VG Cottbus, Urt. v. 19.02.2014 – VG 5 K 735/12 – „Anspruch eines Hochschullehrers auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit“
ZVR-Online Dok. Nr. 11/2015 – online seit 19.04.2015
§ 40 BbgHG, § 41 BbgHG, § 8 BeamtStG
Leitsätze der Redaktion
1. Die für die Ernennung zu Hochschulprofessor maßgebliche Eignungsbeurteilung trifft die Universität. Der Ernennungsbehörde steht es lediglich zu, die universitäre Beurteilung unter dem Aspekt rechtlicher Mängel zu beanstanden. | Rn. 1 |
2. Anders als bei den Universitäten, wo die Forschung und Lehre gleichrangig nebeneinander stehen, geht an den Fachhochschulen der Ausbildungsauftrag eindeutig den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vor. Gemessen an der Zahl der Pflichtstunden steht der Fachhochschullehrer einem Schullehrer näher als einem Universitätsprofessor. | Rn. 2 |
Tatbestand
Der Kläger erstrebt das Amt eines Professors auf Lebenszeit an der Brandenburgischen Technischen Universität C.-S. (BTU C-S). | Rn. 3 |
Die Brandenburgische Technische Universität C.-S. ist aus der Fusion der Brandenburgischen Technischen Universität C. und der Hochschule L. (FH) hervorgegangen. Grundlage der Fusion ist § 1 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Hochschulregion L. vom 11. Februar 2013 (GVBl. I Seite 13 -Errichtungsgesetz -). | Rn. 4 |
Im Jahre 2003 bewarb sich der am ... geborene Kläger auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle eines Professors an der Fachhochschule L. (nachmals Hochschule L. - FH -) und wurde vom Minister für Wissenschaft, mit Wirkung vom 1. März 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren zum Professor ernannt. | Rn. 5 |
Das Ministerium übertrug ihm das Amt eines Universitätsprofessors an der Fachhochschule L. unter Einweisung in die freie Planstelle der Besoldungsgruppe C 3. Er übernahm die Planstelle eines Professors für Produktionswirtschaft im Fachbereich Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau. | Rn. 6 |
Vor Ablauf der Befristung beantragte der Kläger, sein Dienstverhältnis in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln. Hierüber beriet zunächst der Fachbereichsrat. Das Abstimmungsergebnis (innerhalb der Professoren: 12 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen; unter Einbeziehung der wissenschaftlichen Mitarbeiter und Studenten: 12 Ja-Stimmen, 6 Nein-Stimmen, 7 Enthaltungen) wurde als Ablehnung gewertet, woraufhin der Kläger beantragte, ihn erneut auf fünf Jahre befristet zu ernennen. | Rn. 7 |
Auf der Grundlage der Leistungseinschätzung durch die Fachhochschule und ihrem Votum folgend, entschied das Ministerium, den Kläger auf weitere 5 Jahre befristet zum Professor (Besoldungsgruppe C 3) zu ernennen. Die entsprechende Urkunde mit Wirkung zum 1. März 2009 wurde von der zuständigen Ministerin am 6. November 2008 unterzeichnet und dem Kläger nach seiner Rückkehr aus Indien am 25. Februar 2009 ausgehändigt. | Rn. 8 |
Mit Schreiben vom 16. März 2009 legte der Kläger gegen die weitere Befristung der Ernennung Widerspruch ein und rügte den Verstoß gegen § 41 Abs. 1 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes in der seit dem 20. Dezember 2008 maßgeblichen Fassung. | Rn. 9 |
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2012 wies das Ministerium den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass ein Beamtenverhältnis auf Zeit keine Anwartschaft auf ein späteres Beamtenverhältnis auf Lebenszeit begründe. Es treffe zwar zu, dass im Zeitpunkt der Ernennung kein weiteres befristetes Beamtenverhältnis habe begründet werden dürfen, weil das Brandenburgische Hochschulgesetz in seiner geänderten Fassung dies nicht mehr zugelassen habe. Dieser Gesetzesverstoß verwandle das Beamtenverhältnis auf Zeit aber nicht in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Gemäß § 8 Beamtenstatusgesetz bedürfe eine solche Umwandlung eines Ernennungsaktes. Im Übrigen sei die Ernennung auf Lebenszeit nicht etwa die seinerzeit einzig rechtlich mögliche Entscheidung gewesen. Zum einen hätte das Beschäftigungsverhältnis auch in Form eines Angestelltenverhältnisses fortgesetzt werden