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AG Kiel, Urt. v. 07.08.2009 – 597 Js OWi 27781/09 – „Transport eines Einhandmessers im Rucksack“

ZVR-Online Dok. Nr. 10/2014 – online seit 07.05.2014

§ 42a Abs. 1 Ziffer 3 WaffG, § 53 Abs. 1 Ziffer 21a WaffG

Leitsatz der Redaktion

Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist. Ein ordnungsgemäß geschlossener Rucksack ist ein verschlossenes Behältnis.Rn. 1

Gründe

Mit Bußgeldbescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 05. März 2009 ist dem Betroffenen vorgeworfen worden, einer Ordnungswidrigkeit gem. §§ 53 Abs. 1 Ziffer 21 a iVm 42 a Abs. 1 Ziffer 3 des Waffengesetzes schuldig zu sein, weil er am 03.02.2009 in Kiel, Kronshagener Weg 17 in seinem Rucksack ein Einhandmesser mit einer Klingenlänge von über 12 cm bei sich führte.Rn. 2
Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.Rn. 3
Gem. § 42 a Abs. 2 Nr. 2 Waffengesetz gilt Abs. 1 nicht für den Transport in einem verschlossenen Behältnis.Rn. 4
Das war hier der Fall.Rn. 5
Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, sonstige technische Schließeinrichtungen oder auf andere Weise, z.B. durch festes Verschnüren gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist.Rn. 6
Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt.Rn. 7
Das Messer befand sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Rucksack. Es konnte grundsätzlich niemand an das Messer gelangen, ohne dass der Betroffene dies bemerkt hätte.Rn. 8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 stopp iVm § 46 Abs. 1 OWiG.Rn. 9