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VG Neustadt, Urt. v. 09.05.2017 – 5 K 200/16.NW – „Kein Waffenverbot für Rocker“

ZVR-Online Dok. Nr. 17/2017 – online seit 26.09.2017

§ 5 WaffG, § 41 WaffG, § 45 WaffG

Leitsätze der Redaktion

1. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden, regionalen Motorradclubs können nicht allen anderen Regionalvereinen einer Rockerbewegung gleichermaßen zugerechnet werden. Rn. 1
2. Die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit setzt voraus, dass sich hinsichtlich des betroffenen Mitglieds aussagekräftige Hinweise auf einen Einsatz legaler Waffen „im Dienst“ der jeweiligen Vereine ergeben. Rn. 2

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.