können. Zum anderen hätte das Beschäftigungsverhältnis beendet werden können. An den Bewerber für das Amt eines Professors im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit würden andere Anforderungen gestellt. Insoweit werde erwartet, dass für einen grundsätzlich bis zur Pensionierung andauernden Zeitraum die Voraussetzungen für das jeweilige Amt erfüllt werden. Im Falle des Klägers sei die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit wesentlich an den Befähigungsvoraussetzungen gescheitert. Weder der Fachbereichsrat noch der Senat der Fachhochschule L. hätten feststellen können, dass der Kläger insoweit hinreichend geeignet gewesen sei. | Rn. 10 |
Mit seiner am 25. Juli 2012 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen aus, dass sich sein Anspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit daraus ergebe, dass er bereits im Jahre 2004 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sei, wobei die Befristung der Erprobung gedient habe. Die abermalige Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit sei nicht nur einfacher rechtlich, sondern auch verfassungsrechtlich unzulässig gewesen. Der Grundsatz, dass Beamte auf Lebenszeit zu ernennen seien, führe zum Anspruch auf eine entsprechende Ernennung, wenn die Befristung rechtswidrig gewesen sei. Die Entscheidung über die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit müsse unverzüglich nach Ablauf der Probezeit getroffen werden. Wird der Probebeamte nicht spätestens am Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit wegen mangelnder Bewährung entlassen, könne der Dienstherr die Übernahme aus diesem Grunde nicht mehr verweigern. Derart gesicherte Feststellungen über die Bewährung des Klägers in der Probezeit habe der Dienstherr unstreitig nicht getroffen. Nachdem seit der ersten Ernennung mehr als 9 Jahre vergangen seien, ohne dass der Beklagte die Bewährung des Klägers verneint hätte, komme nunmehr die Übertragung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in Betracht. | Rn. 11 |
Im August 2013 hat der Kläger erneut beantragt, sein Dienstverhältnis bei der Hochschule als Professor unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit fortzusetzen. Diesem Antrag ist eine positive schriftliche Stellungnahme der Dekanin beigefügt worden. | Rn. 12 |
Der Fakultätsrat hat diesem Antrag in seiner Sitzung am 09. Oktober 2013 einstimmig zugestimmt, womit er dem Vorschlag der Dekanin gefolgt ist. Die Dekanin hat ihr Votum damit begründet, dass der Kläger in der Lehre sehr aktiv und damit eine wesentliche Stütze des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen sei. Dies gleiche die unzulängliche Einwerbung von Forschungs- und Drittmittelvorhaben aus. Auch der Gründungssenat der BTU C-S hat sich mit drei Ja-Stimmen, zwei Nein-Stimmen und neun Enthaltungen angeschlossen. Daraufhin hat der Gründungsbeauftragte mit Schreiben vom 21. Januar 2014 das Ministerium darum ersucht, das Dienstverhältnis mit dem Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit umzuwandeln, was das Ministerium aber mit Schreiben vom 14. Februar 2014 abgelehnt hat. | Rn. 14 |
Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Zeit zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu ernennen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Ernennung des Klägers zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. | Rn. 15 |
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. | Rn. 16 |
Zur Begründung ergänzt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Das Votum der Dekanin für die unbefristete Weiterbeschäftigung des Klägers hält das Ministerium für in sich widersprüchlich. Die Defizite in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Drittmitteleinnahmen, Förderung des Wissens- und Technologietransfers und Veröffentlichungen stünden einer Bewährung entgegen. Die Einschätzung der Hochschule sei offensichtlich fehlerhaft. Das Abstimmungsergebnis im Fakultätsrat widerspreche den dokumentierten Feststellungen zu den Leistungen des Klägers. | Rn. 17 |
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Letztere wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. | Rn. 18 |
