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VG Saarlouis, Urt. v. 24.02.2015 – 1 K 972/13 – „Anforderung an Waffenbesitzverbote“

ZVR-Online Dok. 8/2022 – online seit 11.04.2022

§ 5 WaffG, § 41 WaffG

Leitsätze der Redaktion:

1. An die Feststellung der Erforderlichkeit der Verhängung eines Waffenbesitzverbots sind erhöhte Anforderungen zu stellen, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt.

Rn. 1

2. Zur Verhältnismäßigkeit der Verhängung eines die Berufsausübungsfreiheit belastenden umfassenden Waffenbesitzverbots.

Rn. 2

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Rn. 3

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Rn. 4

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Rn. 5

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rn. 6

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen ein Waffen- und Munitionsbesitzverbot mit Wirkung auch für den zukünftigen Besitz von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition.

Rn. 7

Er wurde durch das Landgericht Saarbrücken am 18.5.2009, das am gleichen Tag Rechtskraft erlangte, wegen Beihilfe zu unerlaubtem Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubtem Verbringen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat, einem fahrlässigen und unerlaubtem Besitz vollautomatischer Schusswaffen sowie einem vorsätzlich unerlaubten Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Als Einzelstrafen sind im Urteil folgende Freiheitsstrafen angeführt: ein Jahr wegen Beihilfe zum Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen, ein Jahr wegen des fahrlässigen unerlaubten Besitzes vollautomatischer Schusswaffen, sechs Monate wegen des vorsätzlichen Verbringens einer Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat und - weil der Kläger nach einer ersten Hausdurchsuchung bei einer erneuten Durchsuchung im November 2008 im Besitz von 638 scharfen Waffen war - zwei Jahre wegen des vorsätzlichen Besitzes von halbautomatischen Kurzwaffen.

Rn. 8

Bereits im Zuge der Ermittlungen hatte der Beklagte mit Verfügung vom 13.6.2008 die dem Kläger erteilten waffenrechtliche Erlaubnisse in Form von acht Waffenbesitzkarten, eines Waffenscheins, einer Waffenhandelserlaubnis und einer Waffenherstellungserlaubnis widerrufen und diesbezüglich weitere Anordnungen getroffen, weil der Kläger sich als unzuverlässig im Sinne des Waffengesetzes erwiesen habe. Insbesondere sei er seiner Pflicht, zur ordnungsgemäßen Führung des Waffenhandelsbuches nicht nachgekommen, da, wie vom Bundeskriminalamt am 21.4.2008 festgestellt, 410 Handfeuerwaffen im Waffenhandelsbuch eingetragen gewesen seien, sich aber nicht im Waffenbestand befunden hätten. Zudem habe der Kläger am 18.12.2007 in einem Waffengeschäft einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes ohne Vorlage der Munitionsberechtigung Munition im Kaliber 7,65 Millimeter verkauft. Darüber hinaus habe er am 21.12.2007 vor einem luxemburgischen Waffengeschäft einem Unberechtigten im Sinne des Waffengesetzes, welcher ebenfalls als verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes gehandelt habe, eine Pistole 08 und 50 Schuss Munition im Kaliber 7,65 Para zu einem Kaufpreis von 1.300,- € veräußert. Auch sei in zumindest einem Fall eine Schusswaffe vom Typ Glock 19 nicht ordnungsgemäß zu einer LEP-Waffe umgebaut worden. Diese könne auch nach dem Umbau durch einfachste Mittel, unter Einsatz eines Heißluftföns, wieder zu einer scharfen Waffe zurückgebaut werden. Dennoch habe der Kläger diese Waffe am 18.12.2007 verkauft. Nachdem der Erwerber mitgeteilt habe, dass er die Waffe wieder zu einer voll funktionsfähigen Waffe zurückgebaut habe, habe der Kläger diesem, ebenfalls einem verdeckten Ermittler des Bundeskriminalamtes, 50 Schuss Munition im Kaliber 9 Millimeter verkauft, ohne die Berechtigung des Betreffenden zum Kauf von Munition zu überprüfen.

Rn. 9

Mit Schreiben vom 17.1.2012 brachte der Kläger dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck, dass nach seiner Ansicht gegen ihn kein Waffenbesitzverbot im Sinn des § 41 WaffG verhängt worden sei. Im Verfügungsausspruch des Bescheides vom 13.5.2008 sei kein Waffenbesitzverbot enthalten. Zugleich wurde um eine entsprechende Bestätigung durch den Beklagten gebeten.

Rn. 10

Unter dem 23.2.2012 erteilte der Beklagte die erbetene Bestätigung und kündigte zugleich an, eine solche Anordnung nachholen zu wollen.

Rn. 11

Laut Bericht des Bundeskriminalamtes vom 5.3.2012 war der Kläger bei einer Kontrolle des Hauptzollamtes Saarbrücken und anschließenden Festnahme am 22.2.2012 im Besitz einer Pistole Walter P 38. Diese Waffe, welche der Kläger im Auftrag eines Waffenhändlers transportierte, befand sich in einer mit Paketband verschlossenen Plastiktüte im Kofferraum eines Pkw.

Rn. 12

Am 7.3.2012 hörte der Beklagte den Kläger zum Erlass eines Verbot nach § 41 WaffG an, weil er aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung nicht die erforderliche Zuverlässigkeit zum Waffenbesitz gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG besitze.

Rn. 13

Dazu erklärte der Kläger, ein Waffenbesitzverbot könne mangels Gefahr für die Sicherheit und Ordnung nicht verhängt werden. Er weiche nicht massiv nachteilig von den persönlichen Grundvoraussetzungen eines Durchschnittsbürgers ab, so dass im Falle des Umgangs mit Waffen Gefahren für die Sicherheit der Rechtsgemeinschaft zu befürchten seien. Ein Verweis auf die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG genüge hierfür nicht.

Rn. 14

Mit der streitigen Verfügung vom 25.4.2012 und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagte der Beklagte dem Kläger gemäß § 41 Abs. 1 und 2 WaffG das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (auch für erlaubnisfreie Waffen und Munition). Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Verurteilung vom 18.5.2009 es vermuten lasse, dass der Kläger in einer gegebenen Situation nicht über die gebotene Sorgfalt und Vorsicht im Umgang mit Waffen verfüge oder verbotswidrig von diesen Gebrauch mache. Insbesondere sei aus der Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe zu schließen, dass er nicht über die persönliche Zuverlässigkeit verfüge und eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht auszuschließen sei. Zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sehe man sich zum Erlass eines Waffenbesitzverbotes veranlasst, zumal es nicht angehen könne, Personen, bei denen Tatsachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegten, die weitere tatsächliche Handhabung über Schusswaffen zu ermöglichen.

Rn. 15

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter Bezugnahme auf seine Darlegungen in der Anhörung Widerspruch, der vom Kreisrechtsausschuss aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28.2.2013, dem Kläger zugegangen am 8.7.2013, zurückgewiesen wurde. Zur Begründung ist ausgeführt, Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei § 41 Abs. 1 und 2 WaffG. Indiz für die Gefahr im Sinne des § 41 WaffG sei die Unzuverlässigkeit des Klägers, welche sich aus seiner rechtskräftigen Verurteilung ergebe. Insoweit handele es sich um Straftaten im Zusammenhang mit dem Besitz bzw. Handeltreiben mit Waffen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Gefahr dürfte nicht überspannt werden, so dass auch dann noch vom Vorliegen einer Gefahr ausgegangen werden könne, wenn infolge der Verbüßung einer Freiheitsstrafe der Betroffene über einen längeren Zeitraum tatsächlich gehindert gewesen sei, das untersagte Verhalten auszuführen. Bei einer solchen Sachlage entspreche es der Regel, durch geeignete Maßnahmen der Realisierung der Gefahr vorzubeugen. Durchgreifende Gründe zugunsten des Klägers, von dieser Regel abzuweichen, seien nicht ersichtlich.

