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VG Aachen, Urt. v. 10.04.2012 – 2 K 1352/11– „Uhu, Mittelspecht und Wanderfalke“

ZVR-Online Dok. Nr. 40/2012 – online seit 05.09.2012

§ 6 Abs. 1 StVG, § 45 Abs. 1 StVO, § 45 Abs. 9 StVO

Leitsätze der Redaktion

1. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann der Einzelne ausnahmsweise aus den Regelungen des § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen. So kann ein Verkehrsteilnehmer als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. In solchen Fällen kann dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zustehen.Rn. 1
2. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für den Verkehrsteilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, zu laufen, wenn der jeweilige Verkehrsteilnehmer erstmals auf das Verkehrszeichen trifft.Rn. 2

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer ca. 900 m langen Teilstrecke der Landstraße (L) 249 zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen auf 50 km/h durch Verkehrszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung (StVO) in beiden Fahrtrichtungen. Zu dieser Teilstrecke gehört auch die Kurve "Am Rödelsbach", deren Radius im Rahmen einer Ausbaumaßnahme verringert worden war. Die L 249 verläuft im genannten streitbefangenen Streckenabschnitt entlang eines Vogelschutzgebietes und eines nach europäischem Recht registrierten "Fauna Flora Habitat" (FFH)-Gebietes mit der Bezeichnung "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal". Durch die Festsetzung dieses Vogelschutzgebiets im Rurtal sollen der Mittelspecht (Brut/Fortpflanzung), der Wanderfalke (auf dem Durchzug) und der Uhu (Brut/Fortpflanzung) unter besonderen Schutz gestellt werden. Nach der einschlägigen Textbeschreibung ist das durch die imposanten rötlichen Buntsandsteinfelsen geprägte Vogelschutz- und FFH-Gebiet von besonderer Bedeutung für den Uhu: Er finde in diesem felsigen Gebiet gute Brutmöglichkeiten. Es handele sich im Bereich der hier in Rede stehenden Naturfelsen um ein Schwerpunktvorkommen dieser Großeule von landesweiter Bedeutung. Auch der Wanderfalke sei bis Anfang der 1950er Jahre hier Brutvogel gewesen. In den letzten Jahren seien regelmäßig Wanderfalken in dem VSG-/FFH-Gebiet beobachtet worden. Eine Wiederansiedlung sei möglich. Steile Hänge, teilweise mit Block-, Hangschutt- und Schluchtwaldbewuchs, seien landesweit äußerst selten. Dieser Lebensraum werde zunehmend auch vom Mittelspecht besiedelt.Rn. 3
Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens betr. den Ausbau des hier im Streit stehenden Teilstücks der L 249 schlossen am 8. März 2005 das Land Nordrhein-Westfalen, letztvertreten durch den Direktor des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, die Bezirksregierung Köln, der Bund für Umwelt- und Naturschutz e. V. (BUND), der Beklagte, die Stadt Heimbach, die Biologische Station des Beklagten und die Rurtal GmbH eine mehrseitige "Vereinbarung" mit - auszugsweise - folgendem Wortlaut:Rn. 4
"Pkt. 1: Kurvenradius Rödelsbachkurve Der Radius der Kurve 'Am Rödelsbach' wird von 180 m auf 150 m reduziert. Gleichzeitig ordnet der Kreis (Straßenverkehrsamt) in diesem Bereich eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h an.Rn. 5
Pkt. 4: Geschwindigkeitsreduzierende Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Uhu-Jungvögel und mauserbedingt geschwächten weiblichen UhusRn. 6
Zum Schutz des in den an dem Ausbauabschnitt der L 249 angrenzenden Felsen nach Auskunft der EGE (erg.: Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V.) an wechselnden Plätzen brütenden Uhupaares und seiner Jungen werden folgende Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung vorgesehen:Rn. 7
- optische Fahrbahnverengung durch breitere Fahrbahnrandmarkierungen (Restbreite Fahrbahn zwischen den Fahrbahnrandmarkierungen 6 m), - durch Beschilderung wird eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h in der Rödelsbachkurve angeordnet, (von Bau-km 0+50.00 bis Bau-km 1+100.00 unter dem Uhu-Brutfelsen), - saisonale Warnschilder werden jeweils zur Brut- bzw. Jungvogelaufzuchtzeit von der Straßenmeisterei Simmerath aufgestellt, - es wird eine dauerhafte Geschwindigkeitskontrolle durch das Straßenverkehrsamt Düren durchgeführt, - am Ausbauanfang und Ausbauende z. B. am Parkplatz am Blenser Bahnhof' und Ortsausgang Hausen werden von der Stadt in Zusammenarbeit mit dem Kreis und der Biostation Info-Tafeln aufgestellt, die auf den hohen naturschutzfachlichen Wert des Gebietes hinweisen und Informationen über die vorkommenden geschützten Tierarten geben. Hierdurch soll auch eine Akzeptanz für die geschwindigkeitsreduzierenden Maßnahmen erreicht werden.Rn. 8
Pkt. 7: Verzicht auf Rechtsmittel Der BUND zieht den Widerspruch gegen die Befreiungserteilung des Kreises Düren zurück und verzichtet in der Folge auf Rechtsmittel."Rn. 9
In den Folgejahren wurde das in Rede stehende Teilstück der L 249 ausgebaut. Die offizielle Verkehrsfreigabe des betreffenden Teilstücks erfolgte am 8. September 2010.Rn. 10
Die Klägerin befuhr am 27. Februar 2011 mit ihrem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 00 00 um 11.59 Uhr die L 249 in Richtung Heimbach. Durch die Verkehrsüberwachungsanlage wurde nach Toleranzabzug für das genannte Fahrzeug eine Geschwindigkeitvon 83 km/h - und damit eine Überschreitung um 33 km/h - festgestellt. Mit Bußgeldbescheid vom 8. April 2011 wurde gegen die Klägerin eine Geldbuße von 120,- EUR verhängt. Unter Einschluss von Verwaltungsgebühr und Auslagen wurde von der Klägerin ein Gesamtbetrag von 143,50 EUR gefordert. Zugleich wurde angeordnet, dass bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft dieses Verstoßes die Anordnung eines Fahrverbots drohe. Die Klägerin erhob Einspruch gegen den Bußgeldbescheid; die Bußgeldsache ist unter dem Aktenzeichen 408 Js - OWi 1649/11 beim Amtsgericht Düren anhängig.Rn. 11