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. | Rn. 19 |
Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Weigerung der Behörde oder deren Untätigkeit, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, die Rechtsordnung verletzt (BVerwGE 89, 354 ff.). | Rn. 20 |
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. In diesem Zeitpunkt verletzt die Weigerung, den Kläger unter Berufung ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor zu ernennen, die Rechtsordnung, weil dem Kläger ein Anspruch hierauf zusteht. | Rn. 21 |
Der vom Kläger verfolgte Anspruch auf Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt voraus, dass die erforderliche Planstelle vorhanden ist, der Kläger in einem den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG Rechnung tragenden Stellenbesetzungsverfahren für das ihm nur auf Zeit übertragene Amt ausgewählt wurde und die getroffene Auswahlentscheidung sich bereits in der befristeten Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit als richtig erwiesen hat (vgl. BVerwGE 129, 272 ff., Rn. 45). | Rn. 22 |
Sämtliche Voraussetzungen liegen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor. | Rn. 23 |
Unter den Beteiligten umstritten ist einzig die fachliche Leistung, namentlich die Bewährung des Klägers in dem ihm zunächst auf Zeit übertragenen Amt. Das zuständige Ministerium zweifelt die fachliche Leistung des Klägers indes zu Unrecht an. | Rn. 24 |
Die Feststellung, dass sich der Stelleninhaber in dem ihm übertragenen Amt bewährt hat, bildet die Grundlage für die Prognose, dass er sich für die Wahrnehmung des Amtes bis zur Pensionsgrenze unter den Gesichtspunkten der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung empfiehlt. Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerwGE 110, 304/332). | Rn. 25 |
Bei Berufungen von Professoren an Fach- bzw. Hochschulen übernimmt die Funktion einer dienstlichen Beurteilung das Votum des Präsidenten der Hochschule. Dieser ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 BbgHG Dienstvorgesetzter eines Professors und damit für alle Entscheidungen und Maßnahmen, also auch für Leistungsbeurteilungen, nach dem Landesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 LBG). Für die Brandenburgische Technische Universität C.-S. (BTU C-S) nimmt dieses Amt - bis zur Bestellung eines Gründungspräsidenten - der Gründungsbeauftragte wahr (§ 8 Abs. 2 Satz 2 Errichtungsgesetz und § 17 Abs. 1 Universitätsgrundordnung vom 16. Juli 2013 - GO BTU C-S). | Rn. 26 |
Mit seinem an das Ministerium gerichteten Ersuchen, den Kläger unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor an der BTU C-S zu ernennen, hat der Gründungsbeauftragte unter dem 21. Januar 2014 dem Kläger konkludent bescheinigt, sich in diesem Amt während der letzten fünf Jahre bewährt zu haben. | Rn. 27 |
Sein Ersuchen und damit seine Einschätzung über die Bewährung des Klägers stützt der Gründungsbeauftragte auf den Beschluss des Fakultätsrates vom 9. Oktober 2013, die Stellungnahme der Dekanin 9. Oktober 2013 und den Beschluss des Gründungssenats. | Rn. 28 |
Zu Unrecht setzt sich das Ministerium als Ernennungsbehörde über diese Eignungsbeurteilung hinweg. Dem Ministerium fehlt die Befugnis, die fachliche Eignung des Klägers zu beurteilen. Es darf die universitäre Beurteilung allein unter dem Aspekt rechtlicher Mängel monieren. | Rn. 29 |
Der Hochschule steht grundsätzlich eine verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zu. Sie ist als Kernstück des Mitwirkungsrechts der Universität der staatlichen Bestimmung grundsätzlich verschlossen. Sie darf nur ausnahmsweise durch staatliche Maßnahmen übergangen werden (BVerwGE 55, 73/77; BVerwG, Urteil vom 09. Mai 1985 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrat Nr. 14 = DVBl 1985, 1233/1236). Bestätigt wird dies in § 38 Abs. 4 Satz 1 BbgHG, wonach das für Hochschulen zuständige Mitglied der Landesregierung die Hochschullehrer auf Vorschlag des zuständigen Organs der Hochschule beruft. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt erkennt auch das Ministerium an. | Rn. 30 |
