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VG Gera, Beschl. v. 10.08.2023 – 1 E 564/23 Ge – „Keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich wegen Mitgliedschaft im Landesverband der AfD in Thüringen“

ZVR-Online Dok. Nr. 3/2024 – online seit 19.03s.2024

§ 4 WaffG, § 5 WaffG, § 45 WaffG

Leitsätze der Redaktion:

1. Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b) WaffG, aber auch aus der Gesetzeshistorie sowie dem daraus hervorgehenden gesetzgeberischen Willen folgt, dass das Verfolgen von Bestrebungen im Sinne dieser Vorschrift feststehen muss. Ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht reicht nicht aus.Rn. 1
2. Die Annahme, dass der Landesverband der AfD in Thüringen (AfD-LVTh) gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, stützt der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid ausschließlich auf einen Vermerk des Amts für Verfassungsschutz Thüringen (AfV) sowie ergänzend auf den Verfassungsschutzbericht 2021. Weder aus diesem Vermerk des AfV noch aus dem Verfassungsschutzbericht 2021 folgt jedoch mit der erforderlichen Sicherheit die Verfassungsfeindlichkeit des gesamten AfD-LVTh. Das AfV vermittelt dem Leser bei zusammenfassender Würdigung letztlich nur einen, wenn auch nicht unwesentlichen Ausschnitt aus dem Parteileben des AfD-LVTh, nicht jedoch den erforderlichen rechtssicheren Blick auf das Gesamtgeschehen.Rn. 2

Entscheidung

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