Die Klägerin hat am 27. Juli 2011 die vorliegende Klage erhoben. Sie hält diese für zulässig. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h sei unter Fristgesichtspunkten noch anfechtbar, da die offizielle Verkehrsfreigabe am 8. September 2010 erfolgt sei und bezogen darauf die Jahresfrist für die Klageerhebung noch nicht abgelaufen sei. In der Sache ist die Klägerin der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h nicht gegeben seien. Diese habe weder eine Rechtsgrundlage im Straßenverkehrsrecht noch könne die genannte Vereinbarung zwischen Trägern öffentlicher Verwaltung und Naturschutzverbänden anlässlich der Vorbereitung des Ausbaus der L 249 als eine solche Grundlage herangezogen werden. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO lägen nicht vor. Danach dürften Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteige. Gesichtspunkte des Artenschutzes im Sinne des § 45 Abs. 1 a Nr. 4 a StVO könnten die Beschränkungen nicht rechtfertigen. Der angeblich schutzbedürftige Uhu niste bereits seit Jahren immer wieder in der Felswand oberhalb der L 249. Fälle von Kollisionen eines Fahrzeugs mit einem möglicherweise noch nicht voll flugfähigen Junguhu oder gar Fälle, in denen ein totgefahrenes Exemplar des Uhus aufgefunden worden wäre, seien bislang nicht bekannt geworden. Bereits vor dem Ausbau der L 249 sei jahrelang eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden gewesen. Diese habe jedoch lediglich 70 km/h betragen. Auch bei dieser höheren Geschwindigkeit habe es noch nie die Beobachtung der Kollision eines Uhus mit einem Fahrzeug auf dieser Teilstrecke gegeben. Der Straßenabschnitt stelle auch unter weiteren Gesichtspunkten keine besondere Gefahrenstelle dar. Es lasse sich insbesondere nicht feststellen, dass hier ein Unfallhäufungspunkt gegeben sei. Auch europarechtliche Gesichtspunkte gäben zu keiner anderen rechtlichen Bewertung Anlass. Unstreitig sei durch den Verlauf der L 249 und die Lage des Vogelschutzgebietes und des FFH-Gebietes "VSG-Buntsandsteinfelsen im Rurtal" europäisches Recht berührt. Allerdings seien in den einschlägigen europarechtlichen Richtlinien (Vogelschutzrichtlinie und FFH-Richtlinie) keine konkreten Ansatzpunkte für die hier streitige verkehrsrechtliche Anordnung enthalten. Die genannten europarechtlichen Richtlinien seien zwar in nationales Recht umgesetzt. Dies sei erfolgt durch die Übermittlung der Informationen für das betroffene Vogelschutzgebiet gemäß Formblatt an die Europäische Kommission, in dem zu schützende Arten wie der Uhu und der Mittelspecht sowie der Wanderfalke aufgelistet seien. Aus diesen Unterlagen sei allerdings nicht ersichtlich, dass Gefährdungen durch die Auswirkungen des vorbeiführenden Straßenverkehrs vorhanden seien. Untersagt oder eingeschränkt worden seien lediglich Nutzungen, die keinerlei Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen. Im Jahre 2006 sei die Geschwindigkeit noch auf 70 km/h beschränkt gewesen. Damals sei - bei einer deutlich höheren zugelassenen Geschwindigkeit als heute - keine Gefährdung der bezeichneten Vogelarten durch den Straßenverkehr angenommen worden. Wieso sich mit dem Ausbau der auf gleicher Trasse verlaufenden Straße dies vollständig geändert haben sollte, sei bisher nirgends dargelegt und auch nicht darlegungsfähig. Die Umsetzung der genannten europarechtlichen Richtlinie sei im vorliegenden Fall durch die Festsetzung eines Naturschutzgebietes erfolgt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass seit der Planfeststellung der L 249 (neu) die insoweit einschlägigen Rechtsgrundlagen Änderungen erfahren hätten. Die seitens des Beklagten vorgelegten Unterlagen enthielten als Datum der Verfügung des Straßenverkehrsamtes den 27. August 2009. Zu jener Zeit habe die Schutzverordnung der Bezirksregierung Köln vom 21. April 1999 gegolten. Dort seien zwar unter § 3 über den "Schutzzweck des Gebietes" am Ende auch der Uhu und der Wanderfalke aufgezählt. Verbote, die sich auf den Straßenverkehr der L 249 bezögen, enthalte § 5 dieser ordnungsbehördlichen Verordnung jedoch nicht. Im Gegenteil sei in § 6 Nr. 3 der Verordnung unter anderem die Unterhaltung bestehender rechtmäßiger Verkehrswege als "nicht betroffen" bezeichnet. Die vorhandene Straße sei also offenbar als dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufend eingestuft worden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt, der allerdings für die Aufstellung des Verkehrszeichens nicht mehr relevant sei, gelte für diesen Bereich der erst am 26. Juni 2010 in Kraft getretene Landschaftsplan Heimbach mit dem dort festgesetzten Naturschutzgebiet 2.1-1 "Naturschutzgebiet - Südwestexponierte Wälder und Felsbereiche im Rurtal". Dieser Landschaftsplan sei gemäß § 27 des Landschaftsgesetzes Nordrhein-Westfalen aufgestellt und als Satzung beschlossen worden. In den Festsetzungen dieses Landschaftsplans finde sich zugunsten des vom Beklagten behaupteten Schutzbedarfs auf der L 249 keine speziell auf den Straßenverkehr bezogene Verbotsregelung. Daraus lasse sich nur schließen, dass die streitbefangene verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h und deren technisch dauerhafte Überwachung durch eine stationäre Anlage nicht mit einem solchen Schutzbedürfnis zu rechtfertigen seien. Auch soweit der Beklagte sich zum Schutz des Uhus auf die Vogelschutzrichtlinie berufe, könnten daraus keine hier einschlägigen rechtlichen Konsequenzen abgeleitet werden. Am Rande eines Naturschutzgebietes, genau genommen sogar außerhalb desselben, könnten nicht ohne Weiteres die gleichen Maßstäbe wie inmitten eines solchen Schutzgebiets angelegt werden. Wenn jedoch - wie dargelegt - nicht einmal inmitten des Geltungsbereichs eines Naturschutzgebietes beschränkende straßenverkehrsrechtliche Anordnungen verfügt seien, könnten solche außerhalb des festgesetzten Gebietes erst recht nicht mit erheblicher Einwirkung in den persönlichen Freiheitsbereich einer Bürgerin angeordnet werden.Rn. 12
Soweit der Beklagte nunmehr vortrage, dass er durch die Vereinbarung vom 8. März 2005 bei der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens nicht beeinträchtigt gewesen, insbesondere nicht "Dritteinflüssen" ausgesetzt gewesen sei, sei diese Argumentation nicht glaubhaft. Nach einer Detailprüfung dieser Vereinbarung sei offensichtlich, dass der Beklagte sich hiervon habe leiten lassen und sich gebunden gefühlt habe. Eine rechtsfehlerfreie Ermessensausübung setze voraus, dass überhaupt Ermessen ausgeübt werden könne; dies erfordere wiederum die Ermittlung und Berücksichtigung aller für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und deren Gewichtung bei der Ermessensentscheidung. Dabei gehe es u.a. um eine sachgerechte Auswahl zwischen mehreren Entscheidungsmöglichkeiten sowie der nachvollziehbaren Begründung derselben. Genau dies sei jedoch nach der Vereinbarung vom 8. März 2005 nicht mehr erfolgt. Der Beklagte könne sich insoweit auch nicht auf die Wertung in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) berufen. Im Übrigen lasse die getroffene Entscheidung nicht erkennen, welche Belange der Beklagte gegeneinander abgewogen habe. Zwar sei es nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verboten, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine solche erhebliche Störung durch den Verkehr auf der L 249 habe der Beklagte jedoch nicht dargetan.Rn. 13
Die Klägerin beantragt,

