Skip to main content

Hannes Berger*: Neuere Aspekte des öffentlichen Bibliotheksrechts

ZVR-Online Dok. Nr. 1/2018 – online seit 15.02.2018

I. Einleitung

Das Bibliotheksrecht, das als die Summe der Normen, die verbindliche Vorgaben für die Organisation, die Aufgaben, die Rechte und Pflichten, den Zugang zu und die Finanzierung von Bibliotheken der öffentlich-rechtlichen Verwaltungsträger Bund, Länder und Kommunen sowie der Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen festlegen, verstanden werden kann [1], befindet sich unter Veränderungsdruck.Rn. 1
Die Herausbildung der Informationsgesellschaft, die ihre Produktion und ihr Handeln zu wesentlichen Teilen auf die Ressource Information und Wissen stützt [2], fordert dem klassischen Bibliothekswesen ab, neue Handlungsformen der Bestandshaltung und Bestandsvermittlung einzuschlagen. Digitale Medien und die Frage nach ihrer langfristigen Aufbewahrung verlangen im Bibliothekskontext ebenso neue Antworten, wie auch die Frage nach der Zugänglichkeit öffentlicher Bibliotheken im Sinne einer immer wichtiger werdenden Informationsfreiheit.Rn. 2
Der vorliegende Beitrag möchte versuchen, die Antworten, die die Europäische Union und die nationalen Gesetzgeber bislang für eine Modernisierung des Bibliotheksrechts gefunden haben, zu skizzieren und einzuordnen.Rn. 3

II. Veränderungen des Bibliotheksrechts

1. Einfluss des europäischen Rechts auf das Bibliotheksrecht

Das öffentliche Bibliothekswesen ist nicht allein eine hoheitliche Angelegenheit der Länder, die ihnen, gestützt auf ihre grundsätzliche Allzuständigkeit nach Art. 70 Abs. 1 GG, zugewiesen wurde. Die Angelegenheit erschöpft sich ebenfalls nicht weiter darin, dass der Bund für die Errichtung der Deutschen Nationalbibliothek auf die Bundeskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 13 GG (Förderung der wissenschaftlichen Forschung) zurückgreifen konnte. [3] Denn es ist schließlich auch die Europäische Union, die aufgrund der europäischen Verträge Hoheitsbefugnisse übertragen bekommen hat und die letztlich Auswirkungen bis auf das nationale Bibliotheksrecht ausübt.Rn. 4
Für Aspekte und Belange der Kulturpolitik kann die Europäische Union koordinierende und unterstützende Maßnahmen treffen. Sie verfügt damit über eine begrenzte Kulturkompetenz, die Einfluss auf die Mitgliedstaaten ausübt. [4] Die koordinierende und unterstützende Kulturkompetenz der EU ergibt sich aus Art. 6 lit. c und aus Art. 167 AEUV. Nach Art. 167 Abs. 1 AEUV erbringt die EU „einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“ Für die Förderung und den Schutz des kulturellen Erbes und zur Koordinierung der Kulturpolitiken kann die EU gemäß Art. 167 Abs. 5 AEUV Empfehlungen und Rechtsakte im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen.Rn. 5
Da das öffentliche Bibliothekswesen in den Bereich der öffentlichen Kulturverwaltung fällt, hat die Europäische Union auch die Kompetenz, koordinierend und unterstützend (unter Ausschluss jeglicher Vereinheitlichungsmaßnahmen) auf das Bibliothekswesen der Mitgliedstaaten einzuwirken. [5]Rn. 6
