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AGH NRW, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 AGH 23/20 – „Die ‚Dr. Riemer-Methode‘ vor dem Anwaltsgerichtshof“

ZVR-Online Dok. 6/2021 – online seit 28.07.2021

§ 112a BRAO, § 40 VwGO

Leitsätze des Einsenders (RA Dr. Martin Riemer, Brühl):

1. Wendet sich ein Rechtsanwalt mit der Feststellungsklage gegen das Behördenhandeln der Präsidentin eines Oberlandesgerichts, weil diese als Dienstvorgesetzte Strafantrag wegen Verleumdung eines ihrer Richter gestellt und wegen Verstoßes gem. § 43a Abs. 3 BRAO zugleich Beschwerde zur Rechtsanwaltskammer erhoben hat, ist hiergegen nicht der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof, sondern zum Verwaltungsgericht eröffnet.

Rn. 1

2. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Klage auf die Feststellung gerichtet ist, der Kläger habe durch die inkriminierten Äußerungen nicht gegen seine Pflichten aus der BRAO und/oder BORA verstoßen und die Rechtshandlungen der Beklagten gegen ihn seien angestrengt worden, um ihn als Organ der Rechtspflege einzuschüchtern und von seinem Recht auf freie Rede in einem Gerichtsverfahren zukünftig abzuhalten.

Rn. 2

3. Maßgeblich kommt es für die Auswahl des Rechtswegs vielmehr darauf an, ob die beklagte Behörde auf Grundlage der BRAO oder einer auf ihr beruhenden Verordnung oder Satzung gehandelt hat. Stellt die OLG-Präsidentin den Strafantrag gem. § 194 Abs. 3 S. 1 StGB als Dienstvorgesetzte, um sich schützend vor einen ihrer Richter zu stellen, stellt dies keinen Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht her.

Rn. 3

4. Die Zuständigkeit der Anwaltsverwaltungsgerichtsbarkeit aus § 112a BRAO wird nicht bereits dadurch eröffnet, dass die klägerseitigen Schriftsätze, die Gegenstand der Strafanzeige sind, im Rahmen eines anwaltlichen Geschäftsbesorgungsverhältnisses gefertigt wurden. Nicht alle im weitesten Sinne berufsrechtlichen Streitigkeiten, die sich aus dem Rechtsanwaltsverhältnis ergeben können, sind der Anwaltsgerichtsbarkeit zugewiesen, sondern nur solche öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus der Anwendung der BRAO, des EuRAG oder von diesen abgeleiteten Rechtsnormen.

Rn. 4

5. Es würde zu einer konturenlosen Zuweisung sämtlicher Streitigkeit vor die Anwaltsgerichtsbarkeit führen, wären hiervon sämtliche erfasst, die aus dem Handeln eines Rechtsanwalts resultierten. Eine derart uferlose Rechtswegzuweisung steht der gesetzlichen Konzeption des § 112a BRAO entgegen.

Rn. 5

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.