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VG Trier, Urt. v. 19.06.2013 – 5 K 162/13.TR – „Keine Waffenaufbewahrung unter der Matratze“

ZVR-Online Dok. Nr. 56/2013 – online seit 09.09.2013

§ 4 Abs. 1 WaffG, § 5 WaffG, § 6 WaffG, § 36 WaffG

Leitsätze

1. Ein Jagdscheininhaber, der eine geladene Pistole in seinem Bett unter der Matratze aufbewahrt, erfüllt den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 2b WaffG.Rn. 1
2. Solange ein Bundesland noch keine eigene Kostenverordnung zum Waffenrecht erlassen hat, können Gebühren ungeachtet dessen, dass § 50 WaffG im Jahr 2008 dahingehend geändert wurde, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Kostenverordnung auf den Bereich der Bundeverwaltung beschränkt wurde, noch auf der Grundlage der bundesrechtlichen Kostenverordnung zum Waffengesetz erhoben werden.Rn. 2

Tatbestand

Der sechsundsiebzigjährige Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen den Widerruf zweier ihm 1973 und 1974 erteilter Waffenbesitzkarten, die Aufforderung, die in ihnen eingetragenen Waffen einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen, und die Entziehung des Jagdscheines.Rn. 3
Bei einer angekündigten Vor-Ort-Kontrolle am 19. Januar 2012 stellte der Beklagte fest, dass die in einer nach Aktenlage für den Kläger am 16. Mai 1987 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. E 1060 eingetragene Waffe des Fabrikats Walther, Kaliber 6,35 nicht auffindbar war. Insoweit bestritt der Kläger allerdings, jemals eine Waffe des Fabrikats Walther besessen zu haben. Vorhanden waren allerdings eine Pistole des Fabrikats STAR B, Kaliber 22, und ein Signalrevolver, für die der Kläger nicht über eine Waffenbesitzkarte verfügt. Außerdem stellte der Beklagt fest, dass die Pistole des Fabrikats STAR B in geladenem Zustand im Schlafzimmer unter der Bettmatratze aufbewahrt wurde. Die beiden anderen im Besitz des Klägers befindlichen Kurzwaffen (außer dem Signalrevolver) wurden in geladenem Zustand in einem nicht klassifizierten Innentresor aufbewahrt. In einem bei den Verwaltungsakten befindlichen Beiblatt zum Kontrollberichtsbogen über die Kontrolle ist ausgeführt, dass der Kläger sich uneinsichtig gezeigt habe, nachdem er auf die Unzulässigkeit der Lagerung der geladenen Kurzwaffen hingewiesen worden sei, und ausgeführt habe, dass es doch selbstverständlich sei, dass er die Waffen geladen habe, sonst nutzten sie ihm ja nichts. Wie solle er sich denn verteidigen, wenn ein Einbrecher komme. Er brauche die Waffen zu seiner Verteidigung. Während der Kontrolle habe sich der Kläger in einem psychisch auffälligen Zustand befunden; Phasen deutlicher Erregung, verbunden mit aggressiven Untertönen, hätten sich mit Phasen versöhnlicher Plaudereien abgewechselt. Immer wieder habe er sich auf die zum Zeitpunkt seiner Jagdscheinerteilung vor 45 Jahren geltende Rechtslage berufen.Rn. 4
Die zu dem Signalrevolver seitens des Beklagten um Begutachtung gebetene Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier vertrat die Auffassung, dass die Waffe erlaubnispflichtig sei, weil sie einen Gasdurchgang ermögliche und einen Abschussbecher für Signalraketen enthalte.Rn. 5
Nach vorheriger Anhörung traf der Beklagte alsdann mit Verfügung vom 23. April 2012 u.a. die nachfolgend aufgeführten Entscheidungen:

