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Dr. Alexander Timm*: Rechtsgrundlagen des IfSG im Zeichen der Corona-Krise - zwischen effektiver Gefahrenabwehr und demokratisch-rechtsstaatlicher Kontrolle

ZVR-Online Dok. 09/2020 – online seit 05.09.2020

* Der Verfasser ist wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Landtagsabgeordneten in Schleswig-Holstein.

Die Covid-19-Pandemie stellt alle drei Gewalten unseres demokratischen Rechtsstaates vor erhebliche neue Herausforderungen. Während seitens der Exekutive fortwährend neue „Corona-Bekämpfungsverordnungen“ erlassen werden und die Legislative mit schnellen Gesetzesänderungen zu reagieren versucht, mehren sich zugleich kritische Stimmen in Gesellschaft und Politik, welche die im Rahmen der Corona-Regelungen verfügten Grundrechtseinschränkungen in Frage stellen. Dies hat auf Seiten der Judikative seit Frühjahr 2020 bereits zu einer Vielzahl verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen geführt.

Rn. 1

A. Inhalt und Reichweite der Rechtsgrundlagen in §§ 28 ff., 32 IfSG

 

Das Infektionsschutzgesetz dient als bundesrechtliches Sonderordnungsgesetz der Gefahrenabwehr. Dies folgt aus § 1 I IfSG.[1] Zweck des IfSG ist demnach, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Hiermit sind die Rechtsgüter - Leben und Gesundheit der Allgemeinheit - benannt, zu deren Schutz Gefahrenabwehrmaßnahmen nach dem IfSG ergriffen werden dürfen.[2]

Rn. 2

I. Erlass von Rechtsverordnungen gem. § 32 IfSG

 

Zentrale Vorschrift im IfSG für die von der Exekutive seit März 2020 verhängten Verordnungen ist zunächst § 32 IfSG. Hiernach sind die Landesregierungen dazu befugt, per Rechtsverordnung die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, mithin entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.[3]

Rn. 3

Rechtlich betrachtet haben die Landesregierungen dabei die Wahl, ob sie von dieser gesetzlichen Befugnis selbst Gebrauch machen (S. 1) oder diese auf andere Stellen übertragen (S. 2) und ob sie statt oder neben der Verordnung noch Allgemeinverfügungen auf Grundlage der §§ 25 I und III, 28 I 1 IfSG erlassen.[4]

Rn. 4

Im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie gehen die Bundesländer hinsichtlich der Rechtsform unterschiedliche Wege. Die meisten von ihnen haben Verordnungen verabschiedet (zB Nordrhein-Westphalen, Schleswig-Holstein, Hessen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg), die Form der (zusätzlichen) Allgemeinverfügung findet sich dagegen vergleichsweise selten (zB Bayern). Inhaltlich geht es in den Rechtsverordnungen vorwiegend um Kontaktbeschränkungen, Geschäfts- Kindergärten- und Schulschließungen sowie Ansammlungs- bzw. Veranstaltungsverbote.[5] Jedoch variiert der Umfang dieser Maßnahmen von Bundesland zu Bundesland bisweilen stark. Insbesondere mit zunehmender Dauer der Pandemie und sinkenden Neuinfektionen setzen einige Länder vermehrt auf Lockerungen (zB Thüringen, wo nur empfohlen wird, die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen möglichst gering zu halten)[6], wohingegen andere zum selben Zeitpunkt noch an strengeren Regelungen festhalten (zB Bayern, wo der Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen und privaten Raum so zu gestalten ist, dass er höchstens den Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister sowie Angehörige eines weiteren Hausstands umfasst)[7].

Rn. 5

II. Generalklausel des § 28 I IfSG

 

Bei dem Erlass von Rechtsverordnungen haben die Landesregierungen die Voraussetzungen der §§ 28 bis 31 IfSG zu beachten. Diese Vorschriften berechtigen die zuständigen Behörden dazu, verschiedene Schutzmaßnahmen zu treffen, solange und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

Rn. 6

Im Mittelpunkt steht dabei zumeist die Norm des § 28 IfSG. § 28 I 1 IfSG dient als eine Art „Bekämpfungs-Generalklausel“ (ähnlich der allgemeinen polizeirechtlichen Generalklausel in landesrechtlichen Gesetzen, zB § 174 LVwG-SH), soweit nicht speziellere Schutzmaßnahmen nach § 28 I 2 oder §§ 29 bis 31 IfSG (Veranstaltungs- u. Ansammlungsverbote, Beobachtung, Quarantäne, berufliches Betätigungsverbot) vorrangig in Betracht kommen.[8]

