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Ermano Geuer*: Rechtsschutzmöglichkeiten gegen das Verbot von Soft-Nun-Chakus

ZVR-Online Dok. Nr. 42/2013 – online seit 19.06.2013

1. Vorbemerkung

Mit Feststellungbescheid des Bundeskriminalamts (BKA) vom 5. Februar 2004[1] wurden Soft-Nun-Chakus als gefährlicher Gegenstand eingestuft. Dies verwundert, da es sich bei Soft-Nun-Chakus um an sich ungefährliche Sportgeräte, bestehend aus Kunststoff und in der Regel versehen mit Sollbruchstellen, handelt, welche zur Verletzung von Personen weder bestimmt noch geeignet sind.Rn. 1
Anhand der Einstufung von Soft-Nun-Chakus durch das BKA soll vorliegend erläutert werden, welche Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen bestehen und wie argumentativ verfahren werden sollte. Hierbei wird auch eine Entscheidung des VG Wiesbaden[2] näher zu beleuchten sein, welche die Entscheidung des BKA gestützt hat.Rn. 2

2. Rechtsschutzmöglichkeiten

Bei dem fraglichen Bescheid des BKA handelt es sich um einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 WaffG. Dieser normiert eine Einstufungskompetenz des BKA, einen Gegenstand bei Zweifeln bundesweit als gefährlich einzustufen.[3] Um die Rechtsschutzmöglichkeiten benennen zu können, ist zunächst auf die Rechtsnatur des Bescheides und im Anschluss auf die Möglichkeiten, sich dagegen zu wenden, einzugehen.Rn. 3

2.1. Rechtsnatur

Bei einem Feststellungsbescheid des BKA handelt es sich im verwaltungsrechtlichen Sinne um eine Allgemeinverfügung iSd. § 35 S. 2 VwVfG. Antragsberechtigt sind zum einen die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder gemäß § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 WaffG sowie Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des fraglichen Gegenstandes nach § 2 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 WaffG.Rn. 4
Damit verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass Gegenstände, bei denen die waffenrechtliche Einschätzung zweifelhaft ist, in Deutschland von den zuständigen Behörden nicht regional unterschiedlich eingestuft, sondern von einer Stelle einheitlich beurteilt werden.[4]Rn. 5
Hieraus erwächst dem BKA aber keine Gesetzgebungskompetenz oder ähnliches.[5] Eine solche könnte auch durch Gesetz nicht angeordnet werden. Das BKA bleibt Behörde, welcher somit keine Rechtssetzungsbefugnis zukommen kann.[6] Es handelt sich somit – wie jede Entscheidung einer Behörde – um eine Verwaltungsentscheidung, die einer vollständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Erst recht können durch derartige Bescheide keine gesetzlichen Vorgaben modifiziert werden.[7]Rn. 6

2.2. Folgen der Einordnung

Aufgrund der Einordnung können Feststellungsbescheide des BKA nach § 2 Abs. 5 WaffG auch keine rechtliche Bindungswirkung für Gerichte entfalten.[8] Auswirkungen können diese Bescheide jedoch mittelbar auf dem Gebiet des Strafrechts entfalten. Erwirbt jemand einen Gegenstand, den ein Bescheid des BKA als verboten qualifiziert, so kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich der Täter in einem Verbotsirrtum befand, da dieser in jedem Fall vermeidbar gewesen wäre.[9] Daher kann es keine Lösung darstellen, einen entsprechenden Gegenstand im Ausland, etwa in Österreich, zu erwerben und nach Deutschland einzuführen. Gleichwohl steht es den Strafgerichten frei, sich über den Bescheid hinwegzusetzen, da auch für diese das WaffG allein verbindlich ist.[10]Rn. 7

2.3. Rechtsschutz gegen Feststellungsbescheide des BKA

Erfolgversprechend kann der Bescheid damit nur auf dem Verwaltungsrechtsweg angegriffen werden. Um diesen beschreiten zu können, ist es jedoch zwingend zunächst Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO bei der Ausgangsbehörde, in diesem Fall somit beim BKA, einzulegen.Rn. 8
2.3.1. Widerspruchsverfahren
Im Gegensatz zu einem Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 VwVfG, welcher an den einzelnen Bürger gerichtet ist, richtet sich eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 VwVfG an die Allgemeinheit. Damit kann gegen diese vorgegangen werden, sobald der betroffene Bürger von dieser Kenntnis erhält. Auf den Erlass des Bescheides kommt es nicht an.[11]Rn. 9
Mit der Begründung, man beabsichtige den Import und / oder sportlichen Gebrauch von Soft-Nun-Chakus, ließe sich folglich ein Widerspruch an das BKA in Wiesbaden richten.Rn. 10
Hierbei ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Behörde den Widerspruch als unbegründet zurückweist. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann nun der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden, wobei die Klagefrist von einem Monat unbedingt einzuhalten ist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO).Rn. 11
2.3.2. Verfahren vor den Verwaltungsgerichten
Anschließend kann gegen den Bescheid in der Form des Widerspruchsbescheides im Wege der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 1 Var. VwGO) vorgegangen werden. Da das BKA in Wiesbaden seinen Sitz hat, wäre erneut das VG Wiesbaden zuständig. Es ist zu erwarten, dass das BKA hierbei auf das bereits ergangene Urteil[12] verweist. Zwar würde sich die Ausgangslage besser darstellen, wenn noch kein Urteil in der Sache ergangen wäre, jedoch haben die damaligen Kläger der vom BKA geschaffenen Beweislage nicht viel entgegensetzen können.Rn. 12
Die Klagebefugnis folgt hierbei aus der allgemeinen Freiheitsgewährleistung des Art. 2 Abs. 1 GG.[13] Je nach Fallkonstellation ist auch Art. 12 Abs. 1 GG betroffen, da das Verbot auch einem Berufsverbot gleich kommt, für den Fall dass beispielsweise jemand eine Kampfsportschule mit entsprechenden Kampfsportarten unterhalten möchte.Rn. 13
Sollte das Verfahren vor dem VG Wiesbaden trotzdem erfolglos verlaufen, wäre der weitere Rechtsweg zu beschreiten. Gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes besteht die Möglichkeit nach § 124 VwGO Berufung zum VGH Kassel einzulegen. Berufungen gegen verwaltungsgerichtliche Urteile müssen im Urteil zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt ist.[14]Rn. 14
Hierbei kommt vor allem § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Grundsätzliche Bedeutung) in Betracht. Eine Klärung der Rechtslage ist aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtseinheit geboten.[15]Rn. 15
Ebenfalls denkbar ist es – im Einvernehmen mit der Gegenseite – eine Sprungrevision nach § 134 VwGO zu beantragen und damit direkt eine Entscheidung des BVerwG herbeizuführen.[16] Hierbei wäre ebenfalls die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anzuführen (§ 132 Abs. 2 Nr.1 VwGO). Dies wäre grundsätzlich von Vorteil, da durch den Wegfall einer Instanz natürlich auch Kosten eingespart werden.Rn. 16

3. Argumente gegen die Einstufung des Soft-Nun-Chakus als Waffe

Im Folgenden sollen rechtliche Argumente gegen die Einstufung von Soft-Nun-Chakus als Waffe aufgezählt werden. Hierfür ist die waffenrechtliche Einordnung nach dem WaffG entscheidend. Waffen sind gemäß § 1 Abs 2 WaffG alle Schusswaffen und tragbare Gegenstände, die entweder nach ihrem Wesen Waffen sind (sog. „geborene Waffen“) oder vom Gesetz ausdrücklich als Waffen bezeichnet werden (sog. „gekorene Waffen“). Würgegeräte fallen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG grundsätzlich darunter.Rn. 17
Den näheren Umgang mit Waffen regelt § 2 WaffG. Hierbei legt § 2 Abs. 3 iVm. der Anlage 2 zum WaffG fest, mit welchen Waffen und Gegenständen der Umgang nach dem WaffG generell verboten ist. Diese Liste ist Bestandteil des WaffenG und vom Gesetzgeber beschlossen. Es handelt sich also um eine gesetzliche Vorgabe, welche das BKA als Behörde zwingend zu beachten hat.Rn. 18

