Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, eine verlorengegangene Klausur als bestanden zu bewerten. | Rn. 3 |
Er studiert am Zentrum für Fernstudien und universitäre Weiterbildung der beklagten Universität im Fernstudiengang Energiemanagement. Am 13. November 2009 erstellte er - als Wiederholer - im Modul 4 (Rationelle Energieanwendung) eine Klausur, die verlorenging. Daraufhin teilte die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2010 mit, dass der Kläger wegen des Verlustes der Prüfungsarbeit einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit habe. Eine Bewertung ohne vorliegende Unterlagen sei nicht zulässig und dem klägerseits geäußerten Wunsch, die Prüfung einfach als bestanden zu erklären, könne nicht entsprochen werden. Man komme ihm aber bei der Erstattung der Kosten für die Wiederholung der Prüfung entgegen. | Rn. 4 |
Unter dem 10. Juni 2010 stellte der Kläger den förmlichen Antrag, die Prüfung als bestanden zu bewerten. Aufgrund seiner Prüfungsleistungen sei davon aus-zugehen, dass er die Note „Gut“ erhalten hätte, was bei der Entscheidung der Beklagten berücksichtigt werden müsse. | Rn. 5 |
Unter dem 10. Februar 2011 verwies die Beklagte auf ihr Schreiben vom 11. Mai 2010, wonach eine Bewertung der Nachklausur vom 13. November 2009 im Modul 4 nicht mit „bestanden“ erfolgen könne. Der Kläger könne hiergegen Widerspruch einlegen. | Rn. 6 |
Mit Schreiben vom 14. März 2011 legte der Kläger gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. Mai 2010 und vom 10. Februar 2011 Widerspruch ein. | Rn. 7 |
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 15. Juni 2011, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Bewertung einer abhanden gekommenen Prüfungsarbeit nicht möglich; es bestehe allein ein Anspruch auf erneute Ablegung der Prüfung. Dies gelte grundsätzlich auch für den Fall, dass sich die Prüfungsarbeit zum Zeitpunkt des Verlustes im Gewahrsam der Behörde befunden habe. | Rn. 8 |
Mit seiner am 13. Juli 2011 erhobenen Klage beantragt der Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2010, den Bescheid im Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2011 und den Wider-spruchsbescheid vom 10. Juni 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die am 13. November 2009 erstellte Klausur im Modul 4 „Rationelle Energieanwendung“ als bestanden zu bewerten. | Rn. 9 |
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen. | Rn. 10 |
Auf Antrag der Beteiligten hat das Gericht mit Beschluss vom 27. Juli 2011 im Hinblick auf die Bereitschaft des Klägers, die Klausur im Modul 4 erneut zu schreiben, das Ruhen des Verfahrens bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Korrektur dieser Klausur, längstens bis zum 20. Dezember 2011, angeordnet. Die Beklagte hat unter dem 24. November 2011 mitgeteilt, dass der Kläger die Klausur zwischenzeitlich mit der Note „Gut“ bestanden habe. | Rn. 11 |
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ein-verstanden erklärt. | Rn. 12 |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, der Verfahren 7 K 186/11.KO, 7 K 250/11.KO und 7 K 260/12.KO sowie 2 Hefte Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese Unter-lagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen. | Rn. 13 |