VG Berlin, Beschl. v. 25.11.2010 – VG 36 L 284.10 – „Stellenbesetzung an der Hochschule des Bundes“
ZVR-Online Dok. 4/2020 – online seit 20.05.2020
Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Besetzung von Professorenstellen an Universitäten kann nicht an denselben Maßstäben gemessen werden, wie sie sonst im Beamtenrecht üblich sind. Tiefgreifende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang insbesondere den Probevorträgen zu, die die Stellenbewerber im Rahmen eines Berufungsverfahrens gehalten haben. Entsprechendes hat auch für die Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung zu gelten. | Rn. 1 |
2. Sowohl die Besetzung einer Professorenstelle als auch die Stelle eines hauptamtlich lehrenden Beamten der Besoldungsstufen A13/A14 ist vom Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG umfasst. Den Verwaltungsgerichten steht daher hinsichtlich der behördlichen Auswahlentscheidung nur eine begrenzte Kontrollbefugnis zu. | Rn. 2 |
Entscheidung
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