Rn. 16

Zur Begründung der am 1.8.2013 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, dass es keinen Anlass für die Verhängung des Waffenbesitzverbotes gebe. Da ein solcher Verbot sich auch auf den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen beziehe, bestünde Anlass für die Verhängung eines solchen Verbots nur dann, wenn die Gefahr bestehe, dass jemand missbräuchlich mit auch erlaubnisfreien Schusswaffen und Munition umgehe. Erforderlich sei eine besondere Gefährlichkeit des Waffenbesitzers oder des Erwerbswilligen. Eine solche Gefährlichkeit könne ihm nicht zur Last gelegt werden. Die Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG aufgrund seiner Verurteilung sei in ausreichender Weise durch den Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Genehmigungen gewürdigt. Die Verhängung eines Waffenbesitzverbots könne nicht pauschal und automatisch an eine Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 WaffG geknüpft werden. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich in den vergangenen Jahren beanstandungsfrei geführt habe. Auch habe der Beklagte im Zeitraum von Juni 2008 bis April 2012 keinen Anlass gesehen, gegen ihn ein Waffenbesitzverbot zu verhängen. Ebenso habe das Landgericht im Rahmen der Entscheidung vom 18.5.2012 von der Verhängung eines Berufsverbots gegen ihn abgesehen. Ein Waffenbesitzverbot würde aber faktisch zu einem solchen Berufsverbot bei ihm führen. Durch dieses Verbot werde ihm die Möglichkeit genommen, etwa unter Aufsicht eines anderen Waffenhändlers, einen Beruf in einem Waffenhandelsunternehmen auszuüben. Selbst eine Schreibtischtätigkeit in einem solchen Unternehmen sei ausgeschlossen, da ihm insoweit zum Vorwurf gemacht werden könne, einem Beschäftigen eines Waffenhandelsunternehmens sei der Zugang zu Schusswaffen und Munition nie gänzlich verwehrt. Auch das Fotografieren von Waffen zum Einstellen in Online-Verkaufsaktionen sei ausgeschlossen und würde ihm eine Beschäftigung in diesem Bereich unmöglich machen. Schließlich sei auch die Art und Weise des Transports der Waffe durch ihn am 22.2.2012 nicht zu beanstanden. Darin sei zwar ein Führen einer Waffe zu sehen, welches aber wegen § 12 Abs. 3 Ziff. 2 WaffG keiner Erlaubnis bedürfe, wenn eine Schusswaffe nicht schussbereit und zugriffsbereit befördert werde und der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolge. Dabei sei davon auszugehen, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit transportiert worden sei. Insoweit finde Ziff. 12.1.2 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz keine Anwendung, da nur eine Waffe transportiert worden sei. Nach Ziff. 12.3.3.2 gelte, sofern Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert würden, diese nur dann nicht zugriffsbereit, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden könnten. Wegen des Paketbandes sei ein Inanschlagbringen ausgeschlossen gewesen. Dieses hätte, wie die Plastiktüte, zuerst mittels eines Werkzeugs entfernt werden müssen. Außerdem habe sich die Waffe im Kofferraum des Fahrzeugs befunden.

Rn. 17

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25.4.2012 und den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.2.2013 aufzuheben.

 
Rn. 18

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 
Rn. 19

xDer Beklagte ist der Ansicht, die Verurteilung des Klägers lasse vermuten, dass er in einer gegebenen Situation nicht über die gebotene Sorgfalt und Vorsicht im Umgang mit Waffen verfüge oder rechtswidrig von diesen Gebrauch mache. Da der Kläger nicht über die persönliche Zuverlässigkeit verfüge und eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe nicht auszuschließen sei, sei er veranlasst gewesen, ein Waffenbesitzverbot zu verhängen. Personen, bei denen Tatsachen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit belegten, könne die weitere tatsächliche Handhabung über Schusswaffen nicht ermöglicht werden. Dies gelte umso mehr im Hinblick auf die Art und Weise des am 22.2.2012 erfolgten Transports einer Waffe durch den Kläger. Der Transport einer Waffe in einer mit Paketband verschlossenen Plastiktüte stelle keinen sicheren Transport im Sinne des Gesetzes, also im Sinne eines verschlossenen Behältnisses dar, und sollte von verantwortungsbewussten Personen abgelehnt werden. Insbesondere sei eine Plastiktüte, selbst bei Verschluss mit einem Paketband, kein verschlossenes Behältnis. Plastiktüten könnten ohne weiteres durch Zerreißen geöffnet werden. Nach Ziff. 12.3.3.2 der Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz würden Schusswaffen in Fahrzeugen am besten in einem verschlossenen Futteral oder Waffenkoffer transportiert, da dann die Waffe auf jeden Fall nicht zugriffsbereit im Sinne der Vorschrift sei. Außerdem laufe das Waffenbesitzverbot nicht auf ein Berufsverbot hinaus, da nicht jede Schreibtischtätigkeit in einem Waffenhandelsunternehmen zwangsläufig den Umgang mit Schusswaffen mit sich führe. Zu nennen seien Rechnungen schreiben, Botendienste zu Behörden erledigen, nicht selbst gemachte Bilder von Waffen ins Internet setzen oder Terminabsprachen machen. Im Übrigen seien wirtschaftliche Überlegungen im Bereich der Gefahrenabwehr unerheblich.

Rn. 20

Mit Beschluss vom 25.6.2012 stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 25.4.2012 - 1 L 498/12 - wieder her.

Rn. 21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Eilverfahrens - 1 L 498/12 - sowie auf die beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Rn. 22

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Rn. 23

Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtmäßig und verletzt somit den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rn. 24

Der Beklagte hat gegenüber dem Kläger in rechtmäßiger Weise das angefochtene Waffenbesitzverbot angeordnet.

Rn. 25

Rechtsgrundlage für die Anordnung des Beklagten ist § 41 Abs. 1 und 2 WaffG.

Rn. 26

Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 WaffG kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und der Erwerb solcher Waffen oder Munition untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist (Nr. 1) oder wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt (Nr. 2).

Rn. 27

Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG sind erfüllt.

Rn. 28

Bei dem Ausspruch eines Waffenbesitzverbots für den Einzelfall ist die Person des Betreffenden Ausgangspunkt jeder Beurteilung. Im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG ist entscheidend, ob diese Person Eigenschaften aufweist, die sie für den Rest der Bevölkerung als gefährlich erscheinen lassen oder ob (weiterer) unkontrollierter Umgang im Hinblick auf den Waffeninhaber den Eintritt von Gefahrensituationen erwarten lässt. Um von der Gefahr eines unkontrollierten Umgangs ausgehen zu können, müssen Tatsachen die konkrete Befürchtung voraussichtlich missbräuchlicher Verwendung der Schusswaffen oder Munition begründen. Dabei ist auf das bisherige Verhalten des Betreffenden abzustellen. Dieses muss befürchten lassen, dass die Waffen oder Munition schuldhaft oder schuldlos so eingesetzt werden, dass Dritte dadurch zuschaden kommen.

vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart-Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 41 Rdnr. 4

 
Rn. 29

Ein Besitzverbot kommt somit in beiden Fällen nur gegenüber solchen Personen in Betracht, die zum Nachteil von den persönlichen Grundeigenschaften eines volljährigen Durchschnittsbürgers abweichen. Dabei ist erforderlich, dass die Abweichung so nachhaltig ist, dass auch für den Fall des Umgangs mit erlaubnisfreien Waffen Gefahren für die Rechtsordnung zu befürchten sind. Von einer solchen Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann bei dem Betreffenden anhaftenden körperlichen oder geistigen Defiziten aber auch bei missbräuchlichem Umgang mit Waffen in der Vergangenheit in Form von unsachgemäßer Aufbewahrung oder Überlassung an Nichtberechtigte ausgegangen werden.

vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, Aufl. 2011, § 41 Rdnr. 6

 
Rn. 30

Diese Gefahrenprognose geht zu Lasten des Klägers aus. Er ist am 18.5.2009 durch das Landgericht Saarbrücken wegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb von halbautomatischen Kurzwaffen in 15 Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlich unerlaubtem Verbringen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe in einen anderen Mitgliedsstaat, einem fahrlässigen unerlaubten Besitz vollautomatischer Schusswaffen sowie einem vorsätzlich unerlaubten Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden.

Rn. 31

Diese Delikte stehen in einem unmittelbaren waffenrechtlichen Zusammenhang. So hat der Kläger ohne Vorlage einer Munitionsberechtigung Munition verkauft. Darüber hinaus hat er einem Unberechtigten im Sinne des Waffengesetzes eine erlaubnispflichtige Waffe und auch Munition verkauft. Er hat dabei wissentlich gegen seine Pflichten als Waffenhändler verstoßen, Waffen und Munition nur an berechtigte Personen zu überlassen. Damit korelliert eine Pflicht des Überlas-senden, die Berechtigung des Erwerbers zu überprüfen.

vgl. Gade/Stoppa, Waffengesetz, Aufl. 2011, § 34 Rdnr. 11

 
Rn. 32

Ob der Kläger vom Erwerber über seine Identität getäuscht wurde, ist dabei ohne Einfluss auf das Bestehen der Prüfungspflicht des Überlassenden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger nicht zu einem Personenkreis zählt, der nach seinem Verhalten Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit ordnungsgemäß umgehen werde.

Rn. 33

Insoweit ist es unerheblich, dass der Transport der Waffe am 22.2.2012 ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 3 WaffG erfolgt ist. Danach bedarf einer Erlaubnis zum Führen von Waffen nicht, wenn diese schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert werden, sondern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt. Nach Ziff. 12.3.3.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz ist eine Waffe jedenfalls dann nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis transportiert wird. Bei Transport in unverschlossenen Behältnissen sind Waffen dann als nicht zugriffsbereit anzusehen, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können. Dabei ist es ausreichend, wenn sich die Waffe während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet - BT-Drs. 16/8224, S. 20 -.

Rn. 34

Neben diesen rechtskräftig verurteilten Taten kann ein ordnungsgemäßes Verhalten nach der Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2010 beim Transport von Waffen keinen Anhalt dafür bilden, dass die vorgehenden klägerischen Taten in einem besonders milden Licht zu sehen wären.

Rn. 35

Darüber hinaus trägt auch § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG den Erlass des Waffenbesitzverbots für erlaubnisfreie Waffen oder Munition. Dem Kläger fehlt die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit.

Rn. 36

Das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit ist im Rahmen des § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG am Maßstab des § 5 WaffG zu messen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG besitzen Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Rn. 37

Der Kläger wurde rechtskräftig am 18.5.2009 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, in die eine vorsätzliche Einzelstrafe von zwei Jahren eingegangen ist. Danach besitzt er nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit.

Rn. 38

Soweit sich der Kläger darauf beruft, der Beklagte habe einen Hinweis nach § 41 Abs. 1 S. 2 WaffG unterlassen, ist hervorzuheben, dass ein solcher Hinweis nicht angezeigt war.

Rn. 39

Gemäß § 41 Abs. 1 S. 2 WaffG ist im Fall des § 41 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er die Annahme mangelnder persönlicher Eignung im Wege der Beibringung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung ausräumen kann; § 6 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

Rn. 40

Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht die mangelnde persönliche Eignung des Klägers einschlägig, sondern das Fehlen seiner für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderlichen Zuverlässigkeit.

Rn. 41

Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen für das erteilte Waffenbesitzverbot nach § 41 Abs. 2 WaffG vor, das erlaubnispflichtige Waffen oder Munition betrifft.

Rn. 42

Nach § 41 Abs. 2 WaffG kann jemandem der Besitz von Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagt werden, soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist.

Rn. 43

Die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG entsprechen grundsätzlich denen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WaffG.

