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Florian Albrecht, M.A.*: Rezension – Depenheuer/Grabenwarter, Der Staat in der Flüchtlingskrise, 2016

ZVR-Online Dok. 22/2016 – online seit 20.11.2016

Depenheuer, Otto/Grabenwarter, Christoph
Der Staat in der Flüchtlingskrise. Zwischen gutem Willen und geltendem Recht
Verlag Ferdinand Schöningh
Paderborn 2016
272 Seiten
26,90 €
ISBN: 978-3-506-78536-7

Die bereits im Internet verfügbaren Anmerkungen zu dem von Depenheuer und Grabenwarter herausgegebenen Sammelband (hier findet sich eine Leseprobe) lassen erkennen, dass die Diskussion der gegenwärtigen Flüchtlings- und Migrationspolitik der Bundesregierung mit hoher Emotionalität geführt wird. Die Autoren (16 an der Zahl), allesamt Staatsrechtslehrer, werden hier etwa als Romantiker bezeichnet, „die sich nach Volk, Nation, Identität und stabilen Werten sehnen.“Martin Rath titelt für Legal Tribune Online „Staatsrechtslehrer unter Migrationsstress“ und unterstellt den Autoren gelegentliche Weinerlichkeit und Naivität. Im Ergebnis fasst er dann gleichwohl zusammen, dass der Sammelband „zutreffende Analysen von inneren Widersprüchen in der migrationspolitischen Rhetorik der Bundesregierung und einen festen Glauben daran [enthält], dass die volatile Politik der Regierung sich an normativen Maßstäben der Staatsrechtslehre messen lasse.“ Andere Rezensenten verweisen auf die Einseitigkeit des Werkes, welche die Perspektive der verfolgten Flüchtlinge ausblende, oder stellen gar radikale Tendenzen fest (vgl. Schmalz, KJ 2016, 260). In jedem Fall geben die Stellungnahmen genug Anlass für eine Befassung mit dem offenbar streitbaren Werk.Rn. 1
Das mahnende Vorwort deutet bereits auf das Grundanliegen der Autoren hin: „Regierung und Exekutive treffen ihre Entscheidungen am demokratisch legitimierten Gesetzgeber vorbei, staatsfinanzierte Medien üben sich in Hofberichterstattung, das Volk wird stummer Zeuge der Erosion seiner kollektiven Identität. Was bleibt, ist Verunsicherung; was droht, ist wachsende Radikalisierung […].“ Hiernach geht es den Mitwirkenden ersichtlich nicht nur um eine Lenkung des „entgleisten“ bzw. moralisierten (vgl. Schorkopf, S. 13) Staatshandelns in rechtsstaatliche Bahnen, sondern vielmehr auch um Impulse für die Suche nach Lösungen aus einer Staats- und Gesellschaftskrise, die nicht zuletzt auch in den Reaktionen von Politik und Medien auf die demokratische (!) Wahl von Donald Trump zum US-Präsidenten ihren Ausdruck findet (hierzu etwa Henryk M. Broder).Rn. 2
Depenheuer mahnt unter dem Titel „Flüchtlingskrise als Ernstfall des menschenrechtlichen Universalismus“ an, dass sich der politische Diskurs zunehmend nur noch in „moralisch überwachten Korridoren zulässiger Argumentation“ bewegen darf (S. 22). Als wesentliches Problem kann in diesem Zusammenhang etwa die Tendenz zur „Gleichmacherei“ aller Menschen und der Geschlechter angeführt werden. Tatsächlich führt die „Unwilligkeit zu entscheiden, zu unterscheiden, abzugrenzen“ (S. 22) nicht nur zu einer Moralisierung der politischen und juristischen Auseinandersetzung, sondern auch zum Verlust von Freiheit, weil es dann, wenn alle gleich sein müssen, auch keine individuellen Handlungsspielräume mehr geben kann. Überdies müssen auf moralischen Überlegungen beruhende Solidarität und Gleichbehandlung (etwa im Rahmen der Entscheidung über einen Verbleib von Asylbewerbern und Wirtschaftsflüchtlingen in Deutschland) ihre Grenzen in der Handlungsoptionen beschränkenden Ressourcenknappheit finden (vgl. S. 28). Im Ergebnis setzt der Erhalt eines Staatswesens, wie wir es kennen und schätzen, die Anerkennung von Unterschieden und deren Beachtung in Recht und Praxis voraus. Dazu gehört auch, dass man Solidargemeinschaften, die durch Geburt geschaffen werden, akzeptiert und als Mittel der Differenzierung nicht in Frage stellt (vgl. S. 34). Diese Differenzierung muss auch im Wege der Durchsetzung des Rechts (ggf. auch trotz entgegenstehender moralischer Bedenken) durchgesetzt werden. Andernfalls wird Solidarität zur Gefahr für den Rechtsstaat (S. 36) und mündet in Selbstaufgabe und Selbstzerstörung.Rn. 3
