AGH NRW, Beschl. v. 29.10.2021 - 1 AGH 13/21 – „Zuständigkeit der Anwaltsgerichtsbarkeit“
ZVR-Online Dok. Nr. 6/2022 – online seit 11.04.2022
§ 17a Abs. 2 GVG, § 112a Abs. 1 BRAO
Leitsätze des Einsenders (RA Dr. Martin Riemer, Brühl):
1. Begehrt ein Rechtsanwalt von einem Justizprüfungsamt Informationszugang, in wie vielen Fällen dieses aufgrund der Erschwernisse durch die Corona-Pandemie Ausnahmen für Jurastudierende vom Erfordernis eines Verwaltungspraktikums für die Zulassung zum Staatsexamen genehmigt hat, handelt es sich dabei nicht um eine Streitigkeit, für die gem. § 112a BRAO der Rechtsweg zur Anwaltsgerichtsbarkeit eröffnet ist. | Rn. 1 |
2. Zuständig für derartige IFG-Rechtsstreite gegen die Landesjustizverwaltung sind gem. § 40 Abs. 1 S. 2 VwGO vielmehr die allgemeinen Verwaltungsgerichte. | Rn. 2 |
3. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege gem. § 1 BRAO an der Ausbildung der Jurastudierenden beteiligt sind. | Rn. 3 |
Entscheidung
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