Rn. 7
1. Begriff der „Schutzmaßnahme“
 

Aus dem Wortlaut des § 28 I 1 IfSG sowie den Gesetzesmaterialien folgt, dass der Begriff der „Schutzmaßnahme“ umfassend ist und der Infektionsschutzbehörde ein breites Spektrum an geeigneten Anordnungen eröffnet, weil sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, welche beim Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorhinein allgemein festschreiben lässt.[9]

Rn. 8

Auf diese Generalklausel können beispielsweise die sog. „Quarantäne zuhause“, Verhaltenspflichten (zB Ausgangssperren, Schließung von Einrichtungen, Betretungsverbote, safer sex) oder Aufklärungspflichten (zB eines Infizierten gegenüber Familienangehörigen) gestützt werden.[10] Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 I GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) werden insoweit eingeschränkt (S. 4).

Rn. 9
2. Behördliches Ermessen
 
In Bezug auf die zu treffenden Schutzmaßnahmen gegen die Krankheitsausbreitung sind die zuständigen Behörden gesetzlich zum Handeln verpflichtet (sog. „gebundene Entscheidung“), ihr Ermessen erstreckt sich lediglich auf Art und Umfang der Maßnahmen ("wie" des Eingreifens).[11] Dieses ist ausgerichtet am Zweck der Rechtsgrundlage im Interesse eines effektiven Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bevölkerung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausüben.[12] Die Bekämpfungsmaßnahmen müssen also zur Vermeidung einer weiteren Verbreitung der übertragbaren Krankheit geeignet und erforderlich sein, es darf folglich insbesondere kein gleicheffektives, milderes Mittel zur Verfügung stehen.[13] Auch beim personellen Auswahlermessen ist selbstredend die Verhältnismäßigkeit zu wahren, daher sind vor allem Maßnahmen gegen Nichtstörer nur unter strengsten Anforderungen zulässig.[14]Rn. 10

Da § 28 I IfSG auch die Anordnung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung ermöglicht, ist unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten außerdem die zeitliche Komponente gezielt in den Blick zu nehmen. Wenn entsprechende Maßnahmen (zB Schließung von Einrichtungen) getroffen werden, sollten diese entweder von vornherein auf den notwendigen Zeitraum beschränkt oder mit einer auflösenden Bedingung versehen werden; überdies gilt es fortwährend zu prüfen, ob aufgrund einer veränderten medizinischen Situation die Schutzmaßnahmen noch erforderlich sind.[15]

Rn. 11

Diese Grenzen werden bei den Corona-Bekämpfungsregelungen größtenteils in noch ausreichender Weise beachtet. So sind die Verordnungen der Länder insbesondere auf einen bestimmten Zeitraum, meist von wenigen Wochen, befristet.[16] Diese Geltungsdauer hat sich praktisch bewährt, da sie ungefähr der Inkubationszeit des neuartigen Virus entspricht.[17]

Rn. 12

B. Änderungen im IfSG im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie

 

Im Rahmen der Covid-19-Pandemie hat der Bund kürzlich mehrere Änderungsgesetze („Gesetze zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“)[18] erlassen, weil die bisher bestehenden staatlichen Eingriffsmöglichkeiten nicht genügten, um das Seuchengeschehen wirksam einzudämmen.

Rn. 13

I. Änderungen im § 28 IfSG

 

Diese gesetzlichen Neuregelungen betreffen u. a. auch die bei der derzeitigen Virusbekämpfung zentrale Vorschrift des § 28 I IfSG. Dabei handelt es sich neben Korrekturen zwecks klarer Formulierung durchaus auch um Änderungen von inhaltlichem Gewicht.[19] Die Verordnungsbefugnis des § 32 IfSG blieb hingegen unverändert.