Aus der Funktion des Ministeriums als Rechtsaufsicht gegenüber der Universität (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 BbgHG) folgt allerdings, dass es die Beurteilung dahin überprüfen darf, ob ihr Rechtsfehler anhaften. Diese Befugnis nimmt es auch im Vorfeld einer Ernennung wahr, indem es den Berufungsvorschlag prüft. Insoweit entspricht die ministerielle Prüfungskompetenz derjenigen, die den Gerichten zusteht, wenn sie dienstrechtliche Beurteilungen über die Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung kontrollieren. In diesen Fällen ist die Prüfung darauf beschränkt, ob die zuständige Stelle den anzuwenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerwGE 68, 109/110). Diese Grundsätze gelten auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten (Bay VGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 7 ZE 98.714 - NVwZ-RR 1999, 119f. = DVBl 1998, 1354f.). | Rn. 31 |
Der Gründungsbeauftragte stützt sich bei seiner Einschätzung im Wesentlichen auf das Votum des Fakultätsrates, welcher dem Vorschlag der Dekanin folgte. Das Verfahren bei Entscheidungen über die Fortführung eines zunächst befristeten Dienstverhältnisses regelt § 13 der Berufungsordnung der Hochschule L. (FH), die am 29. Mai 2009 vom damaligen Präsidenten ausgefertigt wurde (Berufungsordnung). Diese Berufungsordnung gilt für die Fakultät für Ingenieurwissenschaften und Informatik (Fakultät 5; vgl. hierzu § 18 Abs. 1 GO BTU C-S) gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 Errichtungsgesetz fort, weil diese Fakultät aus dem Fachbereich Informatik/Elektrotechnik/Maschinenbau der Hochschule L. (FH) hervorgegangen ist. Gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 Berufungsordnung entscheidet der Präsident, hier der Gründungsbeauftragte, nach dem Beschluss des Fakultätsrates und dem Votum des Senates über den Vorschlag zur Weiterführung des Dienstverhältnisses. In diesem Zusammenhang kommt dem Fakultätsrat die Funktion eines Gutachters zu. Ihm obliegt es, Person und Werk der Bewerber fachkundig und eingehend zu bewerten; eine Aufgabe, die von Professoren anderer Fachrichtungen als derjenigen der ausgeschriebenen Stelle mangels hinreichender Fachkunde meist nicht erfüllt werden kann. Dieses Gremium setzt sich deshalb aus Personen zusammen, die durch besondere Nähe zu den Aufgaben des zu besetzenden Lehrstuhls ausgewiesen sind. Deren Votum kommt somit in fachwissenschaftlicher Hinsicht besonderes Gewicht zu (Bay VGH, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 7 ZE 98.714 - NVwZ-RR 1999, 119f. = DVBl 1998, 1354f.). Die | Rn. 32 |
Entscheidungen dieser Organe können nur dann beanstandet werden, wenn sie erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder der Verkennung von Tatsachen beruhen (vgl. zur gerichtlichen Prüfungstiefe Bay. VGH vom 6.2.1998 - 7 CE 97.3209 -; Bay. VGH, Beschluss vom 16. März 1998 - 7 ZE 97.3696 -, juris; ähnlich zur Prüfungskompetenz des Wissenschaftsministeriums Detmer in: Hartmer/Detmer Hochschulrecht 2. Aufl. IV Rn. 80). | Rn. 33 |
Die Empfehlung des Fakultätsrates beruht weder auf sachfremden Erwägungen noch auf einer Verkennung von Tatsachen. Das Ministerium zweifelt das Bewährungsurteil an, weil der Kläger keine erwähnenswerten Veröffentlichungen vorzuweisen, keine nennenswerten Drittmittel eingeworben, keine erfolgreichen Forschungsanträge gestellt, keine längerfristige Zusammenarbeit mit Unternehmen aufgebaut und keine erkennbaren Forschungs- und Entwicklungsvorhaben vorangebracht hat. Gute Leistungen in der Lehre allein vermöchten diese Defizite nicht aufzuwiegen. | Rn. 34 |
Zu Recht macht das Ministerium sachfremde Erwägungen damit von vornherein nicht geltend. Ebenso wenig wird damit gerügt, dass diese vom Ministerium als Defizite qualifizierten Umstände übersehen, mithin verkannt wurden. Diese Umstände hat der Fakultätsrat bei seiner Beschlussfassung durchaus erkannt. Ausweislich des Protokolls über die Sitzung des Fakultätsrates hat die Dekanin ausdrücklich betont, dass sich in Bezug auf die Beantragung und Bearbeitung von Forschungs- und Drittmittelvorhaben beim Kläger in den letzten fünf Jahren keine deutlichen Verbesserungen gezeigt hätten. | Rn. 35 |