die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Landstraße 249 im Rurtal auf der Teilstrecke zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen auf 50 km/h durch Verkehrszeichen Nr. 274 der Anlage 2 zur StVO in beiden Fahrtrichtungen aufzuheben.
Rn. 14
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 15
Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h nach § 45 Abs. 1 a Nr. 4 a und Abs. 9 StVO gegeben seien. Zudem sei er durch europarechtliche Vorgaben gebunden. Maßgebliche Rechtsvorschriften seien die EU-Vogelschutzrichtlinie und die europarechtliche FFH-Richtlinie für den Bereich der "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal" im Brutgebiet der besonders zu schützenden Vogelarten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften obliege es den Mitgliedstaaten, die nach den Richtlinien vorgesehenen Ziele zu erreichen und alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner und besonderer Art zu treffen (Art. 10 Abs. 1 EG-Vertrag). Im vorliegenden Verfahren habe der Beklagte mit der von der Klägerin angegriffenen Geschwindigkeitsbeschränkung versucht, dem Konflikt zwischen dem im europäischen Recht verankerten Artenschutz und den sonstigen Interessen der Nutzer der Straße sachgerecht Rechnung zu tragen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei Gegenstand der Vereinbarung vom 8. März 2005 gewesen. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es letztlich um den Ausbau einer bereits vorhandenen Straße gegangen sei. Der Trassenverlauf sei durch die alte Straße weitestgehend vorgegeben gewesen. Weitere Zwangspunkte bei der Planung der Ausbaumaßnahme seien die Enge des Heimbachtales, der Schienenverlauf der Rurtalbahn und das vorhandene Gewässer der Rur gewesen. Es habe zur gewählten Trasse keine echte Planungsalternative gegeben. Andererseits sei jeder zusätzliche Eingriff in den als Vogelschutz- und FFH-Gebiet ausgewiesenen schützenswerten Lebensraum den Naturschutzverbänden kaum zu vermitteln gewesen. Mit dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit zahlreichen Zugeständnissen sei überhaupt erst ein Konsens darüber ermöglicht worden, unter welchen Voraussetzungen der Ausbau der vorhandenen Straße von den Naturschutzverbänden noch habe akzeptiert werden können. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung sei aus der Sicht der Naturschutzverbände gleichsam eine "conditio sine qua non" gewesen, um den Ausbau der Strecke überhaupt realisieren zu können. Andererseits habe sich die alte Fahrbahn in einem derart schlechten Zustand befunden, dass eine Erneuerung unbedingt notwendig gewesen sei. Sie habe in ihrem Ausbauzustand nicht den Anforderungen genügt, die man an eine Landstraße mit überörtlicher Verkehrsfunktion und Frequentierung als Tor zur Eifel und zum Nationalpark stellen müsse. Aus Sicht des Straßenbaulastträgers sei daher der Ausbau der Straße unbedingt erforderlich gewesen; eine bloße Erneuerung der Fahrbahndecke nur in dem hier streitigen Bereich von ca. 900 m sei keine wirkliche Alternative gewesen. Das Kollisionsrisiko für Uhus im Straßenverkehr und aufgetretene kollisionsbedingte Verluste seien durch Mitarbeiter der Biologischen Station in Nideggen und durch andere Naturwissenschaftler untersucht worden. Das Ergebnis dieser Untersuchungen sei in das vorliegende Verfahren eingeführt worden. Die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung sei unter diesen Umständen zwingend geboten gewesen. Die Anordnung der technischen Überwachung der Geschwindigkeit sei straßenverkehrsrechtlich das einzig geeignete Mittel, um diese Anordnung effektiv durchzusetzen und den Schutzzweck tatsächlich zu erreichen sowie die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung enthaltenen Vorgaben hinreichend umzusetzen. Es sei im Übrigen auch davon auszugehen, dass die Kollision eines Uhus mit einem Pkw oder Motorrad den jeweiligen Fahrer einer erheblichen Gefahr aussetzen würde. Rechtsgut im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO seien auch das Leben und die Gesundheit der Straßenverkehrsteilnehmer. Der von der Klägerin gegebene Hinweis auf die erlaubten 60 km/h der Rurtalbahn vermöge die Notwendigkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung für den Straßenverkehr auf 50 km/h nicht zu entkräften. Zwar treffe es zu, dass die Höchstgeschwindigkeit der Rurtalbahn auf der Strecke zwischen Hausen und Blens 60 km/h betrage. Der betroffene Schienenabschnitt liege jedoch zum einen deutlich tiefer als die Straßentrasse. Darüber hinaus fahre die Bahn lediglich zweimal pro Stunde und insbesondere nicht in den Kernstunden der Nacht. Vor allem in der Dämmerung und nachts bestehe aber aufgrund der Nachtaktivität des Uhus ein erhöhtes Kollisionsrisiko. Im Übrigen verhalte es sich mit den von der Klägerin erwähnten gesetzlichen Unter-Schutz-Stellungen wie folgt: Der Landschaftsplan Heimbach sei am 26. Juni 2010 in Kraft getreten und habe somit bereits bei der Freigabe des Verkehrs auf diesem Abschnitt der L 249 gegolten. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass im Formblatt der Übermittlung der Informationen an die Europäische Kommission bei Ziffer 4.3 unter "Verletzlichkeit" lediglich aufgeführt sei, "dass vor allem gegenüber intensiver Freizeitnutzung und Aufforstung mit nicht bodenständigen Baumarten" Bedenken erhoben und deshalb eine Gefährdung durch den Straßenverkehr nicht gesehen worden sei. Diese Auffassung verkenne, dass die dort aufgeführten Verletzlichkeiten nur beispielhaft seien; dies ergebe sich aus dem Zusatz "vor allem" gegenüber intensiver Freizeitnutzung. Außerdem sei die Übermittlung dieses Formblatts an die Europäische Kommission im Juni 2004 erfolgt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausbau der Straße noch nicht in Rede gestanden habe. Die verkehrsrechtliche Situation, wie sie heute bestehe, habe seinerzeit noch keine Berücksichtigung finden können. Zwar habe zum damaligen Zeitpunkt eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h bestanden. Diese sei aber aufgrund des damaligen Zustandes der Straße angeordnet worden. Im Übrigen habe wegen des früheren schlechten Ausbauzustandes der Straße die seinerzeit geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h kaum erreicht oder gar überschritten werden können.Rn. 16
Die Situation stelle sich nach dem zwischenzeitlich erfolgten Ausbau der Straße völlig anders dar. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung sei nunmehr aufgrund des § 45 Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 1 a Nr. 4 a StVO getroffen worden. Im Hinblick auf den Stellenwert des Artenschutzes habe er, der Beklagte, sich mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 8. März 2005 nicht in der Weise "Dritteinflüssen ausgesetzt", dass er sein Ermessen nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr rechtsfehlerfrei habe ausüben können. Entscheidend müsse letztlich sein, dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 45 Abs. 9 StVO geboten gewesen sei. Da hier die Anordnung aus Gründen des Artenschutzes gemäß § 45 Abs. 1 a Nr. 4 a StVO erfolgt sei, müsse der Begriff der "besonderen Umstände" im Lichte des Naturschutzes ausgelegt werden, wobei auf die Wertung aus § 44 BNatSchG zurückgegriffen werde. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob der Artenschutz schon im planungsrechtlichen Stadium oder erst nachträglich durch eine konkrete straßenverkehrsrechtliche Anordnung durchgesetzt werde. Besondere Umstände lägen dann vor, wenn das Befahren der Straße mit mehr als 50 km/h das Kollisionsrisiko mit einem Uhu signifikant erhöhe. Eine solche Risikolage müsse auch dann bejaht werden, wenn nur sehr wenige Exemplare im Umfeld der betroffenen Straße lebten, wie es hier der Fall sei. Die getroffenen verkehrsrechtlichen Maßnahmen seien zum Schutz der Uhus auch geeignet, ferner notwendig und angemessen. Durch die Herabsetzung der Geschwindigkeit ändere sich das Kollisionsrisiko mit einem Uhu signifikant. Geschwindigkeiten von weit über 50 km/h seien für den Uhu sehr gefährlich. Erforderlich sei daher eine Beschränkung auf diese Höchstgeschwindigkeit. Dies ergebe sich aus den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen. Andere mildere Mittel zum Schutz des Uhus seien nicht ersichtlich. Zwar sei es in dem konkreten Streckenabschnitt der L 249 bislang offenbar noch nicht zu einem Unfall mit einem Uhu gekommen sei. Dies schließe aber nicht aus, dass bei Anlegung rechtlicher Kriterien eine entsprechende Gefahrenlage bejaht werden müsse, die sich bislang nur noch nicht realisiert habe. Der Umstand, dass noch kein einschlägiges Unfallereignis registriert worden sei, stelle die Erkenntnisse über den Umfang der Uhu-Population in diesem Bereich des Rurtals, die naturschutzfachliche Schutzwürdigkeit derselben und die Zahl der kollisionsbedingten Verluste in der Eifel insgesamt nicht in Frage.Rn. 17
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Biologen S. L. in der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.Rn. 18
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.Rn. 19

