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VG Arnsberg, Urt. v. 02.02.2017 – 6 K 3996/15 – „Identitätsfeststellung / Racial Profiling“

ZVR-Online Dok. Nr. 8/2018 – online seit 14.06.2018

§ 12 Abs. 1 PolG NRW

Leitsätze der Redaktion

1. Das südländische Aussehen einer Person allein genügt nicht, um vernünftige Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen und dementsprechend polizeiliche Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Rn. 1
2. Zur Einordnung einer Asylunterkunft als „gefährlicher Ort“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) PolG NRW. Rn. 2

Entscheidung

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