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Christoph Keller*: Rezension – Johlen/Oerder, Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2012

ZVR-Online Dok. Nr. 37/2012 – online seit 05.09.2012

Johlen, Heribert/ Oerder, Michael
Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht
Verlag C.H.Beck
München
3. Auflage 2012
1244 Seiten
159,00 €
ISBN 978-3-406-61907-6

Das Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht ist Teil der beck’schen Reihe der „Münchener Anwaltshandbücher“ (Strafverteidigung; Straßenverkehrsrecht; Urheber- und Medienrecht; Vergütungsrecht; Versicherungsrecht und Verteidigung in Wirtschafts- und Steuerstrafsachen). Auch dieses Handbuch basiert auf einer „integrierten Darstellungsform“. Es verbindet die Aufgaben eines Formularhandbuches mit der systematischen Darstellung des materiellen Rechts.Rn. 1
Das Handbuch ist nunmehr in der 3. Auflage erschienen. Während die nur ein Jahr jüngere Auflage ausweislich des Vorwortes lediglich einen „durchgesehenen Nachdruck“ darstellte, wurde das Werk in seiner aktuellen Fassung gründlich überarbeitet. Teilweise umfangreiche Gesetzesänderungen (z.B. 7. Novelle der VwGO) sowie aktuelle Rechtsprechung wurden dementsprechend berücksichtigt. Das Werk bietet dabei den Rechtsstand von Januar 2012.Rn. 2
Ohne ein Fazit vorwegzunehmen: Das Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht besticht durch seine Kompaktheit und Übersichtlichkeit, seine umfassende und erschöpfende Darstellung sowie insbesondere durch seine praxisnahen Erläuterungen und Beispiele.Rn. 3
Inhaltlich werden nach einer Einführung in die Grundlagen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts („Das verwaltungsrechtliche Mandat“; „Der Anwalt im Verwaltungsprozess“) sowie der Darlegung der Besonderheiten der anwaltlichen Mandatsbearbeitung (z.B. Fristen, Haftungs- und Vergütungsfragen) die einschlägigen Probleme des Besonderen Verwaltungsrechts dargelegt. Behandelt werden infolgedessen die praxisrelevantesten Bereiche des gesamten Verwaltungsrechts. Das Werk deckt dabei alle wichtigen Bereiche wie das Abgabenrecht, das Beamtenrecht, das Denkmalschutzrecht, das Bauplanungsrecht, das Bauordnungsrecht, das Baunachbarrecht, das Immissionsschutzrecht, das Natur- und Landschaftsschutzrecht, das Abfallrecht, das Wasserrecht, das Gewerberecht, das Schulrecht, das Prüfungsrecht, das Hochschulzulassungsrecht, das Staatshaftungsrecht, das Wohnungswirtschaftsrecht, das Planfeststellungsrecht, das Bodenschutzrecht, das Straßenrecht, das Medienrecht, das Ausländerrecht, das Asylrecht und die Europarechtliche Grundlagen ab.Rn. 4
Auch die Grundzüge der Mediation im Verwaltungsrecht werden in einem eigenen Kapitel (Teil B) ausführlich erläutert. Dies ist angesichts der Etablierung der Mediation in Deutschland mehr als sachgerecht („the future is mediation“).Rn. 5
Ein neues Kapitel zum Europarecht „Grundlagen des Europarechts und des europäischen Verfahrensrechts“ wurde angesichts der Bedeutung dieses Themas ebenfalls in das Handbuch aufgenommen („Europarecht in der anwaltlichen Praxis“).Rn. 6
Das Werk spannt also inhaltlich einen weiten Bogen. Dennoch ist es nach wie vor handlich. Die Gliederung zu den Vorauflagen wurde nicht verändert. Innerhalb der einzelnen Kapitel überzeugt sie und ermöglicht eine schnelle Einarbeitung in die jeweilige Problematik. Empfehlungen zur Handhabung des Verfahrens nebst Formulierungshilfen sowie Checklisten und zahlreiche praktische Beispiele verdeutlichen zudem den praktischen Wert.Rn. 7