Und tatsächlich reicht die Aktivität der Europäischen Union und ihrer Rechtsvorgänger auf dem Gebiet der Unterstützung des öffentlichen Bibliothekswesens schon lange zurück. Bereits am 27. September 1985 hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften eine Entschließung über die Zusammenarbeit zwischen Bibliotheken im Bereich der Informatik gefasst. Darin stellt der Rat die herausgehobene Bedeutung der Bibliotheken für das kulturelle Erbe fest und betont die Wichtigkeit des Zugangs zu diesem Erbe. Daraufhin forderte der Rat von der Kommission, durch Maßnahmen die Zusammenarbeit der Bibliotheken in Europa zu unterstützen und beispielsweise einen Verbund der elektronischen Bibliothekskataloge zu errichten. Zugleich wurde die Kommission aufgefordert, zusammen mit den Mitgliedstaaten die Rolle der Bibliotheken „im Bereich des Informationsmarkts“ zu stärken. [6]Rn. 7
Mit der Entschließung des Rates vom 25. Juli 1996 wurde die Kommission erneut ersucht, „die verschiedenen rechtlichen, technischen und kulturellen Aspekte der elektronischen Dokumente von ihrer Schaffung bis zu ihrer Nutzung zu prüfen und die neuen kulturellen und sozialen Herausforderungen zu ermitteln, denen insbesondere die öffentlichen Bibliotheken in dem neuen wirtschaftlichen und technologischen Umfeld gegenüberstehen“. [7]Rn. 8
Bedeutenden Einfluss übte dann die Urheberrechts-Richtlinie der Europäischen Union auf das Bibliotheksrecht aus. [8] Durch diese Richtlinie, die sich ebenfalls auch auf die Kompetenz aus Art. 167 AEUV stützte, sollten einheitliche urheberrechtliche Normen zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden, die das geistige Eigentum der Urheber an ihrem Werk ebenso schützen soll, wie notwendige Ausnahmen des Urheberrechts für öffentliche Interessen und Zwecke. [9] Es sollten dabei gerade die öffentlichen Bibliotheken sein, zu deren Gunsten Beschränkungen des Urheberrechts gefasst werden sollten. [10] Art. 5 Abs. 2 lit. c der Richtlinie bestimmt daher, dass die Mitgliedstaaten Ausnahmen im Urheberrecht für entsprechende Bibliothekseinrichtungen treffen dürfen, die es den Bibliotheken erlauben, trotz des Urheberrechts an einem Werk Vervielfältigungshandlungen vorzunehmen, die ihnen sonst versagt wären.Rn. 9
Der Bundesgesetzgeber realisierte die Ausnahmemöglichkeit des Art. 5 Abs. 2 lit. c RL 2001/29/EG für öffentliche Bibliotheken, indem er mit seinem Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 [11] die Möglichkeit in § 58 Abs. 2 UrhG schuf, wonach öffentliche Bibliotheken von Werken aus einer öffentlichen Ausstellung Vervielfältigungen zur Förderung dieser Ausstellung anfertigen dürfen, wenn dies in Form von „Verzeichnissen“ geschieht. Damit gemeint sind vor allem Ausstellungskataloge, die im Rahmen der öffentlichen Ausstellung herausgegeben werden und über die dortigen Werke berichten. Diese Kataloge können auch auf digitale Medien aufgespielt werden. In jedem Fall darf unter diesen Voraussetzungen die Bibliothek Vervielfältigungen der ausgestellten Werke anfertigen und in Katalogen verbreiten. [12]Rn. 10
Wiederum unter Rückgriff auf die europäische Richtline von 2001 erweiterte der Bundesgesetzgeber im Jahr 2007 das bibliothekarische Urheberrecht um die Möglichkeit, Werke aus dem Bibliotheksbestand an eigens eingerichteten elektronischen Lesesälen in den Räumen der Bibliothek zugänglich zu machen. Durch die Einführung des § 52b UrhG wurde „die technische Steuerung des Abrufs von Dokumenten von einem Server [normativ verankert], der sicherstellt, dass ein Zugriff auf die Dokumente ausschließlich von Geräten, die sich in den Räumen der Bibliothek befinden, möglich ist.“[13] Sinn und Zweck der Regelung ist es, dass Bibliotheken ihrem Bildungsauftrag nachkommen und die Medienkompetenz der Nutzer fördern sollen. Aufgrund der europäischen Richtlinie dürfen Bibliotheken also seither elektronische Vervielfältigungen ihrer Bestände für die elektronische Nutzung erstellen.[14] Zu beachten ist jedoch, dass gemäß § 53b S. 2 UrhG grundsätzlich nur so viele simultane Zugriffe auf die elektronische Version stattfinden darf, wie Werksexemplare im Bestand existieren.[15]Rn. 11
Schließlich stand im Jahr 2017 die europäische Urheberrechtsrichtlinie erneut Pate für eine dritte wichtige Veränderung des Bibliotheksrechts.[16] Nunmehr hat der Bundesgesetzgeber mit seinem Gesetz über das Urheberrecht in der Wissensgesellschaft[17] den öffentlichen Bibliotheken umfassende und einheitlich normierte Urheberrechts-Ausnahmen im neuen § 60e UrhG zugestanden. Ab März 2018 dürfen Bibliotheken „ein Werk aus ihrem Bestand […] für Zwecke der Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und Restaurierung vervielfältigen oder vervielfältigen lassen, auch mehrfach und mit technisch bedingten Änderungen.“Rn. 12
Durch diese längst notwendig gewordene Rechtsvorschrift wurde für öffentliche Wissensinstitutionen wie Bibliotheken oder Archive (über den Verweis in § 60f UrhG) die Grundlage geschaffen, zentrale Informationstätigkeiten, wie die Bestandserhaltung, die Zugänglichmachung oder die Katalogisierung und Ordnung in das Zeitalter der Digitalisierung zu übertragen. Erst durch diese Norm gibt es Rechtssicherheit darüber, wann immer eine Bibliothek digitale Medien durch Kopien oder Datenformatierungen verändern muss, um sie vor dem digitalen Verfall zu schützen. Bestandserhaltung in digitalen Zeiten bedarf neuer Maßnahmen, um das kulturelle Erbe auch unter digitalen Vorzeichen zu schützen. Hierfür wurden auch die rechtlichen Vorschriften benötigt, zu denen § 60e UrhG eindeutig zu zählen ist.Rn. 13
Bereits an dieser Stelle wird deutlich, welchen maßgeblichen Einfluss das europäische Recht auf das nationale Bibliothekswesen, insbesondere in zentralen Fragen der modernen Informationsverarbeitung, ausübt.Rn. 14
Noch deutlicher zeigt sich der europarechtliche Einfluss auf das Bibliothekswesen auf dem Gebiet des Datenschutzrechts. Gestützt auf Art. 16 Abs. 2 AEUV kann die Europäische Union ein umfassendes und auch unmittelbar in den Mitgliedsstaaten geltendes Datenschutzrecht erlassen für alle Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen. Wie bereits dargelegt, besitzt die Union auch in der Kulturpolitik eigene Kompetenzen. Insofern befindet sich auch das Bibliothekswesen der Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts und wird, wie viele weitere Bereiche der öffentlichen Verwaltung grundsätzlich vom Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts erfasst.[18] Denn durch die Verordnung EU/2016/679, die sogenannte Datenschutzgrundverordnung, hat der Unionsgesetzgeber von seiner umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Art. 16 Abs. 2 AEUV Gebrauch gemacht. Wie Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO festhält, findet die DSGVO nur dann keine Anwendung, wenn es sich um personenbezogene Datenverarbeitungen handelt, die nicht im Anwendungsbereich des Unionsrechts liegen. Das Bibliothekswesen wird von der Kulturkompetenz der EU berührt, liegt also im Anwendungsbereich des Unionsrechts, mit der Folge, dass sich personenbezogene Datenverarbeitungen in einer öffentlichen Bibliothek eines Mitgliedsstaates grundsätzlich nach der DSGVO zu richten haben, insbesondere an die Grundsätze nach Art. 5 und 6 DSGVO. Es besteht für die Mitgliedstaaten gemäß Art. 6 Abs. 2 DGSVO die Möglichkeit, eigene spezifische Bestimmungen, also nationale Datenschutzgesetze, beizubehalten oder einzuführen, insbesondere, wenn sie zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO) dienen. Insofern wird für die deutschen öffentlichen Bibliotheken auch weiterhin das jeweilige Landesdatenschutzgesetz anwendbar bleiben, neben der DSGVO.Rn. 15
Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Datenschutzgrundverordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) wird sich jedoch zudem der europäische Grundrechtsschutz der Grundrechte-Charta aufdrängen. Das Grundrecht auf Datenschutz nach Art. 8 GRCh wird zunehmend der maßgebliche Grundrechtschutz unter der Geltung der DSGVO sein, da die europäischen Grundrechte gemäß Art. 51 Abs. 1 GRCh für die Mitgliedstaaten anzuwenden ist, wenn sie Unionsrecht – wie die DSGVO – durchführen. Wenden nationale Behörden europäisches Recht an, müssen sie ihr Handeln am Maßstab der europäischen Grundrechte messen lassen. Die Verschiebung des Grundrechtsschutzes im Bereich der personenbezogenen Datenverarbeitungen auf die europäische Grundrechte-Charta lässt den Anwendungsbereich der deutschen Grundrechte des Grundgesetzes – und damit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG – zurücktreten.[19] Insofern wird sich auch die verfassungsrechtliche Prüfkompetenz verstärkt vom Bundesverfassungsgericht auf den Europäischen Gerichtshof verlagern.[20] Vielfach wird nunmehr eine parallele Prüfstruktur der Verfassungsgerichte in der Literatur angenommen.[21]Rn. 16
Für die öffentlichen Bibliotheken ist die Frage des einschlägigen Datenschutzrechts von großer Bedeutung, denn die moderne Bibliothek als Informationsdienstleister tritt ebenfalls vielfach als Verarbeiter von personenbezogenen Daten auf. Dies geschieht etwa beim E-Mail-Verkehr mit den Nutzern, dem Anlegen und Pflegen von Benutzerdateien oder Ausleihdateien, bei der Weiterleitung von solchen Daten an andere staatliche Stellen, oder bei der Erstellung von Nutzerstatistiken für einzelne (elektronische) Werke, z. B. bei Semesterapparaten der Universitätsbibliotheken, sowie bei der Erstellung von Benutzerkonten mitsamt Rechtemanagement und Dokumentierung der Nutzungsverhaltensweisen.[22] Für all solche und weitere Tätigkeiten, die das Erheben, Speichern, Bearbeiten und Analysieren von personenbezogenen Daten umfassen, muss der nunmehr europarechtlich geprägte Rechtsrahmen beachtet werden.Rn. 17

2. Verrechtlichung des Bibliothekswesens

Es ist ein zweiter großer Trend, der in den vergangenen Jahren das Bibliothekswesen bestimmt: die Verrechtlichung. Verrechtlichung bedeutet die Betrachtung und Verhandlung sozialer Sachverhalte unter dem Gesichtspunkt des Rechts, die staatliche Regulierung dieser Sachverhalte durch allgemeingültige Normen. [23]Rn. 18
Neben den rechtlichen Grundlagen z. B. für die Deutsche Nationalbibliothek des Bundes [24], die bereits wesentlich ältere Vorgängerregelungen kannte [25] sind es die Länder, die mit eigenen Landesbibliotheksgesetzen in den vergangenen Jahren aufwarten. Neben früheren organisationsrechtlichen Vorschriften sind es seit dem Jahr 2008 nunmehr vollwertige „Bibliotheksgesetze“, die in einigen Ländern erlassen wurden. Zunächst begann der Freistaat Thüringen mit dem Thüringer Bibliotheksgesetz vom 16. Juli 2008 diese Entwicklung ins Rollen zu bringen. [26] Es folgten daraufhin Bibliotheksgesetze in Sachsen-Anhalt am 26. Juli 2010 [27], Hessen am 20. September 2010 [28], Rheinland-Pfalz am 3. Dezember 2014 [29] und in Schleswig-Holstein am 30. August 2016 [30].Rn. 19