Entscheidungsgründe

Die Klage hat Erfolg.Rn. 20
Streitgegenstand des Verfahrens ist (nur) der in der Klageschrift vom 26. Juli 2011 formulierte Antrag zu 1., wie sich aus der Sitzungsniederschrift vom 27. März 2012, dort Seite 10 unten, ergibt. In der Beschränkung auf diesen Klageantrag sieht die Kammer, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, keine teilweise Klagerücknahme. Vielmehr hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts nachvollziehbar dargelegt, dass dem in der Klageschrift vom 26. Juli 2011 formulierten Antrag zu 2. von vornherein keine selbständige Bedeutung habe beigemessen werden sollen, zumal die (bloße) Überwachung der Einhaltung der jeweils angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung als solche auch nicht selbständig anfechtbar sein dürfte.Rn. 21
Die Klage ist nach Maßgabe dieser Klarstellung als Anfechtungsklage zulässig, da es sich bei verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung handelt, soweit sie - wie vorliegend - Gebote oder Verbote aussprechen.Rn. 22
Die Klägerin ist klagebefugt.Rn. 23
Die Klagebefugnis ist zu bejahen, wenn der jeweilige Kläger die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte - also nicht lediglich ideeller oder wirtschaftlicher Interessen - geltend machen kann. Die Klagebefugnis ist eine von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung, um so genannte Popularklagen auszuschließen. Ob die geltend gemachte Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.Rn. 24
Die hier im Mittelpunkt der rechtlichen Beurteilung stehende Bestimmung des § 45 Abs. 1, Abs. 1 a Nr. 4 a und Abs. 9 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - in der Fassung der 44. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 1. Dezember 2010, BGBl. I S. 1737, dient allerdings vom rechtlichen Ausgangspunkt her grundsätzlich nur dem Schutz der Allgemeinheit und ist nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner ausgerichtet. Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann aber ausnahmsweise der Einzelne aus den Regelungen des § 45 StVO ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde ableiten, soweit die von § 45 StVO geschützten Rechtsgüter und Interessen auch sein Individualinteresse erfassen. So kann ein Verkehrsteilnehmer als Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtsatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 StVO seien nicht gegeben. In solchen Fällen kann dem Einzelnen ausnahmsweise ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein verkehrsregelndes Einschreiten zustehen,

vgl. bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. Januar 1971 - 7 C 48/69 -, BVerwGE 37, 112; Beschluss vom 2. April 1993 - 11 B 11/93 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 442.252 § 45 StVO Nr. 25; zuletzt zusammenfassend: Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff.; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Auflage 2010, § 20 Rdz. 660.
Rn. 25
Hinsichtlich der behördlichen Ermessensausübung kann der jeweilige Kläger - weiter reicht die Klagebefugnis nicht - allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen.Rn. 26
Die Klagefrist ist gewahrt.Rn. 27
Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrszeichens beginnt für den Verkehrsteilnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

vgl. Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff.,
Rn. 28
zu laufen, wenn der jeweilige Verkehrsteilnehmer erstmals auf das Verkehrszeichen trifft. Die Frist wird für ihn nicht allerdings nicht etwa erneut ausgelöst, wenn er sich dem Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht. Wann die Klägerin, die in Heimbach ansässig ist, sich der hier streitbefangenen Geschwindigkeitsbeschränkung (durch Verkehrszeichen 274 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) erstmals gegenübergesehen hat, ist nach der Datenlage nicht exakt feststellbar. Allerdings ist zu bedenken, dass nach den übereinstimmenden Bekundungen der Beteiligten die offizielle Freigabe des in Rede stehenden neu ausgebauten Streckenabschnitts der L 249 am 8. September 2010 stattgefunden hatte. Das Ereignis, das letztlich zu dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin geführt hat, hatte am 27. Februar 2011 stattgefunden. Die vorliegende Klage gegen die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ist am 27. Juli 2011 eingegangen, so dass die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO in jedem Falle eingehalten ist.Rn. 29
Die Klage ist auch begründet.Rn. 30
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer derartigen Verkehrsbeschränkung liegen vor (1). Allerdings ist die konkrete Entscheidung des Beklagten hier nicht ermessensfehlerfrei ergangen (2), so dass die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Landstraße 247 im Rurtal auf der Teilstrecke zwischen Heimbach-Blens und Heimbach-Hausen auf 50 km/h aufgehoben werden muss.Rn. 31
(1) Die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen sind gegeben.

Rechtlicher Maßstab für die durch das Zeichen 274 der Anlage 2 zur StVO angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ist § 45 Abs. 1 und 9 StVO iVm § 6 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Das gleiche Recht haben die Straßenverkehrsbehörden ferner nach § 45 Abs. 1 a Nr. 4 a StVO hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder des Biotopschutzes. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrsbeschränkungen durch Verkehrszeichen allerdings nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Nach Satz 2 der zuletzt genannten Vorschriften dürfen - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter - etwa der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs - erheblich übersteigt.
Rn. 32
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 45 Abs. 1 und Abs. 1 a StVO durch die Anfügung des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht ersetzt worden; vielmehr hat § 45 Abs. 1 und Abs. 1 a StVO lediglich eine Modifizierung erfahren. Die Anordnung von Beschränkungen und Verboten des fließenden Verkehrs wie etwa eine Geschwindigkeitsbeschränkung setzt hiernach eine Gefahrenlage voraus, die - 1. - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - 2. - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier: Schutz bedrohter Vogelarten) erheblich übersteigt. In Bezug auf Beschränkungen des fließenden Verkehrs konkretisiert und verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regelungen des § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO,

vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, DAR 2011, 39 ff. und - 3 C 37/09 -, juris m. w. N.
Rn. 33
Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO können bei Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung insbesondere in der Streckenführung, im Ausbauzustand der Strecke, in witterungsbedingten Einflüssen, in der jeweils anzutreffenden Verkehrsbelastung und in anderen örtlichen Besonderheiten begründet sein. Bei der Beurteilung der Gefahrenlage ist nicht darauf abzustellen, dass mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten, sondern mit Blick auf die hochrangigen Rechtsgüter - z. B. Artenschutz - ist ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig. Die Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO setzt nur eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Hiernach ist eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruht,

vgl. zu diesen Fragen ausführlich: BVerwG, Urteil vom 23. September 2010 - 3 C 32/09 -, a. a. O., ausreichend.
Rn. 34
Zur Beantwortung der Frage, ob eine solch qualifizierte Gefahrenlage besteht, bedarf es einer Prognose, für deren Tatsachenbasis der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich ist.Rn. 35
Hiernach hat die Kammer bei den "anderen örtlichen Besonderheiten", die nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung rechtfertigen können, zu berücksichtigen, dass im Umfeld des in Rede stehenden Streckenabschnitts das Schutzgebiet "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal" ausgewiesen ist, durch das in rechtlicher Hinsicht ein besonders hochrangiger Schutz auf der Grundlage der europarechtlichen Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (sog. Flora Fauna Habitat Richtlinie - FFH-RL -) vom 21. Mai 1992 - mit nachfolgenden Änderungen - erzeugt wird. Die zuvor geltende Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung wildlebender Vogelarten vom 2. April 1979 (sog. Vogelschutzrichtlinie) ist am 14. Februar 2010 - mithin vor der Verkehrsfreigabe der neuen Trasse der L 249 - außer Kraft getreten. Seitdem ist der besondere Schutz über die FFH-Richtlinie gewährleistet,