Im Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht sind mithin alle wichtigen Themen aus dem Verwaltungsrecht durch erfahrene Spezialisten aktuell und anwaltsgerecht aufbereitet. Die Darstellung mit Checklisten, Formulierungsvorschlägen, Mustern und Praxistipps erleichtert die Mandatsbearbeitung im Verwaltungsrecht entscheidend.Rn. 8
Das mit 1244 Seiten starke „Anwalts-Handbuch“ ist relativ breit angelegt. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Themenkomplexe können Detailfragen naturgemäß nicht immer in entsprechender Tiefe behandelt werden (z.B. Ausführungen zum Reisegewerbe innerhalb des Kapitels „Das Mandat im Gewerbe- und Gaststättenrecht“). Eher stiefmütterlich behandelt wird die „Abschiebungshaft“ im Kapitel „Das Mandat im Ausländerrecht“. (§ 23, Rn. 176). Erläuterungen zu Zuständigkeiten und Ermächtigungen - auch der Länderpolizei - hätten diesem Thema „gut getan“. So sind die Länderpolizeien – neben den Grenz- und Ausländerbehörden - gem. § 71 Abs. 4, Abs. 5 AufenthG explizit zuständig für die Zurückschiebung nach unerlaubter Einreise (§ 57 AufenthG), die Durchsetzung der Verlassenspflicht bei räumlicher Beschränkung des Aufenthaltstitels (§ 12 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG), die Durchführung der Abschiebung (§ 58 AufenthG) sowie für erforderliche Festnahmen (§ 71 Abs. 5 AufenthG), Durchsuchungen (§ 48 Abs. 3 AufenthG), Erkennungsdienstliche Maßnahmen (§ 49 AufenthG).Rn. 9
Im Kapitel „Das Mandat im Beamtenrecht“ werden die Themenkomplexe „Versetzung, Abordnung, Umsetzung, Zuweisung“; „Konkurrenz um Beförderungsämter und -dienstposten“ und „Dienstliche Beurteilungen“ behandelt. Aus Sicht des Rezensenten, bei diesem handelt es sich um einen (Polizei-)Beamten, wären mithin Ausführungen zu so praxisrelevanten Komplexen wie z.B. dem „Nebentätigkeits-“ oder „Dienstunfallschutzrecht“ wünschenswert gewesen. Hervorzuheben ist mithin das Kapitel „Dienstliche Beurteilungen“ und die damit in Zusammenhang stehenden Ausführungen zur Auswahl von (Beförderungs-)Bewerbern, ist doch die dienstliche Beurteilung letztlich Auswahlgrundlage. Positiv anzumerken ist exemplarisch ein „Resümee in Thesenform“ (§ 5: Das Mandat im Beamtenrecht, Rn. 88).Rn. 10
Schließlich hätte noch ein eigenes Kapitel zum Versammlungsrecht dem Werk – zumindest aus Sicht eines Polizeipraktikers - gut getan, schmälert aber keineswegs den ansonsten überaus positiven Eindruck.Rn. 11
Fazit: Das Werk richtet sich zwar vor Allem „an alle auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts tätigen Rechtsanwälte“. Das Münchener Anwaltshandbuch Verwaltungsrecht ist aber keineswegs nur für Rechtsanwälte, sondern vielmehr für alle zu empfehlen, die einen Einstieg in ein bestimmtes Thema aus dem besonderem Verwaltungsrecht suchen.Rn. 12
Bei der Auswahl der Kernbereiche der Themen des (Besonderen) Verwaltungsrechts zeigt sich, dass das Handbuch ein wichtiges Arbeitsmittel für alle Personen ist, die Anregungen und Hilfestellungen, mithin Informationen zu einen bestimmten Themenkomplex auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts benötigen. Durch zahlreiche praktische Beispiele verbindet das Werk die fundierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit praktischer Relevanz. Das Werk wird seinem Anspruch als Handbuchcharakter vollumfänglich gerecht.Rn. 13
Fußnoten

* Christoph Keller ist Polizeioberrat und unterrichtet an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW.