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ArbG Bautzen, Urt. v. 23.06.2016 – 6 Ca 6057/16 – „Zur Meinungsfreiheit eines Hochschullehrers“

ZVR-Online Dok. 19/2018 – online seit 03.09.2018

Art. 5 Abs. 1 GG, § 241 BGB, § 242 BGB, § 1004 BGB

Leitsätze der Redaktion

1. Der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob eine Äußerung rational oder emotional begründet oder grundlos ist oder ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Rn. 1
2. Im Rahmen öffentlich geführter Auseinandersetzungen wiegt die Meinungsfreiheit in der Abwägung mit anderen schützenwerten Interessen, etwa dem Recht der persönlichen Ehre, besonders schwer. Hier spricht grundsätzlich eine Vermutung zu Gunsten der Freiheit der Äußerung. Rn. 2

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.

* Einsender: Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Bautzen.