vgl. zum Regimewechsel von der Vogelschutzrichtlinie zur FFH-RL: HessVGH, Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 318/08 -, juris, und BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2/03 -, juris.
Rn. 36
In Umsetzung dieser Richtlinie(n) ist die Meldung des in Rede stehenden Gebietes "VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal" an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen von Natura 2000-Nr. DE-5304-401 erfolgt. Der Erlass der ordnungsbehördlichen Verordnung über das Naturschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau" Städte Heimbach und Nideggen, Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren, vom 21. April 1999, Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 21. April 1999, S. 142 ff., mittlerweile ersetzt durch den am 26. Juni 2010 in Kraft getretenen Landschaftsplan Heimbach, beruht ebenfalls in Umsetzung der europarechtlichen Richtlinienlage. Der rechtlich hochrangige Schutz der Uhus, einhergehend mit dem Erhalt ihres Lebensraums auch entlang der L 249, steht unter diesen Umständen in rechtlicher Hinsicht außer Frage. Es handelt sich hierbei - das hebt die Kammer ausdrücklich hervor - um geltendes europäisches und nationales Recht, dessen konkreter Inhalt - hier betr. die Schutzwürdigkeit des Uhus - bei der Gesamtwürdigung des Sachverhalts keiner Zweckmäßigkeitsdiskussion mehr zugänglich ist.Rn. 37
Die hiernach außer Frage stehende Schutzbedürftigkeit des Uhus ist auch im Verlauf des hier in Rede stehenden Streckenabschnitts zu beachten.Rn. 38
Die Ausführungen des von der Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 10. Januar 2012 beigezogenen Sachverständigen, des Dipl.-Biologen S. L. , in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 haben die Schutzbedürftigkeit des Uhus entlang dieses Streckenabschnitts der L 249 in vollem Umfange bestätigt. Der Sachverständige hat zunächst nachvollziehbar erläutert, dass sich in den Felswänden entlang dieses Streckenabschnitts Uhu-Brutplätze befinden. Er hat ferner im Einzelnen dargelegt, wie sich die Gefährdungslage für den Uhu durch den Straßen- und Schienenverkehr darstelle und dass die derzeitige Uhu-Population bei den Jungtieren nicht ausreichend sei, um den Bestand dauerhaft zu erhalten. Was die Gefahr eines Zusammenpralls mit einem Fahrzeug angeht, hat der Sachverständige detailliert erläutert, dass der Uhu bei der Suche nach Beute nicht selten sehr niedrig fliege, weil er relativ schwere Beutetiere transportieren müsse. Er sei in dieser Situation nur sehr eingeschränkt wendefähig. Insbesondere entlang von Straßen finde er günstige Bedingungen für die Beuteaufnahme, weil sich dort in der Regel zahlreiche tote Tiere finden ließen, die er als Beutegrundlage verwende. Jung-Uhus seien besonders gefährdet; diese hätten noch keine hinreichenden Erfahrungen im Umgang mit den besonderen Gefahren an Straßenrändern. In den Monaten April und Mai sei die Gefährdung des Uhus wegen der Mauser besonders ausgeprägt; auch in sog. Notzeiten, z. B. in schnee- und frostreichen Winterzeiten, sei eine ausgeprägte Gefährdungslage vorhanden, weil andere Nahrungsquellen wegen der geringeren Verfügbarkeit von Beutetieren wegfielen. In der konkreten Örtlichkeit müsse der Uhu zum Erreichen seiner bevorzugten Nahrungsaufnahmebereiche in der Ruraue die Straße überqueren bzw. überfliegen. Es sei eine Eigenart des Uhus, dass er sich auf Nahrungssuche entlang der Straße begebe und diese auch in geringer Höhe überfliege. Der Uhu sei ein nachtaktives Tier, so dass dessen Gefährdung in der Nacht höher sei als am Tage. Der Sachverständige hat darüber hinaus eingehend und für die Kammer nachvollziehbar analysiert, dass sich eine Geschwindigkeitsherabsetzung auf das Kollisionsrisiko in jedem Falle risikomindernd auswirke. Einer Geschwindigkeitsherabsetzung sei unter diesen Umständen durchaus positive Wirkung beizumessen. Schließlich hat der Sachverständige erläutert, dass bei Annahme einer Dezimierung der Population durch Kollisionen solche Rückschläge nicht ohne Weiteres durch ein Vagabundieren von Jungtieren aus anderen Bereichen "aufgefüllt" werden könnten. Eine saisonale Beschränkung der Geschwindigkeitsbeschränkung hat der Sachverständige als nicht sinnvoll bezeichnet. Der Uhu sei ein Ganzjahresvogel, der dort auch ganzjährig anwesend sei.Rn. 39
Die Kammer misst den Ausführungen des Sachverständigen auch deshalb besonderes Gewicht bei, weil sie von dessen persönlicher Unabhängigkeit und fachlicher Qualifikation überzeugt ist. Die Kammer hat den Sachverständigen mit Sorgfalt ausgewählt. Er ist dem Gericht als persönlich unabhängig bekannt; er übernimmt insbesondere nicht einseitig und unkritisch die Positionen von Naturschutzverbänden. Er ist darüber hinaus in besonderer Weise fachlich kompetent, zumal die Kammer - auch bei anderer Gelegenheit - zur Kenntnis nehmen konnte, dass er seine Ausführungen sorgfältig vorbereitet, den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis in seine Bewertung mit einbezieht und insbesondere auch diejenigen Detailfragen kennzeichnet, zu denen er mangels hinreichender Tatsachengrundlagen keine Aussagen zu tätigen vermag.Rn. 40
Mit Blick auf den rechtlichen Rang des Schutzes des Uhus und unter Berücksichtigung der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zu den naturschutzkundlichen und biologischen Zusammenhängen sowie den Verhältnissen in der konkreten Örtlichkeit steht die Befugnis des Beklagten, hier aus diesen Gründen verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, für die Kammer in tatbestandlicher Hinsicht außer Frage.Rn. 41
Die Eingriffsbefugnis des Beklagten wird auch nicht durch den Hinweis der Klägerin auf die Rurtalbahn und die hier zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h in Frage gestellt. Der Betrieb der Rurtalbahn unterliegt einem anderen rechtlichen, nämlich bahnrechtlichen, Regelungsregime. Zudem sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht ohne Weiteres vergleichbar. Die Verkehrsfrequenz auf der Rurtalbahn ist weitaus geringer als diejenige auf der L 249. Die Trasse der Rurtalbahn liegt in topografischer Hinsicht niedriger. Schließlich erstreckt sich die streitbefangene Verkehrsbeschränkung auch nicht auf die Rurtalbahn; eine solche könnte der Beklagte in seiner Eigenschaft als "Straßenverkehrsbehörde" auch nicht anordnen.Rn. 42
(2) Obwohl die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verkehrsbeschränkung hier gegeben sind, unterliegt die angefochtene Maßnahme des Beklagten der Aufhebung, weil diese Entscheidung ermessensfehlerhaft ergangen ist (§ 114 Satz 1 VwGO).Rn. 43
Auch wenn behördliche Ermessensentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist das Gericht hier zu der Einschätzung gelangt, dass dem Beklagten durch seine Beteiligung an der Vereinbarung vom 8. März 2005 und der dadurch erzeugten und von ihm auch so empfundenen "Bindung" ein rechtlich erheblicher Fehler bei seiner Ermessensausübung unterlaufen ist.Rn. 44
Der Beklagte ist mit seiner Beteiligung an der "multilateralen" Vereinbarung vom 8. März 2005, jedenfalls soweit es um die vertragsähnliche Fixierung seiner (späteren) Ermessensausübung zu den Modalitäten der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem in Rede stehenden Teilabschnitt ging, in rechtlicher Hinsicht einen Schritt zu weit gegangen. Indem das Gesetz einer Behörde die Zuständigkeit für eine Ermessensentscheidung zuweist, muss zugleich - das ist ein Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts - sichergestellt sein, dass die Behörde in der Lage ist, dieses Ermessen pflichtgemäß, d. h. unter Berücksichtigung aller Umstände, aber im Ergebnis unbeeinflusst von Dritten auszuüben. Ähnlich wie bei einer Planfeststellungsbehörde, die sich in ihrer Verfahrensgestaltung keiner Einflussnahme aussetzen darf, die ihr die Freiheit zur eigenen planerischen Gestaltung faktisch nehmen würde,

vgl. jahrzehntelange höchstrichterliche Rechtsprechung seit BVerwG, Urt. vom 5. Dezember 1986 - 4 C 13.85 -, BVerwGE 75, 214 ff., 230, darf sich eine zur Ermessensausübung berufene Behörde insbesondere in Konstellationen, in denen von vornherein erkennbar ist, dass zahlreiche widerstreitende Interessen zum Ausgleich zu bringen sind, durch "Vorverhandlungen" keinen rechtlichen Bindungen unterwerfen, durch die die unbeeinflusste, freie und damit pflichtgemäße Ermessensausübung beeinträchtigt würde. So liegt der Fall aber hier.
Rn. 45
Neben anderen Trägern öffentlicher Belange hat (auch) der Beklagte die Drohung des BUND, gegen den Ausbau der L 249 mit Rechtsmitteln vorzugehen, zum Anlass genommen, sich auf die Vereinbarung vom 8. März 2005 einzulassen. Er hat sich dadurch der Möglichkeit, über die Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung auf dem fraglichen Abschnitt der L 249 in Würdigung aller Umstände pflichtgemäß und damit unbeeinflusst zu entscheiden, begeben. Naturschutzverbände sind zweifelsfrei berechtigt, die ihrem Satzungszweck entsprechenden naturschutzfachlichen Belange gegenüber den zur Entscheidung berufenen Behörden geltend zu machen. Die Verfolgung von Rechtsbehelfen ist ihnen unbenommen. Sofern sie in diesem Zusammenhang jedoch Druck ausüben und Behörden im Vorfeld zu schriftlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Modalitäten ihrer künftigen Ermessensausübung bewegen, ist ein solches Vorgehen mit dem Risiko behaftet, dass bei der späteren Überprüfung der Ermessensausübung ein Ermessensfehler angenommen wird.Rn. 46
Zu den vom Beklagten bei seiner (straßenverkehrsrechtlichen) Ermessensentscheidung berücksichtigungsfähigen Belangen zählen hier - neben den Interessen der Autofahrer - auch die besonders gewichtigen Aspekte des Biotop- und Artenschutzes, zu deren Geltendmachung im Verwaltungsverfahren Naturschutzverbände - wie dargelegt - in besonderer Weise berufen sind. Eine unter Klageandrohung erzielte schriftliche Vereinbarung mit vertragsähnlichem Verbindlichkeitsanspruch, wonach sich die zu einer Ermessensausübung berufene Behörde vorab bereits - mit Detailregelungen - dazu verpflichtet, ihr Ermessen in einer ganz bestimmten Weise auszuüben, führt aber im Verwaltungsprozess zur Annahme eines Ermessensfehlers und damit zur Aufhebung der getroffenen behördlichen Entscheidung. Denn der Beklagte hat sich dadurch des Schutzes begeben, den die gesetzlichen Bestimmungen ihm zur Sicherung einer unbeeinflussten Ermessensentscheidung verschaffen wollen. Er hat hier letztlich kein eigenes Ermessen mehr ausgeübt.Rn. 47
Diese Einschätzung der Kammer wird durch den eigenen Sachvortrag des Beklagten (z. B. Klageerwiderung vom 23. September 2011) im Verfahren bestätigt: Die Vereinbarung vom 8. März 2005 sei eine "conditio sine qua non" (unabdingbare Bedingung) - siehe Seite 3 der Klageerwiderung vom 23. September 2011 - gewesen, um den vorgesehenen Ausbau der Strecke überhaupt realisieren zu können; die in dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung enthaltenen Vorgaben hätten nur so umgesetzt werden können.Rn. 48
Der Hinweis des Beklagten auf die sich aus der Vereinbarung vom 8. März 2005 ergebende Bindung führt nicht etwa mit der Erwägung, seine - des Beklagten - Ermessensausübung sei lediglich in zeitlicher Hinsicht auf den Abschluss der Vereinbarung "vorgezogen" worden, zur Annahme der Ermessensfehlerfreiheit. Entscheidend für diese Einschätzung ist der Umstand, dass der Beklagte sich angesichts des detaillierten Inhalts der Vereinbarung und des darin dokumentierten Zusammenhangs mit der Klageandrohung auf Festlegungen eingelassen hat, die einer von Dritteinflüssen freien und damit pflichtgemäßen Ermessensausübung entgegenstehen.Rn. 49
Das Vorgehen des Beklagten kann ausnahmsweise auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass er mit der Vereinbarung vom 8. März 2005 im Sinne einer "modernen" Verwaltungsrechtspflege "neue Wege" beschritten habe. Zwar sind dem allgemeinen Verwaltungsrecht insbesondere im Umweltrecht neuartige, durch Kooperation und Gesprächsrunden gekennzeichnete Verwaltungsverfahren (Stichwort: "Runder Tisch") nicht gänzlich fremd. Eine Rechtfertigung des diesbezüglichen Teils der Vereinbarung vom 8. März 2005 (zwischen dem Beklagten und dem damals mit einer Klage drohenden BUND) mit einer solchen Argumentation würde aber schon daran scheitern, dass an den vorangegangenen Gesprächsrunden und der nachfolgenden Vereinbarung nicht alle diejenigen Gruppen beteiligt waren, deren Belange der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung betr. die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung hätte berücksichtigen müssen. Insbesondere die (große) Gruppe der Autofahrer/innen war an der damaligen Vereinbarung vom 8. März 2005 und den hierzu geführten Vorverhandlungen weder beteiligt noch in irgendeiner Weise repräsentiert.Rn. 50
Die Ermessensentscheidung des Beklagten betr. Geschwindigkeitsbeschränkung kann - im Ergebnis - schließlich nicht mit der Erwägung als (doch noch) rechtsfehlerfrei bestätigt werden, dass losgelöst vom Inhalt der Vereinbarung vom 8. März 2005 letztendlich keine andere Entscheidung hätte getroffen werden können. Diese Erwägung wird schon durch das Ergebnis der Sachverständigenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2012 widerlegt. So hat der Sachverständige mit nachvollziehbarer Argumentation erkennen lassen, dass angesichts der Nachtaktivität der Uhus eine Geschwindigkeitsbeschränkung bei vollem Tageslicht zum Schutz der Uhus nicht erforderlich sei. Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnis wird der Beklagte unter dem rechtlichen Aspekt der Erforderlichkeit des Eingriffs (Verhältnismäßigkeit) z.B. zu prüfen haben, ob eine solche (erhebliche) Reduzierung des zeitlichen Geltungsumfangs der Geschwindigkeitsbeschränkung angesichts der fortlaufenden zeitlichen Verschiebung zwischen Tag- und Nachtzeit signaltechnisch umsetzbar sein würde.Rn. 51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 52