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VG Magdeburg, Urt. v. 10.05.2012 – 3 A 53/12 MD – „Spielbankerlaubnis gehört nicht zur Insolvenzmasse“

ZVR-Online Dok. Nr. 36/2012 – online seit 29.08.2012

§ 35 InsO, § 36 InsO, § 2 SpielbG LSA

Leitsatz der Redaktion

Die Spielbankerlaubnis gehört nicht zur Insolvenzmasse, so dass eine irgendwie geartete Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung von Rechten, sei es in Antragsverfahren, sei es im Klageverfahren, nicht gegeben ist.Rn. 1

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zumSpielbankenbetrieb im Lande Sachsen-Anhalt.Rn. 2
Die D. betrieb aufgrund erteilter Zulassungen vom 20.02.2009 je eine öffentliche Spielbankin A-Stadt und in H. sowie eine unselbstständige Zweigstelle der Spielbank H. inW.. Der Spielbankbetrieb ruht derzeit, da er am 13.05.2011 (Spielbank A-Stadt) bzw.am 18.05.2011 (Spielbanken H. und unselbstständige Zweigstelle W.) eingestellt wurde.Rn. 3
Die wurde Ende 2009 privatisiert und die wurde mit notariellem Kauf- und Abtretungsvertragvom 14./22.12.2009 an die D. Ltd. mit Sitz in Z. veräußert. Alleingesellschafterindieser Gesellschaft war zum Zeitpunkt der Übernahme die F. Ltd., die sich im Alleineigentumder S. Ltd. mit Sitz in I. befand, die der S. Group angehört. Der Übergangder Geschäftsanteile erfolgte zum 01.01.2010. Die Zulassungen verblieben auch nachder Privatisierung weiterhin bei der D. (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 Spielbankgesetz LSA).Rn. 4
Die Liquidität der nahm in der Folgezeit ab, wobei sich die wirtschaftliche Situation dernach der Privatisierung verschlechterte. Teilweise konnten auch die fällige Umsatzsteuerund die Spielbankenabgabe nicht gezahlt werden. Es kam dabei zu verschiedenenVollstreckungen durch das Finanzamt A-Stadt, die schließlich dazu führten, dassu. a. aufgrund der erfolgten Pfändung durch das Finanzamt A-Stadt etwa das Geschäftskontogesperrt war (Juni 2011). Auch erfolgte z. B. eine Pfändung, die dazuführte, dass die Spielbank keine Spielbankreserven mehr hatte (Anfang Mai 2011).Rn. 5
Aufgrund der vorstehend im Wesentlichen dargestellten wirtschaftlichen Entwicklungkam es auch zwischen der D. und dem Beklagten zu verschiedenen Gesprächen bezüglichder wirtschaftlichen Situation der D., um den Widerruf der Zulassungen für dieD. vermeiden zu können.Rn. 6
Die D. stellte für die Spielbank in A-Stadt den Betrieb mit Wirkung vom 13.05.2011 undden Betrieb der Spielbank in H. sowie der Zweigstelle in W. ab dem 18. Mai 2011 ein.Diese Vorgänge wurden mit einer Ordnungsverfügung vom 13.05.2011 und 17. Mai2011 aufsichtlich begleitet.Rn. 7
Im Hinblick auf die Weiterführung des Spielbankenbetriebes fanden sodann u. a. Gesprächemit dem Geschäftsführer der Spielbanken GmbH und Vertretern des InnenundFinanzressorts bei dem Beklagten statt, wobei die Zustimmung der Aufsichtsbehördezur Weiterführung des Spielbankbetriebes u. a. an die Erbringung von Sacheinlagenin Höhe von 2 Mio Euro sowie die zur Verfügungstellung eines bestimmten Kassenstandesgeknüpft wurde. Dies geschah nicht, wobei der Geschäftsführer der Beigeladenendie Forderung nach seinem Vorbringen aufgrund fehlender Rechts- und Planungsicherheitnicht erbrachte (vgl. Schriftsatz des Beigeladenen vom 9.5.2012).Rn. 8