An die Bibliotheksgesetzgebung werden große Hoffnungen und Erwartungen geknüpft. Durch sie soll etwa die „grundsätzliche Existenzsicherung von Bibliotheken, eine angemessene personelle, finanzielle und räumliche Ressourcenausstattung, die Anerkennung der Wichtigkeit der Institution sowie die Wertschätzung der dort Arbeitenden“ erreicht werden. [31] Grundsätzlich wird unter einem Bibliotheksgesetz die gesetzliche Grundlage auf nationaler oder föderal-regionaler Ebene zur Regelung von Organisation, Stellung und Finanzierung der (öffentlichen) Bibliotheken und ihrer Dienstleistungen verstanden. [32] Mehrere Länder haben eine solche gesetzliche Grundlage für ihr Bibliothekswesen erlassen. Welche Gesetzeszwecke und Regelungsinhalte lassen sich überblicksartig in den Bibliotheksgesetzen erkennen?Rn. 20
5a) Aufwertung und Sicherung der Bibliotheksstruktur
Zunächst wird erkennbar, dass durch die Parlamentsgesetzgebung das jeweilige Bibliothekswesen durch ein in der Normenhierarchie hoch stehendes formelles Gesetz [33] in seiner Bedeutung anerkannt und gewürdigt werden soll. Die parlamentarische Befassung und Gesetzgebung schafft eine juristische Arbeitsgrundlage sowie Rechtssicherheit hinsichtlich des bibliothekarischen Arbeitsbereichs und erhebt sie zu anerkannten Bildungseinrichtungen. [34] Zugleich betonen einige Bibliotheksgesetze, dass durch die gesetzliche Regelung auch der Fortbestand der eingerichteten Bibliotheksstruktur gesichert werden soll. [35] Die Bibliotheksbestände werden zum kulturellen Erbe des Landes erhoben, was eine angemessene Aufbewahrung und Konservierung verlangt. [36] Die Gesetzgebung verfolgt aus dieser Perspektive das Ziel, das Bibliothekswesen als einen festen und serviceorientierten [37] Teil der Landesverwaltung anzuerkennen und auf eine verbindliche Rechtsgrundlage zu stellen.Rn. 21
b) Informationsfreiheit
Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG – die Informationsfreiheit – gewährt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. [38] Das Bundesverfassungsgericht hat dazu geurteilt, dass auch staatliche Informationen allgemein zugängliche Quellen sind, wenn sich etwa aus einer rechtlichen Regelung diese öffentliche Zugänglichkeit ergibt. [39] Die Bibliotheksgesetze erklären die Bibliotheken und ihre Bestände klar als allgemein zugängliche Quellen und verwirklichen dadurch den grundrechtlichen Zugang zu diesen Quellen für die Bürger. [40] Durch diese rechtliche Verankerung wird jede unbegründete Verweigerung des Informationszugangs eines Bürgers in einer öffentlichen Bibliothek zum Rechtsverstoß und zu einer Grundrechtsverletzung. Rn. 22
c) Arten und Aufgaben von Bibliotheken
Die Bibliotheksgesetze listen teilweise die Einrichtungen des Landes auf, für die sie Regelungen treffen. Häufig sind dies die Landesbibliotheken, denen die zentralen Angelegenheiten des Bibliothekswesens (planerische, koordinierende Funktion und landesweite Forschungs- und Bewahrungsaufgaben) übertragen werden. [41]Rn. 23
Neben der Verweisung auf die freiwillige Kommunalaufgabe [42] der Errichtung öffentlicher Stadt- bzw. Gemeindebibliotheken, die für jedermann zugänglich sein müssen [43], werden in den neuen Bibliotheksgesetzen insbesondere die wissenschaftlichen Bibliotheken normiert. Diese werden als Bibliotheken mit großen Beständen für Forschung und Lehre an den Hochschulen des Landes oder als Bibliotheken eigenständiger Forschungseinrichtungen definiert. [44] Sie erhalten – neben Regelungen aus den Hochschulgesetzen – durch die Bibliotheksgesetze die Aufgabe, Medien für Forschung und Lehre an ihrer Einrichtung bereitzuhalten und darüber hinaus auch offen zugänglich für jeden anderen Benutzer und (Hobby-)Forscher zu sein, um die private und wissenschaftliche Bildung der Bevölkerung zu fördern. „Dazu gehört auch die Förderung des freien Zugangs zu wissenschaftlichen Publikationen im Internet.“ [45] Dieser Open Access Ansatz soll die wissenschaftlichen Bibliotheken auch dazu animieren, wissenschaftliche Arbeiten, die beispielsweise an der Hochschule entstanden sind, frei und ungehindert zu verbreiten. [46]Rn. 24
d) Finanzierung
Ein anderer Regelungsbereich kann schließlich in den Finanzierungsvorschriften gesehen werden. Grundsätzlich werden die Bibliotheken von ihren Trägern finanziert, also vom Land, der Gemeinde oder der Hochschule. Die Benutzung der Medien vor Ort in der Bibliothek soll kostenfrei sein, darüberhinausgehende Nutzungen können aber Benutzungsentgelte nach sich ziehen. [47] Zwar kann das jeweilige Land für besondere Aufgaben, z. B. die Ausstattung der Bibliotheksräume mit Informationstechnik oder die Vernetzung verschiedener Bibliothekseinrichtungen weitere Haushaltsmittel bereitstellen [48], beispielsweise indem weitere Förderrichtlinien erlassen werden. [49] Die Bibliotheksgesetze eröffnen aber bisher keine direkten Ansprüche auf definierte Summen. [50] Insofern können die Bibliotheken sich nicht auf die Bibliotheksgesetze berufen, um eine Finanzierung von bestimmter Höhe oder Umfang einzufordern.Rn. 25

III. Ausblick

Das deutsche Bibliotheksrecht ist in der letzten Dekade erkennbar in Bewegung geraten. Die Entwicklung scheint keineswegs abgeschlossen zu sein. Die Mehrheit der Länder besitzt noch kein eigenes Bibliotheksgesetz, der Umgang mit den bestehenden Regelungen muss evaluiert und der Mehrwert durch die Gesetze noch bestimmt werden. Ebenso wird es spannend sein, zu beobachten, welche Auswirkungen das europäische Recht für die modernen Bibliotheken mit sich bringt. Informationsfreiheit, Urheberrecht oder Datenschutz – es hat den Anschein, dass mit den neuen Herausforderungen der Bibliotheken als dynamische Informationsdienstleister in der Wissensgesellschaft auch die normativen Grundlagen für diese neuen Aufgaben schrittweise erweitert und verfestigt werden. Es ließe sich noch viel über die aktuellen Herausforderungen des öffentlichen Bibliothekswesens sagen. Open Access, die Vernetzung von Bibliotheken, die Probleme, die im Rahmen der Bestandserhaltung in Zeiten der Digitalisierung [51] entstehen und viele andere Problemkreise beschäftigen die Bibliotheken. Dieses unterschätzte aber mittlerweile dynamischere Gebiet der öffentlichen Verwaltung bedarf durchaus größerer Beachtung.Rn. 26
Fußnoten

* Der Autor ist Doktorand am Lehrstuhl für Öffentliches Recht und Verwaltungswissenschaften der Universität Erfurt sowie Lehrbeauftragter an der Universität Erfurt.

[1]Diese weit verstandene Definition ermöglicht es, auch in entsprechend für Bibliotheken anwendbaren Normen, z. B. des Urheberrechts oder des Rechts der elektronischen Dokumente, Bibliotheksrecht im weiteren Sinne zu sehen.
[2]Vgl. Peter Collin/Indra Spiecker gen. Döhmann, Problemaufriss, in: Indra Spiecker gen. Döhmann/Peter Collin, Hrsg.), Generierung und Transfer staatlichen Wissens im System des Verwaltungsrechts, Tübingen 2008, S. 3-25, 3.
[3]Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/322, S. 11.
[4]Vgl. Stefanie Schmahl, Die Kulturkompetenz der Europäischen Gemeinschaft, Baden-Baden 1996, S. 40-87; Hermann-Josef Blanke, Europa auf dem Weg zu einer Bildungs- und Kulturgemeinschaft, Köln 1994, S. 90ff.
[5]Vgl. Hans Georg Fischer, in: Carl Otto Lenz/Klaus-Dieter Borchardt (Hrsg.), EU-Verträge. Kommentar, 6. Aufl., Köln 2012, Art. 167 AEUV, Rn. 18; Frank Fechner, in: Hans von der Groeben/Jürgen Schwarze/Armin Hatje (Hrsg.), Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Baden-Baden, 2015, Band III, Vor. Art. 167 AEUV, Rn. 54.
[6]Rat der Europäischen Gemeinschaften, Entschließung vom 27. September 1985, Amtsblatt der EG 1985, Nr. 271/1.
[7]Rat der Europäischen Union, Entschließung vom 25. Juli 1996, Amtsblatt 1996, Nr. 242/02.
[8]RL 2001/29/EG.
[9]Erwägungsgründe 9 und 34 RL 2001/29/EG.
[10]Erwägungsgründe 34 und 40 RL 2001/29/EG.
[11]BGBl. I 2003, S. 1774.
[12]Deutscher Bundestag, Drucksache 15/38, S. 21f.
[13]Gabriele Beger, Urheberrecht für Bibliothekare, 2. Aufl., München 2007, S. 28; weiterhin Gerald Spindler, Reform des Urheberrechts im „Zweiten Korb“, NJW 2008, S. 9-16, 13; Christian Berger, Die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlichen Werken an elektronischen Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven, GRUR 2007, S. 754-760.
[14]Vgl. Katja Bartlakowski/Armin Talke/Eric W. Steinhauer, Bibliotheksurheberrecht, Bad Honnef 2010, S. 120.
[15]Vgl. Bartlakowski/Talke/Steinhauer 2010, S. 125.
[16]Vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 18/12329, S. 42.
[17]Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, BGBl. I 2017, S. 3346.
[18]Vgl. Annika Kieck/Dirk Pohl, Zum Anwendungsbereich des europäischen Datenschutzrechts, DuD 2017, S. 567-571.
[19]Vgl. Eike Michael Frenzel, in: Boris Paal/Daniel Pauly (Hrsg.), Datenschutz-Grundverordnung. Kommentar, München 2017, Art. 5, Rn. 4; Johannes Masing, Herausforderungen des Datenschutzes, NJW 2012, S. 2305-2311, 2310.
[20]Vgl. Thorsten Kingreen, in: Christian Callies/Matthias Ruffert (Hrsg.), EUV-AEUV. Kommentar, 5. Aufl., München 2016, Art. 16 AEUV, Rn. 5f.
[21]Z. B. Thorsten Kingreen, Die Grundrechte des Grundgesetzes im Grundrechtsföderalismus, JZ 2013, S. 801-811, 806; Wolfgang Cremer, Grundrechtsverpflichtete und Grundrechtsdimensionen nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, EuGRZ 2011, S. 545-554, 554.
[22]Vgl. Marion Albers, Die Komplexität verfassungsrechtlicher Vorgaben für das Wissen der Verwaltung, in: Indra Spiecker gen. Döhmann/Peter Collin (Hrsg.), Generierung und Transfer staatlichen Wissens im System des Verwaltungsrechts, Tübingen 2008, S. 50-69, 60; Bernd Juraschko, Datenschutz in Bibliotheken 2.0, in: Julia Bergmann/Patrick Danowski (hrsg.), Handbuch Bibliothek 2.0, Berlin 2010, S. 185-206, 191f; Martin Diesterhöft, Persönlichkeits- und datenschutzrechtliche Probleme der digitalen Zugangseröffnung zu analogen Inhalten durch Bibliotheken und Archive, in: Oliver Hinte/Eric W. Steinhauer (Hrsg.), Die digitale Bibliothek und ihr Recht, Münster 2014, S. 51-84.
[23]Vgl. Franz-Xaver Kaufmann, Was heißt Verrechtlichung und wo wird sie zum Problem?, in: ders. (Hrsg.), Ärztliches Handeln zwischen Paragraphen und Vertrauen, Düsseldorf 1984, S. 9- 23, 9.
[24]Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek – DNBG, BGBl. I 2006, S. 1338.
[25]Vgl. die Geschichte der DNB in Deutscher Bundestag, Drucksache 16/322, S. 8f.
[26]ThürGVBl. 2008, S. 243.
[27]VBl. LSA Nr. 19/2010.
[28]GVBl. I 2010, S. 295.
[29]GVBl. Rlp 2014, S. 245.
[30]GVOBl. 2016, S. 791.
[31]Cornelia Vonhof, Einfach anfangen: Ein Bibliotheksgesetz für Baden-Württemberg, in: Eric W. Steinhauer/Cornelia Vonhof (Hrsg.), Bibliotheksgesetzgebung, Bad Honnef 2011, S. 10-15, 10.
[32]Vgl. Eric W. Steinhauer, Bibliotheksgesetzgebung – eine kurze Einführung, in: Eric W. Steinhauer/Cornelia Vonhof (Hrsg.), Bibliotheksgesetzgebung, Bad Honnef 2011, S. 16-56, 17.
[33]Vgl. Steffen Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, München 2009, S. 36.
[34]Vgl. Ricarda Gawlik, Das Hessische Bibliotheksgesetz, in: Eric W. Steinhauer/Cornelia Vonhof (Hrsg.), Bibliotheksgesetzgebung, Bad Honnef 2011, S. 90-108, 104.
[35]Z. B. § 1 Abs. 1 BiblG SH.
[36]Z. B. § 5 LBibG Rlp; § 4 ThürBibG; § 1 BiblG LSA.
[37]Vgl. Elvira Bauer, Das Thüringer Bibliotheksgesetz, in: Eric W. Steinhauer/Cornelia Vonhof (Hrsg.), Bibliotheksgesetzgebung, Bad Honnef 2011, S. 57-75, 57.
[38]Vgl. Sonja Wirtz/Stefan Brink, Die verfassungsrechtliche Verankerung der Informationsfreiheit, NVwZ 2015, S. 1166-1173, 1169; Herbert Bethge, in: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz. Kommentar, 7. Aufl., München 2014, Art. 5, 55ff.
[39]BVerfGE 103, 44, 60, weiterhin Albers, in: Spiecker gen. Döhmann/Collin 2008, S. 63.
[40]§ 1 Abs. 1 S. 3 BiblG LSA; § 1 Abs. 1 S. 6 LBibG Rlp; Präambel BiblG SH; § 1 ThürBibG.
[41]§ 2 Abs. 1 ThürBibG; § 6 BiblG SH; § 1 Abs. 3 LBibG Rlp; § 4 HessBiblG; § 4 Abs. 3 BiblG LSA.
[42]Vgl. Bauer, in: Steinhauer/Vonhof 2011, S. 70.
[43]Z. B. § 3 BiblG LSA.
[44]§ 4 Abs. 1 BiblG LSA; § 2 Abs. 2 ThürBibG; § 1 Abs. 4 BiblG Rlp.
[45]§ 1 Abs. 4 BiblG Rlp.
[46]§ 4 Abs. 2 BiblG SH.
[47]§ 7 Abs. 1 und 3 BiblG SH; § 5 ThürBibG; § 7 BiblG Rlp; § 8 HessBibG; § 10 BiblG LSA.
[48]Die Möglichkeit ist z. B vorgesehen in § 10 Abs. 2 BiblG LSA.
[49]Vgl. Bettina Höfler, Das Bibliotheksgesetz für das Land Sachsen-Anhalt, in: Eric W. Steinhauer/Cornelia Vonhof (Hrsg.), Bibliotheksgesetzgebung, Bad Honnef 2011, S. 76-89, 86.
[50]Vgl. Steinhauer, in: Steinhauer/Vonhof 2011, S. 24.
[51]Zu digitalen Erhaltungsstrategien wie der Migration und Emulation siehe Thomas Dreier/Veronika Fischer, Erhaltung von Werken der Digital Art, CR 2013, S. 548-552; Dirk von Suchodoletz, Die Emulationsstrategie in der Langzeitarchivierung, in: Bibliothek. Forschung und Praxis 33 (2009), S. 11-24; Katharina de la Durantaye, in: Oliver Hinte/Eric W. Steinhauer (Hrsg.), Die Digitale Bibliothek und ihr Recht, Münster 2014, S. 161-187