Skip to main content

VG Regensburg, Urt. v. 29.11.2011 - RN 4 K 11.229 – „Kein Waffenverbot für Rocker“

ZVR-Online Dok. Nr. 12/2015 – online seit 19.04.2015

§ 5 Abs. 1 WaffG, § 45 Abs. 2 WaffG

Leitsatz der Redaktion

Hinsichtlich der Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die für einen künftigen Verstoß gegen waffenrechtliche Bestimmungen sprechen, müssen das eigene Verhalten und das Auftreten eines Betroffenen berücksichtigt werden.Rn. 1

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis.Rn. 2
Dem Kläger wurde am 6.4.2009 durch das Landratsamt Deggendorf der kleine Waffenschein mit der Nummer 300 ausgestellt. Mit Schreiben vom 14.7.2010 wurde das Landratsamt Deggendorf vom Bayerischen Landeskriminalamt darüber informiert, dass der Kläger Mitglied bei den „**X** P*****“ sei. Unter dem 10.11.2010 hörte das Landratsamt Deggendorf den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Der Kläger machte geltend, er sei bereits seit 2004 Mitglied des "**X** P*****“. Zuvor sei er Mitglied des sogenannten Support Clubs gewesen. Es sei also bereits im Zeitpunkt der Erteilung des kleinen Waffenscheins die Mitgliedschaft des Klägers bekannt gewesen. Der Kläger habe den Waffenschein nicht wegen der Mitgliedschaft beantragt, sondern weil er gelegentlich im Security-Bereich gewerblich tätig sei. Er verfüge derzeit weder über Reizgas, Schreckschuss- bzw. Signalwaffen bzw. entsprechende Munition. Er sei bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es lägen auch keinerlei Auffälligkeiten bzw. Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende bzw. an Dritte überlasse.Rn. 3
Mit Bescheid vom 25.1.2011, zugestellt am 28.1.2011, widerrief das Landratsamt Deggendorf den dem Kläger am 6.4.2009 ausgestellten kleinen Waffenschein, Nr. 300 (Ziffer 1), ordnete die Rückgabe der widerrufenen waffenrechtlichen Erlaubnis binnen zwei Wochen nach Bescheidszustellung an (Ziffer 2), stellte ein Zwangsgeld in Höhe von 100,-- € für den Fall fällig, dass der Kläger der Verpflichtung zur Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnis nicht nachkomme (Ziffer 3) und wies darauf hin, dass die Ziffern 1 und 2 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien (Ziffer 4). Ferner legte es dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf (Ziffer 5) und erhob für die Nr. 1 des Bescheids eine Gebühr in Höhe von 37,50 €, für die Nr. 2 eine Gebühr in Höhe von 20,-- €, sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € (Ziffer 6). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis stütze sich auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 5 WaffG, da bei ihm Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende bzw. an Personen überlasse, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt seien (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstaben a und c WaffG). Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, nämlich die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko solle dabei möglichst gering gehalten werden. Im Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgingen, sei für die Prognose eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ausreichend; ein Restrisiko müsse nicht hingenommen werden. Der Kläger sei seit 2004 Mitglied des „**X** P*****“. Diese Mitgliedschaft begründe bereits den Unzuverlässigkeitstatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Diese Prognose sei von Erkenntnissen getragen, die sich u.a. aus dem Bayer. Verfassungsschutzbericht 2009, der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamts vom 11.5.2010 sowie aus der allgemeinen Medienberichterstattung ergäben.Rn. 4
Der Kläger ließ hiergegen mit Schreiben vom 8.2.2011, bei Gericht eingegangen am 10.2.2011, Klage erheben. Zur Begründung wird u.a. vorgetragen: Der Kläger sei bereits seit 2004 Mitglied des „**X** P*****“. Der einzige Grund der hier für die Rücknahme herangezogen worden sei, habe bereits zur Zeit der Erlaubniserteilung vorgelegen. Es sei davon auszugehen, dass dem Landratsamt Deggendorf die Mitgliedschaft des Klägers bei dem „**X** P*****“ bereits bei Erteilung des kleinen Waffenscheins bekannt gewesen sei oder bei ordnungsgemäßer Überprüfung des Klägers hätte bekannt sein müssen. Es läge daher aus diesem Grund schon keine nachträgliche Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 1 WaffG vor, so dass eine Rücknahme bereits aus diesem Grund nicht in Betracht komme. Des Weiteren hätten weder im Zeitpunkt der Erteilung des kleinen Waffenscheins noch zur Zeit des Widerrufs begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 WaffG bestanden. Das Landratsamt Deggendorf behaupte ohne Anhaltspunkte, dass dem Kläger alleine aufgrund der Mitgliedschaft im „**X** P*****“ die erforderliche Zuverlässigkeit fehlen würde. Der Kläger sei bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten, auch nicht in der Zeit, in der er Mitglied im „**X** P*****“ gewesen sei. Dem Bescheid des Landratsamtes Deggendorf liege eine pauschale Vorverurteilung sämtlicher Mitglieder von Motorrad-Clubs, jedenfalls sämtlicher Mitglieder des „**X** P*****“ zugrunde. Beim „**X** P*****“ handle es sich auch nicht um einen verbotenen Verein, so dass allein auf den Kläger abzustellen sei. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger den kleinen Waffenschein deshalb beantragt habe, weil er gelegentlich im Security-Bereich gewerblich tätig sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 25.1.2011 weder über Reizgas, Schreckschuss- bzw. Signalwaffen und entsprechende Munition verfügt habe. Allein dies zeige, dass der Kläger den kleinen Waffenschein nicht missbräuchlich beantragt und verwendet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, warum alleine aufgrund einer Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung die Zuverlässigkeit eines unbescholtenen Bürgers in Abrede gestellt werde. Verkannt werde, dass nicht aufgrund irgendwelcher Auseinandersetzungen anderer Motorrad-Clubs Rückschlüsse auf den „**X** P*****“ gezogen werden könnten. Unerwähnt bleibe, dass im Verfassungsschutzbericht 2009 klargestellt sei, dass sich in Bayern Straftaten durch Mitglieder von OMCG auf einem sehr niedrigen Niveau bewegten. Es sei absolut unverhältnismäßig, aufgrund einzelner, größtenteils außerhalb Bayerns stattgefundener Vorfälle Rückschlüsse auf den „**X** P*****“ zu ziehen. Die von der Beklagtenseite in den Raum gestellten Verfehlungen von Mitgliedern anderer Rockergruppen hätten offensichtlich keinen Bezug zur Person des Klägers. Vorliegend würden nicht einmal einzelnen Mitgliedern des „**X** P*****“ Gewalttaten vorgeworfen, sondern Mitgliedern anderer Gruppen. Dem Kläger zu unterstellen, er bewege sich in einem kriminellen Milieu, weil er auf einem Foto abgelichtet ist, auf dem auch der wegen Waffen- und Drogendelikten zu einem Jahr und sechs Monaten Haft auf Bewährung verurteilte Herr S***** zu sehen ist, sei nicht nachvollziehbar. Herr S***** sei als Prospect gerade nicht Mitglied beim „**X** P*****“. Nur weil ein Anwärter mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sei, könne dem Kläger nicht unterstellt werden, er bewege sich in einem entsprechenden kriminellen Milieu. Der „**X** P*****“ sei auch nicht in irgendwelche Auseinandersetzungen im ostbayrischen Raum verwickelt, es bestünden auch keinerlei Interessen, irgendwelche freien Territorien zu besetzen.Rn. 5
Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 25.1.2011 aufzuheben
Rn. 6
Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.
Rn. 7
Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid vom 25.1.2011 Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt, dem Antrag des Klägers auf Erteilung des kleinen Waffenscheins vom 23.3.2009 sei nicht zu entnehmen, dass eine Mitgliedschaft bei dem „**X** P*****“ bestehen würde. Auch ein Auskunftsersuchen aus dem Bundeszentralregister, sowie dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und die Stellungnahme der Polizei seien ergebnislos gewesen. Eine weitere Überprüfung des Klägers sei nicht möglich und auch nicht veranlasst gewesen. Besonders mit erlaubnisfreien Waffen könne erheblicher Schaden angerichtet werden, da diese den erlaubnispflichtigen Waffen täuschend ähnlich seien und es unbestritten sei, dass diese bei kriminellen Aktivitäten eingesetzt würden. Nach einer Entscheidung des VG Darmstadt genüge als Tatsache, die die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründe, schon, dass sich der Waffenbesitzer regelmäßig in einem Milieu bewege, in dem üblicherweise Straftaten begangen würden.Rn. 8
Unter dem 5.10.2011, 20.10.2011 und 26.10.2011 teilte die Regierung von Niederbayern als Vertreter des öffentlichen Interesses u.a. Folgendes mit:
  • Der im W***** Raum agierende Rocker S***** ist am 22.9.2011 vom Amtsgericht M***** wegen Waffen- und Drogendelikten zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Nach Erkenntnissen der KPI (Z) Niederbayern ist Herr S***** Prospect beim „**X** P*****“.
  • Der ostbayerische Raum stellt mit seiner Grenznähe zu Tschechien und Österreich ein für Rockergruppen interessantes Aktionsgebiet dar. Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clubs zur Besetzung freier Territorien sind mehrfach zu beobachten. In die Auseinandersetzungen im W***** Raum ist das „**Y** P*****“, eine Unterstützergruppe (Supporter) des „**X** P*****“, verwickelt.
  • Der Kläger gehört als Mitglied der Rockergruppe „**X** P*****“ einer Gruppierung an, die sich zu den sog. „One Percentern“ rechnet. „One Percenter“ Gruppierungen stellen bewusst heraus, kompromisslos nach den Idealen der Rockerszene
  • mit einer entsprechenden Gewaltbereitschaft - zu leben.
  • Der Kläger ist „VICE-Präsident“ des "**X** P*****“.
 