Am 15.07.2011 wurde durch den Geschäftsführer der D. ein Antrag auf Eröffnung einesInsolvenzverfahrens beim Amtsgericht A-Stadt gestellt. Das Amtsgericht A-Stadthat am 27.07.2011 die vorläufige Verwaltung des Insolvenzvermögens angeordnet undHerrn Rechtsanwalt A. als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Am 06.2.2012 wurdedas Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt A. weiter zum Insolvenzverwalterbestellt. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gelang es zuvor nicht, eine Konsolidierungherbeizuführen. In diesem Zusammenhang wies der Beklagte in mehrfachenSchreiben wiederholt auf die Bedenken hin, die er habe, ob ein wirtschaftlicherund ordnungsgemäßer Spielbetrieb noch gewährleistet sei, wobei die Möglichkeit desWiderrufs der Zulassungen angedeutet wurde, ein solcher Widerruf der Zulassungenaber zunächst nicht erfolgte. Bei den Verhandlungen über den Weiterbetrieb der SpielbankenGmbH und der Kontaktaufnahme mit mehreren möglichen Interessenten gelangteman zu keinem konkreten Ergebnis. Auch Gespräche Anfang 2012 zu einermöglichen Fortführung des Spielbankenbetriebes führten zu keinem Ergebnis, da u.a.nach Auffassung des Beklagten die vorgetragenen Möglichkeiten zur Übertragung derSpielbankzulassung an einen potenziellen Erwerber sämtliche nicht tragfähig warenund teilweise nach dessen Ansicht insolvenzrechtlichen und glückspielrechtlichen Bedenkenbegegneten. Nach erfolgter Anhörung der D. und des Insolvenzverwalters wurdeschließlich durch das beklagte Ministerium der Widerruf der Zulassungen zum Betriebeiner öffentlichen Spielbank in A-Stadt und H. sowie einer unselbstständigenZweigstelle der Spielbank H. in W. ausgesprochen durch hier streitbefangenen Bescheidvom 20.1.2012. Die Übergabe der Zulassungen binnen einer Woche nach Zustellungder Verfügung an das beklagte Ministerium wurde angeordnet. Zur Begründungwurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Anordnung auf § 20 Abs. 1 Satz1 und 2 i. V. m. § 2 Abs. 4 Nr. 6, 7 und 8 und Abs. 8 sowie im Hinblick auf die Zweigstelleder Spielbank H. in W. ergänzend auf § 2 Abs. 6 Spielbankgesetz LSA stütze.Die wirtschaftliche Entwicklung und die bestehende finanzielle Situation lasse die Wiederaufnahmeeines wirtschaftlichen Spielbetriebs nicht erwarten, zumal aus den zurVerfügung stehenden finanziellen Mitteln der Spielbankgesellschaft zuletzt nicht einmalmehr die abzuschöpfenden Beträge gedeckt werden konnten. Weiter führte das beklagteMinisterium aus, dass auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Nr. 7 Spielbankgesetzgegeben seien, da bezüglich der Person des Geschäftsführers und dessenInvolvierung in eine weitere Unternehmensgruppe, die als Betreibergesellschaft vonHotels und Spielbanken tätig sei, Zweifel bestünden, ob die Unabhängigkeit der Geschäftsführung und damit die Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbankenin Sachsen-Anhalt gegeben sei. Diese Bedenken würden insbesondere darausresultieren, dass der Geschäftsführer diese Verbindung bislang verschwiegen habeund insbesondere seine wahre Rolle und Einbindung in die Firmengruppe verschleierthabe. Auch sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 2Abs. 4 Nr. 8 Spielbankgesetz LSA gegeben, da ein weiterer Betrieb der Spielbankenderzeit in erheblichem Widerspruch zu den ordnungsrechtlichen Vorgaben des Spielbankgesetzesstehen würde und damit zu einem Bruch der Rechtsordnung führenwürde. Bereits die wirtschaftlichen Verhältnisse machten einen weiteren Betrieb unterEinhaltung der Vorgaben des Spielbankgesetzes derzeit unmöglich, wobei noch dieungeklärten gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisse hinzu kämen. Auch müssebezüglich der unselbstständigen Zweigstelle in W. gem. § 2 Abs. 6 Spielbankgesetzdavon