3.1. Einordnung von Nun-Chakus

In der Liste verbotener Gegenstände hat der Gesetzgeber nach Nr. 1.3.8 alle Gegenstände aufgeführt, die „nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen“ und dabei Nun-Chakus explizit erwähnt. Diese Einordnung wird in systematischer Hinsicht kritisiert, da es sich, wenn man auf den Gebrauch von Nun-Chakus abstellt, wohl eher um eine Schlagwaffe nach Nr. 1.3.2 der Liste handelt, denn um ein Würgegerät.[17]Rn. 19
Ziel dieser gesetzgeberischen Maßnahme war es, Geräte zu verbieten, die dazu geeignet sind eine Person zu würgen oder zu drosseln. Als klassisches Beispiel für ein Würgegerät wird – passender als das Nun-Chaku – die Würgeschlinge (sog. „Garotte“) zu nennen sein.[18]Rn. 20
Somit mag die generelle Einordnung von Nun-Chakus eventuell etwas unsystematisch erscheinen, dies ist jedoch, schon allein auf Grund der exemplarischen Erwähnung in der Anlage, rechtlich noch haltbar, da dem Nun-Chaku eine Bestimmung zur Gesundheitsschädigung durch Drosseln insofern nicht komplett abgesprochen werden kann.Rn. 21

3.2. Einordnung von Soft-Nun-Chakus

Anders stellt sich die rechtliche Einstufung von Soft-Nun-Chakus dar. Hiergegen gibt es einerseits Stimmen in der Literatur, welche die Einordnung als gefährlicher Gegenstand kritisch sehen, andererseits geht auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren etwas anderes hervor.Rn. 22
Gegen eine Einstufung des Soft-Nun-Chaku als gefährlicher Gegenstand spricht vor allem Folgendes:
  • Das Soft-Nun-Chaku ist ein reines Sportgerät und hat damit bereits eine andere Zweckbestimmung als das Nun-Chaku. Schon aus diesem Grund verbietet sich rechtlich die Einordnung als gefährlicher Gegenstand, der ja gerade „dazu bestimmt [ist], durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen“.[19] Schon aus diesem Grund ist die Einordnung ein rechtlicher Verstoß, weil das BKA contra legem argumentiert.
  • Auch im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ging man davon aus, dass zwischen Nun-Chakus und Soft-Nun-Chakus wesentliche Unterschiede bestehen. Als das WaffenG novelliert wurde, wurde unter anderem Punkt 1.3.8 der Anlage 2 zum WaffG geändert, indem das Beispiel, dass Nun-Chakus unter Punkt 1.3.8 fallen, eingefügt wurde. Auf den Einwand im Gesetzgebungsverfahren, dass es auch erlaubte Nun-Chakus gebe und die exemplarische Aufzählung daher falsch sei, wurde in der Stellungnahme des Bundesrates erklärt, dass die exemplarische Aufzählung ihre Richtigkeit hätte, da Soft-Nun-Chakus leicht zerbrechliche Gegenstände seien, welche von vornherein nicht von der Ziffer 1.3.8 umfasst seien.[20] Dabei wurde auch auf die andere Zweckbestimmung von Soft-Nun-Chakus verwiesen.
 
Rn. 23
Der Feststellungsbescheid ist damit aus mehreren Gründen rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Er wäre damit vom Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).Rn. 24
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass insgesamt sehr gute Chancen bestehen, gegen die Einordnung vorzugehen. Die rein juristische Einschätzung muss jedoch noch von einigen prozesstaktischen Erwägungen untermauert werden.Rn. 25

4. Prozesstaktische Erwägungen

Die prozesstaktischen Erwägungen sollen als eine Art kurze Fehleranalyse zum vorliegenden Urteil des VG Wiesbaden[21] in der Sache gedacht sein, in dem sich das Gericht den Bedenken des BKA angeschlossen hat. Wie sich das Verfahren nach dem Tatbestand des Urteils darstellt, waren die Kläger mit einem gerichtsärztlichen Gutachten des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin konfrontiert und konnten diesem nichts Gleichwertiges entgegensetzen, weswegen sie vor dem VG Wiesbaden auch unterlagen. Zudem scheinen oben erläuterte rechtliche Aspekte nicht oder zumindest nicht vollständig aufgeführt worden zu sein.Rn. 26
Es ist also unbedingt erforderlich bei Gericht und bestenfalls schon gegenüber der Behörde nicht „mit leeren Händen“ dazustehen. Schon während des Widerspruchsverfahrens empfiehlt es sich, mit einem entsprechenden Gutachten aufzuwarten. Dann kann nämlich –entgegen der Konstellation im Fall des VG Wiesbaden – nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand nach den seiner Bauart anhaftenden objektiven Merkmalen und Einsatzmöglichkeiten dazu bestimmt ist, außer zur Sportausübung zu wesentlichen anderen Zwecken verwendet werden kann. Hierbei wäre es – dem müsste jedoch durch technisches Gutachten näher nachgegangen werden – beispielsweise notwendig, dass der Gegenstand bestimmte Eigenschaften, wie etwa Sollbruchstellen oder ähnliches, aufweist.[22]Rn. 27
Die juristischen Argumente sollten also unbedingt mit einem entsprechenden Gutachten untermauert und gestützt werden. So könnte sich bereits in erster Instanz ein Erfolg erzielen lassen. Insgesamt bestehen dann beste Chancen, dass der Feststellungsbescheid des BKA durch Gerichtsurteil aufgehoben wird.Rn. 28

5. Verfassungsrechtliche Erwägungen

Das Verbot der Soft-Nun-Chakus tangiert, je nach Einzelperson, eines oder mehrere Grundrechte. Zwar besteht keine Pflicht zur Konstitutionalisierung des Verwaltungsverfahrens oder des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens,[23] jedoch kann es auch schon im Widerspruchsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten ratsam sein, Verfassungsverstöße zu rügen. Je nach konkreter Fallkonstellation ist neben der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) auch die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) betroffen.Rn. 29

5.1. Art. 2 Abs. 1 GG

Die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt das allgemeine Verhalten eines jeden Menschen. Hierbei kommt es nicht einmal darauf an, ob die Handlung zum Kernbereich der Persönlichkeit gehört oder für die Persönlichkeitsentfaltung von übergeordneter Bedeutung ist.[24] Damit fällt letztlich auch jegliche Ausübung von Sportarten in den Schutzbereich dieses Grundrechts.[25]Rn. 30
Nach dem aus Art. 2 Abs. 1 GG entwickelten Grundsatz, dass alles erlaubt ist, was nicht verboten ist, stellt jedes Verbot einer Sportart, einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar, der entsprechender Rechtfertigung bedarf. Eine Sportart kann auch dann als verboten angesehen werden, wenn das entsprechende Sportgerät in Deutschland nicht legal erworben werden kann.Rn. 31
Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG wäre nur dann als rechtmäßig anzusehen, wenn er sich im Rahmen der sogenannten Schranken-Schranken hält. Der Eingriff muss also verhältnismäßig sein. Dies ist der Fall, wenn er einem legitimen Ziel dient und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. Das Ziel des BKA, gefährliche Würgegeräte zu verbieten, kann durch ein generelles Nun-Chaku-Verbot zwar erreicht werden, ist aber schon nicht erforderlich. Durch eine Differenzierung zwischen Nun-Chakus und Soft-Nun-Chakus (s.o.) ließe sich das Ziel der Behörde ebenso erreichen. Überdies ist die Differenzierung auch unverhältnismäßig im engeren Sinne.Rn. 32

5.2. Art. 12 Abs. 1 GG

Das Verbot von Soft-Nun-Chakus kann auch gegen die Berufsfreiheit verstoßen, sofern jemand eine Sportschule betreiben möchte, welche ganz oder zum Teil Sportarten anbietet, die den Gebrauch von Soft-Nun-Chakus voraussetzen. Ähnlich wie ein Verbot von Kriegsspielzeug wäre das Verbot entweder eine Beschränkung der Berufswahl – für den Fall, dass eine Schule nur Kampfsportarten mit Soft-Nun-Chaku-Bezug anbieten möchte – bzw. eine Beschränkung der Berufsausübung.[26] Die Behörde bräuchte, um diesen Eingriff zu rechtfertigen, vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls. Diese können wohl kaum darin erblickt werden, dass die Gesellschaft vor einem schlechthin ungefährlichen Gegenstand geschützt wird.Rn. 33
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung[27] wird man auch hier zu dem Ergebnis kommen, dass das Mittel bereits nicht erforderlich ist.Rn. 34

5.3. Art. 3 Abs. 1 GG

Auch der Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist vorliegend in Betracht zu ziehen. Gleichheitssatz und Freiheitsgrundrechte stehen hierbei nebeneinander.[28] Der Gleichheitssatz bindet Gesetzgebung und Verwaltung gleichermaßen; ebenso bindet er die Rechtsprechung.[29]Rn. 35
Grundsätzlich verbietet der Gleichheitssatz die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem und die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Auch in anderen Sportarten ist es üblich Sportgeräte zu verwenden, welche potentiell zu Verletzungen führen können (Fechten, Sportschießen, Speerwurf). Insofern werden Sportler, die diese Sportarten ausüben, mit Sportlern, welche Soft-Nun-Chakus zur Ausübung ihres Sports benötigen ungleich behandelt, obwohl beide eine Sportwaffe benützen. Hierbei ist die Ungleichbehandlung besonders evident, da von einem Soft-Nun-Chaku eine wesentlich geringere Gefahr ausgeht, als von den meisten anderen Sportgeräten. Insofern ist die Einstufung des Soft-Nun-Chakus durch das BKA gleichheitswidrig.Rn. 36
Zudem stellt es ein Problem im Rahmen von Art. 3 Abs. 1 GG dar, dass das BKA Soft-Nun-Chakus und Nun-Chakus gleich behandelt, obwohl diese nicht gleich sind. Auch diese Differenzierung ist nicht sachgerecht.[30]Rn. 37
Fußnoten

* Der Autor ist wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht an der Universität Passau. Der Beitrag gibt im Wesentlichen den Inhalt eines Gutachtens im Auftrag des Instituts für Mittelstandsförderung München wieder.

[1]Az.: KT 21/ZV 25 – 5164.01 – Z – 23/2004.
[2]VG Wiesbaden, Urt. v. 24.04.2006 - 6 E 2621/04 (nicht veröffentlicht).
[3]Pauckstadt-Maihold, in Erb/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 192. Ergänzungslieferung 2012, § 2 WaffG Rn. 12.
[4]Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 12; vgl. auch BVerwG, NVwZ-RR 2009, 838, 840.
[5]Heller/Soschinka, NVwZ 2007, 1386, 1388.
[6]Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 13.
[7]Vgl. zur Thematik OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2007 – 1 Ss 75/06.
[8]Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 13.
[9]Heller/Soschinka, NVwZ 2007, 1386, 1388.
[10]OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2007 – 1 Ss 75/06.
[11]Vgl. BVerwG, NJW 2011, 246
[12]VG Wiesbaden, Urt. v. 24.04.2006 - 6 E 2621/04 (nicht veröffentlicht).
[13]Vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2009, 838, 839.
[14]Näheres bei Roth, in BeckOK-VwGO, Stand: 01.04.2013, § 124 Rn. 23.
[15]Dazu Roth, in BeckOK-VwGO, Stand: 01.04.2013, § 124 Rn. 53 m.w.N.
[16]Wie etwa BVerwG, Urt. v. 26.06.2009 - 6 C 21/08 = NVwZ-RR 2009, 838.
[17]Vgl. hierzu Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 312
[18]Vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 314.
[19]Vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Auflage 2012, Rn. 316; Heinrich, in MünchKomm-StGB, 2007, § 1 WaffG Rn. 110
[20]BT-Drs. 14/7758, S. 124 [Nr. 100].
[21]VG Wiesbaden, Urt. v. 24.04.2006 - 6 E 2621/04 (nicht veröffentlicht).
[22]Es gibt einen thematisch passenden Prüfbericht des TÜV Nord vom 04.06.2007 (Nr. 06 799 341803), der sich auf ein Sportgerät mit der Bezeichnung „Flexi Stick“ bezieht, welches im Prinzip ein Soft-Nun-Chaku unter anderem Namen ist. Hervorzuheben ist, dass der gefahrlose Gebrauch des Sportgerätes attestiert wird.
[23]Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 39. Ergänzungslieferung 2013, § 90 Rn. 124d.
[24]Lang, in: BeckOK-GG, Stand: 01.01.2013, Art. 2 Rn. 2.
[25]Humberg, ZRP 2007, 57.
[26]Vgl. von Münch, NJW 1982, 2644, 2645.
[27]Vgl. hierzu Sodan, in: Sodan, GG, 2. Auflage 2011, Art. 12 Rn. 30 m.w.N.
[28]Kischel, in: BeckOK-GG, Stand: 01.01.2013, Art. 3 Rn. 4.
[29]Kischel, in: BeckOK-GG, Stand: 01.01.2013, Art. 3 Rn. 10.
[30]Vgl. hierzu Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 6. Auflage 2010, Art. 3 Rn. 16 ff.