Skip to main content

AG Grimma, Urt. v. 13.01.2023 – 1 Ds 618 Js 29083/21 – „Körperverletzung im Amt durch einen Polizeibeamten im Zusammenhang mit sog. Corona-Spaziergängen“

ZVR-Online Dok. Nr. 4/2023 – online seit 19.03.2023

§ 223 Abs. 1 StGB, § 224 Abs. 1 StGB § 340 Abs. 1 StGB

Leitsätze der Redaktion:

 

1. Von dem Geschädigten, der einen Zollstock in der Hand hielt, ging keine Gefahr aus, die den Einsatz körperlicher Gewalt in Form eines Fußtrittes rechtfertigen würde.

Rn. 1

2. Zur Widerlegung der Aussagen eines Polizeibeamten durch die in Augenscheinnahme von Videoaufnahmen.

Rn. 2

3. Zum Scheitern der Sachverhaltsaufklärung im Wege der Zeugenvernehmung: „Die Aussagen der Zeugen [...] sind von eindeutigem Belastungseifer getragen, die Aussagen der vernommenen Polizeibeamten ebenso von dem (verständlichen) Versuch, ihren Kollegen nicht übermäßig zu belasten.“

Rn. 3

4. Zur Selbsttäuschung eines Polizeibeamten, der falsche Angaben in einem Sachstandsbericht macht, sich möglicherweise aber zum Zwecke der Rechtfertigung vor sich und seinen Kollegen so fest davon überzeugt hat, dass die Geschehnisse so waren wie er sie in seinem Sachstandsbericht dargelegt hat, dass er zum Zeitpunkt des Berichts, ebenso wie in der Hauptverhandlung, vollkommen davon überzeugt war, es sei so gewesen, wie er es aufgeschrieben hat.

Rn. 4

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.