Robert Gmeiner: Leistungserbringung als Verwaltungsakt?

Der Autor zeigt auf, dass die grundsätzliche Annahme, wonach die Erbringung einer Leistung (z.B. Auszahlung eines Geldbetrags) im allgemeinen Verwaltungsrecht zugleich einen konkludenten Verwaltungsakt darstellt, fehlgeht und zu sehr in die behördliche Auswahl des Handlungsmittels eingreift.

Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland: „Endgültig keine Entschädigung für überlange kirchengerichtliche Verfahren“

Für eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer fehlt es im evangelischen Kirchenrecht an einer Anspruchsgrundlage.

LG Dessau-Roßlau: „Judensau bleibt hängen!“

Die an einem Kirchengebäude in der Form eines Sandsteinreliefs angebrachte bildliche Darstellung einer „Judensau“ kann in einem objektiven Sinne nicht als Kundgabe der eigenen Missachtung der Gebäudeeignerin i.S.d. § 185 StGB verstanden werden.

VG Bayreuth: „Kein Waffenverbot für Mitglieder des Blood Red Section MC“

Im Rechtsstaat ist es zulässig, einen Lebensstil zu pflegen, der als unüblich, unangepasst oder unangenehm empfunden werden kann und der vielleicht auch von der Mehrheit der Gesellschaft abgelehnt wird. Waffenrechtliche Sanktionen dürfen hieran nicht anknüpfen.

Florian Albrecht: Rezension – Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019

Im Ergebnis ist der neue Eyermann das Hilfsmittel der Wahl, wenn es um den verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit geht. Eine Verfahrensführung, die glaubt, ohne die Neuauflage auskommen zu können, muss geradezu als fahrlässig bezeichnet werden.

OVG Berlin-Brandenburg: „Kein Alkoholverbot im Stadtgebiet von Forst (Lausitz)“

Eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Alkoholgenuss generell dazu führt, dass der Konsument die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört, besteht nicht.

VG Osnabrück: „Rücknahme eines kleinen Waffenscheines bei Mitgliedschaft im Gremium MC“

Wer Mitglied des Gremium MC ist, ist waffenrechtlich als unzuverlässig anzusehen, ohne dass den Beweisanregungen zu seinem guten Leumund seitens der Verwaltungsgerichte noch nachzugehen wäre.

VG Lüneburg: „Unzuverlässigkeit bei nicht sachgerechter Waffenaufbewahrung“

Wer in der Vergangenheit die Vorschriften des Waffengesetzes auf unterschiedlichste Art und Weise missachtet hat, bringt zum Ausdruck, dass er auch zukünftig mit Waffen nicht derart zurückhaltend umgeht, wie es der Gesetzgeber fordert.

Robert Gmeiner: Rezension – Gard, Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung, 2018

Betrachtet wird die Regelung des § 25 Abs. 3 VwVfG aus den diversen Blickwinkeln der Beteiligten, der Durchführungsphasen und den damit verbundenen unterschiedlichen Interessen.

Dr. Matthias v. Kaler: Rezension – Gern/Brüning, Deutsches Kommunalrecht, 4. Auflage 2019

Das Werk bleibt für den Praktiker „erste Wahl“ und kann allen, die im Kommunalrecht tätig sind, als zuverlässiger Ratgeber nachdrücklich empfohlen werden.

Florian Albrecht: Rezension – Heil, Aktuelle Probleme des Waffengesetzes, 2018

Zusammenfassend ist die Arbeit vor allem ein schöner Beitrag zur waffenrechtlichen Aufbewahrungskontrolle, deren verfassungsrechtliche Rahmenbedingungen gut nachvollziehbar analysiert und bewertet werden.

AG Tübingen, Urt. v. 05.10.2018 - 3 C 26/18 – „Facebooksperre: Vollpfosten sind Vollpfosten“

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