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Florian Albrecht*: Rezension – Guckelberger, Öffentliche Verwaltung im Zeitalter der Digitalisierung, 2019

ZVR-Online Dok. 1/2020 – online seit 20.05.2020

Guckelberger, Annette
Öffentliche Verwaltung im Zeitalter der Digitalisierung. Analysen und Strategien zur Verbesserung des E-Governments aus rechtlicher Sicht

Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
Baden-Baden 2019
690 Seiten, gebunden
98,00 Euro
ISBN: 978-3-8487-5930-9

Die aktuelle Corona-Krise legt die „Digitale Rückständigkeit“ offen (so Welt Online hier), die den Alltag sowohl in der Verwaltung als auch in der Justiz in Deutschland augenscheinlich prägt. So sollen bspw. nur fünf Prozent der Berliner Staatsanwälte über die notwendige IT-Anbindung bzw. IT-Ausstattung verfügen, um von zu Hause aus arbeitsfähig zu sein. Selbst Vorzeigeprojekte, wie bspw. die internetbasierte Fahrzeugzulassung (i-Kfz; hierzu jüngst Albrecht/Kehr/Freigang, DAR 2019, 555), sollen – so Welt Online weiter - nicht ansatzweise flächendeckend verfügbar bzw. funktionsfähig sein. Die Zugänglichmachung von Verwaltungsdiensten mittels mobiler Technologien und Apps (vgl. Rn. 54 ff. zum „M-Government“) scheint damit in weite Ferne zu rücken (eine Zukunftsvision findet sich bei Guckelberger ab Rn. 148 ff.).Rn. 1
In Kenntnis dieser Problematik (vgl. Rn. 3 und ausführlich zum „Ist-Befund“ Rn. 155 ff.) legt Guckelberger ein Kompendium zum E-Government vor, das sich zunächst mit einem historischen Überblick (Rn. 4 ff.) und einer begrifflichen Einführung (Rn. 13 ff.) dem Thema annähert. Die im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Ansätze und Vorschläge zur Abgrenzung miteinander in Beziehung stehender Begrifflichkeiten (Erwähnung finden bspw. „E-Justice“ – Rn. 33 ff., „Open Government“ – Rn. 60 ff. sowie „Smart Government“ – Rn. 70 ff.) werden sehr ausführlich und unter Nennung der jeweiligen Vertreter vorgestellt. Dem schließt sich eine Darstellung aktueller Themenfelder auf dem Gebiet des E-Government an (siehe auch Heckmann, in: ders., jurisPK-Internetrecht, 6. Auflage 2019, Kap. 5 Rn. 62 ff.), die – so der Hinweis der Autorin in Fn. 410 – grundsätzlich im Rahmen von eigenständigen Monographien analysiert werden könnten (zum „Predictive Policing“ – Rn. 95 ff. siehe Hofmann, Predictive Policing, 2020). Erwähnung findet bspw. der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) in der Verwaltung (Rn. 106 ff.) und die Blockchain-Technologie (Rn. 128).Rn. 2
In einem weiteren Kapitel befasst sich Guckelberger mit der Ursachensuche bezüglich der Rückständigkeit der Verwaltung auf dem Gebiet des E-Governments. Neben den bekannten Argumenten (Kosten- und Zeitaufwand sowie Beharrungstendenzen der Verwaltung) wird hier auch die Frage aufgeworfen, ob es vielleicht im Bereich der Bürgerkontakte schlicht eine zu geringe Nachfrage für E-Government-Lösungen geben könnte (vgl. Rn. 163). Überdies würden vertrauensstiftende Aspekte hinsichtlich der Gewährleistung von Datenschutz und IT-Sicherheit noch immer vernachlässigt (Rn. 165). Unionsrechtliche Impulse zur Förderung des E-Governments (so die Kapitelüberschrift ab Rn. 171) versuchen insoweit gegenzusteuern, indem die Verwendung elektronischer Kommunikationswege als Option bzw. als Verpflichtung in bestimmten Bereichen fest verankert wird. Gerade Deutschland sollte solche Leitgedanken aufgreifen und ggf. auf weitere Verwaltungsbereiche übertragen, weil im E-Government etwa auch die Chancen zur Bewältigung des demografischen Wandels (Rn. 244) oder zur Steigerung der Qualität des behördlichen Handelns (Rn. 246) liegen könnte.Rn. 3
Mit Rn. 251 endet der „beschreibende Teil“ des Werkes und ab Rn. 252 folgen nun zunächst verwaltungsrechtliche Ausführungen. Dabei wird der Gedanke aufgegriffen, wonach E-Government genutzt werden könnte (bzw. müsste), um vor allem die tradierten Verwaltungsstrukturen zu überdenken und zu reformieren (Rn. 252). In der Diskussion ist in diesem Zusammenhang vor allem (aber auch schon seit längerer Zeit) das One-Stop-Shop-Prinzip (Rn. 267), das dem Bürger einen einheitlichen Verwaltungszugang bereitstellen möchte. Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, wie aus verfassungsrechtlicher Sicht möglicherweise zwingende Zuständigkeitsregeln eingehalten und gleichzeitig Potentiale des E-Governments (und der damit einhergehenden Vernetzung) erschlossen werden können, wird eingehend diskutiert (Rn. 364 ff.). Hier können insbesondere Formen der interkommunalen IT-Zusammenarbeit (Rn. 376) in Erwägung gezogen werden. Neben bspw. Erläuterungen zu Art. 91c GG und dem Onlinezugangsgesetz (OZG) findet sich hier auch eine Darstellung der zur Stärkung der Bund-Länder-Zusammenarbeit auf dem Gebiet der IT ergriffenen Initiativen (vgl. Rn. 303 zur Reform des IT-Planungsrats).Rn. 4
Ein weiteres großes Kapitel befasst sich mit der vollständig automatisierten Verwaltungsentscheidung (Rn. 405 ff. auch zu § 35a VwVfG und dem Verhältnis der Norm zu Art. 22 DS-GVO), die insbesondere im Zusammenhang mit der zu gewährleistenden Einzelfallgerechtigkeit schwierige verfassungsrechtliche Rechtsfragen aufwirft. Guckelberger weist darauf hin, dass sich solche Zweifel etwa mittels einer Einwilligungslösung ausräumen lassen könnten (Rn. 545). Fraglich ist dann aber wiederum, wie man den Bürgern hinreichende Vorteile bieten kann, damit deren hinreichendes Interesse an vollständig automatisierten Verwaltungsentscheidung überhaupt erzeugt wird (vgl. Rn. 546). Bezüglich des Einsatzes von KI in der Verwaltung (hierzu Rn. 559 ff.) wird empfohlen, dass sich ein rechtskonformer „Output“ vor allem mittels entsprechender Technikgestaltung, Testverfahren und regelmäßigen Kontrollen gewährleisten lassen könnte (Rn. 594). Vor dem Hintergrund schwieriger verfassungsrechtlicher Fragestellungen wird vorerst eine Beschränkung des KI-Einsatzes auf Servicedienstleistungen (genannt werden Auskunftsassistenten) angeregt (Rn. 631).Rn. 5
„Öffentliche Verwaltung im Zeitalter der Digitalisierung“ ist zuvorderst ein Handbuch über das E-Government. Hier wird mit großer Sorgfalt der Ist-Zustand auf dem Gebiet der technikbasierten Verwaltungsmodernisierung aufgezeigt, wobei auch die Befassung mit möglichen künftigen Entwicklungen nicht zu kurz kommt. Die Analysen und Darstellungen der Meinungsstände anhand von Literatur und Rechtsprechung sind umfassend und beziehen insbesondere die verfassungsrechtlich zwingend zu berücksichtigenden Rahmenbedingungen, die den Technikeinsatz einhegen, ein. Der Rezensent hat die Lektüre gleichwohl als ernüchternd empfunden, verdeutlicht sie doch zuvorderst, dass sich in Wissenschaft und Praxis auf dem Gebiet des E-Government in den vergangen 10 Jahren relativ wenig Bewegung feststellen lässt. Dass es sich bei dem Werk um eine große Fleißarbeit handelt (zum Inhaltsverzeichnis gelangen Sie hier), wird hierdurch nicht in Frage gestellt.Rn. 6
Fußnoten

* Der Autor ist Regierungsdirektor und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl.