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OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 04.02.2021 – OVG 12 N 30/20 – „IFG-Anfrage über den Versicherungsombudsmann e.V.“

ZVR-Online Dok. 1/2021 – online seit 20.05.2021

§ 1 IFG, § 7 IFG

Leitsätze des Einsenders (RA Dr. Martin Riemer, Brühl):

1. Der Versicherungsombudsmann e.V. erfüllt keine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S.v. § 1 Abs. 1 IFG, sondern es handelt sich bei seiner Schlichtungstätigkeit um einen Fall der materiellen Aufgabenprivatisierung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Rn. 1

2. Das BMJV ist gleichwohl nicht verpflichtet, Organisations- und Aktenpläne (§ 11 Abs. 2 IFG) des Versicherungsombudsmanns e.V., die bei ihm nicht bereits vorhanden sind, zum Zwecke der Gewährung von Informationszugang zu beschaffen.

Rn. 2

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.