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VG Berlin, Urt. v. 27.02.2020 – VG 27 L 43/20 – „Kein Anspruch auf Unterlassung einer Entscheidungsveröffentlichung bei Betroffenheit der Ehefrau“

ZVR-Online Dok. 8/2020 – online seit 09.06.2020

Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB

Leitsätze der Redaktion:

1. Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht aller Gerichte zur Publikation veröffentlichungswürdiger Entscheidungen ihrer Spruchkörper. Diese Veröffentlichungspflicht erstreckt sich nicht nur auf rechtskräftige Gerichtsentscheidungen, sondern kann bereits vor Rechtskraft greifen. Sie bezieht sich auf die Entscheidungen als solche in ihrem amtlichen Wortlaut. Hiermit korrespondiert ein presserechtlicher Auskunftsanspruch von Medienvertretern.

Rn. 1

2. Der eventuell in einer derartigen Veröffentlichung liegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist jedenfalls gerechtfertigt. Er findet seine Rechtfertigung in der besagtes Recht beschränkenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, ihre Entscheidungen zu veröffentlichen.

Rn. 2

3. Gerichtliche Entscheidungen, deren Inhalt grundsätzlich öffentlich ist, unterliegen nicht der Geheimhaltung, soweit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unterrichtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbieten. Ein Verfahrensbeteiligter kann daher grundsätzlich nicht ausschließen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten der Öffentlichkeit oder einzelnen Dritten trotz Anonymisierung bekannt sein mögen.

Rn. 3

Entscheidung

Die Entscheidung kann hier aufgerufen werden.