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Florian Albrecht*: Rezension – Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2013

ZVR-Online Dok. Nr. 6/2013 – online seit 08.01.2013

Fehling, Michael/ Kastner, Berthold/ Störmer, Rainer
Verwaltungsrecht
Nomos Verlagsgesellschaft
Baden-Baden 2013
3313 Seiten
98 €
ISBN 978-3-8329-6525-9

Die Neuauflage des „Fehling/Kastner“, die aufgrund einer Erweiterung des Herausgeberkreises nunmehr als „Fehling/Kastner/Störmer“ in der Reihe der Handkommentare der Nomos Verlagsgesellschaft geführt wird, basiert unverändert auf einer vernetzten Darstellung der wesentlichen normativen Grundlagen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Das Werk bietet sich daher insbesondere dem Praktikerals Hilfsmittel an, der sich einen raschen Überblick über Tatbestandsvoraussetzungen und praxisrelevante Rechtsfragen verschaffen möchte.Rn. 1
Der hohe Praxisbezug wird auch nicht etwa dadurch geschmälert, dass die Bearbeiter überwiegend dem Richterdienst (7) bzw. dem Hochschulbereich (6) zuzuordnen sind, während Vertreter der behördlichen (2) oder anwaltlichen Praxis (3) deutlich unterrepräsentiert sind.Gerade die Materie des Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrechts wird durch eine Vielzahl höchstrichterlicher Entscheidungen geprägt, deren Kenntnis bzw. Umsetzung über Erfolg und Misserfolg einer Beratung entscheidet. Die erfahrenen Autoren bieten Gewähr für deren Berücksichtigung.Rn. 2
Obgleich man meinen könnte, dass bereits durch die Natur eines Handkommentars enge inhaltliche Grenzen aufgezeigt werden, überrascht das Werk auch im Detail. So verschließt sich bspw. die Darstellung der durch § 3a VwVfG eröffneten elektronischen Behördenkommunikation auch gegenüber Spezialfragen nicht. Die Frage, ob der Bürger auch im Wege konkludenter Widmung einen Zugang zur elektronischen Kommunikation eröffnen kann, ist umstritten. Kastner folgt hierbei der herrschenden Auffassung, die auf eine ausdrückliche Erklärung abstellt und eine mehr oder weniger zufällige Angabe von E-Mail-Adressen in einem Briefkopf oder einer entsprechenden Homepage nicht ausreichen lassen möchte (§ 3a VwVfG Rn. 12). Zugleich verweist er in der diesbezüglichen Fußnote aber auf die von Schliesky vertretene Gegenmeinung, die auf einen rapiden Wandel der Verkehrsanschauung abstellt (Schliesky, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Auflage 2010, § 3a Rn. 40). Dass solche Feinheiten und Spezifika nicht untergehen, sondern zumindest Erwähnung finden, macht das Werk auch eingehenderen Recherchen zugänglich.Rn. 3
Schwächen weist der Kommentar dann auf, wenn es um Sachverhalte geht, die so komplex sind, dass sie sich im Rahmen einer Kurzkommentierung unmöglich umfassend darstellen lassen. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird sich allein anhand der Kommentierung des § 133 VwGO von Kautz wohl kaum erfolgreich bewerkstelligen lassen. Obgleich sich der Autor redlich bemüht und dem Leser Prüfungsschemata und Musterformulierungen (diese finden sich übrigens an vielen Stellen des Werkes) an die Hand gibt, setzt die Formulierung einer Nichtzulassungsbeschwerde sicherlich einen ergänzenden Rückgriff auf die gängigen „Großkommentare“ der VwGO und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus. Der Befolgung der von Kautz vorgeschlagenen Begründungssystematik, die u.a. auf der Darstellung der Voraussetzung grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage, deren Revisibilität und Klärungsbedürftigkeit sowie deren Klärungsfähigkeit unter einem Prüfungspunkt beruht (§ 133 VwGO Rn. 18), würde der Rezensent angesichts der völlig überzogenen formellen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abraten. Hier bietet sich wohl eher ein strukturierteres Vorgehen an, wie es bspw. aus Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Auflage 2010, § 132 Rn. 14 ff. ersichtlich wird.Rn. 4
Den Kommentierungen des VwVfG und der VwGO folgten Erläuterungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes (VwZG) und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG), jeweils inklusive einer Darstellung der landesrechtlichen Besonderheiten.Rn. 5
Insgesamt überzeugt das Werk auch in der Neuauflage. Ein zügiger Zugang zur Materie des allgemeinen Verwaltungsrechts wird ohne einen Rückgriff auf den Fehling/Kastner/Störmer in Zukunft zunehmend unvorstellbar. Die Anschaffung kann daher allen mit verwaltungsrechtlichen Fragestellungen konfrontierten Juristen mit besonderem Nachdruck empfohlen werden.Rn. 6
Fußnoten

* Florian Albrecht M.A. ist Akademischer Rat a. Z. und Geschäftsführer der Forschungsstelle für IT-Recht und Netzpolitik (For..Net) am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht (Prof. Dr. Dirk Heckmann), Universität Passau.