Rn. 44

Erforderlich ist mithin, dass der Verbotsadressat durch den fortdauernden Besitz eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Der Kläger bietet keine ausreichende Gewähr dafür, dass er mit Waffen in einer Weise umgeht, die Dritte in ihren Rechten nicht gefährdet. Dabei ist die Verhängung eines Waffenbesitzverbots für erlaubnispflichtige Waffen oder Munition auch geboten. Insoweit erhöhte Anforderungen an die Erforderlichkeit eines solchen Verbots zu stellen sind, weil nicht jede Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 WaffG erfüllt, liegen diese vor, weil der Kläger - wie oben dargelegt - in der Vergangenheit ein Verhalten zutage gelegt hat, welche den auf Tatsachen beruhenden Verdacht begründet, dass durch einen Umgang mit der Waffe Gefahren für die öffentliche Sicherheit verursacht werden.

vgl. BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris

 
Rn. 45

Er hat eine schwere Straftat begangen und die ihm erteilte Waffenhandelserlaubnis dazu benutzt, Waffen an Nichtberechtigte zu überlassen.

Rn. 46

Unerheblich ist dabei, ob der Kläger im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition ist. § 41 Abs. 2 WaffG erlaubt die Verhängung eines Waffenbesitzverbots auch zu einem Zeitpunkt, in dem der Verbotsadressat nicht im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen oder Munition ist. Auch der künftige Besitz darf verboten werden. Der Wortlaut des § 41 Abs. 2 WaffG erfordert nicht, dass der Verbotsadressat aktuell im Besitz erlaubnispflichtiger Waffen sich befindet. Schon nach § 41 WaffG a.F. war ein künftiges Besitzverbot zulässig. Zudem ist aus der Systematik des § 41 WaffG zu entnehmen, dass ein solcher aktueller Besitz zur Zeit des Verbotserlasses nicht zu fordern ist. § 41 WaffG dient dazu, die Allgemeinheit umfassend vor den Schäden zu schützen, welche durch den Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen entstehen können. Erlaubnispflichtige Waffen werden dabei vom Gesetzgeber bereits als gefährlicher eingestuft als erlaubnisfreie. Wenn aber schon im Rahmen des § 41 Abs. 1 WaffG der künftige Besitz verboten werden kann, muss dies auch für § 41 Abs. 2 WaffG gelten. Der unterschiedliche Wortlaut in den Abs. 1 und 2, wonach nur Abs. 1 auf den Erwerb abstellt, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 41 Abs. 2 WaffG bezieht sich deshalb nicht auf den Erwerb, weil sich ein Erwerbsverbot bei ungeeigneten Personen faktisch schon aus dem Erlaubnisverfahren ergibt, in dem die entsprechende Erlaubnis nicht erteilt wird. Schließlich erfordern Sinn und Zweck des § 41 WaffG auch im Rahmen des § 41 Abs. 2 WaffG, ein künftiges Besitzverbot zuzulassen, da nur auf diesem Wege der Schutz der Allgemeinheit vor Umgang mit Schusswaffen durch ungeeignete Personen gewährleistet werden kann. Ein effektiver Rechtsgüterschutz erfordert auch die Möglichkeit präventive Maßnahmen zu ergreifen.

entsprechend BVerwG, Urteil vom 22.8.2012 - 6 C 30/11 -, juris

 
Rn. 47

Auch die Tatsache, dass der Beklagte über einen gewissen Zeitraum kein solches Waffenbesitzverbot erlassen hat, kann nicht zugunsten des Klägers wirken. Zu berücksichtigen ist, dass die Rechtmäßigkeit eines Waffenbesitzverbots zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz zu beurteilen ist. Der maßgebliche Zeitpunkt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage bemisst sich nach dem anwendbaren, materiellen Recht.

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.2.1985 - 4 C 42/81 - und vom 23.11.1990 - 1 B 155/90 -, beide juris

 
Rn. 48

Regelmäßig ist insoweit der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu-grunde zu legen. Bei Verwaltungsakten mit Dauerwirkung, die sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpfen, kann auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen sein. Dem Betroffenen sollen keine Nachteile dadurch entstehen, dass nicht eine Vielzahl zeitlich begrenzter Verwaltungsakte ergeht, für die jeweils gesondert die Rechtmäßigkeit nach der jeweils geltenden Sach- und Rechtslage zu prüfen wäre.

