VGH Mannheim, Beschl. v. 04.11.2020 – VGH 4 S 2569/20 – „Entlassung eines Berufssoldaten (KSK)“
ZVR-Online Dok. 14/2020 – online seit 05.12.2020
§ 46 Abs. 2 SG, § 47 Abs. 3 SG, § 23 Abs. 6 WBO
Leitsätze der Redaktion:
1. Die Entlassung eines Berufssoldaten wegen Zugehörigkeit zu den Jungen Nationaldemokraten (JN) ist nicht zulässig, sofern dieser seine Mitgliedschaft vor seiner Ernennung zum Berufssoldaten offengelegt hat. | Rn. 1 |
2. Wenn langjährige tadelfreie Bewährung in der Bundeswehr, besondere soldatische Tapferkeit, Bereitschaft zu besonders gefährlichen Einsätzen, sonstige besondere Verdienste um das Gemeinwesen eine besondere Härte i.S.v. von § 46 Abs. 2 Satz 2 SG begründen können, dürfte dies auch für eine einsatzbedingte Schädigung gelten. | Rn. 2 |
3. Auch eine sehr lange Dienstzeit mit der gesteigerten Schwierigkeit einer beruflichen Neuorientierung dürfte eine besondere Härte begründen können, erst recht, wenn einer Neuorientierung einsatzbedingte Schäden im Wege stehen könnten. | Rn. 3 |
Entscheidung
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