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VG Berlin, Urt. v. 02.09.2011 – VG 35 K 284.10 V – „Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs bei älteren Kindern“

ZVR-Online Dok. 12/2020 – online seit 05.09.2020

Leitsätze der Redaktion:

1. Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn u.a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Dem Anspruch steht dabei zunächst nicht entgegen, dass das nachzugswillige Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Ausreichend für die Wahrung der Altersgrenze ist, dass der das nachzugswillige Kind betreffende Visumsantrag noch vor der Vollendung dessen 16. Lebensjahres gestellt worden ist.

Rn. 1

2. Die aufenthaltsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Zuwanderung älterer Kinder nach Deutschland zu beschränken oder zu verhindern, sind im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung ohne Belang.

Rn. 2

Tatbestand

Die am 18. Oktober 1994 (Kläger zu 1.) und am 18. November 1997 (Klägerin zu 2.) geborenen Kläger sind türkische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Visa zum Zwecke des Nachzugs zu ihrem im Bundesgebiet lebenden Vater, der ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

Rn. 3

Der Vater der Kläger reiste im Jahr 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 8. Februar 1995 wurde der Asylantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorliegen. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 12. Mai 1995 (VG 1 A 1694/95) ab. Den Asylfolgeantrag des Vaters wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. September 1995 zurück. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19. Januar 1996 eingestellt (VG 10 A 5965/95), nachdem der Vater das Verfahren trotz Aufforderung nicht weiter betrieben hatte. Ein weiterer Asylfolgeantrag wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. August 1996 abgelehnt. Am 9. August 1996 wurde der Vater in die Türkei abgeschoben. Am 16. September 1996 heiratete er in der Türkei die am 5. Februar 1967 geborene deutsche Staatsangehörige S_____Die Wirkung der Abschiebung wurde mit Bescheid der Bezirksregierung Hannover vom 21. April 1997 auf den 30. April 1997 befristet. Am 22. Oktober 1997 reiste er mit einem Visum zur Familienzusammenführung ein und erhielt am 5. Februar 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe mit Frau S_____wurde am 15. August 2002 geschieden.

Rn. 4

Im Juli 2009 heiratete er die Mutter der Kläger, deren Vaterschaft er bereits anerkannt hatte und mit der er ein weiteres im Jahr 2004 geborenes Kind S_____hat. Der Vater bewohnt in Deutschland eine Zwei-Zimmer-Wohnung in Bad Kreuznach und arbeitet als Bäcker.

Rn. 5

Am 30. März 2010 beantragten die Kläger bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara die Erteilung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zum Vater.

Rn. 6

Am 13. Mai 2010 beantragte der Vater der Kläger vor dem Landgericht Siverek in der Türkei, ihm das alleinige Sorgerecht über die Kläger zuzusprechen. Zur Begründung gab der anwaltlich vertretene Vater der Kläger an, dass die Kläger aufgrund der finanziellen Situation der Mutter nicht ausreichend versorgt seien. Die Mutter der Kläger gab vor Gericht an, dass sie aufgrund eines Rückenleidens nicht arbeite und daher die Kläger finanziell nicht ausreichend versorgen kann. Der vor Gericht geladene Zeuge O_____ bestätigte, dass die Mutter die Kläger aufgrund ihrer finanziellen Lage nicht ausreichend versorge. Die vor Gericht ebenso anwesenden Kläger wurden gehört und gaben an, dass sie beim Vater leben möchten. Daraufhin übertrug das Gericht noch am selben Tag dem Vater der Kläger die elterliche Sorge über die Kläger.