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 113 Rdnr. 43, 44

 
Rn. 49

Bei der Untersagung der Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffen und Munition handelt es sich um einen solchen Dauerverwaltungsakt, so dass seine Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen ist.

vgl. VGH Bayern, Urteil vom 8.12.1993 - 21 W 92.799 -; VG Würzburg, Urteil vom 11.12.2002 - W 6 K 00.1349 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 11.8.2006 - Au 4 K 04.984 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 113 Rdnr. 43

 
Rn. 50

Aber selbst unter Zugrundelegung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht ist das Waffenbesitzverbot rechtmäßig. Gewichtiges Indiz, welches letztlich zum Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus den genannten Gründen führt, ist die Unzuverlässigkeit des Klägers im Umgang mit Waffen. § 5 Abs. 1 WaffG sieht vor, dass die Vermutung der Unzuverlässigkeit eingreift, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch keine zehn Jahre verstrichen sind. Nach der vorgehenden Fassung des § 5 WaffG betrug diese Sperrfrist für die obligatorische Unzuverlässigkeit und die Regelunzuverlässigkeit einheitlich fünf Jahre. Mit der Neuregelung wurde für den Fall der unwiderlegbaren Unzuverlässigkeit diese Frist auf zehn Jahre verschärft.

vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart-Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 5 Rdnr. 7

 
Rn. 51

Aus dem Wortlaut der Norm ist zu folgern, dass diese Vermutung zwar nur innerhalb der Zehn-Jahres-Frist gilt, dafür im Umkehrschluss in dieser Zeit aber absolut und unwiderleglich. Nach der gesetzgeberischen Wertung ist die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr von solchem Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar angesehen wird.

entsprechend VGH Bayern, Beschluss vom 22.10.2014 - 21 CS 14.2024 -, juris

 
Rn. 52

Diese Zehn-Jahres-Frist ist auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht verstrichen, so dass der Kläger weiterhin als unzuverlässig gilt. Der Einwand, dass er sich seit Widerruf der waffenrechtlichen Genehmigungen nichts mehr zuschulden habe kommen lassen, muss im Hinblick auf diese noch immer geltende, unwiderlegliche Vermutung des § 5 Abs. 1 WaffG daher außer Betracht bleiben und kann nicht zugunsten des Klägers wirken.

Rn. 53

Der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der sich aus den Vorstrafen ergebenden Beschränkung des Abwägungsspielraums sowohl hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 1 WaffG als auch hinsichtlich des Verbots nach § 41 Abs. 2 WaffG ordnungsgemäß ausgeübt. Insoweit beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist.

Rn. 54

Die gesetzliche Grenze der Verhältnismäßigkeit, welche sich aus Art. 20 Abs. 3 GG herleitet, wurde bei der behördlichen Entscheidung gewahrt. Das Waffenbesitzverbot für erlaubnisfreie und für erlaubnispflichtige Waffen verfolgt den legitimen Zweck des Schutzes der Allgemeinheit vor den Gefahren des Umgangs durch eine ungeeignete Person. Das Verbot ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet, da der Kläger als unzuverlässige und deshalb ungeeignete Person aufgrund des Verbots nicht in den Besitz von Waffen gleich welcher Art gelangen darf. Ein milderes, gleich geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Widerruf der waffenrechtlichen Genehmigung zunächst ohne Einfluss auf den Besitz erlaubnisfreier Waffen. Zudem ist aber auch sicherzustellen, dass der Kläger auch nach Widerruf seiner Waffenbesitzerlaubnis nicht tatsächlich in den Besitz erlaubnispflichtiger Waffen gelangt.