Unter 1. widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten Nrn. 2964, E 1059 und E 1060. Außerdem erklärte sie den dem Kläger zuletzt am 2.April 2009 erteilten Jagdschein Nr. 1658/97/1 für ungültig.
Rn. 6
Unter 2. ordnete sie unter Bezugnahme auf § 46 Abs. 2 WaffG an, sämtliche in den vorgenannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen nebst zugehöriger Munition bis spätestens einen Monat nach Zugang der Verfügung nachweislich einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen.Rn. 7
Unter 3. ordnete der Beklagte an, dass der Kläger die widerrufenen Waffenbesitzkarten und den Jagdschein binnen eines Monats an ihn zurückzugeben habe.Rn. 8
Unter 4. und 5. wurde dem Kläger – befristet bis zum 18. Januar 2022 – die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnispflichtige und nicht erlaubnispflichtige Waffen und Munition untersagt.Rn. 9
Für den Fall der Nichtbefolgung der Anordnungen zu 4. und 5. wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 € angedroht.Rn. 10
Außerdem setzte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 50 WaffG in Verbindung mit Abschnitt 3 Ziff. 2 des Gebührenverzeichnisses zur Kostenordnung zum Waffengesetz eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 80,00 € fest.Rn. 11
Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass es dem Kläger gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit fehle, nachdem er, wie bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, seine Kurzwaffen in geladenem Zustand nicht ordnungsgemäß aufbewahrt habe. Insoweit müsse auch gesehen werden, dass die Gefahr bestehe, dass bei einer eventuellen Gefahrenlage eine unter der Bettmatratze gelagerte Pistole im Aufwachstadium ohne hinreichende Situationsanalyse missbräuchlich verwandt werde. Von daher sei das Verhalten des Klägers als leichtfertig im Sinne des Gesetzes einzustufen. Außerdem habe der Verbleib einer in einer ausgestellten Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffe des Fabrikats Walther nicht geklärt werden können. Bei der in Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG zu treffenden Zukunftsprognose müsse auch das uneinsichtige Verhalten des Klägers bei der Vor-Ort-Kontrolle berücksichtigt werden. Von daher seien die erteilten Waffenbesitzkarten zwingend zu widerrufen. Infolge der kraft Gesetzes bestehenden waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers sei der Jagdschein gemäß §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Waffenbesitzverbote seien erforderlich, weil aufgrund der entfallenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden müsse , dass jeglicher Umgang mit Waffen ein besonderes Gefährdungspotential darstelle, zumal der Kläger angegeben habe, die im Bett gelagerte geladene Waffe zur Selbstverteidigung zu benötigen.Rn. 12
Nach Zugang der Verfügung legte der Kläger am 8. Mai 2012 Widerspruch ein und machte in dem von ihm bei dem erkennenden Gericht anhängig gemachten Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes geltend, dass er keine Waffenbesitzkarte Nr. 2964 und auch keine Kurzwaffe des Typs Walther besitze. Warum eine seiner Pistolen nicht auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragen sei, könne er nicht nachvollziehen. Aus dem Besitz der Schreckschusspistole könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, weil er nichts von einer Eintragungspflicht gewusst habe und der Beklagte auch erst nach Einholung eines Gutachtens von der Eintragungspflicht ausgegangen sei. Die Art der Aufbewahrung seiner Waffen sei nicht zu beanstanden. Er lebe allein und kein Dritter habe Zugang zu seiner Wohnung. Auch existierten besondere Absperrungen bzw. Sperrvorrichtungen, so dass sich Dritte keinen Zugang zu den Waffen und der Munition verschaffen könnten.Rn. 13
Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die 1. Kammer des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 13. Juni 2012 – 1 L 472/12.TR –, nachdem der Beklagte dem Gericht mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 mitgeteilt hatte, dass die unter 1. und 3. genannten Entscheidungen hinsichtlich der Waffensitzkarte Nr. 2964 aufgehoben würden, weil deren Existenz nicht mehr nachweisbar sei, weitgehend ab und führte zur Begründung der Entscheidung aus, dass der Kläger nicht die notwendige Gewähr für eine sichere Verwahrung und Verwendung seiner Waffen biete.Rn. 14
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Klägers blieb erfolglos, sie wurde mit Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 8. August 2012 – 7 B 10689/12.OBG – zurückgewiesen. In den Gründen des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz ist ausgeführt, dass es weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe, ob die seitens des Beklagten beanstandete Aufbewahrung einer schussbereiten Waffe unter einer Matratze zwingend auf eine absolute Unzuverlässigkeit des Klägers schließen lasse, denn es erscheine fraglich, ob nicht aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von keinem Verstoß gegen die Aufbewahrungspflichten auszugehen sei. Angesichts der dargelegten Verhältnisse vor Ort könne aus der Lagerung der Pistole unter der Matratze nur dann auf einen missbräuchlichen Waffenumgang geschlussfolgert werden, wenn die Gefahr einer Notwehr-, Nothilfe- oder Selbsthilfeüberschreitung zu befürchten gewesen wäre. Ob dies der Fall sei, bedürfe weiterer Aufklärung. Die Beschränkung des Umgangs mit Waffen, wie sie etwa in der Bedürfnisprüfung (bei der Sportausübung oder der Jagd) zum Ausdruck komme, werde zwar nicht ausschließen lassen, dass außerhalb dieser Zwecke der Gebrauch der Waffe etwa im Notwehrfall rechtmäßig sei. Indessen könne die Herstellung einer stetigen Schussbereitschaft je nach den Umständen des Einzelfalles auch Indiz für die Absicht des leichtfertigen oder missbräuchlichen Gebrauchs der Waffe sein.Rn. 15
Am 6. Februar 2013 hat der Kläger sodann Klage erhoben, ohne der Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten. Er ist der Auffassung, dass ihm unter Berücksichtigung der Gründe des Beschlusses des OVG Rheinland-Pfalz ein weiteres Zuwarten nicht mehr zumutbar sei. In der Sache werde auf das bisherige Vorbingen verwiesen.Rn. 16
Nachdem der Beklagte nochmals ausdrücklich klargestellt hat, dass die Verfügung vom 23. April 2012 insoweit aufgehoben worden sei, als sie die Waffenbesitzkarte Nr. 2964 betroffen habe, beantragt der Kläger in der mündlichen Verhandlung,