Rn. 14

Von Relevanz ist hier zunächst, dass die zuvor in § 28 I 2 Hs. 2 IfSG a. F. getroffene Regelung (Anordnung, die eigene Wohnung nicht zu verlassen, sog. „Quarantäne zuhause“) nunmehr in § 28 I 1 Hs. 2 enthalten ist. Dies hat zur Folge, dass ein Verstoß gegen eine solche Anordnung keine Straftat nach § 75 I Nr. 1 IfSG mehr darstellt, sondern nur noch eine Ordnungswidrigkeit gem. § 73 Ia Nr. 6 IfSG.[20] Die neu positionierte Grundvorschrift kann dabei aus juristischer Sicht durchaus als ordnungsrechtliche Grundlage für eine Freiheitsentziehung interpretiert werden.[21] Eine solche wird generell als Aufhebung der tatsächlich und rechtlich gegebenen Bewegungsfreiheit verstanden, wobei es bereits ausreicht, wenn man am Verlassen eines bestimmten Ortes durch psychischen Zwang, wie etwa einer Vollstreckungsdrohung oder einer Bußgeldandrohung (vgl. §§ 73 ff. IfSG) gehindert wird.[22] Dies ist bei einer „Quarantäne zuhause“ oder Ausgangsperre der Fall. Daher sind solche Maßnahmen insbesondere vor der verfassungsrechtlichen verbürgten Freiheit der Person nach Art. 2 II GG sowie des Richtervorbehaltes bei freiheitsentziehenden Maßnahmen gem. Art. 104 II 1 GG rechtlich nicht unproblematisch. Vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund erscheint zumindest die jetzt vorgenommene Absenkung von einer Straf- auf eine Bußgeldbewährung unbedingt notwendig.

Rn. 15

II. Weitere Änderungen im IfSG

 

Neben der Aufnahme der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in die Liste meldepflichtiger Krankheiten (§ 6 I Nr. 1t) IfSG) sowie der Einführung neuer Entschädigungsregelungen (§§ 56 ff. IfSG) führte diese Erkrankung u. a. auch zu einer grundlegenden Neufassung des § 5 IfSG. Diese Norm sieht nunmehr bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite weitreichende Kompetenzen des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Sie berechtigt das Ministerium zum Erlass von Anordnungen bzw. Rechtsverordnungen bezüglich Reisender und Reiseunternehmen (§ 5 II Nr. 1 und 2), des Infektionsschutzes bei bestimmten Einrichtungen, Unternehmen und Personen (§ 5 II Nr. 3), der Versorgung mit Arzneimitteln, Hilfsmitteln, Schutzausrüstungen sowie Desinfektionsmitteln (§ 5 II Nr. 4 bis 6) sowie der Versorgung durch ambulante Praxen, Krankenhäuser, Apotheken, Labore, Reha- und Pflegeeinrichtungen (§ 5 II Nr. 7 und 8).[23]

Rn. 16

Eine derart umfassende gesetzliche Erweiterung der Befugnisse der Exekutive kann man vor dem Hintergrund des Parlamentsvorbehalts aus Art. 20 III GG durchaus kritisch bewerten. Es bestehen jedoch demokratisch-rechtsstaatliche Korrektive der Gestalt, dass der Bundestag gem. § 5 I 1 IfSG das Vorliegen einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zunächst feststellen muss und die einschneidenden Regelungen in § 5 I bis V, welche durch Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020 eingefügt wurden, nur vorübergehend gelten, nämlich bis zum 1.4.2021.[24]

Rn. 17

C. Gerichtliche Überprüfung der Corona-Regelungen

 

Für die juristische Überprüfung von Verordnungen und Maßnahmen auf Grundlage des IfSG bestehen im rechtsstaatlichen System der Bundesrepublik Deutschland verschiedene Möglichkeiten. Mit zunehmender Dauer der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Einschränkungen wird hiervon auch verstärkt Gebrauch gemacht.[25]

Rn. 18

I. Kontrollmöglichkeiten in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit

 

Der Schwerpunkt der Kontrolle liegt bei den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten.

Rn. 19

Oftmals handelt es sich um Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz nach §§ 80 V 1 V. 1, II 1 Nr. 3 VwGO, da Anordnungen nach § 28 I IfSG gem. §§ 28 III, 16 VIII IfSG sofort vollziehbar sind.[26] In Hauptsacheverfahren können behördliche Anordnungen im Wege der Anfechtungsklage gem. § 42 I V. 1 VwGO angegangen oder per Verpflichtungsklage gem. § 42 I V. 2 VwGO theoretisch auch deren Erlass begehrt werden. In einigen Bundesländern, wie zB Schleswig-Holstein, Bayern und Hessen, besteht überdies die Möglichkeit, landesrechtliche Verordnungen, mithin auch die Corona-Bekämpfungsverordnungen, durch eine Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshöfen überprüfen zu lassen.[27] Auf Antrag kann hier ebenfalls eine einstweilige Anordnung gem. § 47 VI VwGO erfolgen.

Rn. 20

Daneben besteht in der ordentlichen Gerichtsbarkeit die Möglichkeit einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Verordnung durch den erkennenden Richter in einem Bußgeld- oder Strafverfahren. Nur bei Rechtmäßigkeit der Verordnung ist eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat gegeben.[28]

Rn. 21

Eine Vorlage gem. Art. 100 I GG durch ein Gericht an ein Verfassungsgericht (der Länder oder des Bundes) ist indes nicht denkbar, weil es sich bei den Verordnungen nicht um Parlamentsgesetze handelt.[29]

Rn. 22

Insgesamt bestehen damit jedoch genügend Wege, Rechtsverordnungen der Länder und bzw. oder einzelne Maßnahmen, die infolge der Corona-Pandemie verhängt werden, rechtlich überprüfen zu lassen, sowohl vor den Verwaltungs- als auch den ordentlichen Gerichten.

Rn. 23

II. Ergebnisse der gerichtlichen Kontrolle

 

Zu Beginn der Bekämpfung des neuartigen Corona-Virus hat die Justiz aufgrund der medizinisch unklaren Gefährdungslage der Exekutive meist einen sehr weiten Einschätzungsspielraum eingeräumt. Unter Berufung auf die durch das IfSG geschützten Rechtsgüter - Leben und Gesundheit der Allgemeinheit – haben sich fast alle Eingriffe halten lassen. Dies betrifft unterschiedlichste Bereiche wie etwa Betretungsverbote für Kindertagesstätten und öffentliche Räume, Schließung von Gaststätten, flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Verbote von Gottesdiensten oder die Nutzungsuntersagung von Zweitwohnungen.[30]

Rn. 24

Mit zunehmender Dauer der staatlich verfügten Einschränkungen und zugleich abflachender Infektionskurve geben die Gerichte den Antragsstellern jedoch häufiger Recht und kippen manche der neuen Vorgaben. Dies gilt beispielsweise das Verkaufsverbot für Geschäfte mit einer Fläche von mehr als 800 Quadratmetern, Ausgangsbeschränkungen oder Versammlungsverbote.[31]

Rn. 25

Diese Entscheidungen zeigen, dass die Judikative ihren Kontrollauftrag gewissenhaft wahrnimmt. Zwar ist auch die Linie der Rechtsprechung im Bundesgebiet nicht immer einheitlich. Dennoch macht sie hinreichend deutlich, dass auch der Gesundheitsschutz nicht jeden Eingriff pauschal zu rechtfertigen vermag, sondern stets am Infektionsgeschehen orientierte, verhältnismäßige Maßnahmen zu treffen sind.

Rn. 26

D. Fazit

 

Die Covid-19-Pandemie hat die Bundesrepublik Deutschland in eine außergewöhnliche Situation versetzt, auch aus juristischem Blickwinkel betrachtet. Die von Seiten des Staates ergriffenen Schutzmaßnahmen nach dem IfSG haben nicht selten einen „notstandsähnlichen Charakter“[32] und bewegen sich in einem schwierigen Spannungsfeld zwischen effektivem Lebens- und Gesundheitsschutz auf der einen sowie der Einhaltung demokratisch-rechtsstaatlicher Grundsätze auf der anderen Seite. Bislang dürfte dieser Balanceakt weitgehend gelungen sein, wie sich auch an der Haltung der Justiz zeigt. Je länger die Maßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus fortbestehen, umso mehr dürfte aber dafürsprechen, dass sie der Erlaubnis durch ein besonderes förmliches Bundesgesetz bedürfen.[33]