Rn. 9
Aus einer seitens des VöI vorgelegten Stellungnahme der KPI (Z) Niederbayern ergibt sich u.a.:
  • Am 5.3.2010 wurde ein Angehöriger des „T*****“ in St***** einer Verkehrskontrolle unterzogen, dabei wurden eine geladenen Schusswaffe und 18 Patronen, ein Schlagring und ein Klappmesser sichergestellt, der Beschuldigte stand zudem unter Drogeneinfluss.
  • In V1***** wurde bei einem Angehörigen des „T*****“ am 9.6.2011 anlässlich einer Durchsuchung zwei Elektroschockgeräte und ein verbotenes Messer aufgefunden.
  • Im Stadtgebiet von St***** kam es am 26.12.2010 zu einer Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern des „G***** St*****“ und dem „**X** R*****“. Dabei wurden dem Präsidenten des „G*****“ und einem Mitglied des „**X**“ Verletzungen mittels eines Messers zugefügt. Am Tatort wurde eine Kleinkaliberpatrone aufgefunden.
  • In Zusammenhang mit Ermittlungen der KPI (Z) Niederbayern im Jahre 2010/2011 gegen Angehörige des „T***** G1*****“ wurden u.a. bei einem Angehörigen bei der Durchsuchung seiner Wohnung am 23.2.2011 insgesamt 823 gr. Amphetamin sichergestellt. Gegen ein weiteres Mitglied wurden Ermittlungen wegen illegalem Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt.
  • Bei einem weiteren Mitglied des „T***** G1*****“ wurden am 23.2.2011 verbotene Gegenstände nach dem Waffengesetz, ein Faustmesser, Würgholz, Schlagring und ein CS-Spray sichergestellt.
  • Bei der Durchsuchung des Vereinsheims am 12.7.2011 des „**Z**“ in G2*****/Lkr. R***** wurde ein Waffenarsenal vorgefunden und Betäubungsmittel in einem Umfang sichergestellt, der auf einen Handel schließen lässt.
 
Rn. 10
Im Übrigen wird auf die Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.Rn. 11