die Verfügung des Beklagten vom 23. April 2012 insoweit aufzuheben, als sie sich nicht auf die Waffensitzkarte Nr. 2964 und die von dieser erfassten Waffen und Munition bezieht.
Rn. 17
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des ergangenen Bescheides,

die Klage abzuweisen.
Rn. 18
Ergänzend führt er aus, dass die Aufbewahrung einer geladenen Waffe unter einer Matratze stets die Gefahr beinhalte, dass die Waffe in einer vermeintlichen Notwehrsituation beim Aufwachen eingesetzt werde, ohne dass die Situation hinreichend überblickt werde. Angesichts dessen, dass der Kläger bei der Kontrolle vehement gefordert habe, die Waffe aus Sicherheitsgründen unter der Matratze aufbewahren zu müssen, sei seine Behauptung, in Zukunft dort keine Waffe zu lagern, als Schutzbehauptung zu werten, zumal er in der Vergangenheit nie vorgetragen habe, die Waffe nur während seiner Bettruhe am fraglichen Ort aufbewahrt zu haben.Rn. 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.Rn. 20

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.Rn. 21
Vorliegend stellen sich die getroffenen Entscheidungen, soweit sie nach der Teilabhilfe noch Gegenstand des Verfahrens sind, als rechtmäßig dar und verletzten den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Beklagte ist bei seinen Entscheidungen zu Recht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgegangen. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung

(vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 6 B 99/06 -, juris), hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 23. April 2012, da kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.
Rn. 22
Rechtgrundlage der Anordnung des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 Satz 1 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und BGBl. 2003 I S. 1968) – WaffG – . Danach ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zwingend zu widerrufen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt wäre, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dabei werden gemäß § 58 Abs. 1 WaffG vom Geltungsbereich der Norm auch solche Erlaubnisse erfasst, die vor Inkrafttreten des nunmehrigen Waffengesetzes aufgrund der seinerzeit geltenden Bestimmungen erteilt worden sind.Rn. 23
Einen solchen Versagungsgrund normiert § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, wonach die Erlaubnis voraussetzt, dass der eine waffenrechtliche Erlaubnis Beantragende die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG und die persönliche Eignung gemäß § 6 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betreffende Person mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt insoweit im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich so bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird

(sogenannte absolute Unzuverlässigkeit, vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54).
Rn. 24
Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 -, juris). Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss

(vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2008 - 6 B 4.08 - und vom 2. November 1994 - 1 B 215.93 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 – und Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 16. September 2008 - 21 ZB 08.655 – und vom 7. November 2007 - 21 ZB 07.2711 -, alle veröffentlicht bei juris).
Rn. 25
Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG ist der Umgang mit Waffen und Munition nur dann, wenn alle Sicherungsmöglichkeiten ausgenutzt werden. Die Anforderungen, die für die sorgfältige Verwahrung von Waffen zu erfüllen sind, folgen aus § 36 WaffG. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung hat ein Waffenbesitzer die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen oder Munition abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG schreibt insoweit weiter vor, dass Schusswaffen nur getrennt von Munition aufbewahrt werden dürfen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.Rn. 26
Dabei kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen

(vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. April 2010 - 11 LA 389/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Januar 2008 - 21 C 07.3232 -, juris).
Rn. 27
Unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen und Munition fehlt dem Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit.Rn. 28
Der Kläger hat zweifelsfrei gegen die genannten Aufbewahrungsbestimmungen verstoßen, indem er bei der Vor-Ort-Kontrolle zwei geladene Pistolen in einem nicht klassifizierten Innentresor und eine weitere geladene Pistole unter seiner Bettmatratze aufbewahrte. Soweit der Kläger geltend macht, dass für ihn noch die Vorschriften Geltung beanspruchten, die bei der erstmaligen Erteilung eines Jagdscheines vor ca. 45 Jahren gegolten hätten, vermag sich das Gericht dem angesichts der eindeutigen Regelungen in § 58 WaffG zum so genannten „Altbesitz“ nicht anzuschließen. Zwar normierte zum Beispiel die vor Inkrafttreten des jetzigen § 36 WaffG geltende Bestimmung des § 42 Abs. 1 WaffG 1976 keine gesetzliche Pflicht, Schusswaffen nur getrennt von Munition aufzubewahren; jedoch wurde seinerzeit ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 WaffG 1976 jedenfalls dann als Tatsache, die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt, gewertet, wenn Waffen in der Wohnung in geladenem Zustand unverschlossen aufbewahrt wurden

(vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 21. November 2007 - 1 B 405/07 – mit weiteren Nachweisen, juris).
Rn. 29
Wenn der Kläger des Weiteren schriftsätzlich vorgetragen hat, dass es angesichts der Verhältnisse in seiner Wohnung nicht erforderlich sei, geladene Waffen in Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 WaffG aufzubewahren, kann sich die Kammer dem nicht anschließen. Insoweit ist nämlich der eigene Vortrag des Klägers zu den Sicherungsverhältnissen in seiner Wohnung bereits widersprüchlich, wenn er einerseits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich vorgetragen hat, die Wohnung sei so gesichert, dass kein Dritter sie unerlaubt betreten könne, er aber andererseits bei der Vor-Ort-Kontrolle ausweislich des Beiblatts zum Prüfbericht der Vor-Ort-Kontrolle angegeben hat, jederzeit Zugriff zu einer geladenen Pistole haben zu müssen, um sich gegen einen Einbrecher zu wehren. Insoweit gaben diese Äußerungen des Klägers nämlich zu erkennen, dass er durchaus davon ausging, dass sich Dritte unerlaubt Zutritt zu seinen Räumen verschaffen könnten. Die vom Gesetz als besonders bedeutsam angesehene sichere Verwahrung von Schusswaffen und Munition soll indessen auch dazu dienen, unbefugt sich in der Wohnung eines Waffenbesitzers aufhaltenden Personen den Zugriff zu erschweren

(VG Ansbach, Beschluss vom 11. Juli 2011 - AN 15 S 11.01195 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 1 A 55.04 -, juris).
Rn. 30
Soweit sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor Gericht nunmehr dahingehend geäußert hat, dass er natürlich nicht die Meinung vertrete, dass eine geladene Waffe stets im Bett griffbereit vorhanden sein müsse, Waffen gehörten in den Waffenschrank, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden, nachdem der in der mündlichen Verhandlung für den Beklagten anwesende Herr Maus, der auch an der Vor-Ort-Kontrolle teilgenommen hatte, die seinerzeitigen Äußerungen des Klägers ausdrücklich bestätigte, ohne dass der Kläger dem unter Stellung ausdrücklicher Beweisanträge widersprochen hätte. Von daher besteht für die Kammer keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass sich der Kläger damals so verhalten hat, wie in den Verwaltungsakten vermerkt

(vgl. zu einer derartigen Würdigung eines Tatsachenvortrags auch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008, a.a.O.).
Rn. 31
Als Schutzbehauptung muss auch das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor Gericht gewertet werden, wonach der Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle eine geladene Waffe in seinem Bett vorhanden gewesen sei, darauf beruht habe, dass er morgens von der Jagd gekommen sei und aus Müdigkeit die Waffe nicht sofort in den Waffenschrank gelegt habe, denn dies hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, und damit mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Ereignis, vorgebracht und steht in klarem Widerspruch zu seinen in den Akten dokumentierten seinerzeitigen Äußerungen.Rn. 32
Soweit der Kläger schließlich in der mündlichen Verhandlung vor Gericht pauschal die Auffassung vertreten hat, die von ihm benutzten Waffenschränke, die er vor ca. 25 bzw. 30 Jahren erworben habe, entsprächen den heutigen Sicherheitsanforderungen, gibt dies Vorbringen ebenfalls keinen Anlass zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, nachdem die Terminvertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor Gericht näher erläutert haben, warum die Waffenschränke des Klägers nicht der in § 36 Abs. 1 WaffG genannten DIN-Norm entsprechen (vgl. zu den insoweit zu stellenden Anforderungen auch Heller/Soschinka, Waffenrecht, 2008, Rdnr. 1065), und der Kläger, dem gemäß § 36 Abs. 3 WaffG die Nachweispflicht für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen obliegt, dem nicht dezidiert entgegen getreten ist.Rn. 33
Im Übrigen macht auch das schriftsätzlich wiederholt getätigte Vorbringen, dass für ihn – den Kläger – lediglich die Anforderungen Geltung beanspruchten, die vor 45 Jahren gegolten hätten, als ihm erstmals ein Jagdschein ausgestellt worden sei, deutlich, dass es ihm nach wie vor an einem Unrechtsbewusstsein in Bezug auf die beanstandete Aufbewahrung seiner Waffen fehlt, so dass hierdurch ungeachtet dessen, dass es vorliegend auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten ankommt, letztlich die von dieser getroffene Prognoseentscheidung bestätigt wird.Rn. 34
Von daher vermag das Gericht keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass besondere Umstände des Einzelfalls die Prognose begründen könnten, dass der Kläger trotz der bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten und zu beanstandenden Art der Aufbewahrung der in seinem Besitz befindlichen drei Kurzwaffen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit besitze, so dass es auf eventuelle weitere Verstöße gegen waffenrechtliche Bestimmungen ebenso wenig ankommt wie darauf, dass der Kläger seit ca. 45 Jahren als Jagdscheininhaber mit Waffen umgeht