Der Fakultätsrat hat - entgegen der Ansicht, die das Ministerium in der mündlichen Verhandlung geäußert hat, - auch nicht verkannt, an welchem Anforderungsprofil die fachliche Bewährung des Klägers zu messen ist. Allerdings trifft es zu, dass der Fakultätsrat ausweislich des Sitzungsprotokolls dem Vorschlag der Dekanin mit Blick darauf einstimmig gefolgt ist, dass der Kläger im Bereich der Lehre sehr aktiv und damit eine wesentliche Stütze des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen gewesen war. Diese starke Gewichtung der Lehre sprengt indes nicht den Wertungsrahmen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Bezugspunkt ist aber nicht die Funktionsbeschreibung des konkreten Dienstpostens, sondern das angestrebte Statusamt. Im Rahmen der Stellenausschreibung gemachte Vorgaben behalten ihre Geltung (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - NVwZ 2014, 75ff.). Die dienstrechtlichen Aufgaben der Hochschullehrer bestimmt § 40 Abs. 1 BbgHG. Danach nehmen die Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft durch Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie durch Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehören auch die Beteiligung an den Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule, die Abnahme von Hochschulprüfungen, die Beteiligung an Staatsprüfungen, die Förderung des Wissens- und Technologietransfers und die Mitgliedschaft in der Sachverständigenkommission nach § 38 Abs. 6. Art und Umfang der von den Hochschullehrer wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BbgHG). | Rn. 36 |
Festzuhalten ist zunächst, dass das Einwerben von Drittmitteln, welches das Ministerium zum Indikator für die Leistungsfähigkeit einer Hochschule erhebt, nicht zum gesetzlich beschriebenen Pflichtenkreis eines Professors gehört. Forschung mit Mitteln Dritter qualifiziert § 34 Abs. 1 Satz 1 BbgHG nicht als Pflicht, sondern als Berechtigung eines Hochschullehrers, zudem nicht ohne den ergänzenden Hinweis, dass die übrigen Dienstaufgaben nicht vernachlässigt werden dürfen (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BbgHG). Nichts anderes ergibt sich aus der Beschreibung der vom Kläger eingenommenen Stelle. Die Stellenausschreibung aus dem Jahre 2002 enthält sich jeglichen Hinweises darauf, dass zu den erwarteten Aufgaben das Einwerben von Drittmitteln gehören soll. Abgesehen davon, dass es dem Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag im Februar gelungen ist, für ein Forschungsvorhaben einen Drittmittelauftrag über 22.500 Euro von einem in der Region ansässigen Unternehmen einzuwerben, würde deshalb selbst das Fehlen jeglicher Aktivität auf diesem Feld nicht bedeuten, dass der Fakultätsrat den seiner gutachterlichen Stellungnahme zugrunde zu legenden Maßstab verkannt hat. | Rn. 37 |
Gleiches gilt im Ergebnis für die Gewichtung der Lehre im Verhältnis zur Forschung. Freilich stellt das Ministerium mit Recht fest, dass zu den dienstlichen Obliegenheiten des Klägers als Professor auch die Forschung gehört. Dies folgt bereits aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BbgHG, wonach die Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft auch durch Forschung wahrnehmen. Auch die Stellenausschreibung zählt zu den mit der Professur an der Fachhochschule L. verbundenen Aufgaben neben der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung auch die Forschung. Indes ist damit das Gewicht dieser Teilobliegenheit noch nicht definiert. § 40 Abs. 1 BbgHG und im Einklang damit die Stellenausschreibung benennen die Aufgaben gleichsam gleichrangig. Mit der Maßgabe „die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben“ bringt das Gesetz freilich zum Ausdruck, dass je nach Hochschulart insoweit Unterschiede bestehen können. Die Unterschiede zwischen den Universitäten (vgl. § 2 Abs. 1 BbgHG) und den Fachhochschulen (vgl. § 2 Abs. 1 Nummer 3 BbgHG) betreffen nicht nur die Art der Aufgabenwahrnehmung, die sich bei den Fachhochschulen durch die Anwendungsbezogenheit der Lehre und Forschung auszeichnet. Auch