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Landratsamtes Deggendorf vom 25.1.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)).Rn. 14
1. Mit Bescheid vom 25.1.2011 wurde der dem Kläger erteilte kleine Waffenschein widerrufen. Dieser Widerruf ist in eine Rücknahme nach § 45 Abs. 1 Waffengesetz (WaffG) umzudeuten. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis hat hingegen zu erfolgen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen (§ 45 Abs. 1 WaffG). Auf die Art des Entscheidungsfehlers - Tatsachen- oder Rechtsirrtum oder bewusste Fehlentscheidung - kommt es nicht an (Steindorf/Heinrich/Papsthardt Waffenrecht, § 45 RdNr 5). Seinem eigenen Vortrag zufolge ist der Kläger bereits seit 2004 Mitglied des „**X** P*****“. Der hier streitgegenständliche kleine Waffenschein wurde ihm am 6.4.2009 erteilt. Die Tatsache, dass der Kläger Mitglied des „**X** P*****“ ist, war dem Beklagten im Zeitpunkt der Erteilung des Waffenscheins nicht bekannt. Der Beklagte ging somit bei der Erteilung des kleinen Waffenscheins von falschen Tatsachen aus, so dass die getroffene Widerrufsentscheidung in eine Rücknahme umzudeuten ist (vgl. zur Problematik Steindorf/Heinrich/Papsthardt Waffenrecht, § 45 RdNr. 5 mit Hinweisen auf die Rspr.).Rn. 15
2. Die hier streitgegenständliche Rücknahmeentscheidung wird seitens des Beklagten mit der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers begründet. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden bzw. Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Der Beklagte ist der Ansicht, dass der Umstand, dass der Kläger „VICE-Präsident“ des „**X** P*****“ ist, den Rückschluss auf seine Unzuverlässigkeit zulässt und begründet dies mit verfassungsschutzrechtlichen und polizeilichen Einschätzungen sowie mit der einschlägigen Medienberichterstattung. Das Gericht vermag sich dieser Einschätzung des Beklagten nicht anzuschließen.Rn. 16
Der Beklagte verweist zur Begründung der von ihm getroffenen Prognose auf die Verfassungsschutzberichte der Jahre 2008, 2009 und 2010. Im vorgelegten Auszug aus dem Verfassungsschutzbericht 2008 wird ausgeführt, dass nicht nur an den momentanen Brennpunkten, wie Berlin und den neuen Bundesländern, Rivalität und gewalttätige Übergriffe zwischen den einzelnen Rockergruppierungen immer häufiger werden, sondern diese mittlerweile auch in Bayern angekommen sind. Auch im Verfassungsschutzbericht 2009 wird darauf hingewiesen, dass Einfluss auf die aktuellen Strukturen in Bayern die „**V**“ und der „**X**“ haben, die jeweils auch die Vorherrschaft in der hiesigen Club-Szene für sich beanspruchen. Die verschiedenen Rockergruppen stünden in Konkurrenz zueinander, was zu Spannungen und zu gewalttätigen Konflikten führen könne. Die Deliktsschwerpunkte der Rockerkriminalität lägen vor allem in den Bereichen Rotlichtmilieu sowie Drogen- und Waffenhandel. Mitglieder von OMCG seien auch in Bayern in typischen Deliktsfeldern, wie z.B. dem Handel mit Betäubungsmitteln, aktiv. Verstöße gegen das Waffengesetz sowie Körperverletzungsdelikte seien ebenfalls feststellbar. In Bayern bewegten sich diese Straftaten bislang auf einem sehr niedrigen Niveau. Im Verfassungsschutzbericht 2010 wird darauf hingewiesen, dass es bei einem Konflikt zwischen Mitgliedern einer St***** Ortsgruppe des „G*****“ und Mitgliedern des „**X** R*****“ im Dezember 2010 zu erheblichen Körperverletzungsdelikten gekommen sei.Rn. 17
Die Prognoseentscheidung wird auch mit einem Schreiben des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 4.10.2010 begründet, das verschiedene Vorfälle mit Mitgliedern von Rockergruppen in den letzten Jahren auf Bundesebene und in Bayern schildert. Ferner wird auf den streng hierarchischen Aufbau und die Gehorsamspflicht, der sich alle Mitglieder zu unterwerfen haben, eingegangen. Es wird insbesondere darauf hingewiesen, dass keine Erkenntnisse darüber vorlägen, dass sich die Gehorsamspflicht nicht auch auf den Einsatz und die Weitergabe von Waffen erstrecken würde.Rn. 18
Der Beklagte stützt die von ihm angestellte Prognoseentscheidung auch auf einschlägige Medienberichterstattung. So berichtet das O***** Volksblatt am 14.12.2010 von einem Konflikt zwischen Mitgliedern der „B*****“ und Mitgliedern des „**Y** P*****“, einer Unterstützergruppe der „**X**“ in W*****. Der Sp***** beschäftigt sich unter dem 7.10.2010 mit der rasanten Ausbreitung von Motorradgangs insbesondere im südosteuropäischen Raum. Ein Bericht aus „D*****“ vom 6.10.2010 schildert einen Vorfall in Rheinland-Pfalz, bei dem ein Rocker einen SEK-Beamten erschossen hat. Die V1***** Zeitung beschäftigt sich am 9.6.2010 mit der polizeilichen Durchsuchung eines Wohnanwesens und eines Vereinsheims eines Motorradclubs in V2***** und T*****, bei der Waffen, mehrerer gefährliche Gegenstände sowie kleinere Mengen Rauschgift sichergestellt wurden.Rn. 19
