recht an einer Anspruchsgrundlage. § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), der einen Anspruch auf angemessene Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren einräumt, ist auf Verfahren vor dem Kirchengericht und dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht anwendbar. Seine Geltung ergibt sich weder aus § 65 VwGG.EKD noch aus § 7 Abs. 1 DG.EKD jeweils in Verbindung mit § 173 S. 2 VwGO.Rn. 16
1. Nach § 65 VwGG.EKD finden zur Ergänzung des Verwaltungsgerichtsgesetzes der EKD die Vorschriften der (staatlichen) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechende Anwendung. Nach § 173 Abs. 2 VwGO sind auf Verfahren vor den staatlichen Verwaltungs¬gerichten die Vorschriften der §§ 198 bis 201 GVG mit bestimmten Maßgaben entsprechend anzuwenden.Rn. 17
Schon nach dem Wortlaut des § 65 VwGG.EKD werden die Vorschriften der staatlichen Verwaltungsgerichtsordnung nur herangezogen, um das kirchliche Verwaltungsgerichtsgesetz zu ergänzen. Das Verwaltungsgerichtsgesetz regelt das gerichtliche Verfahren. Ergänzungsbedürftig ist es deshalb nach dem Zweck der Regelung nur mit Blick auf das gerichtliche Verfahren. Das Verwaltungsgerichtsgesetz ist zwar auf eine vollständige Regelung dieses Verfahrens angelegt, bleibt aber für eine Heranziehung weiterer Vorschriften offen, wo es zur Vermeidung sonst entstehender Lücken erforderlich oder aus anderen Gründen sinnvoll ist. Diese weiteren Vorschriften können aber nach dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes ebenfalls nur solche des Verfahrens sein, nicht hingegen Vorschriften des materiellen Rechts. § 198 normiert indes einen materiell-rechtlichen Entschädigungsanspruch. Es steht dem (hier staatlichen) Gesetzgeber frei, in einem Prozessgesetz wie dem Gerichtsverfassungsgesetz materiell-rechtliche Ansprüche zu regeln. Allein verfahrensrechtliche Verweisungsnormen anderer (hier kirchlicher) Gesetzgeber vermögen diese materiell-rechtlichen Regelungen nicht überzuleiten, wenn es an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese materiell-rechtlichen Normen fehlt. Eine solche ist im Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland nicht enthalten.Rn. 18
Für die Verweisungsnorm in § 7 Abs. 1 DG.EKD gilt nichts anderes.Rn. 19
2. Unabhängig davon ist der kirchliche Rechtsschutz nicht um eine Norm mit dem materiellen Gehalt des § 196 GVG ergänzungsbedürftig. Im Gegenteil stellte dieser materiell-rechtliche Entschädigungsanspruch einen Fremdkörper im kirchlichen Recht dar und kann auch aus diesem Grund nicht ohne einen ausdrücklichen Anwendungsbefehl des kirchlichen Gesetzgebers in kirchliches Recht übernommen werden.Rn. 20
Der Entschädigungsanspruch nach § 198 GVG stellt einen staatshaftungsrechtlichen An¬spruch dar (Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage, 2015, § 198 Rn. 3). Er ist darauf gerichtet, Ver¬letzungen des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK auszugleichen. Die Tätigkeit der Kirchen und der von ihr eingerichteten Gerichte unterliegen keiner Staatshaftung. Für sie gilt die Europäische Menschenrechtskonvention nicht. Die Kirchen und die von ihr eingerichteten Gerichte üben keine mittelbare Staatsgewalt aus.Rn. 21
3. Im Übrigen wäre eine Entschädigungsklage im Sinne des § 198 GVG ohne darauf be¬zogene Verfahrensvorschriften in der kirchlichen Gerichtsbarkeit nicht anwendbar. Solche Verfahrensvorschriften hat zwar der staatliche Gesetzgeber allgemein in § 201 GVG erlassen und in § 173 Satz 2 VwGO für die staatliche Verwaltungsgerichtsbarkeit durch darauf abgestimmte Maßgaben anwendbar gemacht. Der kirchliche Gesetzgeber hat vergleichbare Bestimmungen aber nicht normiert. Sein pauschaler Verweis auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung hilft nicht weiter, denn deren verfahrensrechtliche Regelungen, welche die Entschädigungsklage dort handhabbar machen, sind wegen der völlig anderen Struktur der kirchlichen Gerichtsbarkeit hier ohne Aussagegehalt. § 173 Satz 2 VwGO bestimmt das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht als zuständige staatliche Gerichte. Von kirchlichen Gerichten ist nicht die Rede.Rn. 22
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 60 Abs. 1 VwGG.EKD und die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 63 VwGG.EKD in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG.Rn. 23
Fußnoten

* Einsender: Robert Hotstegs, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.