Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21 a iVm 42 a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte. | Rn. 2 |
Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen. | Rn. 3 |
Gem. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt Abs. 1 nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. | Rn. 4 |
Das war hier der Fall. | Rn. 5 |
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. | Rn. 6 |
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. | Rn. 7 |
Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte. | Rn. 8 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 stopp iVm § 46 Abs. 1 OWiG. | Rn. 9 |