(vgl. hierzu auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 1. August 2012 - 21 ZB 12.1213 -, juris).
Rn. 35
Ist der Kläger nach alledem waffenrechtlich unzuverlässig, so hat dies gemäß §§ 18 Satz 1, 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz – BJagdG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (BGBl. I S. 1386), zwingend zur Folge, dass der dem Kläger erteilte Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen ist.Rn. 36
Die Anordnungen des Beklagten im Übrigen – Rückgabe der Waffenbesitzkarte, Abgabe der in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen, diesbezüglicher Nachweis – sind als Folgeentscheidungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte folgt die Rückgabepflicht aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zwingend aus § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Im Hinblick auf die Pflicht und die Modalitäten der Herausgabe der im Besitz des Adressaten befindlichen Waffen eröffnet § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein Ermessen. Dieses wurde von der Beklagten jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Erwägung, der Waffen- und Munitionsbesitz des Klägers sei zu beenden, um der Gefahr der unvorsichtigen und unsachgemäßen Verwendung von Waffen durch ihn effektiv begegnen zu können, ist sachlich nicht zu beanstanden. Auch ist die dem Antragsteller eingeräumte Frist zur Befolgung der getroffenen Anordnung angemessen und die Maßnahme damit auch verhältnismäßig. Eine umfangreichere Begründung der Ermessensentscheidung war angesichts der Gefährlichkeit von Waffen und der Tatsache, dass der Kläger nichts vorgebracht hat, was trotz des Entzuges der waffenrechtlichen Erlaubnis den weiteren Verbleib von Waffen und Munition bei ihm rechtfertigen könnte, nicht erforderlich.Rn. 37
Die Zwangsmittelandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 61, 62 und 64 LVwVG.Rn. 38
Rechtmäßig ist ferner die Gebührenerhebung. Die in der Verfügung genannte Kostenverordnung zum Waffengesetz, erlassen am 20. April 1990 (BGBl. I. S. 780), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 10. Januar 2000 (BGBl. I. S. 38), beruht auf der Ermächtigung des § 50 Abs. 1 und Abs. 2 WaffG in der ursprünglichen Fassung, die das Bundesministerium des Innern ermächtigte, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Regelung ist zwar durch Art. 1 Nr. 32 b des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl I S. 426) auf den Bereich der Bundesverwaltung beschränkt worden, findet jedoch in den Bundesländern, die – wie Rheinland-Pfalz – noch keine landesrechtlichen Gebührenregelungen im Waffenrecht geschaffen haben, weiterhin Anwendung

(vgl. Stefan Braun, Gebühren für waffenrechtliche Aufbewahrungskontrollen, Eintragungen und Zuverlässigkeitsüberprüfungen in GewArch 2012, S. 243 ff.).
Rn. 39
Mit den Bestimmungen der Kostenverordnung, die ihrerseits rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. August 2012 - 6 C 27/11 -, juris), steht die vorliegend streitige Gebührenerhebung in Einklang. Gemäß § 1 der Kostenverordnung in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 2 der Anlage Gebührenverzeichnis zur Kostenverordnung wird für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlass gegeben hat, eine Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages erhoben, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre. Da nach Abschnitt II Nr. 1 der vorgenannten Anlage für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte eine Gebühr in Höhe von 110,00 € zu erheben ist, wäre eine Gebühr für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte bis zu einer Höhe von 82,50 € rechtmäßig, so dass gegen die Erhebung einer Gebühr in Höhe von 80,00 € rechtlich nichts zu erinnern ist.Rn. 40
Von daher kann die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.Rn. 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 42
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.Rn. 43
Gründe, nach § 124a Abs. 1 VwGO die Berufung zuzulassen, sind nicht gegeben, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt eine Abweichung von obergerichtlicher Rechtsprechung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor.Rn. 44
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 26.250,00 € festgesetzt.Rn. 45

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nrn. 20.3 und 50.2 des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs (DVBl. 2004, S. 1525). Danach sind für den Widerruf einer Waffenbesitzkarte mit einer in dieser eingetragenen Waffe 5.000,00 € und für jede weitere in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe weitere 750,00 € in Ansatz zu bringen. Vorliegend waren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten in der für den Kläger ausgestellten Ersatz-Waffenbesitzkarte Nr. 1059 acht Waffen und in der weiteren Ersatz-Waffenbesitzkarte Nr. 1060 fünf Waffen eingetragen, so dass insoweit, da die Verfügung des Beklagten die Entziehung von zwei Waffenbesitzkarten regelt, zweimal 5.000,00 € und elfmal 750,00 € in Ansatz zu bringen sind. Hinzu kommen 8.000,00 € für die Entziehung des Jagdscheins, so dass der Streitwert auf insgesamt 26.250,00 € festzusetzen ist.Rn. 46
Dabei sieht die Kammer keine Veranlassung, die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zuzulassen, denn die Streitwertfestsetzung hat keine grundsätzliche Bedeutung.Rn. 47