Rn. 7

Der Beigeladene verweigerte die Zustimmung zur Erteilung der Visa, weil nach seiner Auffassung das Urteil des Landgerichts Siverek vom 13. Mai 2010 wegen eines Verstoßes gegen den ordre public unwirksam sei. Mit Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 23. Juni 2010 lehnte die Beklagte die Erteilung der Visa ab. Die hiergegen erhobene Remonstration wies die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2010 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass nach deutschem Familienrecht bei einer lediglich räumlichen Trennung der Eltern nur ein Ruhen der elterlichen Sorge zulässig sei. Eine Sorgerechtsübertragung trotz fortbestehender Ehe würde zu einer Umgehung des § 32 AufenthG führen und verstoße gegen den ordre public. Das Urteil sei zudem mit dem türkischen Familienrecht nicht vereinbar, weil weder eine Scheidung oder eine Aufhebung eines gemeinsamen Haushalts oder eine Trennung der Eltern vorliege, noch eine Sorgerechtsentziehung gerechtfertigt sei. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls hätte das Gericht die Klage abweisen müssen, weil die Kläger die deutsche Sprache nicht sprechen und keinen engen Kontakt zum Vater hätten. Das Sorgerecht über die Kläger hätte bei der Mutter verbleiben müssen, die sich auch um das jüngste Kind S_____ kümmere. Eine besondere Härte im Sinne von § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich.

Rn. 8

Mit der am 13. Juli 2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihre Visumsbegehren weiter.

Rn. 9

Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, dass sie aufgrund der Sorgerechtsentscheidung des Landgerichts Siverek vom 13. Mai 2010 einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben. Ihr Vater habe sie auch vorher regelmäßig besucht und Unterhalt geleistet. Er könne sich in Deutschland besser um sie kümmern. Ihr Vater habe mit einer Frau Ö_____die die Betreuung während der Arbeitszeit des Vaters übernehmen könne, ein weiteres Kind. Ihre Mutter solle erst zu einem späteren Zeitpunkt in die Bundesrepublik Deutschland nachziehen.

Rn. 10

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 1. Juli 2010 zu verpflichten, ihnen Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu erteilen,

 
Rn. 11

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

 
Rn. 12

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2011 hat er bestätigt, dass der Lebensunterhalt der Kläger in Deutschland durch das Einkommen des Vaters gesichert ist.

Rn. 13

Die Beklagten und der Beigeladenen sind jedoch der Auffassung, dass das Urteil des Landgerichts Siverek vom 13. Mai 2010 unwirksam sei, weil es mit dem Kindeswohl nicht vereinbar sei. Es sei allein von ökonomischen Gesichtspunkten getragen. Das Gericht sei den Angaben des Vertreters des Vaters, der Mutter und des Zeugen noch am selben Tag der Klageerhebung gefolgt, ohne weitere Ermittlungen anzustellen und weitere Nachweise zu fordern, warum die Mutter die Sorge nicht mehr ausüben könne. In dem Urteil seien auch keine vertieften Ausführungen dazu enthalten, welche Bedeutung ein Umzug nach Deutschland für das Kindeswohl der Kläger bedeuten würde. Das Gericht habe damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz verstoßen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Rn. 14

Entscheidungsgründe

Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter, dem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. Februar 2011 zur Entscheidung übertragen hat, ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden.

Rn. 15

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara vom 1. Juli 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger dadurch in ihren Rechten. Sie haben Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rn. 16

Die Kläger bedürfen nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (- AufenthG -) mangels anderweitiger Bestimmung oder anderweitigen Bestehens eines Aufenthaltsrechts für die Einreise und den angestrebten Daueraufenthalt im Bundesgebiet jeweils eines vor der Einreise einzuholenden (nationalen) Visums nach § 6 Abs. 4 AufenthG. Die Erteilung solcher Visa richtet sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 2 AufenthG).

Rn. 17

Allerdings gilt gemäß § 104 Abs. 3 AufenthG in den Fällen, in denen Kinder zu einem Ausländer nachziehen sollen, der sich bereits vor dem 1. Januar 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt, für den Nachzug weiter § 20 des früheren Ausländergesetzes von 1990 (- AuslG -), sofern nicht das Aufenthaltsgesetz eine günstigere Rechtsposition gewährt. Diese Übergangsvorschrift ist hier einschlägig, weil der Aufenthalt des Vaters der Kläger vor dem 1. Januar 2005 aufgrund der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis vom 5. Februar 2001 erlaubt war.

