Skip to main content

AnwGH Berlin, Urt. v. 15.11.2023 – II AGH 8/20 – „beA-Aktivierung auch ohne gleichzeitige Zugriffsmöglichkeit des Rechtsanwalts“

ZVR-Online Dok. Nr. 2/2024 – online seit 19.03.2024

Art. 12 DS-GVO, Art. 14 DS-GVO, Art. 82 DS-GVO, § 43 VwGO, § 31a BRAO

Leitsätze der Redaktion:

1. Die Bundesrechtsanwaltskammer ist vor der Einrichtung von beA-Postfächern für Rechtsanwälte nicht verpflichtet, diese darüber vorab zu informieren (Bringschuld). Rechtsanwälte trifft bezüglich dieser Informationen eine Holschuld.

Rn. 1

2. Eine solche Informationspflicht folgt auch nicht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DS-GVO, da dieses bei der automatischen Einrichtung von beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs. 5 lit. b) DS-GVO einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Überdies sind die Informationen zu den beA-Postfächern i.S.v. Art. 14 Abs. 5 lit. c) DS-GVO durch § 31a BRAO spezialgesetzlich geregelt.

Rn. 2

3. Es ist nicht rechtswidrig, dass die Bundesrechtsanwaltskammer beA-Postfächer technisch dergestalt betreiben lässt, dass sie den Postfachinhaber für die Zeit zwischen der Postfacheinrichtung und dessen Zugriffsmöglichkeit im Wege des Registrierungsverfahrens keine Auskünfte zu den Postfachinhalten geben kann, da gem. §§ 22, 23 RAVPV die Zugriffsberechtigung aus Datenschutzgründen nur beim jeweiligen Inhaber liegt.

Rn. 3

4. Einem Rechtsanwalt steht gegen die Bundesrechtsanwaltskammer kein Unterlassungsanspruch zu, für ihn ein weiteres beA-Postfach ohne seine vorherige Unterrichtung über dessen Einrichtung in Betrieb zu nehmen. Eine solche gesetzliche Pflicht besteht nicht.

Rn. 4

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.

Die Protokoll der mündlichen Verhandlung kann hier aufgerufen werden.