VG Neustadt, Urt. v. 09.05.2017 – 5 K 200/16.NW – „Kein Waffenverbot für Rocker“
ZVR-Online Dok. Nr. 17/2017 – online seit 26.09.2017
§ 5 WaffG, § 41 WaffG, § 45 WaffG
Leitsätze der Redaktion
1. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden, regionalen Motorradclubs können nicht allen anderen Regionalvereinen einer Rockerbewegung gleichermaßen zugerechnet werden. | Rn. 1 |
2. Die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass sich hinsichtlich des betroffenen Mitglieds aussagekräftige Hinweise auf einen Einsatz legaler Waffen „im Dienst“ der jeweiligen Vereine ergeben. | Rn. 2 |
Entscheidung
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