„Nationalstaatlichkeit, Staatsvolk und Einwanderung“ ist der Untersuchungsgegenstand von Murswiek. Die im Grundgesetz zum Ausdruck kommende Organisationsform eines deutschen Staatsvolkes, das „durch seine [gemeinsame] Geschichte, Kultur und Sprache“ geprägt ist (vgl. S. 124), deutet er als Grundentscheidung, die den Handlungsspielraum der Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik zunächst in der Weise beschränkt, dass diese „nicht die Überwindung des Nationalstaats durch eine multikulturelle Gesellschaft oder gar einen Vielvölkerstaat anstreben darf“ (S. 125 f.). Gleichsam den Grundrechten scheint Murswiek aus dieser Grundentscheidung eine Schutzpflicht des Staates herzuleiten, die diesen etwa verpflichtet, Parallelgesellschaften aktiv entgegenzuwirken und diese etwa mittels von Integrationsmaßnahmen zu bekämpfen und sich auch mittels der Festlegung von Einwanderungsobergrenzen schützend vor die kulturell in Deutschland verwurzelte Mehrheitsbevölkerung zu stellen (vgl. S. 126). Als Kriterien für die Festlegung einer solchen Obergrenze nennt er die Integrationskapazität Deutschlands, aber auch die Integrationsfähigkeit und Integrationswilligkeit der jeweiligen Einwanderer (S. 129). Auf der Grundlage dieser und weiterer Feststellungen bescheinigt Murswiek der gegenwärtigen Einwanderungs- und Flüchtlingspolitik der Bundesregierung die Verfassungswidrigkeit (vgl. S. 133).Rn. 4
Mit der Frage, ob die Menschenwürde eine „Rettungsinsel in der Flüchtlingsflut“ sein kann, befasst sich der Beitrag von Isensee. Der Verfasser erläutert zunächst, wie und in welchem Kontext das Bundesverfassungsgericht von Art. 1 Abs. 1 GG Gebrauch macht. Er stellt fest, dass gerade die in der „Unantastbarkeit“ enthaltene Kompromisslosigkeit der Menschenwürde – zumindest nach der Meinung des Bundesverfassungsgerichts – selbst im Katastrophenfall ein „ungeschriebenes Notrecht“ nicht kennt (S. 236). Eines solchen Notrechts bedarf es allerdings auch überhaupt nicht, wenn man die Menschenwürde im Geiste der Verfassung zuvorderst als Leitidee versteht und sie nicht zur Herleitung mannigfaltiger individueller Ansprüche missbraucht. Von dieser „Idee der Menschenwürde sind ihre praktischen Derivate zu unterscheiden: etwa das menschenwürdige Existenzminimum, Abschiebungsverbote, Datenschutz, Folterverbote etc. Diese teilen nicht die absolute Normqualität der Idee. Sie verkörpern sich in einzelnen Verfassungsnormen, wie den ‚nachfolgenden‘ Grundrechten oder dem sozialen Staatsziel, und im niederrangigen Recht. Soweit sie subjektive Rechte begründen, werden diese relativiert durch konkurrierende und kollidierende Belange, gegen die sie abgewogen und durch die sie eingeschränkt werden können.“ (S. 244 f.)Rn. 5
„Der Staat in der Flüchtlingskrise“ erinnert in erfrischender Weise daran, dass im Rahmen der Bewältigung der sog. Flüchtlingskrise sowie künftiger vergleichbarer Krisen viel auf dem Spiel steht. Hierzu gehört nicht nur unser Wohlstand, sondern auch das Staatswesen, wie wir es kennen insgesamt. Wenn es nicht gelingt, die Trennung zwischen Moral und Recht zu gewährleisten, wird eine Entwicklung hin zu einem totalitären System befördert, das den Zugriff auf unser Handeln und Denken zugleich für sich beansprucht (vgl. Braun, Ad Legendum 2012, 1, 5). Der bereits im Untertitel des Werkes („Zwischen gutem Willen und geltendem Recht“) zum Ausdruck kommende Wunsch nach einer Rückkehr zum Recht vermag somit auch im Kontext von Zuwanderungssachverhalten keine radikale Forderung zu sein. Im Vordergrund steht vielmehr der am Gemeinwohl orientierte Wunsch, den Rechtsstaat und mithin auch die Freiheit der in Deutschland lebenden Menschen zu sichern.Rn. 6
Fußnoten

* Der Autor ist Oberregierungsrat, Rechtsanwalt und hauptamtlich Lehrender für die Rechtsfächer an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Brühl.