in der Gewichtung der einzelnen Aufgabenfelder bestehen erhebliche Unterschiede. Anders als bei den Universitäten, wo die Forschung und Lehre gleichrangig nebeneinander stehen (Epping in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. II Rn. 15), geht an den Fachhochschulen der Ausbildungsauftrag eindeutig den Forschungs- und Entwicklungsaufgaben vor (ders. a. a. O. Rn. 17). Zum Ausdruck kommt dies insbesondere in 45 BbgHG. Die Vorschrift gestattet jeweils als Ausnahme die Einrichtung von Professuren mit Schwerpunkt Lehre an der Universitäten (maximal 20%; vgl. § 45 Abs. 1 BbgHG) oder mit Schwerpunkt Forschung an den Fachhochschulen (ebenfalls maximal 20%; vgl. § 45 Abs. 3 BbgHG). Der jeweilige Ausnahmecharakter erlaubt den Rückschluss auf den Schwerpunkt, der bei den Fachhochschulen bei der Lehre liegt. | Rn. 38 |
Einen aussagekräftigen Anhalt für die Quantifizierung des Anteils jeweils von Forschung und Lehre an dem Gesamtbild des Amtes bietet das verordnete Lehrdeputat. Den Umfang der Lehrverpflichtung legt, ermächtigt durch § 48 BbgHG, das Ministerium in der Lehrverpflichtungsverordnung - LehrVV - (vom 6. September 2002 - GVBl. II Seite 568 -, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes zur Neustrukturierung der Hochschulregion L. vom 11. Februar 2013 - GVBl. I Seite 10 -) fest. Danach beträgt die Lehrverpflichtung für Universitätsprofessoren 8 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (§ 3 Abs. 1 LehrVV), für die Professoren an Fachhochschulen hingegen 18 Lehrveranstaltungsstunden pro Woche (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 LehrVV). Die Fusion der BTU und der Hochschule L. (FH) zur BTU C-S lässt den Umfang der | Rn. 39 |
Lehrverpflichtung für frühere Professoren an der Fachhochschule L. (FH) unberührt (vgl. § § 3a Abs. 1 Nr. 1 LehrVV). Damit ist das Lehrdeputat von Fachhochschullehrern bzw. - wie im Falle des Klägers - von vormals an der Hochschule L. (FH) und gegenwärtig an der BTU C-S tätigen Professoren mehr als doppelt so hoch wie bei den Universitätsprofessoren. Welch hohen Anteil diese Lehrverpflichtung beansprucht, wird auch aus dem Vergleich mit der Lehrverpflichtung von Schullehrern deutlich, die 26 Stunden pro Woche beträgt (vgl. Anlage 1 zu § 16 Abs. 2 Satz 1 Arbeitszeitverordnung vom 16. September 2009 - GVBl. II Seite 614). Gemessen an der Zahl der Pflichtstunden steht der Fachhochschullehrer einem Schullehrer näher als einem Universitätsprofessor. | Rn. 40 |
Berücksichtigt man ferner, dass - nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers - die Ausstattung von Lehrstühlen an Fachhochschulen mit akademischen Mitarbeitern die Ausnahme bildet (so auch Epping a. a. O. Rn. 11f., der vom Fehlen spricht), die Fachhochschulprofessoren mithin anders als Universitätsprofessoren weder bei der Vorbereitung ihrer Veranstaltungen noch auf dem Felde der Forschung auf die Hilfe des akademischen Mittelbau zurückgreifen können, folgt daraus, dass die Forschung in den Hintergrund tritt (Epping a. a. O.: „nur eingeschränkt möglich“). Erhellend ist in diesem Zusammenhang der statistische Befund, dass die von Universitätsprofessoren pro Kopf eingeworbenen Drittmittel für Forschung im Jahre 2005 über elfmal höher waren als bei Fachhochschulprofessoren (Epping a. a. O. Rn. 11). Im Bereich der hier inmitten stehenden Ingenieurwissenschaften betrug dieses Verhältnis 30 zu 1 (vgl. Statistisches Bundesamt, Hochschulen auf einen Blick, 2007, Seite 41, zit. nach Epping a. a. O. Rn. 11). Vor diesem Hintergrund begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Anforderungsprofils für das Amt eines Professors (FH) keinen Bedenken, dass der Fakultätsrat auch ohne die jüngst eingeworbenen Drittmittel für ein Forschungsvorhaben, also allein in Ansehung der bis dato rudimentären Forschungstätigkeit des Klägers, dessen Bewährung einstimmig bejahte, zumal der Kläger sein Lehrdeputat überobligationsmäßig erfüllte und nach Einschätzung der Dekanin „eine wesentliche Stütze des Studienganges Wirtschaftsingenieurwesen“ war. | Rn. 41 |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 709 ZPO. | Rn. 42 |