Rn. 18

Im vorliegenden Fall findet auf das Nachzugsbegehren der Kläger, soweit dieses auf die Übertragung des Sorgerechts auf ihren Vater gestützt wird, der die günstigere Rechtsposition gewährende § 32 Abs. 3 AufenthG Anwendung. Bei § 32 Abs. 3 AufenthG handelt es sich aus Sicht der Kläger im Verhältnis zum früheren Recht deswegen um die günstigere Regelung, weil nunmehr bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis besteht, während § 20 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AuslG die Entscheidung über den Nachzug zu einem allein sorgeberechtigten Elternteil in das Ermessen der Behörde stellte (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2009 – 1 C 32/08 -, Buch. 402.242, § 32 AufenthG Nr. 5).

Rn. 19

Die Kläger haben einen Nachzugsanspruch gemäß § 32 Abs. 3 AufenthG.

Rn. 20

Danach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn u.a. der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Dem Anspruch steht dabei zunächst nicht entgegen, dass das nachzugswillige Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf. Zwar hat der Kläger zu 1. das 16. Lebensjahr bereits vollendet. Ausreichend für die Wahrung der Altersgrenze ist jedoch, dass der sie betreffende Visumsantrag noch vor der Vollendung ihres 16. Lebensjahres gestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1997 – 1 C 22/96 -, InfAuslR 1998, 161).

Rn. 21

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Beigeladenen ist der Vater aufgrund des Urteils des Landgericht Siverek vom 13. Mai 2010 (410/2010) für die Kläger allein personensorgeberechtigt. Das Urteil verstößt nicht gegen den ordre public und ist daher für den vorliegenden Fall anzuerkennen. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat zur Anerkennung türkischer Gerichtsurteile zur Übertragung des Sorgerechts ausgeführt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. September 2010 – OVG 12 B 21.09 –, juris, Rn. 18ff.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 – OVG 12 B 11.08 – juris):

Rn. 22
 

„Die Voraussetzungen, unter denen eine in der Türkei ergangene Sorgerechtsentscheidung in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, richten sich nach dem Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 – MSA ‑ (BGBl II S: 217), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 (BGBl II S. 1150) und im Verhältnis der Bundesrepublik zur Türkei am 16. April 1984 (BGBl. II S. 460) in Kraft getreten ist, bzw. nach dem Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses vom 20. Mai 1980 – ESÜ - (BGBl II 1990, 220), das für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 1. Februar 1991 (BGBl. II S. 392) und im Verhältnis zur Türkei seit dem 1. Juni 2000 (BGBl II S. 1207) in Kraft ist. Welches der beiden Übereinkommen vorrangig anzuwenden ist (vgl. dazu Art. 18 Abs. 2 MSA, Art. 19 ESÜ) kann offen bleiben, weil die jeweiligen Reglungen, die die Anerkennung ausländischer Sorgerechtsentscheidungen betreffen, hier zu identischen Ergebnissen führen.

 
Rn. 23
 

Beide völkerrechtliche Vereinbarungen mit dem formalen Rang eines Bundesgesetzes haben grundsätzlich Vorrang vor §§ 108, 109 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), die ebenfalls die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie Anerkennungshindernisse normieren und die die bis zum 31. August 2009 gültige entsprechende Regelung in § 16 a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG – abgelöst haben. Gleiches gilt in Bezug auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, der in Fällen wie dem vorliegenden als allgemeine zivilprozessuale Vorschrift nicht mehr anwendbar ist, seitdem speziellere Vorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit bzw. in Familiensachen bestehen (a.A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005 – OVG 7 B 24.05 ‑, juris Rn. 39). Schließlich erfordert die Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch kein besonderes Anerkennungsverfahren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 1988, FamRZ 1989, 378, 389).

 
Rn. 24
 

Nach Art. 7 Satz 1 MSA sind Maßnahmen, die die gemäß Art. 1 bis 6 MSA zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden nach innerstaatlichem Recht getroffen haben und zu denen auch die Übertragung der Personensorge für ein minderjähriges Kind zählt, in allen Vertragsstaaten anzuerkennen. Diese Regelung darf in den Mitgliedstaaten nur dann unbeachtet bleiben, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar ist (Art. 16 MSA). Vergleichbare Vorschriften enthalten Art. 7 ESÜ (Anerkennung in einem Vertragsstaat ergangener Sorgerechtsentscheidungen) und Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ. Danach können Anerkennung und Vollstreckung einer Sorgerechtsentscheidung versagt werden, wenn die Wirkungen der Entscheidung mit den Grundwerten des Familien- und Kindschaftsrechts im ersuchten Staat offensichtlich unvereinbar sind.

 
Rn. 25
 

Aus den angeführten Regelungen ergibt sich, dass ausländische Sorgerechtsentscheidungen wie die des Amtsgerichts B_____ vom 3. März 2008 grundsätzlich im Bundesgebiet anerkannt werden müssen (vgl. auch VGH München, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 10 CS 98.1074 ‑, juris Rn. 10). Die Vorbehaltsklausel des ordre public kommt nur im Ausnahmefall zum Tragen, sodass bei der Prüfung, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, Zurückhaltung geboten ist. Ein Anerkennungshindernis wegen Verstoßes gegen den ordre public kann danach nicht schon dann angenommen werden, wenn die ausländische Entscheidung nicht überzeugend erscheint oder ein deutsches Gericht nach deutschem Recht anders entschieden hätte.

 
Rn. 26
 

Das Erfordernis einer „offensichtlichen Unvereinbarkeit“ schließt es ferner grundsätzlich aus, dass Gerichte oder Behörden eines Vertragsstaates die ausländische Entscheidung auf ihre materielle Richtigkeit hin („révision au fond“) überprüfen. Ein im Sinne der deutschen oder auch ausländischen Rechtsordnung „falsches“ Ergebnis führt für sich genommen noch nicht zum Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public (daher zweifelhaft VG Berlin, Urteil vom 23. September 2009 – VG 9 K 135.09 V -, juris, und VG Berlin, Urteil vom 1. September 2009 – VG 21 K 126.09 V ‑, FamRZ 2010, 681, die die ausländische Sorgerechtsentscheidung einer umfassenden inhaltlichen Richtig­keitskontrolle unterziehen).

 
Rn. 27
 

Nach alledem liegt ein Verstoß gegen den deutschen ordre public erst vor, wenn das Ergebnis in einem so starken Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 6 ff. = FamRZ 1986, 351; BGH, Beschluss vom 18. September 2001, NJW 2002, 960, 961; BGH, Urteil vom 21. April 1998, BGHZ 138, 331, 334; Bumiller/Harders, Freiwillige Gerichtsbarkeit FamFG, 9. Aufl., § 109 Rn. 9).

 
Rn. 28
 

Eine offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts kommt sowohl in verfahrensrechtlicher als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht in Betracht. Aus verfahrensrechtlichen Gründen kann einer ausländischen Entscheidung die Anerkennung dann zu versagen sein, wenn das Verfahren von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem solchen Maße abweicht, dass nach der deutschen Rechtsordnung nicht mehr von einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ausgegangen werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1986 - 1 B 20/86 -, juris Rn. 10 m.w.N. = FamRZ 1986, 381). In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Entscheidung in der Sache selbst gegen rechtliche Grundprinzipien der deutschen Rechtsordnung verstößt. Prüfungsmaßstab sind in beiden Fällen vor allem auch die Grundrechte.

 
Rn. 29
 

Überträgt man dies auf ausländische Sorgerechtsentscheidungen, so kann ein Verstoß gegen den ordre public insbesondere dann gegeben sein, wenn das Ergebnis der ausländischen Sorgerechtsentscheidung mit den Grundwerten des deutschen Kindschaftsrechts offensichtlich unvereinbar ist. Hierzu zählt vor allem das Wohl des Kindes, dessen Beachtung einen wesentlichen und unverzichtbaren Grundsatz des deutschen Familien- und Kindschaftsrechts bei allen Entscheidungen über das Sorgerecht darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2006 – 2 BvR 2216/05 ‑, juris Rn. 15; BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09 – NJW 2010, 2333 ff.; s. z.B. auch §§ 1626 Abs. 3, 1666, 1696 Abs. 1, 1697 a BGB).

 
Rn. 30
 

Insoweit handelt es sich im Übrigen nicht nur um einen wesentlichen Grundsatz der deutschen Rechtsordnung, sondern zugleich um ein im Völkervertragsrecht verankertes Prinzip. So gingen z.B. die Konventionsstaaten des ESÜ davon aus, dass ein Anerkennungshindernis im Sinne von Art. 10 Abs. 1 a) ESÜ vor allem dann angenommen werden kann, wenn die Sorgerechtsentscheidung das Wohl des Kindes offensichtlich verletzt (vgl. Erläuternder Bericht zum Europäischen Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses, BT-Drs. 11/5314, S. 65 Rn. 47). Schließlich ist die Berücksichtigung des Kindeswohls im Aufenthaltsrecht auch gemeinschaftsrechtlich geboten. Die Regelungen zum Kindernachzug in Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl L 251/12) stellen ausdrücklich und maßgeblich hierauf ab (vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 27. Juni 2006 - Rs. C-540/03 - NVwZ 2006, 1033).

 
Rn. 31
 

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs bedeutet es entgegen der Ansicht der Beklagten für sich genommen noch keinen Verstoß gegen den Vorbehalt des ordre public, wenn nach türkischem Recht eine Sorgerechtsübertragung auf den mit der Kindesmutter nicht verheirateten Vater gar nicht möglich sein sollte. Es kommt nicht darauf an, ob das Amtsgericht B_____ das türkische Recht zutreffend angewandt hat, sondern allein auf die Unangemessenheit des Ergebnisses der Entscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V ‑, juris Rn. 18). Soweit die Beklagte die Vorgehensweise des türkischen Gerichts als Indiz für eine fehlende Kindeswohlprüfung ansieht, lässt sich damit eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden völkerrechtlichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung türkischer Sorgerechtsentscheidungen nicht begründen.“

 
Rn. 32

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

Rn. 33

Das Ergebnis des türkischen Gerichts begegnet weder in verfahrensrechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht Bedenken.

Rn. 34

In verfahrensrechtlicher Hinsicht kann hier offen bleiben, ob eine fehlende Anhörung der Kinder im Sorgerechtsverfahren einen Verstoß gegen den ordre public begründet (vgl. hierzu, VG Berlin, Urteil vom 23. August 2011 - 35 K 414.10 V - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Denn das Gericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe nicht nur den Kläger-Vertreter und die Mutter, sondern auch einen Zeugen und die Kläger selbst persönlich angehört. Die Kläger haben vor Gericht ihren Wunsch geäußert, bei ihrem Vater leben zu wollen.

Rn. 35

Die Sorgerechtsentscheidung ist auch in materieller Hinsicht kein Verstoß gegen den ordre public. Zu Recht hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 20. Juli 2010 – 29 K 154.10 V, juris, Rn. 23) erkannt, dass bei derartigen Entscheidungen zwar

Rn. 36
 

„unterstellt werden (kann), dass die Entscheidung allein oder jedenfalls entscheidend ausländerrechtlich motiviert bzw. von ökonomischen Gesichtspunkten getragen ist, nämlich dem Zweck dient, den Klägern den Zuzug nach Deutschland zu ermöglichen, weil die Ausbildungssituation und die daran anknüpfenden Berufsaussichten hier besser erscheinen. Ob dies tatsächlich zutrifft und ob die Kläger trotz relativ fortgerückten Alters davon wird profitieren können, ist allein eine Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Sorgerechtsentscheidung; eine Fehlgewichtung begründet allein keinen Verstoß gegen den ordre public. Es mag zwar sein, dass aus deutscher Sicht wegen einer mit zunehmendem Alter abnehmenden Integrationsfähigkeit es dem Kindeswohl umso mehr zu entsprechen scheint, das Kind in seiner gewohnten Umgebung zu belassen, je stärker es dort integriert ist. Es ist aber nicht einsehbar, weshalb die genannten ausländerrechtlichen und ökonomischen Belange grundsätzlich mit Kindeswohlbelangen inkongruent sein sollen. Es ist zunächst eine autonome Entscheidung der Eltern, wer die Erziehung des Kindes wo wahrnehmen soll. Eine Sorgerechtsentscheidung, die dem Rechnung trägt, ist zunächst hinzunehmen, solange nicht erkennbar ist, dass das Kind dadurch in eine nicht hinnehmbare Situation gebracht wird. Die in § 20 Abs. 3 AuslG noch vorgesehene Möglichkeit, dem im Wege der Ermessenentscheidung einwanderungspolitische Gesichtspunkte entgegenhalten zu können, hat der Gesetzgeber abgeschafft. Es erscheint nicht geboten, ersatzweise im Wege der Ferndiagnose zu mutmaßen, ob der zur Entscheidung berufene türkische Richter bei seiner zugegebenermaßen wenig aufschlussreich begründeten Entscheidung Kindeswohlbelange nicht nur anders gewichtet haben könnte, als dies ein nicht – jedenfalls nicht primär – zur Entscheidung berufener deutscher Richter möglicher Weise getan hätte, sondern sie völlig außer Acht gelassen hat.“

 
Rn. 37

Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Ergänzend sei notiert, dass die gesetzgeberische Wertungsentscheidung des § 32 Abs. 3 AufenthG, ein Aufenthaltsrecht aufgrund einer anzuerkennenden (ausländischen) Sorgerechtsentscheidung zu gewähren, gegenüber der früheren Regelung des § 20 Abs. 3 AuslG, die noch eine eigenständige Kindeswohlbetrachtung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren im Rahmen des Ermessens vorsah, hinzunehmen ist und nicht „durch die Hintertür“ durch zu geringe Anforderungen an den ordre public Vorbehalt wieder eingeführt werden kann. Soweit sich eine gesetzgeberische Entscheidung in der Praxis nicht bewährt, ist es Sache des Gesetzgebers, diese ggf. zu ändern. Für eine richterliche Rechtsfortbildung ist hier kein Raum. Die aufenthaltsrechtlichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, die Zuwanderung älterer Kinder nach Deutschland zu beschränken oder zu verhindern, sind im Rahmen einer Sorgerechtsentscheidung ohne Belang und lassen sich auch nicht durch eine eigenständige, aufenthaltsrechtliche Würdigung des „Kindeswohls“ allein nach Aktenlage und ohne Anhörung des Kindes durchsetzen. Zudem entwertet diese Betrachtungsweise die Autorität ausländischer gerichtlicher Entscheidungen. Daher überzeugen auch die abweichenden Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 9 K 135.09 V, VG 21 K 126.09 V und VG 34 K 448.09 V) nicht - wie selbst schon das OVG Berlin Brandenburg (a.a.O., Rn. 22) zum Ausdruck bringt - die die ausländische Sorgerechtsentscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Überzeugungskraft, die Dauer des Verfahrens und die nach ihrer Auffassung gebotene Sachaufklärung gleichsam einem Revisionsgericht inhaltlich überprüfen. Insbesondere lässt sich über den auch im Familienrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatz keine offensichtliche Unvereinbarkeit der ausländischen Sorgerechtsentscheidung ableiten, wenn – wie hier – die Parteien vor Gericht eine einvernehmliche Regelung anstreben. Es ist vielmehr allgemeinkundig, dass auch in deutschen Familiengerichten einvernehmliche Sorgerechtsregelungen der Parteien im Rahmen des nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Elternrechts akzeptiert werden, ohne diese durch ausforschende, weitere Ermittlungen in Frage zu stellen, solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls ergeben.

Rn. 38

Die weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug sind gegeben. Insbesondere ist der Lebensunterhalt der Kläger nicht nur aktuell, sondern auch zum Zeitpunkt der Überschreitung der Altersgrenze des Klägers zu 1. am 18. Oktober 2010 auch unter Anrechnung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seinem weiteren Kind U_____gesichert gewesen. Dies hat der Beigeladene mit Schreiben vom 29. August 2011 bestätigt. Ausreichender Wohnraum ist für Kläger ebenso vorhaben (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG)

Rn. 39

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da er keinen Antrag gestellt hat und somit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Rn. 40

Der Vollstreckungsausspruch beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rn. 41