Rn. 27
Fußnoten
[1]Infektionsschutzgesetz (IfSG) v. 20.7.2000 (BGBl. I, S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes v. 19.5.2020 (BGBl. I, S. 1018).
[2]Vgl. Erdle, Kommentar zum IfSG, 7. Aufl. 2020, § 1.
[3]Gerhardt, Kommentar zum IfSG, 3. Aufl. 2020, § 32 Rn. 1.
[4]Gerhardt, 3. Auf. 2020, IfSG § 32 Rn. 2; Häberle/Lutz, Kommentar zum IfSG, 1. Aufl. 2020, § 32 Rn. 1 u. § 28 Rn. 8.
[5]Vgl. zB Corona-VO BW v. 15.6.2020; Corona-VO Bay v. 29.5.2020; Corona-VO SchlH v. 8.6.2020; Corona-VO Thür v. 9.6.2020; vgl. auch Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 32 Rn. 1.
[6]Corona-VO Thür v. 9.6.2020, § 2.
[7]Corona-VO Bay v. 29.5.2020, §§ 2 u. 3.
[8]Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 28; Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1; Gerhardt,3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1; BVerwG, NJW 2012, S. 2823.
[9]BVerwG Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11; OVG Schleswig Beschl. v. 30.4.2020 - 3 MR 15/20; vgl. Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes, BT-Drucks. 8/2468, S. 27 zu dem insoweit vergleichbaren § 34 BSeuchG.
[10]Gerhardt, 3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 14; Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 28; Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1 f.
[11]Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1.; BVerwG Urt. v. 22.3.2012 - 3 C 16.11; OVG Schleswig Beschl. v. 6.4.2020 - 1 B 39/20.
[12]OVG Schleswig Beschl. v. 6.4.2020 - 1 B 39/20.
[13]Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1; Gerhardt, 3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 8.
[14]Vgl. hierzu Gerhardt, 3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 18.
[15]So auch Gerhardt, 3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 9.
[16]S. z. B. Corona-VO Bay v. 29.5.2020, § 23; Corona-VO SchlH v. 8.6.2020, § 22.
[17]Dies wird auch seitens der Verordnungsgeber so gesehen, zB Corona-VO SchlH v. 8.6.2020, § 22.
[18]Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, v. 27.3.2020, BGBl. I, S. 587; Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite v. 19.5.2020, BGBl. I, S. 1018.
[19]So auch Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1; a. A. Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 28, welcher die Vorschrift als „substanziell unverändert“ ansieht sowie die Begründung im Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD, welche von „Anpassungen aus Gründen der Normklarheit“ spricht, (vgl. BT-Drucks. 19/18111, S. 24).
[20]S. hierzu auch Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 1.
[21]Die Begründung des Gesetzentwurfs der Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD übergeht diese verfassungsrechtliche Problematik (vgl. BT-Drucks. 19/18111, S. 24).
[22]S. Hömig/Wolff, Kommentar zum GG, 12. Aufl. 2018, Art. 104, Rn. 7; BVerfG, 2 BvR 1368/98, NStZ 1999, S. 570.
[23]S. hierzu auch Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 5.
[24]So auch Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 5.
[25]Anfang Mai 2020 waren rund Corona-bedingte 1.000 Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig; vgl. hierzu auch Spiegel Nr. 19/2020, S. 44 f. („Die Gegenwehr beginnt“).
[26]S. hierzu auch Gerhardt, 3. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 20.
[27]S. § 5 AGVwGO-SchlH; Art. 5 S. 1 Bay AGVwGO; § 15 Hess AGVwGO.
[28]Häberle/Lutz, 1. Aufl. 2020, IfSG § 28 Rn. 9.
[29]Epping/Hillgruber, Kommentar zum GG, 3. Aufl. 2020, Art 100 Rn. 2.
[30]S. statt vieler VG Schleswig, Beschl. v. 30.4.2020 - 1 B 66/20 (Betretungsverbot KiTa); VG Freiburg, Beschl. v. 25.3.2020 – 4 K 1246/20 (Betretungsverbot öffentliche Plätze); VGH Baden-Württemberg Beschl. v. 28.4.2020 – 1 S 1068/20 (Restaurantschließung); OVG Münster Beschl. v. 6.4.2020 - 13 B 398/20.NE (Einzelhandelsschließung); VGH München, Beschl. v. 9.4.2020 - 20 NE 20.704 (Gottesdienstverbot); OVG Schleswig Beschl. v. 2.4.2020 - 3 MB 11/20 (Verbot der Zweitwohnungsnutzung).
[31]S. VGH München Beschl. v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793 (800-Quaratmeter-Regel), dagegen aber OVG Schleswig, Beschl. v. 29.4.2020 - 3 MR 15/20 (800-Quaratmeter-Regel); VerfGH Saarland Beschl. v. 28.4.2020 – Lv 7/20 (Verbot, die eigene Wohnung ohne triftigen Grund zu verlassen); VG Schleswig, Beschl. v. 14.5.2020 - 3 B 47/20 (Versammlungsverbot).
[32]Erdle, 7. Aufl. 2020, IfSG § 28.
[33]So auch VGH München Beschl. v. 27.4.2020 - 20 NE 20.793.