ausgegangen werden, dass die konkreten Räumlichkeiten nicht mehr zur Verfügungstünden. Unter Einhaltung des Ermessens habe der Beklagte auch dem Zweckder Ermächtigung entsprechend gehandelt und dabei die gesetzlichen Grenzen desErmessens eingehalten. Der Widerruf der Zulassungen sei zweckmäßig, um dieGlücksspielregelungen durchzusetzen und auch eine ordnungsgemäße Ausschreibungder Spielbanklizenzen durch einen Widerruf bei dessen Bestandskraft zu ermöglichen.Dem stünde nicht entgegen, dass nach dem Spielbankgesetz LSA der Spielbetrieb biszum einem Jahr unterbrochen werden könne, da nicht ersichtlich sei, wie eine Wiederaufnahmedes Spielbetriebes erfolgen solle. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeitsei eingehalten worden. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an demWiderruf der Zulassungen, da die Zahl der möglichen Zulassungsinhaber zum Betriebeiner Spielbank in Sachsen-Anhalt limitiert sei und so lange diese Zulassung nichtausgeübt werden könne, würde kein erhebliches Glücksspielangebot bestehen. Nurdurch den Widerruf und Neuvergabe der Zulassungen könne dem Rechnung getragenwerden, wobei als Sicherungsmaßnahme die Zurückgabe der Zulassung erforderlichsei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. DerBescheid ist der D. am 24.01.2012 zugestellt worden. Dem Insolvenzverwalter ist am31.01.2012 eine Kopie des Widerrufsbescheides zugestellt worden, wobei in einemAnschreiben darauf hingewiesen wurde, dass es sich um eine Kopie des Widerrufshandele und der Widerruf der am 24.01.2012 zugestellt worden ist.Rn. 9
Am 20.02.2012 hat der Insolvenzverwalter in diesem Verfahren Klage erhoben. Am23.02.2012 wiederum hat die D. ebenfalls Klage erhoben (3 A 57/12 MD).Rn. 10
Der Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD trägt im Wesentlichen vor, dass zunächst einRechtsschutzinteresse für das vorliegende Verfahren gegeben sei. Auch angesichtsder fortgeschrittenen Zeit könne immer noch der Wiederaufnahmebetrieb der Spielbankerfolgen, zumal auch die Räumlichkeiten durchaus noch wieder zur Verfügunggestellt werden könnten.Rn. 11
Entgegen der Auffassung des Beklagten gehöre auch die Genehmigung zum Betriebeiner Spielbank zur Insolvenzmasse, so dass der Insolvenzverwalter klagebefugt sei.Es könne hier nicht darauf ankommen, ob die betreffende Erlaubnis zum Betrieb derSpielbanken pfändbar sei oder nicht. Entscheidend sei, dass hier der Insolvenzverwalterdie Befugnis zur Verwertung des Unternehmens als Ganzes habe und es nicht daraufankomme, ob einzelne Genehmigungen pfändbar seien oder nicht, da hier davonauszugehen sei, dass in Gesamtheit auch die erteilten Genehmigungen zur Insolvenzmassegehören würden.Rn. 12
Der Kläger trägtdarüber hinaus vor, dass aus verschiedenen Gründen der Widerrufder Zulassungen rechtswidrig sei. So seien bereits die gesetzlichen Vorgaben von demBeklagten nicht eingehalten worden, da dieser gemäß § 12 GewO, der auch auf dasSpielbankgesetz Anwendung finde, gehindert sei, während des laufenden Insolvenzverfahrensden Widerruf der Zulassung auszusprechen, da die Voraussetzungen des §12 GewO aufgrund der angeordneten vorläufigen Insolvenz und der späteren Insolvenzgegeben sei. Hier sei auch von Seiten des Beklagten in unzutreffender Weise das Vorliegenvon Ermessensgesichtspunkten geprüft worden, obwohl die Vorschrift des § 2Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz eine „Ist-Vorschrift“ enthalte. Auch sei lediglich unterErmessensgesichtspunkten eine Anhörung erfolgt, so dass auch der entsprechendeBescheid nicht umgedeutet werden könne und zudem auch alle Gesichtpunkte vorliegenmüssten, wenn man hier die Prüfung anhand des Ermessens vornehme. Auch seider Widerruf der Zulassung rechtswidrig. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass weder derSchutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Widerruf erfordere noch derGrundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet sei. Aufgrund des derzeit ruhenden Betriebessei ein Widerruf der Zulassungen nicht erforderlich; die Tatsache, dass es imderzeitigen Zeitpunkt zu einem Widerruf der Zulassungen komme, führe dazu, dasseine ordnungsgemäße Verwertung des Vermögens im Wege des laufenden Insolvenzverfahrensnicht mehr möglich sei. Niemand würde die käuflich erwerben, wenn imderzeitigen Zustand keine Erlaubnis zum Betrieb der Spielbanken vorliege. Der Schutzder öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei vielmehr bereits jetzt aufgrund der bestehendentatsächlichen Situation (Insolvenzverfahren, Einstellung des Spielbetriebes,Wiederaufnahme des Spielbetriebes nur mit Zustimmung des Beklagten) voll umfänglichgewährleistet. Im Übrigen sei der Widerruf der Zulassungen unverhältnismäßig.Jedes staatliche Handeln habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.Durch den Widerruf der Zulassungen würden sämtliche Möglichkeiten zur Verwertungvereitelt, da es nicht mehr möglich sei, einen Investor für die zu finden und das Unternehmenim Wege einer übertragenen Sanierung fortzuführen. Nur durch den weiterhinverbleibenden Besitz der erteilten Zulassungen bei der D. sei eine Verwertung möglich.Der von dem Insolvenzverwalter unterbreitete Lösungsvorschlag hätte gegenüber einemEntzug der Zulassungen und anschließenden Neuausschreibung der Zulassungendeutliche Vorteile, die von dem Beklagten bei seiner Entscheidung über den Widerrufder Zulassung zu berücksichtigen seien. So könnte ein legales Glücksspielangebotin Sachsen-Anhalt aufrechterhalten werden, während bei einem mehrere Monateandauernden Ausschreibungsverfahren ein legales Glücksspielangebot nicht bestehenwürde, was dem Sicherstellungsauftrag des Glücksspielstaatsvertrages widersprechenwürde. Das Unternehmen der könnte fortgeführt und erhalten werden anstelle es zuzerschlagen. Auch würden Arbeitsplätze erhalten. Dem Land Sachsen-Anhalt würdenweiterhin Steuereinnahmen aus dem Glücksspiel zufließen. Auch bestünde für einenkünftigen Investor die Rechtssicherheit im Hinblick auf die Arbeitsverhältnisse, was beieiner Neuausschreibung der Zulassungen nicht der Fall wäre. Dies alles würde zeigen,dass hier der Widerruf der Zulassungen unverhältnismäßig sei und zum gegenwärtigenZeitpunkt nicht nachvollziehbar sei, warum der Beklagte gerade jetzt, während deslaufenden Insolvenzverfahrens die Zulassung widerrufe, während er dies in dem gesamtenvorherigen Zeitraum trotz der erheblich schlechteren wirtschaftlichen Situationder nicht für erforderlich hielt.Rn. 13
Schließlich sei auch zu beachten, dass hier der Widerruf der Zulassungen an der fehlendenEinhaltung der Jahresfrist scheitere, da der Beklagte über die finanzielle Situationder Spielbanken GmbH bereits im Jahre 2010 informiert gewesen sei, so dass derim Januar 2012 ausgesprochene Widerruf verspätet sei.Rn. 14
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Klägers wird auf die Schriftsätzevom 20.2.2012, 22.3.2012, 4.5.2012 und 9.5.2012 sowie auf das GerichtsprotokollBezug genommen.Rn. 15
Der Kläger beantragt,

den Bescheid des C. vom 20.01.2012 aufzuheben.