Ferner wird die Prognoseentscheidung mit einem Schreiben der KPI (Z) Niederbayern vom 13.9.2011 begründet. In diesem werden mehrere strafrechtlich relevante Vorfälle unter der Beteiligung von Mitgliedern relevanter Rockergruppierungen geschildert. Ein Vorfall, an dem ein Mitglied des „**X** P*****“, dem der Kläger zugehört, beteiligt gewesen wäre, ist nicht genannt.Rn. 20
Darüber hinaus wurde die Prognoseentscheidung mit einer Verurteilung des im W***** Raum agierenden Rockers S***** durch das Amtsgericht M***** wegen Waffen- und Drogendelikten begründet. Herr S***** sei Prospect beim „**X** P*****“.Rn. 21
Aus Sicht der Kammer vermag der Tatsachenvortrag des Beklagten, die von ihm zu Lasten des Klägers getroffene Prognoseentscheidung, nicht zu tragen. Die vorgelegten Auszüge aus den Verfassungsschutzberichten beziehen sich auf das Vorkommen von Rockergruppen in der Bundesrepublik und in Bayern und setzen sich mit deren streng hierarchischen Aufbau auseinander. Konkrete Hinweise auf eine vom „**X** P*****“ ausgehende Gefährlichkeit ergeben sich aus ihnen nicht. Gleiches gilt für die Stellungnahme des Landeskriminalamts vom 4.10.2010. Auch aus den angeführten Medienberichten vermag kein Rückschluss auf den „**X** P*****“ gezogen zu werden. Der Beklagtenvertreter hat zwar in der mündlichen Verhandlung nochmals auf den Bericht des O***** Volksblatts vom 14.12.2010 hingewiesen und dargelegt, dass das dort genannte „**Y** P*****“ eine Nachwuchsorganisation des „**X** P*****“ sei, die vom „**X** P*****“ betreut werde. Unabhängig von der Frage, ob diese Nachwuchsorganisation noch besteht - der Klägerbevollmächtigte hat mit Schriftsatz vom 25.11.2011 mitgeteilt, dass sie Ende September 2011 aufgelöst wurde - können daraus keine Rückschlüsse auf den „**X** P*****“ gezogen werden. Seine Mitglieder waren gerade nicht in die Auseinandersetzungen mit den „B*****“ verwickelt. Ebenso wenig lässt das Schreiben der KPI (Z) Niederbayern vom 13.9.2011 Schlussfolgerungen auf den „**X** P*****“ zu. An den dort genannten Vorfällen war der **X** P***** nicht beteiligt. Soweit der Beklagte auf die Verurteilung des Herrn S***** hinweist, vermag auch diese nicht die getroffene Prognoseentscheidung zu tragen. Zum einen ist Herr S***** noch kein Mitglied des „**X** P*****“. Zum anderen wurde seitens des Beklagten nicht dargelegt, inwieweit zwischen der Verurteilung des Herrn S***** und der Stellung als Prospect bei dem „**X** P*****“ ein Zusammenhang besteht. Aus Sicht der Kammer erscheint auch fraglich, ob aus dem einmaligen strafrechtlichen Inerscheinungtreten einer einzelnen Person bereits negative Rückschlüsse auf die gesamte Gruppierung, der er nahe steht, gezogen werden können. Die vom Beklagten vorgebrachten Tatsachen sind nicht ausreichend, um zu unterstellen, dass sich der Kläger in einem Milieu bewegt, in dem üblicherweise Straftaten begangen werden und der missbräuchliche Waffenbesitz und das Waffenführen vertreten ist (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 9.6.2004 – 5 E 1079/00 (3) - juris). Unter Milieu, in dem sich jemand bewegt, ist das soziale Umfeld zu verstehen, mit dem der Betroffene tatsächlich Kontakt hat und in dem er integriert ist. Für den Kläger ist das der „**X** P*****“. Mitglieder dieser Gruppierung sind aber bisher gerade nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten (siehe dazu auch VG Regensburg Urteil vom 14.6.2011, Az.: RN 4 K 11.93).Rn. 22
Bei der anzustellenden Prognoseentscheidung darf ferner das eigene Verhalten und Auftreten des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben. Seitens des Beklagten wurde nicht dargelegt, dass sich der Kläger in der Vergangenheit irgendwelcher Straftaten schuldig gemacht hätte. Es liegen daher keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger gegen waffenrechtliche Bestimmungen verstoßen werde oder von dem ihm erteilten kleinen Waffenschein in unzulässiger Weise Gebrauch machen werde.Rn. 23
Der in Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamtes Deggendorf vom 25.1.2011 ausgesprochene in eine Rücknahme umzudeutende Widerruf des dem Kläger erteilten kleinen Waffenscheins war aufzuheben. Demnach entfällt die Grundlage für die unter Ziffer 2 des Bescheids angeordnete Verpflichtung, den Waffenschein zurückzugeben, und die unter Ziffer 3 getroffene Zwangsgeldandrohung.Rn. 24
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Rn. 25
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Rn. 26