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VG Trier, Urt. v. 27.04.2021 – 7 K 6/21.TR – „Unzulässige Personalmaßnahme bei Unverwertbarkeit von disziplinaren Erkenntnissen“

ZVR-Online Dok. 7/2021 – online seit 28.07.2021

§ 114 VwGO, § 28 LBG RLP, § 29 LBG RLP, § 112 LDG RLP

Leitsätze des Einsenders (RA Robert Hotstegs, Düsseldorf):

1. Die gerichtliche Kontrolle „dienstlicher Gründe“ für eine Versetzung ist auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder ob von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2015 – 2 A 11033/14.OVG –, juris Rn. 32).

Rn. 1

2. Schiebt der Dienstherr Gründe lediglich vor, um eine in Wahrheit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, liegt ein Fall des Ermessensmissbrauchs vor (Anschluss an OVG RP, Urteil vom 18. Januar 2011 – 2 A 11114/10.OVG –, juris Rn. 21 für den Fall der Umsetzung).

Rn. 2

3. Das disziplinarrechtliche Verwertungsverbot des § 112 Abs. 1 LDG RP erfasst nicht nur die Tatsache der vorangegangenen Disziplinarmaßnahme als solche, sondern auch das ihr zugrundeliegende Verfahren einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen und Vorgänge sowie deren disziplinarische Bewertung. Dem Dienstherrn ist eine Begründung von späteren Personalmaßnahmen mit den bereits zum Gegenstand des Disziplinarverfahrens gemachten Vorwürfen verwehrt.

Rn. 3

4. Die Tätigkeit an einer Realschule plus (A 13) entspricht nicht dem Amt als Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen (A 12).

Rn. 4

5. Der Dienstherr darf das Zustimmungserfordernis des Beamten für eine Abordnung gem. § 28 Abs. 2 S. 1 LBG nicht durch wiederholende befristete Kettenabordnungen aushebeln und damit eine „unechte Versetzung“ vornehmen. Die Zustimmungspflicht auch für aufeinanderfolgende Abordnungen an ein und dieselbe Abordnungsschule gilt, wenn diese – wie hier – zusammengenommen die Dauer von zwei Jahren überschreiten.

Rn. 5

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.