Rn. 16
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 17
Er vertritt die Auffassung, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, dieZulassung zum Betrieb der Spielbanken nicht zur Insolvenzmasse gehöre und vondaher gesehen bereits die Aktivlegitimation bzw. Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwaltersnicht gegeben sei. Der Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers darüberhinaus im Einzelnen entgegen und führt aus, dass § 12 GewO nicht anwendbarsei und nach dem Gesamtkontext sich auch ergebe, dass hier die Voraussetzungendes § 2 Abs. 8 Satz 3 Spielbankgesetz angenommen worden seien. Darüber hinaussei die Entscheidung auch als Ermessensentscheidung zulässig, verstoße nicht gegenErmessensprinzipien und sei verhältnismäßig. Auch die Einhaltung der Jahresfrist seibeachtet worden.Rn. 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten wird auf den Schriftsatzvom 4.5.2012 sowie die Ausführungen im Gerichtstermin Bezug genommen.Rn. 19
Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 20
Sie vertritt die Auffassung, dass die Spielbankengenehmigungen nicht zur Insolvenzmassegehören und der Kläger auch nicht befugt sei, hier einen Prozess zu führen. Sietritt darüber hinaus dem Vorbringen des Beklagten im Einzelnen entgegen und führtaus, dass der streitbefangene Bescheid rechtswidrig sei. Hinsichtlich der Argumentationschließt sie sich im Wesentlichen dem Vorbringen des Klägers an und führt darüberhinaus im Einzelnen im Schriftsatz vom 9.5.2012 die Gründe an, die ihrer Meinungnach für die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Bescheides sprechen.Rn. 21
Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird insbesondere auf den Schriftsatz vom9.5.2012 sowie die Ausführung im Gerichtsprotokoll Bezug genommen.Rn. 22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischenden Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagtenund die Gerichtsakte sowie die Akten 3 A 57/121 MD und 3 B 82/12 MD Bezug genommen.Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.Rn. 23

Entscheidungsgründe

Die hier vorliegende Klage des Insolvenzverwalters ist unzulässig.Rn. 24
Ungeachtet aller Fragen zum Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses scheitert dieKlage bereits daran, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter nichtaktiv legitimiert/nicht prozessführungsbefugt ist. Das Gericht hat bereits in dem Verfahren3 B 82/12 Folgendes ausgeführt:Rn. 25
„Es kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des Verkaufs des …hauses, in dem dieSpielbank A-Stadt ihre Räumlichkeiten hatte, überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnisan dem Antrag besteht, weil möglicherweise die Räumlichkeiten der Spielbank in AStadtnicht mehr zur Verfügung stehen. Auch ist es unerheblich, ob und in welchemUmfange etwa aufgrund der Äußerungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom4.4.2012 bzw. im Gerichtstermin noch ein Rechtsschutzinteresse besteht und inwieweitaufgrund der fortgeschrittenen Zeit von einer möglichen Wiederaufnahme des Betriebesaufgrund der Jahresfrist wegen der Schließung der Spielbanken am 13.5.2011bzw. 18.5.2011 auszugehen ist. Dem Antrag des Antragstellers war auf jeden Fall deshalbder Erfolg zu versagen, weil dieser in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalternicht über die nötige Aktivlegitimation verfügt bzw. prozessführungsbefugt ist. Ungeachtetder Einzelheiten des Insolvenzverfahrens (vgl. insoweit §§ 35, 36, 85 und 86 derInsolvenzordnung) setzt eine zulässige Führung des Prozesses durch den Insolvenzverwaltervoraus, dass überhaupt die Erlaubnis zum Führen der Spielbanken (und damitauch deren Entzug) zum Gegenstand der Insolvenzmasse der Beigeladenen gehört.Die Tatsache, dass der Insolvenzverwalter Gespräche mit dem Antragsgegnergeführt hat und insoweit auch in das Gesamtverfahren offenkundig involviert ist, führtnicht dazu, über die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzordnung hinwegzusehen.Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis zu der Insolvenzmasse gehört und damitauch eine zulässige Prozessführung des Insolvenzverwalters vorliegt, beurteilt sichnach der Vorschrift der §§ 35 und 36 Insolvenzordnung. Danach gehören zur Insolvenzmassedas gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung desVerfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 Abs. 1 InsO).Nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckungunterliegen (so § 36 Abs. 1 Satz InsO). Die Frage, ob die Spielbankerlaubnis damit zurInsolvenzmasse gehört oder nicht, beantwortet sich aufgrund der gesetzlichen Regelungen.Die in diesem Zusammenhang vertretenen Ansichten zur Frage der Zugehörigkeiteiner Genehmigung zur Insolvenzmasse sind zwar im Einzelnen vielfältig, könnenaber nach Auffassung des Gerichtes nicht in dem Sinne beantwortet werden, dassdie vorliegende Spielbankerlaubnis zur Insolvenzmasse gehört (vgl. zur Problematikder Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bzgl. einer personenbeförderungsrechtlichenGenehmigung etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.6.1992, Az. 14 S 2912/90; VGAachen, Urt. v. 8.9.2009, Az. 2 K 993/08 bzgl. einer Taxikonzession, jeweils zitiert nachjuris; siehe ferner OVG NRW, Beschl. v. 2.10.2003, 13 A 3696/02 bzgl. der Behandlungvon Genehmigungen für Krankentransportfahrten nach dem Rettungsrecht NRWim Insolvenzverfahren; Hess. Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 21.11.2002, 8 UE3195/01 bzgl. einer Gewerbeuntersagung; aus der Literatur etwa Hess, Kommentar zurInsolvenzordnung, 1999, §§ 35, 36 InsO, Rn. 57; Kreft, InsO, 6. Auflage, § 36 InsO,Rn. 27 ff.; Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO Rn. 75;für die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse siehe auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v.11.6.1992, 14 S 2912/90; VG Aachen, Urt. v. 8.9.2009, 2 K 993/08; Nerlich/Römermann, InsO, Kommentar 2012, § 35 InsO Rn. 79; Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan, InsO, 4.Aufl., § 35 InsO Rn. 25, Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 35 InsO Rn. 46, wobei die vorgenanntenUrteile jeweils nach juris zitiert sind). Zu beachten ist in diesem Fall, dasses sich bei den vorliegenden Urteilen um nach Auffassung des Gerichtes nicht vergleichbareFallkonstellationen handelt. Ebenso wenig vermögen die Aussagen in Gerichtsurteilenrelevant sein, soweit sie die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse bei vorliegendenGenehmigungen etwa für Krankentransportfahrten oder Gewerbeuntersagungenverneinen (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Bsl. v. 2.10.2003, Az. 13 A3696/02; Hess. VGH, Urt. v. 21.11.2002, Az. 8 UE 3195/01, jeweils zitiert nach juris),weil gesagt wird, dass es sich um Genehmigungen nach dem öffentlichen Recht handeltoder aber hier personengebundene Elemente der Zuverlässigkeit eine Rolle spielen(vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 4, zitiert nach juris; RWSKommentar, Kübler/Prötting/Bork, Kommentar zur Insolvenzordnung, § 35 InsO, Rn.75). Die entscheidende Frage ist, ob es sich bei der vorliegenden Genehmigung umeine unpfändbare Forderung handelt (so eindeutig auch Kreft, InsO, 6. Aufl., § 36 Rn.29). Bei Vorliegen einer unpfändbaren „Forderung“ und der damit gegebenen Unübertragbarkeit(vgl. Hess, Kommentar zur Insolvenzordnung, §§ 35, 36 Rn. 57, 64) ist dieSituation die, dass unübertragbare Ansprüche, unabhängig davon, wie sie entstandensind, nicht in die Insolvenzmasse fallen (so eindeutig Hess, a.a.O., §§ 35, 36 InsO, Rn.64). In diesem Zusammenhang kann man auch nicht, wie es der Antragsteller meint,darauf abstellen, dass hier die Spielbank GmbH als Unternehmen betrachtet werdenmuss und zur Masse des Vermögens das Unternehmen als Summe von Vermögenswertentatsächlicher Art gehört, auch wenn etwa das Unternehmen als Vermögensinbegriffper se nicht pfändbar ist und auch die Gesamtheit des Unternehmens zu betrachtenist, unabhängig davon, ob möglicherweise einzelne Forderungen pfändbarsind oder nicht (vgl. insoweit auch etwa Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage, § 35 InsO Rn.46 sowie die von dem Antragsteller bzw. Kläger des Verfahrens 3 A 53/12 MD zitiertenNachweise). Ein Abstellen auf das Unternehmen als solches ohne Rücksicht auf diePfändbarkeit der einzelnen Forderungen widerspricht der gesetzlichen Regelung undbeachtet diese nicht.Rn. 26
Bei einer Betrachtung des maßgeblichen Spielbankgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt ist die Ausgestaltung der Spielbankerlaubnis eindeutig. So ist nicht nur aus § 2Abs. 4 Nr. 7 des Spielbankgesetzes LSA erkennbar, dass der Zulassungsinhaber etc.sachlich geeignet sein muss und Gewähr für einen ordnungsgemäßen Betrieb derSpielbank H. bietet und somit die Spielbankerlaubnis auch personengebundene Elementeenthält. Nach § 2 Abs. 5 S. 2 SpielbG LSA ist die Zulassung auch nicht übertragbarund darf einem anderen nicht zur Ausübung überlassen werden. Damit ist kraftGesetzes geregelt, dass die Spielbankerlaubnis nicht gemäß § 851 Abs. 1 Satz 1 ZPOpfändbar ist. Die Spielbankerlaubnis gehört damit nicht zur Insolvenzmasse, so dasseine irgendwie geartete Befugnis des Insolvenzverwalters zur Geltendmachung vonRechten, sei es in Antragsverfahren, sei es im Klageverfahren, nicht gegeben ist. Sofernman unter Hinweis auf andersartige Rechtsprechung bzgl. zum Beispiel einer Taxikonzessionund zur Übertragung von personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungengeneigt wäre, eine Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse zu bejahen, ist dies nachAuffassung des Gerichtes contra legem. Im Übrigen sind die Fälle, in denen entsprechendeEntscheidungen getroffen worden bzw. angedeutet sind, nach Auffassung desGerichtes mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Hier besteht zum einen eineeindeutige gesetzliche Regelung im Spielbankgesetz. Darüber hinaus betraf etwa dervom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidende Fall die Übertragungpersonenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen, wobei bezüglich der Spielbankerlaubniseine Übertragung gerade ausgeschlossen ist.Rn. 27
Angesichts der fehlenden Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse war auch, ohne dass esdarauf noch entscheidungserheblich ankommt, der Antragsgegner zum Widerruf derSpielbankerlaubnisse grundsätzlich berechtigt und nicht aufgrund der Vorschriften des§§ 173 VwGO, 240 Satz 1 ZPO an einem Tätigwerden gehindert. Insoweit greift auchnicht die Vorschrift des § 12 GewO ein, die den Antragsgegner an einem Handeln hindernwürde (vgl. insoweit zu Einzelheiten Urt. 3 A 57/12). Die Spielbankerlaubnis fälltnicht unter die Insolvenzmasse, so dass schon aus diesem Grunde hier ein Tätigwerdendes Antragsgegners grundsätzlich möglich ist, wobei es angesichts der fehlendenAktivlegitimation des Antragstellers nicht auf die Frage der Begründetheit des Antragesankommt, da insoweit es bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Prozessführungfehlt. Die Fragen der Begründetheit des Antrages/der Klage sind dahervom Gericht hier nicht mehr zu entscheiden.Rn. 28
Es kommt auch, worauf das Gericht ergänzend hinweist, eine Anwendung des § 94VwGO (direkt oder analog) nicht in Betracht, da hier zum einen bezüglich der Frageder Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasse keine Streitigkeit beieinem anderen Gericht rechtshängig ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Vorschriftdes § 94 VwGO um eine Ermessensvorschrift, wobei auch das erkennende Gerichtinzidenter die Frage der Zugehörigkeit der Spielbankerlaubnisse zur Insolvenzmasseentscheiden kann und dies hier in dem Sinne entscheidet, dass die Spielbankerlaubnisnicht zur Insolvenzmasse gehört.Rn. 29
Angesichts der Erfolglosigkeit des Antrages/der Klage war daher das Gerichtsverfahrenin der Weise zu entscheiden, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzesabzulehnen war.“Rn. 30
An diesen Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis hältdas Gericht fest. Auch im Klageverfahren haben die vorgenannten Gründe Geltung undwerden hiermit zum Gegenstand der Begründung der gerichtlichen Entscheidung imKlageverfahren gemacht. Auf Fragen der Rechtmäßigkeit des Bescheides kommt esangesichts der Unzulässigkeit der Klage in diesem Verfahren nicht an.Rn. 31
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kostender Beigeladenen waren gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, dadie Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt hat und damit ein Prozesskostenrisikoeingegangen ist. Der Antrag auf Klageabweisung hatte Erfolg.Rn. 32
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m.§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 33