Rn. 55

Das umfassende Waffenbesitzverbot stellt sich auch als angemessen dar. Es muss im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Klägers nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht zurückstehen. Dieses Grundrecht schützt nicht nur die Freiheit der Berufswahl, sondern auch die Freiheit der Berufsausübung. Berufsausübung erfasst dabei die gesamte berufliche Tätigkeit, also auch Form, Mittel, Umfang und gegenständliche Ausgestaltung der Betätigung.

vgl. Jarass/Pieroth-Jarass, Grundgesetz, 13. Aufl., Art. 12 Rdnr. 10

 
Rn. 56

Jedoch sind Berufsausübungsbeschränkungen schon dann verhältnismäßig, wenn sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls legitimiert sind. Die Maßnahme darf den Betroffenen aber nicht übermäßig belasten. § 41 WaffG und darauf basierende Maßnahmen wie die streitgegenständlichen dienen der Sicherung der Allgemeinheit und stellen mithin ein hohes Schutzgut dar. Zudem wird durch das Waffenbesitzverbot die berufliche Tätigkeit des Klägers im Zusammenhang mit Waffenhandel eingeschränkt, aber nicht ausgeschlossen. Zutreffend trägt der Kläger vor, dass ihm bei Aufrechterhaltung des Verbots der Besitz an Waffen untersagt ist, so dass eine unmittelbare Tätigkeit, durch die er die tatsächliche Sachherrschaft über Waffen bzw. Munition, wenn auch nur für kurze Zeit, gelingt, ausgeschlossen ist. Allerdings gibt es Schreibtischtätigkeiten auch im Bereich eines Waffenhandels, die nicht zwangsläufig mit der unmittelbaren Sachherrschaft über Waffen verbunden sind. Zu nennen sind insoweit die auch vom Beklagten angeführten buchhalterischen Tätigkeiten, Organisation des Geschäftsablaufs und Terminvereinbarungen sowie die Werbung und das Organisieren von Online-Auktionen. Mit Blick darauf, dass § 41 WaffG den Schutz eines hohen Gutes verfolgt, müssen auch Einschränkungen durch den Kläger hingenommen werden, zumal ihm die Folgen seines Handelns bewusst gewesen sein müssen. Als Waffenhändler kannte er die ihm obliegenden Pflichten oder hätte sie zumindest kennen müssen, ebenso wie die Konsequenzen, die an den Verstoß gegen die Pflichten geknüpft sind.

Rn. 57

Auch der Einwand, durch die Verhängung des Waffenbesitzverbots würde letztlich das vom Landgericht nicht verhängte Berufsverbot doch durchgesetzt, vermag dem Kläger nicht zu helfen. Auch sofern der Einwand des faktischen Berufsverbots erhoben wird, führt dies nicht zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit eines Waffenbesitzverbots.

vgl. VG Ansbach, Urteil vom 12.12.2007 - AN 15 K 07.03004 und AN 15 K 07.03005 -, juris

 
Rn. 58

Das Berufsverbot nach § 70 StGB als Maßnahme der Besserung und Sicherung demgegenüber ist in keiner Weise an die Verhängung eines Waffenbesitzverbots gekoppelt. Weder schließt seine Nichtverhängung den Erlass eines Waffenbesitzverbots aus, noch zwingt die Verhängung des Berufsverbots dazu, auch ein Waffenbesitzverbot anzuordnen. Für eine solche Koppelung findet sich im Gesetz keine Stütze. Zudem trifft der Einwand auch nicht zu, dass das Waffenbesitzverbot einem Berufsverbot gleichkomme, da auch in Waffenhandelsunternehmen gewisse Tätigkeiten, die nicht mit der tatsächlichen Gewalt über Waffen verbunden sind, dem Kläger offen bleiben. Die Berufsfreiheit des Klägers und die öffentliche Sicherheit stehen somit in einem ausgewogenen Verhältnis.

Rn. 59

Erweist sich das Waffen- und Munitionsbesitzverbot mit Wirkung auch für den zukünftigen Besitz von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen und Munition damit als ermessensgerecht, ist die Klage insgesamt abzuweisen.

Rn. 60

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Rn. 61

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rn. 62

Die Berufung ist nicht gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.

Rn. 63